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6.10.1897 Zweites Blatt
 
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Nr. 234 Zweites Blatt.

1897

Mittwoch der» 6. Octoder

Gießener Anzeiger

Kenerat-Anzeiger.

Aints- und Anzeigeblatt für den Nreis fskijen.

Redaction, Lxpeditio« und Druckerei:

-chutstratze Ar.7.

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Vierteljähriger ASonncmentsprei«, 2 Mark 20 Pfg. mit Bringcrlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Die Gießener

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Der

Kteßener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme de- Montags.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erlck>eiuendm Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.

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Alle Lnnoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme» Anzeigen für denGießener Auzeiger" entgeh».

Anrtlicher Lpeil

Gießen, den 2. Ocroder 1897. Betr.: Den Rundgaog der Feldgeschworenen. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Felbgescbworenen zu ver­anlassen, nach § 20 der Instruction vom 23. Februar 1833 (RegierungSblait S. 105) im Laufe diese- Monat- die Ge­markungen zu begehen, um sich von dem Zustande der Grenzen zu unterrichten und über den Befund tn ihr Tagebuch ein Protocoll aufzuuehmen. Wit machen dabet darauf aufmerk­sam, daß zwar zu einem Stetnsatze wenigsten- drei Feld- geschworene beisammen sein müssen, daß aber an den Rund- Fängen, wenn dabet nicht zugleich Steine gesetzt werden sollen, nur zwei Feldgeschwoneoe theilzunehmen haben. Wegen Be­seitigung der Vorgefundenen Mängel wollen Sie das Geeignete veranlassen, wöbe» namentlich die Aufräumung, Gerade- rtchtung und Erneuerung der Grenzsteine ins Auge zu fassen ist. Aa den Dreiecks-, Gemarkungs, Flur- und GewavN'Grrnz- steinen darf jedoch keine Veränderung ohne Mitwirkung eines Geometer- 1. Klaffe vorgeoommen werden. Die Wahl und Zuziehung desselben bleibt Ihnen überlassen,- doch wollen Sie da, wo e- sich um Grenzsteine mehrerer Gemarkungen han­delt, sich unter einander deßfall- benehmen. Für die Er­haltung der Parzellengreozsteine de- Gemeindeetgenthum- ist auf Gemeindekosten von Ihnen Sorge zu tragen. Wo noch keine Au-stetnung des Gemeindeetgenthum- stattgefunden hat, beauftragen wir Sie, den Gemeiuderath deßfall- zu vernehmen und dessen Beschluß zu vollziehen. Die an den Parzellen- grenzsteinen der Privaten vorgefundenen Mängel find den Betheiligten zur Beseitigung zu eröffnen. Um Uebrigen ver­messen wir Sie auf da- Gesetz vom 23. October 1830 (Reg.- Bl. S. 463) und die vorgenannte Instruction vom 23. Februar 1833 (Reg.-Bl. S. 105), wegen der Kostenverzetchniffe auf die Bekanntmachung vom 18. Drcember 1874 (Reg.-Bl. S. 784) und auf unser AuSschretben vom 29. Januar 1885 (Anzeiger Nr. 27).

Zu Ende laufenden Monat- find uns Abschriften der in die Tagebücher der Feldgeschworeneu aufgenommenen Proto­kolle mit Bericht über Ihre be-fallS getroffenen Anordnungen fammt den Kostenoerzetchnissen von Ihnen vorzulegeu.

v. Gag ern.

Bekanntmachung. ~

Betr.: Hauptversammlung des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen.

Zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung beehre ich mich die Vereinsmitglieder hierdurch auf

Montag den 11. October d. I, Vormittags 11 Uhr, in das LocalSteins Garten" in Gießen ergrbenst einzuladen.

Einziger Gegenstand der Verhandlung wird sein:

Die genossenschaftliche Verwerthung des Getreides beziehungsweise die Errichtung von öffentlichen Getreidelagerhäusern".

Referent: Herr Vicepräsident Sch lenke zu Hardthof. Laubach, am 21. September 1897.

Der Präsident des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Der auf Montag ben 11. October anberaumten Haupt­versammlung soll um/jll Uhr eine Ausschußsitzung vorausgehen, zu der ich die verehrlichen Mitglieder hiermit einlade.

Laubach, am 21. September 1897.

Der Präsident des landw. Vereins für die Proviuz Oberhessen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Nachschrift: In demselben Local findet gegen 1 Uhr ein gemeinschaftliches Mittagsessen statt Es ist erwünscht, daß eine eventuelle Betheiligung vorher bei dem Wirthe angemeldet wird.

Bekanntmachung.

An die Abhaltung de- auf den 13. October d. I. tu Schmalbach anstehenden Viehma»kteS werden zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für den Auf- und Abtrieb der Thiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer

Stellen für den Auf- und Abtrieb, ebenso das Handeln mit Vieh außerhalb de- Marktplatzes ist verboten.

Der Auftrieb beginnt um 9 Uhr Vormittag-.

2. Auf den Markt dürfen nur Thiere aus seuchefreieu Orten, deren Führer mit gültigen behördlichen Ursprungszeugnissen versehen find, aufgetrieben werden, Thiere von Händlern aber nur dann, wenn in jenen Ursprungszeugnissen weiter bescheinigt ist, daß die Thiere sich die letzten fieben Tage in uu- verseuchtem Zustand in scuchefreien Orten befunden haben.

Im Uebrigen gilt für die Einführung von Häudlervieh in den Kret- Wetzlar die tn Nr. 109 de- Wetzlarer Anzeiger- vom 11. Mai 1897 veröffent­lichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierung-- Präfidenten zu Coblenz vom 13. April d. I.

3. Au- dem Großherzogthum Hissen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.

4. Bei dem Auftrieb der Thiere hat der Etgenthümer oder Führer dem anwesenden Polizeibeamten da- unter Nr. 2 erwähnte Urspruag-zeugntß vorzuzetgen.

Außer von der Controle der Ursprungszeugnisse ist der Auftrieb von der vorherigen Besichtigung und Nichtbeanstandung der Thiere durch den Kreis- thierarzt abhängig.

Wetzlar, den 29. September 1897.

Der Königliche Landrath.

Schwurgericht.

W. Gießen, den 4. Oetober.

Fortsetzung der Verhandlung gegen den Müllerssohn Heinrich Dörr von der DammeSmühle bei ArnShatu wegen Mordversuchs.

Der Angeklagte erklärt weiter, er wisse sich nicht zu erinnern, daß er mit den Mägden seine- Vater- uvfittltch verkehrt hat und bestreitet entschieden, der Bondto unsittliche Anträge gestellt, noch mit derselben intimen Verkehr gepflogen zu haben. Er bestreitet ferner, der Vater de- von der Bondto zu erwartenden Kinde- zu sein; e- sei unwahr, daß er dieselbe habe morden wollen, er glaube, der ganze Vorgang sei von dieser erfunden, um von ihm etwas erpressen zu wollen. Der Angeklagte meint auf Befragen weiter, daß die Zeugin Becker aus Rache gegen ihn au-sage, weil diese wegen Un­ehrlichkeit entlassen wurde. Sein Vater sei ein strenger Mann und habe ihm mit Schlägen gedroht für den Fall er sich mit der Bondto abgegeben. Der Angeklagte wtll dann seinem Vater und seinem Bruder am Tage aus dem Wege gegangen sein.

Der Vorfitzende erklärt dem Angeklagten, er wäre am 24. Juli so lange fortgewesen, daß man angenommen habe, er habe fich ein Leids angethan und nach ihm am Wasser gesucht. Der Angeklagte bleibt hierauf jede Erklärung schuldig. ES wird dem Angeklagten ein Strick vorgelegt. Der Vor­fitzende fragt ihn, ob er denselben kenne, welche Frage Dörr verneint. Weiter erklärt Angeklagter, daß er gesehen habe, a sich die Bondto mit einem gewissen Kreuder oder Kranz abgegeben. Staatsanwalt Koch macht darauf ausmerksam, daß der Angeklagte heute bei seiner Vernehmung immer angibt, es sei ihm nichts bewußt, während er früher alle Thatsachen die er heute nicht mehr wissen wtll bestimmt al- unwahr tu Abrede gestellt.

Der Angeklagte erklärt, er glaube, die Bondto habe tn der Nacht vom 23. zum 24. Juli in der Scheuer einen miß­glückten Selbstmordversuch gemacht und wolle ihm nun war nachsagen, um von seinem Vater 1000 Mark zu erhalten. Die Bondto habe ja früher schon Worte gebraucht, au- deneo zu entnehmen, daß sie sich mit Selbstmordgedanken getragen. Die Bondto habe fich früher schon einmal tn der Scheuer heruntergestürzt. Staatsanwalt Koch bittet, den An­geklagten zu fragen, warum er von diesem Selbstmordversuch früher nicht- gesagt und wann die- gewesen sei. Der An­geklagte bemerkt, es sei im Frühjahr gewesen, die Bondio habe dies selber erzählt und er wisse e- daher.

Die Zeugin Bertha Bondto betritt den Saal und nimmt nach eingehender Ermahnung de» Borfitzenden, die Wahrheit zu sagen, auf einem für fie hingestellten Stuhl Platz. Die Vereidigung wird an-gesetzt. Die Zeugin gibt an, 22 Jahre alt zu sein, ihre Mutter sei gestorben, als fie 6 Jahre alt war, der Vater ist 1891 gestorben. Am dritten Weihuach-tage vorigen Jahre» fei fie auf die DammeSmühle in Dienst gegangen. Sie habe mit dem anderen Mädchen im ersten Stock zusammen in einem Zimmer geschlafen und zwar war die Thür desselben unverschlossen. Der Au-

geklagte habe fich ihr genähert und mit ihr intimen Umgang gepflogen. Al» sie die Folgen davon merkte,

habe fie ihm Vorwürfe gemacht und ihm vorgestellt, fie sei arm und komme durch ihn in- Unglück, da habe sie dieser vertröstet und ihr bte Ehe versprochen, auch in fie ge­drungen, Niemand, besonders seinen Angehörigen nicht zu sagen, daß er der Barer ihre- KtudeS sei. Im Februar will die Zeugin anläßlich einer Eonsultatiou beim vr. Braun diesem mttgetheilt haben, daß Hrch. Dörr der Vater ihres zu erwartenden Kindes sei. Häufig habe der Vater deS An­geklagten tn fie gedrungen, doch zu sagen, mit wem fie Um­gang gehabt, sie habe dies aber nie gethan, weil der An geklagte es ihr verboten gehabt. Am 23. Juli d. I. habe fie ihre Stelle gekündigt, und erklärt, wenn fie weggehe, wolle fie dem Dienstherrn den Namen dessen nennen, der fie ins Unglück gebracht. In der Nacht darauf, fie lag mit der andern Magd in einem Bett, will die Zengin vom Ange­klagten letfe geweckt und bedeutet worden fein, ihm in die Scheuer zu folgen, er wolle mit ihr sprechen, ihr Geld geben u. f. w. Die Zeugin wtll dann anfgestaudeu, fich angezogen und tu die Scheuer gegangen sein, begleitet vorn Angeklagten,- dieser sagte, in der Scheuer augekornrnen:komm mit nach oben, ich stecke da die Laterne an, damit wir daS Geld sehen können, mein Barer könnte kommen." Der Angeklagte stieg die Leiter zuerst empor, fie hinterher, alles geschah tm Dunkeln und als fie oben angekommen, warf ihr der Ange­klagte eine Schlinge um den Hals und gab ihr dabei einen Stoß, wobei fich die Schlinge zuzog, doch fiel sie gleichzeitig hinab in die Tiefe, hier lag sie auf dem Boden, machte fich von der Schlinge los. Jozwischen war auch Dörr zu ihr gekommen und gab ihr einen weiteren Stoß, sodaß fie in die Tenne fiel. Hier lag fie hilflos- als der Angeklagte zu ihr trat, sagte fie: Heinrich laß mich, Du willst mich wohl morden, worauf er gefragt haben soll, ob fie Schmerzen habe, fie will dann die Hüfte als denjenigen Theil bezeichnet haben, der ihr schmerze, worauf der Angeklagte gesagt haben soll, hätte ich Dich am Wasser, da wollte ich Dich kühlen. Inzwischen meldete fich die Mühle. Dörr sagte, warte, ich will erst aufschütten, dann helfe ich Dir auf- er sei dann hiuau-gegangeu, wieder gekommen und habe, nachdem er ihr aufgehoifen, zwei Schläge mit einem harten Gegenstand aus ben Kopf versetzt. Da habe der Hund gebellt, fie habe fich von dem Angeklagten lo-gemacht und fich fortgeschleppt, bi» auf ihre Kammer, wo fie wieder in» Bett gegangen fei. Am nächsten Morgen fei fie nicht anfgestaudeu, habe die Schwester de- Angeklagten rufen lassen und dieser gesagt, daß ihr Bruder, der Angeklagte, ihr Verführer sei und fie habe in der vergangenen Nacht um» Leben bringen wollen, dasselbe habe fie auch dem Dienstherrn, der darauf zu ihr gekommen, erklärt. Man habe fie von dem Zeitpunkt an i* der Kammer eingeschlossen. Ihr Dienstherr habe ben Dr. Braun kommen lassen, dieser habe fie auf ihre Schwanger­schaft untersucht, sie habe ihm aber von ihren sonstigen Ver­letzungen nichts gesagt. Die Zeugin wurde dann einige Tage nach dem Vorfall in die Klinik nach Gießen verbracht.

Hierauf wird den Geschworenen die Situation in der Scheuer au einer Haudzeichnuug und Verlesung de» Augen- scheinprotocoll» klar gemacht. Die Geschworenen suchen fich mit Zuhilfenahme des drei Meter langen Strickes an Hand der SituationSzeichnung zu informiren, ob da- andere Ende der Schlinge am Gebälk festgebuudeu gewesen sein kann, als die Bondio mit der Schlinge um den Hal» abstürzte. ES wird constatirt, daß die- sehr leicht möglich, denn die Höhe deS ersten Absturzes von der Leiter auf den Boden betragt nur 1 Meter 90 Zentimeter. Die Bondio kann also mit der Schlinge um den Hal» hier gelegen haben und beim Ausftehen dieselbe ganz leicht abgestreift haben.

Die Zeugin Bondio gibt zu, vor ihrem Dienftantrüt bei dem Vater de» Angeklagten mit anderen Männern ver­kehrt zu haben. Zeugin gibt ferner an, fie habe nie die Abficht gehabt, sich da» Leben zu nehmen, denn Heinrich habe ja gesagt, er werde fie später heiratheu. Sie bestreitet aber besonder», daß fie in der Nacht vom 23. zum 24. Juli etwa einen Selbstmordversuch gemacht, der mißglückt sei. Sie be­streitet besonder- die Annahme, al- habe sie von dem Vater de- Angeklagten Geld haben wollen. Der Angeklagte be­hauptet, die ganze Erzählung fei ein Märchen. Staats­anwalt Koch beantragt, die Zeugin dem Angeklagten gegen- über zu stellen und diesem iu- Geficht ihre Anklage wieder­holen zu lassen, die Geschworenen sollen doch einmal ftgen, was für ein Geficht der Angeklagte machen wird. Dieser bleibt, trotzdem die Zeugin ihre Anschuldigung ihm ins9t» ficht sagt, dabei, e- sei Alles nicht wahr. Staatsanwalt K o ch richtet an die Bondio die Frage, warum und ob fie nicht geschrieen habe in der Scheuer, fie beantwortet die Zeugin da-