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Erstes Blatt-
Mittwoch den 7. April
1897
Gießener Anzeig er
Generat-Mnzeiger.
Redaction, Expedition und Druckerei:
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Vierteljähriger ASounemcutspreiS r 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.
Die Gießener Aamikieuokätter werden dem Anzeiger Ivüchentlich dreimal beigelegt.
Der ’ KUß-ner Anzeiger erscheint täglich, »it Ausnahme deS Montags.
2Inrts- und für den Kreis (Stegen.
folgenden Tag erscheinenden | Gratisbeilage: Gießener Aamitienötätter. I'
2lmtlid>er Theil.
"Nr. 12 des Reichs-Gesetzblatts, auögegeben den 31. d. M., enthält:
(Nr. 2367.) Gesetz, betreffend die Feststellung deS SleichShauShaltSetatS für das EtatSjahr 1897/98. Born 81. März 1897.
(Nr. 2368.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des RetchSheereS, der Statine und der ReichSeifenbahuen. Vom 31. März 1897.
(Nr. 2369.) Gesetz, betreffend die Feststellung deS Haushalts Etats für die Schutzgebiete auf das EtatSjahr 1897/98. Bom 31. März 1897.
Gießen, den 5. April 1897.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, den 3. April 1897. Die
Großh. Kreis-SchulcommWon Gieße«
an die Schulvorstände des Kreises.
von nachstehender Verfügung der obersten Schulbehörde leben wir Ihnen zur Nachachtuug Kenntniß.
v. Gagern.
Darmstadt, am 23. März 1897.
V* * * * t r.: Das Ausfallen des Schulunterrichts an localen Feiertagen.
Das Großh. Ministerium des Innern Abteilung für Schulangelegenheiten
1» die Grostherzoglichen Kreisschulcommissionen.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern bestimmen wir hierdurch, daß der Unterricht in den Volksschulen einer Gemeinde aus Anlaß localer Feiertage (Hagelfeiertage, großes Gebet usw.) oder aus Anlaß von Swchwethen, Jahrmärkten, Fastnacht u. bergt während eines Schuljahres au drei Tagen ausgesetzt werden darf, ohne hast diese Tage in die vorschriftsmäßige Zahl der Ferientage eingerechnet zu werden brauchen.
Wenn der Unterricht aus den genannten Anlässen während eines Schuljahres an mehr als drei Tagen ausgesetzt werden soll, so find die über diese Zahl hinausgehenden Tage unter »llen Umständen in die vorschriftsmäßige Zahl der Ferientage riazurechnen,
Wir empfehlen Ihnen, die Schulvorstände Ihres Kreises hiernach entsprechend zu bedeuten.
v. Knorr.
de Beauclair.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Straßenbauarbeiten wird die Westanlage längs der Stadtmädchenschnle auf die Dauer von zwei Tagen für den Fuhrwerksverkehr polizeilich zesperrt.
Gießen, den 6. AprU 1897.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
v. Bechtold.
Deuter Reich-taK.
206. Sitzung. Montag, den 5. April 1897.
Am Ministertische: Bundesrathscommission.
Bet äußerst schwacher Besetzung des HiruseS wird in die erste berathung des von Ancker u. Gen. (stets.) etngebrachten Gesetz- kntwurfs eingetreten betr. Heranztehung der Militärpersonen |u ben Gemetndeabgaben. Der Gesetzentwurf will, unter Auf- i-bung der entgegenstehenden Bestimmung der Verordnung vom t. December 1868, das Diensteinkommen der im Offizierrang ichenden Militärpersonen communalsteuerpflichtig machen, und zwar In gleicher Weise wie dieS bei den Reichsbeamten gemäß Gesetz vom II. März 1873 der Fall ist, also zur Hälfte des Diensteinkommens.
Abg. Richter, den Antrag befürwortend, empfiehlt Verweisung i-Sstlben an die Budgetcommisston. Der Antrag wolle keineswegs fit Lommunalsteuerprivilegien der Offiziere ganz aufheben, sondern |t nur in dieser Beziehung den Reichsbeamten und somit auch den kmdeSbeamten gleichstellen. Beamte und Offiziere seien beide gleich- rißig Versetzungen unterworfen, und darum, da fie ihren Wohnsitz oiihn nach Belieben wählen könnten, besäßen sie ein Communal- ßmerprioileg, indem die Beamten nur die Hälfte ihres Dienstetn- kommens besteuern müßten, die Offiziere dagegen dasselbe gar nicht zu mrsteuern brauchten. Letzteres fei durchaus ungerechtfertigt, da doch auch die Offiziere von allen communalen Einrichtungen, Schulen -für die Kinder u. s. w. Nutzen zögen. Jetzt, wo die Gehälter der Itrlmger besoldeten Offiziere eine Erhöhung erhalten sollten, sei der richt ige Augenblick, um hier zu reformiren.
Abg. v. Marquardsen (nl.) erklärt Namens seiner Partei jufclmmung zur Commissionsberathung, aber freie Hand in ^inntlfragtn.
Abg. Schädler (Etr.) erklärt sich ebenfalls für Verweisung an die Budgetcommisston.
Der Entwurf wird daraufhin ohne wettere Debatte der Com- mission überwiesen.
In erster und zweiter Berathung wird sodann der Vertrag mit der Schweiz betr. Errichtung einiger schweizerischer Nebenzollämter auf badischem Gebiete debattelos genehmigt.
Es folgt die zweite Lesung des Handelsgesetzbuches.
S 1 definirt den Begriff „Kaufmann".
Abg. Vielhaben (D. Res.) begründet einen, schon in der Commission gestellten, dort aber abgelehnten Antrag, der daS Handwerk aus dem Handelsgesetzbuch überhaupt ausscheiden will. Der Handwerker sei seinem ganzen Bildungsgänge nach kein Kaufmann, und das Handelsgesetzbuch, wenn er diesem unterstellt werde, bringe Ihm nur Nachtheile.
Nachdem Geh.-Rath Hoffmann darum ersucht, eS bet ben Beschlüssen der Commission bewenden zu lassen, wird der Antrag Vielhaben abgelehnt.
8 18, Absatz 1 bestimmt u.A., daß bei der Handelsfirma, welche von einem Kaufmann ohne Gesellschafter ober boch nur mit einem stillen Gesellschafter betrieben wirb, mindestens ein Vorname ausgeschrieben werden muß. Es beruht dies auf einem Beschluß der Commission, während in der Regierungsvorlage gesagt war, baß bie Abkürzung ber Vorlagen zulässig sei.
Abgg. v. Stumm (Rp.) unb Beckh (frs. Vg.) beantragen, in biesem Punkte bie Regierungsvorlage wiederherzustellen. Ein Be- bürfniß für bie von ber Commission beschlossene Abstimmung liegt nicht vor.
Geh.-Rath Hoffmann bittet ebenfalls, eS bei bet Vorlage zu belassen.
Nachbem die Abgg. Röhren unb Vielhaben sich für bie Aufrechterhaltung bes Commisstonsbeschlusies ausgesprochen, wirb ber Antrag v. Stumm-Beckh abgelehnt.
8 70 hanbelt von den Gründen, welche den Handlungsgehilfen zur Kündigung ohne Einhaltung ber Künbt- gungsfrlst berechtigen, S 71 von ben Grünben, bie ben Principal edenbazu berechtigen.
Den Principal zur sofortigen Entlassung berechtigen will ein Antrag Beckh, wenn sich ber Gehilfe u. A. auch gegen Angehörige beS Principals thätlich vergeht, ein Antrag Rören, wenn ber Gehilfe sich einem unsittlichen Lebenswanbel ergibt.
Abg. Lenzmann (frs. Vg.): Die Ansichten herüber, waS unsittlicher Lebenswandel sei, gingen sehr auseinander. Der unsittliche Lebenswandel eines Prinzipals fei meistentheils von viel fchlimmerem Einfluß auf die Handlungsgehilfen, als umgekehrt. Er beantrage daher, eventuell den Rören'fchen Zusatz auch in den S 70 aufzunehmen.
Abg. Rören: Der unsittliche Lebenswandel eines Principals habe einen Einfluß auf männliche ober weibliche Hanblungsgehtlfen doch nur insoweit, als ber Principal an biese selber mit unsittlichen Zumuthungen herantrete. In solchen Fällen bütfe aber nach S 70 ber Gehilfe sofort bie Stellung verlassen. Unsittlicher Lebenswandel des Gehilfen dagegen könne in jedem Falle den Principal, die anderen Angestellten unb bie Angehörigen bes Principals benach- theiligen. Da sei boch also ein Unterschieb.
Geh.-Rath Hoffmann: Auch ohne ben Rören'fchen Antrag könne nach wie vor künftig unsittlicher Lebenswandel als Ent- lassungsgrunb angesehen werden, denn S 70 wie auch 71 zählten ja die Entlassungsgründe nicht erschöpfend auf, sondern gäben nur die wichtigsten an. Wie den Nören'schen bittet Redner auch den Antrag Beckh abzulehnen.
Abg. Singer (Soc.) hält die SS 70 unb 71 für unangebracht, denn bie als EntlassungSgrünbe gewählten Beispiele seien jedoch nicht erschöpfend, und es bleibe stets dem Richter überlassen, zu entscheiden, ob ein Grund zur Entlassung wichtig genug sei, um wirklich bie Entlassung ober bas Verlassen ber Stellung zu rechtfertigen.
Alle Anträge werben abgelehnt unb SS 70 unb 71 unveränbert angenommen.
S 73 unb 74 hanbeln von der Concurrenjclaufel. Diese soll (S 73) nur insoweit verbinblich fein, als fie nicht die Grenzen überschreitet, über welche hinaus bem Hanblungsgehtlfen das Fortkommen unbillig erschwert werden würde. Die Commission hat einen Zusatz beschlossen, wonach die Concurrenzclausel ten Gehilfen nur auf höchstens drei Jahre nach Ausscheiden aus seiner Stellung binden soll.
Ein Antrag Dietz will den 8 73 dahin formultren, daß die Concurrenzclausel durchweg richtig fein soll.
Abg. Singer: Die ganze Concurrenzclausel sei ein Zugeständniß an ben Unternehmer, bet mit beifelben seine Stellung mißbrauche. Wie das Untemehmerthum sich seiner Macht bediene, zeige ein Fall, wo sich ein Principal für etwaigen Bruch eines Versprechens 70 000 Mk. ausbedungen habe. Ueberhaupt handle es sich bei der Concurrenzclausel nicht so sehr um einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen als um einen Schutz gegen Concurrenzgefahr.
Abg. v. Stumm (Rp): Er habe noch niemals einem Angestellten bie Concurrenzclaulel auferlegt, halte aber diese Clausel für nöthig, weniger wegen der Gefahr, daß Handlungsgehilfen von den Geschäftsgeheimnissen ihres früheren Principals Gebrauch machen, al« deshalb, weil sie von anderen Ptincipalen, bei denen sie später in Stellung träten, ausgenutzt und zur Bekanntgabe ber ihnen zur Kenntniß gelangten Geschäftsgeheimnisse verleitet werden könnten. Redner beantragt bie von der Commission beschlossene Begrenzung ber Concurrenzclausel auf drei Jahre wieder zu streichen.
Staatssecretär Nieberbing: Keine Bestimmung bes Entwurfs habe mehr Mühe, mehr Erwägungen gekostet unb mehr Vorwürfe eingebracht, als gerade diese Frage der Concurrenzc aulel. Die großen Gebilfenverbände hätten selbst anerkannt, daß die Principale ein Interesse daran hätten, ihre sauer erworbenen Erfahrungen nicht durch einen nur zeitweilig bei ihnen angestellten Gehilfen ausgenützt oder an Andere verrathen zu sehen. Daß letzteres nicht geschehe, sei eine sittlich berechtigte Forderung. Das Eingehen entehrender Verpflichtungen sei durch die Fassung des 8 73 ausgeschlossen. Den Zusatz der Commission bitte er jedoch zu streichen, denn eine dreijährige Frist sei doch ganz unzureichend, sie schädige zu sehr das Interesse deS Principals und baneben auch bes Angestellten.
Abg. Rören (Ctr.) befürwortet ben Commisfionsbeschluß, bie
wirthschafilich Schwächeren seien hinreichenb geschützt burch bie Be- \ ftimmung bes 8 73, daß eine „unbillige Erschwerung beS Fortkommens ! bes Gehilfen ausgeschlossen wirb." Drei Jahre seien aber eine : Schutzfrist für bie Principale.
Abg. ©aller (südb. Vp): Es wäre am besten, ben ganzen Paragraphen zu beseitigen. Wenigstens sollte bie Concurrenzclausel gegenüber Angestellten mit höchstens 3000 Mk. Gehalt verboten werben.
SS 73 unb 74 werben unter Ablehnung aller AbänberungS- anträge in ber Fassung ber Commission angenommen.
8 75 handelt von den Pflichten des Lehrherrn gegen den Lehrling. Auch die Paragraphen biS 80 betreffen bas Lehrverhältniß. Mehrere hierzu gestellte socialbemokratische Anträge werben abgelehnt.
Eine längere Debatte veranlaßte ein Antrag v. Stumm, Im 8 80a bie Bestimmung zu streichen, baß ein Lehrherr auch strafbar sein soll, wenn er feine Pflichten in einer bie Ausbilbung beS Lehrlings gefährbenden Weise verletzt. Der Antrag, für ben außer ber ganzen Rechten auch bie Freisinnigen stimmten, würbe schließlich abgelehnt.
Bei bem Abschnitt Actiengesellschaften, S 238, Aufstchts- rath, vertagt sich daS Haus.
Morgen 1 Uhr Fortsetzung. Schluß 4®/< Uhr.
WalffS telegraphisches rorcespondeur-BUresn.
Berlin, 5. April, 2 Uhr 45 Min. DaS soeben auS-
gegebene Bulletin über daS Befinden des Staatssekretärs
v. Stephan lautet: Kräfte noch immer schwach, viel Schlaf,
keine Schmerzen. Professor v. Bergmann.
Berlin, 5. April. Hertltug und Genossen brachten zur zweiten Lesung der Handelsgesetzbuches den Antrag ein, die Regierung zu ersuchen, baldigst dem Reichstage
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen der
§§ 120a bis 120e und 134a bis 139b der Gewerbeordnung betr. den Arbeiterfchutz unter Anpassung an die besonderen Bedürfnisse, auf das Handelsgewerbe auSdehnt.
Hamburg, 5. April. Die „Hamburger Nachrichten" bementtren auf Grund eingezogener Erkundigungen ebenfalls die Meldung, daß bei dem Fürsten BiSmarck tn FriedrichSruh ein Glückwunschtelegramm des Kaisers ein- gegangen sei. .
Dresden, 4 April. Auf dem BerbandStage der landwirthschaftlichen Genossenschaften im Königreich Sachsen, dessen Verhandlungen ein Vertreter der sächsischen Regierung beiwohnte, wurde gestern eine landwirthschaftliche Genoffenschaftskasse gegründet, welcher sofort viele Land- wirthe unter Zeichnung namhafter Beiträge beitraten. Heute beschloß der Verbandstag, den Getreideverkauf der Landwirthe genossenschaftlich zu regeln. DaS BetriebScapital ist durch Zeichnung von Anthetlscheinen, dem Verhältntß der Größe des Landbesitzes entsprechend, zu beschaffen. Die endgiltige Regelung dieser Angelegenheit bleibt dem im August d. I. hier stattfindenden 13. allgemeinen Bereinstage der deutschen Landwirthschaftsgenoffenschaften Vorbehalten.
Bern, 5. April. Die Geheimpolizei in Genf verhaftete ein Individuum wegen starken Verdachtes, ben Raubmord im Postwagen der Linie Genf-Bern begangen zu haben. Bei dem Verhafteten fand man 275 Frcs. vor — geraubt sind 300 FrcS. —, worüber der Verhaftete sich nicht ausweisen konnte und falsche Angaben machte; jedoch ist noch keineswegs erwiesen, daß er der Mörder ist. Der Verhaftete, Namens Huber, war früher ein Angestellter bei der Post und beging als solcher auf ber Strecke Lausanne Gens einen Diebstahl in einem Bahnpostwagen, weßhalb er aus dem Dienste entlassen wurde. Huber befeuert seine Unschuld.
Rom, 5. April. In der italienischen Thronrede heißt eS mit Bezug auf die auswärtigen Beziehungen: „Bei den Verwirrungen in der Türkei ist die Gemeinschaft der Mächte bestrebt, den Frieden Europas zu bewahren, Metzeleien unter den Völkerschaften von verschiedener Abstammung und Religion zu verhindern und der Bevölkerung die Wohlthateu der Livilisation und der Gerechtigkeit zu sichern. Treu unseren Verbündeten, glücklich über die herzliche Freundschaft mit allen Mächten, vereinigt meine Regierung ihre Thätigkeit mit derjenigen deS europäischen Cou- certeS, an welcher fie theilnimmt, wie eS die Pflichten eines loyalen Wetteifers um die Aufrechterhaltung deS Friedens und die Sorge um die Interessen Italiens anrathen. Diese Wohlthat des Friedens wird auch dem Parlament gestatten, sich dem Studium der Aufgaben zu widmen, welche schon seit langer Zeit ihrer raschen Lösung harren."
Paris, 5. April. Der Senat nahm heute die Berathung der Zuckerfteuervorlage wieder auf und nahm fämmt- liche Artikel des Entwurfes, sowie schließlich mit 156 gegen 80 Stimmen die Vorlage als Ganzes an. Ein von Buffet gestellter Antrag, wonach der Betrag der Prämien auf snere indamne (als Ueberschuß über daS Rendement ober aus FabrikationSabfällen gewonnener Zucker) vorweg erhoben


