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Rr« 8 Zweites Blatt. Sonntag den W Januar
Der
Gletzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS
MontagS.
Die Gießener Aamitienvtälter werden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt.
Wehmer Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
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Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
betreffenb die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1897.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1897 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Februar 1897
bei der unterzeichneten Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Spe- riellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs - Com- Mission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Grohherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem
17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adreffe angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Geburtszeugniß;
b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein-
r. ein Uubeschollenheitszeuguiß, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist,-
d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
-d. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtouheitszeuguiß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden .gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. Novbr. 1888 — Regierungs-Blatt ihr. 27 von 1894) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf specielle Ladung kann nicht gerechnet -«erden.
Darmstadt, den 28. D cember 1896.
Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
Dr. Kayser, Regierungs-Rach.
~ Bekanntmachung,
betreffend: die Ausführung kies BauunfalloerficherungsgesetzeS vom 11. Juli 1887.
Die nachstehenden Bekanntmachungen deS Großh. Ministeriums des Innern vom 11. December v. I. und des Reichsversicherungsamtes vom 5. December v. I. bringen wir hiermit zur Kenntniß der Betheiligten.
Gießen, den 6. Januar 1897.
GroßherzogltcheS KretSamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
bte Ausführung des BauunfallverficherungsgefetzeS, hier den Prämientarif für die Versicherungsanstalten der Heffen- Raflauifchen BaugewerkS-Berufsgenoffenfchaft und der Tiefbau- Berufsgenoffenschaft betreffend.
Die im Auszug abgedruckte Bekanntmachung deS Reichs- versicherungsamtS vom 5. December l. I. bringen wir mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 5. December 1893 und vom 18. September 1894 (Regierungsblatt Beilage Rr.31 von 1893 und Nr. 26 von 1894) hiermit zur öffent- ltchen Kenntniß.
Darmstadt, den 11. December 1896. GroßherzogltcheS Ministerium deS Innern.
Finger. Best.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 deS Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 287 ff.) wird der nach Anhörung der GenoffenschaftSvorstände von dem ReichSverficherungSamt mit Wirkung vom 1. Januar 1897 festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Heffen-Naffauifchen BaugewerkS-BerufSgenoffenschaft zu Frankfurt a. M. nachstehend bekannt gemacht.
Für die Versicherungsanstalt der Tiefbau Berufsgenoffen- schaft bleibt der jetzt bestehende Tarif, abgedruckt in Beilage Nr. 31 deS Regierungsblatts von 1893, über den 1. Januar 1897 hinaus bis auf Weiteres in Kraft.
Berlin, den 5. December 1896.
DaS ReichSverficherungSamt.
(gez.) Dr. Bödikrr.
Prämientarif
für die Versicherungsanstalt der Heffen-Naffauifchen Bau- gewerkS-BerufSgenoffeuschaft.
Gültig für das Jahr 1897 uud folgende.
। Lausende Nr. ||
Gefahrenklassen.
tg Lohnprocente, S welche als
2 Prämie zu entrichten 2- find.
Betrag der für jede Z angefangene halbe 5 Mark deS in Betracht 2. kommenden Lohnes zu ” entrichtenden Prämie.
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27.
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29
30.
31
^Gefahrenklasse A.
Ofensetzer;
Siubenbohner.
Gefahrenklasse B.
Tapezierer;
Glaser;
Architekten, Ingenieure, Bausührer, Bautechntker, Bauwächter.;
Gefahrenklasse C.
Baulackirer, Baua> streicher, Weißbinder, Verputzer, Baumalcr, Gypser, Tüncher, Kunst- und Decorationsmaler;
Stuckateure;
Bühnenbauarbeiter;
Aspbaltirer, Steinsetzer (Pflasterer);
Bauschreiner.
Gefahrenklasse D.
Einrichter von GaS- und Wasseraulagen;
Steinmetzen und Steinhauer;
Bauschlosser;
Ziegelei- und Kalkbrennereiarbeiten (Handbetrieb);
Bauklempner.
Gefahrenklasse E.
Schiffsbauer;
Maurer;
Schornsteinfeger.
Gefahrenklaffe F.
Zimmerer;
Bauunternebmungs- und Bauunter- haltungs-(Bauleitungs-)Arbeiten;
Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern.
Gefahrenklasse G.
Mühlenbauer;'
Brunnenmacher;
Schornsteinbauer;
Erd- und Grundarbeiten.
Gefahrenkaffe H.
Kies-, Lehm-, Mergel-, Sand- und Thongräberei;
Dachdecker;
Steinbrecher, Steinsprenger;
Fuhrwerks- und Transportarbeiten.
Gefahrenklasse I.
Arbeiter zur Bedienung von Dampfkesseln, Kraftmaschinen und von Arbeitsmaschinen rc;
Abbrucharbeiter.
2
3
4
5'.
68/4
8
9
10
12
1
17:
2
2«/g
3»/8
4
47:
5
6
Sonstige Bestimmungen.
Hinfichtlich der in dem vorstehenden Prämieutarif nicht besonders aufgeführten Arten von Arbeiten (Nebenarbeiten) ist zunächst festzustellen, ob die Arbeit in dem berufSgenoffen- schastlichen Gefahrentartf aufgesührt worden ist. Trifft dies zu, so ist für die Arbeit die der betreffenden Gefahrenklaffe | des GefahrentarlfS entsprechende Prämie zu entrichten. Für alle übrigen im Gefahren- und Prämieutarif nicht aufgesührten ! Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vorstebend-n Klaffe E
mit 3% Pfennig für jede angesangene halbe Mark des ia Betracht kommenden Lohnes maßgebend.
Festgesetzt gemäß § 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (R-ichSgeletzblatt Seite 287).
Berlin, den 5 December 1896.
Das Reichsversicherungsamt, (aez.) Dr. Bödtker.
Bekanntmachung,
die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugniffen betreffend.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwillige« Dienst nachfuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission nur dann einzureichen, wem der sich Meldende im Großherzogthum gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen- (Wenn z B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schluffe des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden- Auch ist die nähere Adresse anzugeben.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburtszeugniß;
d) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer eisjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasten, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Director der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d) das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt fein muß.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugniffe für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sämmtltch nach Muster 18 zur Wehr - Ordnung vom 22. November 1888 — Reg. - Bl. Nr. 27 von 1894 — ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen.
Großh. Prüfungs - Commission
für Einjährig-Freiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Dr. Kayser.
♦ Die Berliner Brodsabrik, Acttengesellschaft, wurde von dem Handelsmtnrster nuf Antrag der Preisjury der Berliner Gewerbe-Ausftcllung für ihre gewerblichen Leistungen auf dem Gebiete b?r R oggenmülleret durch Verleihung der silbernen Staatsmedaille auSg-zeichnet.


