1896
Dienstag den 30 Juni
fr. 151
Erstes Blatt
Amts- und Anzeigeblutt für den Amreis Gieren
Hratisöeikage: chießener Iamilienblätter
Amtlicher Theil
Drittens gelangte ein Antrag des ärztlichen
un^ulö ftfl.
BeztrkSverelnS Dresden zur Annahme:
liina^m« toi Hitjeige« zu der Nachmittag» für bat filumbtn Lag erscheinenden Nummer bi» Sonn. 10 Uhr.
Die Gießener faoiirte» dlätler rrten dem Anzeiger »»Utentlich dreimal deigrlrgt.
Der
Anzeiger rscheint täglich, ■0 Lu»nahmr de» Montag».
Abg. o. Manteuffel gibt eine ähnliche Erklärung ab.
«bg. o. Bennigsen: Der Reichstag hat gar kein Interesse daran, die Bedeutung der Erklärung des Reichskanzler» herabzufetzen. Wir haben allen Anlaß, von dieser Erklärung Act zu nehmen, zumal eS dann sicher erscheint, daß die Sache noch vor 1900 geregelt wird.
Abg. Stadthagen: Ich befürchte, wir werden nie bekommen, was wir jetzt fordern. Wenn nun die Particulargesetzgebung erfolglos „htnwirkt", meint dann der Reichskanzler, daß alüdann die RetchSglfetzgebung etntreten soll?
Der Antrag Auer wird in seinen beiden Thetlen abgelehnt.
Auf Antrag Lieber wird alS Artikel 5a eingesügl: In bürgerlichen RechlSstretttgketten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund drS Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des $ 8 des Einführungsgesetzes zum GertchtSoerfassungS- Gesetze dem RrlchSgericht zugewirsen.
Weiler wird auf Antrag Lieber als Zusatz zum Artikel 55 beschlossen, daß wie für die Landesherren rc. so auch für die Mitglieder der früher hannöverschen, kurhesstschen, nassauischen Fürstenhäuser die Vorschrtsten deS Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit Anwendung finden, als nicht abweichende Bestimmungen In den Hausversassungen ober Landesgesetzen enthalten sind.
Artikel 65 läßt die landeSgesetzlichen Vorschrtsten über daS Bergrecht unberührt.
Abg. Möler-Waldenburg (Soc.) beantragt einen Zusatz dahin, daß aus daS Verhältniß der Bergarbeiter lediglich daS Bürgerliche Gesetzbuch und die Vorschrtsten der Gewerbeordnung über die gewerblichen Arbeiter Anwendung finden sollen.
Der Antrag wird abgelehni.
Artikel 86 setzt die landeSgesetzlichen Vorschrtsten über staatliche Genehmigung deS Erwerbs von Rechten durch juristisch« Persmm (Zuwendungen an die lobte Hand) außer Kraft für Objecte von höchstens 3000 Mk. Werth.
Aus Antrag Lieber wird hier beschlossen: oOOO Mk.
Der Rest deS EinsübrungSgesehes wird mit einigen anderen AbänderungSanträgen deS EerttrumS angenommen.
Nächste Sitzung: DienStag 1 Uhr. Dritte Berathuog deS Bürgerlichen Gesetzbuches, Margarinegesetz.
Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatt, ausgegeben den 24. d. M., chLlt:
i(Rr. 2310.) Bürsengesetz. Vom 22. Juni 1896.
»Stehen, den 27. Juni 1896.
Großherzogliches Streiflamt Gießen.
v. Gagern.
„Der Äerzretag er-
klärt, e8 widerspricht der Würde de» ärztlichen Standes, wenn in Krankenanstalten, tn denen approbiere Aerzte ihre Thätlg- kett auSüben, auch solchen Personen, welche nicht im Besitze der ärztlichen Approbation sind, der Zutritt zu den Kranken oder Pfleglingen behufs Behandlung ober Berathung derselben gestattet wirb."
München, 27. Juni. Die PretSjurh der JahreSauS- stellung im GlaSpalaft erkannte die Ehrenmedaille Profrffor Menzel zu.
Alle Xnnoncen-SurtauF de» In- und Aufllande» nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Au-land.
Brussel, 27. Juni. Die Nachricht von dem Tode de» Herzogs von Nemours wurde officiell an alle Mit- glieder der Familie gemeldet. Der Herzog von Orleans, welcher zur Zeit in Oesterreich weilt, wird dies in osficieller Weise den ausländischen Höfen notificiren, der Graf v. Tu, en Sohn deS Berstorbenen, erhielt gestern Beileids-Telegramme vom König der Belgier, Kaiser Franz Josef, Prinz von Wales und Herzog von Orleans. Das Testament ist noch nicht bekannt. Der Verstorbene hatte mehrfach den Wunsch ausgesprochen, daß sein Begräbniß in bescheidener Weise statifinde. Er verzichte aus militärische Ehren, welche ihm alS Ritter der Ehrenlegion hätten erwiesen werden müffen.
Bierteljähriger 'x JMoennucettpreUl 2 Mark 90 Psg. »tl Bringerlohn. Durch die Poll bezog« 2 Mark 50 Pf*.
ßiebaction, Axpedstia« und Druckerei:
-chalstratze Mr.L.
Fernsprecher 51. /
Versuches Reich.
Berlin, 27. Juni. Gestern Abend gab der Minister von der Recke sein erste» offizielles Diner. An demselben nahmen u. A. Theil: Reichskanzler Fürst Hohenlohe, die Minister Miquel und Thielen, die Präfidenten des Reichstages , Oberpräfident v. Achenbach, die Abgeordneten v. Bennigsen, Hammacher, v. Ratbetff, Prinz Hohenlohe. Fürst Hohenlohe führte die Gemahlin deS Ministers v. d. Recke zur Tafel.
Nürnberg, 27.Juni. Der 2 4. deutsche Aerztetag nahm tn feiner heurigen Sitzung mir Bezug auf den vor- jährigen Befchluß folgenden Antrag Eulenburg einstimmig an: „Der 24. Aerztetag verharrt auf dem im Eisenacher Beschluß am 28. Juni 1895 eingenommenen Standpunkt und bedauert, daß durch den Erlaß cefl preußischen Minister» für Handel und Gewerbe vom 26. November 1895 die auf Organisation der freien Aerztewahl mittel» Vertragsschlusses zwischen ärztlichen Bereinigungen und Kaffenvorständeu erzielten Bestrebungen eine Erschwerung und zeitweise Lahmlegung ersahren haben." Ferner wurde nach längerer Debatte ein Antrag der Rheinischen Kammer angenommen: „Der Aerztetag erklärt, die Abgabe ärztlicher Gutachten über Handelsartikel schädigt, soweit fie nicht sachwifienschaftlichen Zwecken, sondern der gewinnsüchtigen Reclame dient, daS In- rereffe des Arzte» und de» Publikum». Dieselbe widerstrebt aber namentlich der Ethik des AerztestandeS und ist deßhalb
Bekanntmachung.
Die Sperre der Kaplansgasie für Fuhrwerke wird hier- lil l ufgehoben.
9® t e 6 c n, am 29. Juni 1896.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Deutscher Reichstag.
116. Sitzung. SamStag, den 27. Juni 1896.
•1m BundesraihSttsche: StaatSsicretär v. Nteberding und sie Ach. Räihe Planck und Struckmann.
IDie zweite Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird kirn Famtlienrecht, $ 1693, sortgesetzt. Danach soll al» Vater deS mdettchen Kinde« gelten, wer der Mutter innerhalb der EmplLngntß- .l<ti l-.igtwohnt hat, „?s sei denn, daß auch ein Anderer die«
Vlbg. Stadthagen (Soc.) besürwortet einen Antrag Auer, Undsc Vaterschasts-Vlrpfltchtungen ausschließenden Vorbehalt (be- jijhd' Beiwohnung auch eines Anderen) zu stretchen. Da« Kind iDoch nicht alle Rechte verlieren, blos weil auch noch ein Anderer :tr f futter in der Empsängntßzetl beigewohnt. Wenn man etn- :etnbi, es werde alsdann die Unfitllidbtett der Mütter zunehmen, so Iteniie er sich auf den Confervattven Stahl.
,'ibg. o. Stumm (Rp.), gegen den Antrag, will den Vater llHlj preisgeben, kann aber dem Anträge gerade im Interesse deS ilinbtifl nicht zusttmmen. DaS Interesse deS KindeS gehe dahin, eine •cfläil Mgc Mutter zu haben. Lasse man aber die exceptio plurium iKjlalltn, dann trete an die Stelle einer Gesallenen die Dirne.
Mbg. Haußmann (südd. Vp) spricht sich ebensall« gegen den Hntrajp aus. In den tn Frage stehenden Fällen wäre eS ein MMnn, auS HumantlätSrücksichten irgend Einen als Vater herauS- xnntffen. , „
•Ibgg. Rintelen und Gröber (6tr.) sprechen ebenfalls gegen 9m Sm trag Rechtsgrund für solche väterlichen Verpflichtungen könne Ifei tiieuialfl die bloße Möglichkeit der Vaterschaft sein, sondern der MchvttiS.
Wer Antrag Auer wird abgelehnt gegen die Socialtsten, a Etuombecf und Tbetle der beiden freistnntgen Parteien.
.fei dem Abschnitte Vormundschaft, S 1783 befürwortet
Hbg. v. Staudy (conf.) einen Antrag Manteuffel, die An- von Mündelgeldern allgemein in landschastttchen ober rilter- flUfllilcben Pfandbrt.sen zuzulasten, rolbrenb nach bet Totlage unb tos ^-mmtsstonSdeschlüssen nur solche Pfandbriefe zuaelassen find, «Ichc b,r BundeSra'h lüc dazu geeignet erklärt yat." In Bezug ejibiit Qualität ber lanbschaltlichen Pianbdriefe müsse sich übrigens Ito /i:etchebankpräftdmt im Gegensatz .tum Reichskanzler btfinben, lew nbtn liege eine Verfügung des Reichskanzlers vom 12. August 1895 kx, im welcher bte Gieichwerlhtgkeit jener Pfanbbriefe mit den S-ütLpapieren anerkannt werbe.
Minister v. Hammerstein bemerkt unter Hinweis aut bte ' Ukiemblungcn vom 18. Juni, eS werbe bemnächft eine allen Miß- : loatungen entgegentretenbe Richtigstellung im „ Reichs anzeiger" .Mimen. Heute beschränke er sich aus solgenbe Erklärung: Die : fiDtiftaften stehen unter stänbiger staatlicher Beaufsichtigung, sie I toitbtn nicht nur ber Genehmigung ihres Statuts, sondern auch 1 tii Geschäftsbetrieb wirb bauernd überwacht. Die Landschafts- I bihttm sind mittelbare Staatsbehörden. Auf Grund deff'N 1 bet b-je preußische Landwirthschaftliche Verwaltung die bestimmte Itotaiuguna, baß ble Pfanbbriefe, und zwar sämmtliche Systeme, e ®äi5|ftge Papiere find, daß vollkommene Sicherheit außer t it- Zweifel ist. Die landwirth'chastliche Verwaltung befindet iUt'iaabei In keinerlei Meinungsverschiedenheit mit dem Herrn : Mssankprästdenten. Desten damalige Aeußerungen stnb nur i M utungen unterlegen. Der Herr ReichSdankpräsibent hat mich sucht, hier auSbrück ich zu erklären, baß auch er biefe land- I Eil tten Pfandbriefe burchauS für erstklafstge Papiere hält, latluS auch die ReichSbank bementfprechenb verfährt, große Be- t tmi;: Im Lombarb hat, unb auch zwischen ben einzelnen Gruppen I leim Unterschieb macht.
«bg Gamp (Rp.) begrünbet einen Antrag, welcher eine < «Lj'qteUung der landschaftlichen Pfandbriefe wenigstens mit c an waten Papieren herdeiführen will. Die Declaifirung ber I MttiafKldben Pfaubbriefe in dem vorliegenden Paragraphen 1 im bürgerlichen Gesetzbuches habe in landwirthschaftlichen Kreisen l S prung hervorgeiusen. Sein Antrag wolle wenigstens bewirken, IbMnüt ben landschaftlichen Pfandbriefen auch die communalen 5 geint erst bann a s Münd.lgelber-Anlage dienen dürfen, wenn 1 mbeoratb ft? dazu geeignet erkläre.
TSSIMr“‘»rSSbinB befreitet ba6 8 1783 angetban 1 li Sirbitterung in landwirthschaftlichen Kreisen zu erregen. Mit 1 btt fltntrage Gamp erklärt er sich einverstanben.
Der Antrag Gamp wird angenommen.
@8 folgt bas fünfte Buch, Erbrecht. Beim Abschnitt Itotoe soll nach S 1907 ber überlebende Ehegatte de» Erblassers r lett-i '■ Berroanbtcn zweiter Crbnung, „ober neben Großeltern zur 4 Bi :i der Erbschast gesetzlicher Erbe sein.
Wbg. v. Stumm beantragt, statt „ober neben Großeltern iBnftrn: „und dritten Ordnung". .
’?Äad) kurzer Debatte wird der Antrag gegen die Stimmen der 3 sfria.mrtei abgelehnt.
8 2205 der CommisfionSdeschlüsse bestimmt, daß e i Testament errichtet werden kann 1) vor einem Richter ober einem Notar, 2) durch eine von dem Erblasser ge- und unterschriebene Erklärung.
Abg. Vr.v. Buchka (conf.) beantragt die Streichung der Nr. 2.
Abg. Kaufsmann (frs. Vp) empfiehlt einen Antrag Lenzmann, ber sich bem Sinne nach mit dem Anträge Buchka beckt.
Badischer Bundesbevvllbemächtlger v. Jagemann spricht sich für Ablehnung ber Anträge auS. Ebenso wie bte bayerische, so besorge auch die badische Regierung — im Gegensatz zu der Mehrheit der anderen — von der Zulassung des privatschristlichen Testaments keine Gesahr. Gerade diesen letztwilligen Verfügungen gehöre die Zukunft.
StaatSs.cretär Nteberding beschränkt sich auf die kurze Erklärung, bte Mehrheit der verbündeten Negierungen beharre auf ihrem Standpunkt unb er bitte daher um Annahme vorliegender Anträge.
Abg. v. Cuny (nl.) spricht über diese Erklärung sein aufrichtiges Bedauern aus. Seine rheinischen Landsleute und auch bte Elsässer hielten bas eigenhänbtge Trstament für ein werthvolles persönliches Freiheitsrecht. Er wundere sich umsomehr über die Stellungnahme ber Freisinnigen. Er bitte bringend um Ablehnung der Anträge.
Abg. Stephan-Beuthen ((Str.) schließt sich, obwohl bem Bereich bes Allg. LanbrechtS angehörig, ben Ausführungen deS Vorredners durchaus an, ebenso v. Stumm.
Dagegen spricht sich Abg. G örtz-Lübeck (frs. Vg) lebhast gegen die Zulassung privatschristlicher Testamente aus, namentlich auch deshalb, weil dadurch der Vorschub geleistet werbe, baß bte Errichtung beS Testaments erst zu einer Zeit erfolge, wo ber Testator sich bereits schwach fühle unb in solchen schwachen Stunden allerlei Beeinflussungen zugänglich sei.
Nachdem yoch StmontS und Enneccer uS sich für Zulassung te8 eigenhändigen Testaments geäußert, werden die Anträge Lenz- mann, Buchka abgelehnt gegen einige Freisinnige unb Conservative.
Bei bem Abschnitte Plltchttheil befürwortet
Abg. Graf Mirbach einen Antrag, burch einen neuen $2111 a anzorbnen, daß die Vorschriften über da) llflichtihetl auf ben Nachlaß in land- unb forstwirthschasllichen Gcunbstücken keine Anwenbung finden sollen. Die Einrichtung de» PflichttheilS führe bd vielen LandwiNhen zur Ueberschuldung. I
Abg. Enneccerus (nl.) wendet gegen den Antrag ein, welche Ungerechtigkeit darin liegen würde, auf einen Erben allen Rachlaß- defltz zu häufen unb die anderen ganz leer auSgehen zu lasten. Das wäre eine tiefgehende Verschlechterung de« gemeinen Rechts.
Gch. Rath Börner spricht sich ebenfalls gegen den Antrag aus.
Der Antrag Mirbach wird abgelehnt.
Damit ist die Berathung deS Bürgerlichen Gesetzbuchs beendet und das Haus wendet sich dem E nführungSgesetz zu.
Abg. Stadthagen (Soc) empfiehlt einen Antrag, durch Aufnahme eine« neuen Artikels im VereinS-Nothgesetz dahin zu erlassen, daß bte lanbesgesetzlichen Verbote, wonach politische Vereine nicht mUelnanber In Verbindung treten dürfen, aufgehoben seien. Auch sollen Vereinigungen zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- unb ArbeitSbeb'ngungen keiner lanbeSgesitzlichen Vorfchrift unterliegen. Rebner führt auS, ber Reichstag Kade zwar ein VereinS- Nothgesetz beschlossen, aber ob bieser Entwurf bte Zustimmung ber oerbünbeten Regierungen finben werbe, sei sehr zweifelhaft. Gegenüber btr preußischen Regierung hege er in dieser Beziehung berechtigtes Mißtrauen.
Reichskanzler Fürst Hohenlohe bittet, dem Anträge Auer in vereintzrechtlicher B ztrhung nicht zuzustimmen. Die betr. Bestimmung sei öffentlich rechtlichen Characters, während es sich hter im Bürg rlichen Gesetzbuch um Privatrechtssragen handle. UcderdieS habe er schon bet Berathung des Vereins-Nothgefetzes erklärt, eS bestehe begründete Zuversicht, daß das betr. Verbot tn ben ver- f(Siebenen Staaten, wo eS bestehe, außer Wirksamkeit werbe gesetzt werben. Er könne heute ergänzenb hinzusügen, baß eS in ber Absicht ber Regierungen liege, eine Beseitigung de« bem Verbot zuzuschreiben- ben Rechts,»stanbeS hetbeinuführen. Unb zwar werbe ber Erfolg unter allen Umstänben früher eintreten, als wenn man eine solche Bestimmung in bas Bürgerliche Gesetzbuch aufnehme.
Abg. Lieber (C.) meint, nach bieser Erklärung des Reichskanzlers feien Zweifel nicht mehr nöthig, unb der Antrag Auer nicht nöthig.
Abg. Haußmann (fübb. Vp): Der Hinweis des Reichskanzlers, bag eS sich bei dem SßereinSantrage um öffentlich rechtliche Dinge hanble, hier bagegen um prioatrechiliche, ist doch hinfällig. Sie haben ja boch in bas Bürgerliche Gesetzbuch auch eine öffentlich rechtliche Bestimmung ausgenommen, baß Schenkungen an Corporation en bi« zu 3000 Mk. ber lanbesherrlichen Genehmigung nicht bebürfen. Die Erklärung des Reichskanzlers ist für mich erst recht ein G und, ben DerelnSantrag Auer anzunehmen, benn sie beweist, baß auch ble Regierungen jetzt der Meinung sind, jenes Verbot müsse aufgehoben werden. Es ist durchaus nicht über flüssig, diesen Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch festzulegen. Wenn etwa von den Einzelregierungen eine allgemeine Revision deS VereinSrechtS beabsichtigt wird, wisten wir, was da daS Resultat sein rolrb? Ob überhaupt etwas zu Stande kommt, wissen wir Alle nicht.
Abg. Frohme (Soc.) ist von der Erklärung des Reichskanzlers durchaus nicht zufrieden gestellt unb beharrt auf Annahme beS Antrags.
StaaiSsecr. v. Bötticher: Die Erklärung bes Reichskanzlers war rechtlich unb politisch völlig unanfechtbar. Selbst für bie, welche eine schleunige Beseitigung beS Verbots wünschen, sehe ich burchauS kein n Grunb zur Sorge. Die Regierungen ber sämwtlichen zwölf Staaten, in benen baS Verbot besteht, haben sich bereit erklärt, baS- felbe außer Wirksamkeit zu setzen unb bie erforberlichen Schritte zu thun. Unb ba ist es boch wohl vorzazleben, biefen Weg zu gehen. Auch beim Absatz 2 banbelt eS sich um öffmtlich rechtliche Fragen, wetzhalb auch ba bte Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sich nicht empfiehlt. t „
Abg. d. Stumm erklärt, eine Beseitigung beS betr. Verbots halte auch er für erwünscht, aber in dieser Beziehung genüge die Erklärung des ReichkanzlerS. Entschieden widersprechen müffe er dem Absatz 2. Werde der Antrag Auer angenommen, bann müffe er gegen das ganze Gesetzbuch stimmen.
Gießener Anzeig er
Kenerat-Mnzeiger.
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koljlmfaurte Mn-ral» er Tafelwa: l- mtb Cmsm-W aus dem
mue« m Zolldm Majestät der Königin Bictsnu gl. Hoheit des Prinzen von L ite und lieblichem Wohlgeschr:: iognac und Fruchtsäften non-.: h getrunken, schleimlösend wirk' jchen Autoritäten bestens tM" :r züllvvg zu haben und - : Gießen und Umgegend armaon Kcwp^ 9udwigftraße 26^
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