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Unterschrift:

B.

überlassen.

[Seite 1 deS Formulars.]

Nr

Nur für dad Jabr 1

der umstehend bezeichneten Personen,

bis

Rur für die Zeit vom

Nur für folgende Tage:

1__

[Seite 2 ]

Skschrkidunß irr $krfon des Isfiders.

Haar:

Augen:

der umstehend bezeichneten Personen,

Zur Wilführnng find folgeide Kerssnen wgtlofltn:

1

Haar:

aus

- Haai:

Augen:

Ktschreibüllg der Persoll des Moders.

---Haar:

Augen:

Zur Milfnhrnng find folgtudt Perl,sei jugrlaffen:

Gestalt:

Alter:

Alter: Haar:

Gestalt:-

Alter

Gestalt:----------

Besondere Kennzeichen:

wohnhaft zu

in

3

Gestalt;

Alter:

Besondere Keu.-zetchen:

Unterschrift:----

2

Gestalt: Alter:

1.

Gestalt:

Alter:

2--

G statt:

Atter:

staatsangehörig

, ist befugt, unter Mitführung

B.sondere Kennzeichen: Unterschrift:

Besondere Kennzeichen: Unterschrift:

Bemerkung. Die Formulare A, B, C werden in Buchform auSge- fertigt, Formular A auf gelbem, B auf grauem, C auf roihem Papier. Der Abdruck dieser Formulare ist nur

für den Wortlaut maßgebend

[Seite 2 ]

[Rückseite].

Seseichnllllg der Perso« des Zühsders.

, staatSangehörtg

, ist befugt, unter Mitführung

MnndergmeMchkin .

gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, für das ganze Reichsgebiet.

Mmdkrgkwtrdkschki»

gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur für den Bezirk-----------

für andere Bezirke er ft, wenn er darauf ausgedehnt ist.

den ten-

wohnhaft zu---

in-------7

Nur für das Jabr 1 Nr

[Seite 3 bis 14 leere« Papier.]

[Seite 15.]

Bescheinigung über die Entrichtung der Laudessteuern, soweit tzieserhalb nicht eine besondere Bescheinigung ertheitt wird.

[Sette 16 leere« Papier.]

[Auf der Innenseite des Umschlag«.]

Der Inhaber diese« Scheines hat bei dem Gewerbetriebe die reich«- und landeSgesehlichen Vorschriften zu beobachten. JnS- besondtte Schein während der Ausübung deS Gewerbe­

betriebe« stets bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden ober Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bi« zur Herbeischaffung deS Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen nicht überlassen.

, den ten

veachtun-.

Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firm - berechtigt, Maaren aufzukaufen und Bestllungm aufzusuchen. DaS Aufkäufen von Maaren darf in Deutschland nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Maaren probucken, ober in offenen Verkaufsstellen erfolgen. De« Auf suchen von Be­stellungen auf Maaren, mit Ausnahme von Druckschriften, anberen Schriften unb Bildwerken, sowie bet sonst vom BunbeSrath zu- gelasienen Maaren, barf ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Per­sonen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Maaren der angebotenen Art Verwendung finden. , , .

Die aufgekauften Maaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden: von den Maaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben unb Muster mitgeführt werben. wr v

Der Inhaber ist verpflichtet, bie Karte währenb der Ausübung deS Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern ber zustän­digen Brhördm ober Beamten oorzuzeigen unb, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß ben Betrieb bi« zur Herbei- schaffung ber Karte einzustellen. Et darf biefelbe Anderm nicht

1_____________________au5

Gestalt:-------------Augen:-

Alter:-----------------Besondere Kennzeichen:

Unterschrift:---

2) Er barf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist.

3) Mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheine« be­zeichneten Leistungm darf das Gewerbe nicht betrieben werden.

4) In einem anderen, al« dem auf ber ersten Seite beS Scheine« genannten Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht be­treiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen Be­hörde in dem Scheine solche« gestattet ist.

5) Bevor der Inhaber den Gewerbebetrieb an einem Orte von HauS zu Hau? oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anben öffentlichen Orten (z. B. öffentlich in WkthS- häusern) beginnt, Hal er die Erlanbniß der Ortspolizeibehörde einzuholen. ,

6) Zum Zweck deS Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Er- laubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nacht­zeit daS Betreten fremder Häuser unb Gehöfte nicht gestattet.

T) In iebetn Bunbesstaate muß der Inhaber bieses Scheines, bevor er ben Gewerbebetrieb beginnt, dm für den Staat gel­tenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere Hai er die Landessteuern (Steuern, Gebührm und sonstige Ab' gaben) zu mtrichtm.

----au«---------

Augen:---------- Haar:

----Besondere Kennzeichen:

Unterschrift:

[Seite 3 bis 6 leeres Papier ]

[Seite 7.)

Bescheinigung über die Entrichtung der Lavdessteuern, soweit dieserhalb nicht eine besondere Bescheinigung ertheitt wird.

[Sette 8 leere« Papier ]

[Auf der Jnnenfeite de« Umschlags. I

8«r »sacht««-.

Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- unb lanbeSgesetzUchm Vorschriften zu beobachtm. JnSbesonbere:

1) Er hat ben Schein während der Ausübung deS Gewerbe­betriebes stets bei sich zu führen, auf Erfordern der zu­ständigen Behörden ober Beamten vorzuzeigen unb, sofern er hierzu nicht im Staube ist, auf deren.Geheiß ben Betrieb dis zur Herbeischaffung beS Scheines einzustellen. Er barf ben Schein Anderen nicht überlassen.

2) Er darf bet dem Gewerbebetriebe keine Prrson mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist.

3) Ec darf mit anderen als ben auf ber ersten Seite beS Scheines bezeichneten Waaren unb Leistungen daS Gewerbe nicht de-

Ausgrschlosfen vom Ankauf ober Feilbieten im Umher- »iehen sind: geistige Getränke, soweit nicht baS Feilbteten derselben von der Ortspolizeibehörde tm Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehmd gestattet ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten unb gebrauchte Bett­stücke, infibefonbere Bettfebern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enbcn unb Dräumen von Selbe, Wolle, Seinen ober Baum­wolle; Golb- unb Sildcrwaaren, Bruchgolb unb Bruchsilber, sowie Taschenuhren: Spielkarten; Staats- unb sonstige Werth- papierc, Sotterieloofe, Bezugs- unb Anthellscheine auf Werth­papiere unb Lotterieloose; erplostve Stoffe, inöbefonbere Feuer- werkSkörper, Schießpulver unb Dynamit; solche mineralische unb enbere Oele, welche leicht entzünblich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- unb Schußwaffen; Gifte unb gifthaltige Maaren, Arznei- unb Geheimmittel; Bäume aller Art, S'räucher, Schnitt-, Wurzel-Rebm, Futter­mittel unb Sämereien (mit Ausnahme von Gemüse- unb

--au«---------

Augen:----------- Haar:

Besonbere Kennzeichen:

Untei schrift:------------------------

3, ;-------- aus

Gestalt:------------Augen:--Haar:

Alter:-----------------Besondere Kennzeichen:

-----Unterschrift:-------

Anlage II.

Formular A für Inländer unb Ausländer in den Fällen des $ 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung.

----aus---------

Augen:--Haar:

Besondere Kennzeichen :---

Formular B. für Inländer.

[Seite 1 deS Formulars.)

Blumensamen): Schmucksachen, Bijouterien, Brillen unb op­tische Instrumente; soweit nicht gemäß § 56b Absatz 1 ber Gewerbeordnung einzelne bieser Waaren zugelaffen finb.

Ausgeschlofsm vom Feilbietm unb Aufsuchen von Be­stellungen im Umherziehcv finb ferner: Druckschriften, andere Schriften und Blldwerke, sofern fie in sittlicher oder religiöser Begehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder mittelst Zusicherung von Prämien ober Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der GesammtprciS auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.

Endlich find von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; daS Aufsuchen, sowie die Vermittelung von Darlehensgeschäften unb von RückkaufSaefchäftm ohne vorgängige Bestellung, ferner ba« Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- unb sonstige Werlh- pap'ere, fiottcdfloofe unb Bezugs- unb Anthellscheine auf Werthpapiere unb Lotterieloose: das Aufsuchen von Bestell­ungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; daS Feil­bieten von Waaren, sowie daS Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Thellzahlmrgen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht­erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (SS 1 und 6 de« Gesetze«, betreffend die Abzahlungsgeschäste, vom 16. Mai 1894).

4) Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der Erlanbniß werden da« Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich be« zeichnet.

5) Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Er- taubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nacht­zeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

6) In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für ben Staat geltcnben Steuervorschriften genügt haben. JnSbesonbere bat er bk Landessteuern (Steuern, Gebührm und sonstige Ab­gaben) zu entrichten.

7) Wer Druckschriften, andere Schriften ober Bilbwerke im Um­herziehen feilbteten will, hat ein Verzeichniß berfelbtn der zustänbigm Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Ge­nehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende barf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschristm, anderen Schriften ober Bilbwerke bei sich führen, unb ist verpflichtet, bas Verzeichniß währmb bet Ausübung beS Ge­werbebetriebes bet sich zu führen, auf Srforbcrn ber zu- stänbigen Behörden ober Beamten vorzuzeigen unb, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß ben Betrieb bis zur Herbeischaffung deS Verzeichnisses einzustellm.

Formular C. für Ausländer.

[Seite 1 deS Formular«.]

C.

* Rur für bas Jabr 1--- Nr.

Nur für bie Zett vom - - bis------

Nur für folgende Tage:

Wondtrgtnitrbtlifjtin

gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur für den Bezirk-----------------------»

für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist

wohnhaft zu--------------------, staatSangehörtg

in _____, ist befugt unter Mitführung

der umstehend bezeichneten Personen,-----------------------

---ben-----ten---- 1-----

[Seite 2.]

Beschreibung der Person des Mater*.

Gestalt:------------ Augen: - Haar:

Alter: Besondere Kennzeichen: - Unterschrift:

M MWhrnng find folgende Personen ingeloffen:

1, --------aus--

Gestalt:------------Augen: H"r

Alter: --------------Besondere Kennzeichen.

Unterschrift:-

2. ___________________________au«

® eftalt:----Augen:-------------Haar:

2Uhr: Besondere Kennzeichen: ---Unterschrift:------

3._-__«u«-----

Gestalt:-----------Augen:---fci«:

Alter: Besondere Kennzeichen: Unterschrift:--

[Sette 3 biS 14 leeres Papier.] [Seite 15.]

Bescheinigung über die Entrichtung der Landessteuern, soweit dieserhalb nicht eine besondere Bescheinigung ertheilt wir*.

[Seite 16 leere« Papier.]