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Deutsches Reich.

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Gewerbelegitimationskarte

für ausländische Handlungsreisende.

Gültig in dem Deutschen Reich, vorbebaltltch der Entricht^i.g der Lai.dessleuern.

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Nr. 307 Blatt. Donnerstag den u. December

Der Hietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.

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Zlmtlid^r Tvrii

Vetr.: Ausführung der Gewerbeordnung; hier G schästs- betrieb der Handlungsreis.nden und Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.

Bekanntmachung.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 27. November 1896, betr. AuSführungS Be» stimmungen zur Gewerbeordnung, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 24. December 1896.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung.

Vom 27. November 1896.

Aus Grund der §§ 44, Absatz 2 und 3, 56d und 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrsth nachstehende Ausführuugsbeftimmunge« zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

beschlossen.

1. Heschäftsvetrieö der Kandlungsreiserrden.

1) Gold- und Silberwaaren- Fabrikanten und »Groß­händler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des.Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Maaren, welche sie feilbieten, übungs­gemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren-, Bijouterie» und Schildpatt- waaren-Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbe­treibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben

2) Meinhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb de^ Gemeinde bezirks ihrer gewerMchen Niederlassung, sofern diese im Jn­lande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be» stellungen auf Wein (Traubenw in einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geichäftsb.triebe Maaren der an­geborenen Art Verwendung finden, sowie bei Kausteuten an anderen Orte", als in bertn Geschäftsräumen Das Gleiche gilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Mäiche- fabrikation und mit Nähmaschinen.

II. Hewerveöetrieb der Anständer im Amherziehen.

A. Im Allgemeinen.

1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umberziehen be­treiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbefcheines.

2) Ausgenommen von der Vorschcift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Er» ze- gnisse der Land- und Forstwirthschafi, des Garten» und Oostboues, der Geflügel» und B enenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann je» doch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der

57 Ziffer 1 bis 4, 57 a oder 57 b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt.

3) Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umher­ziehen,' ferner auf die Enheilung. Versagung und Zurück» nähme des Wandergewerbescheincs finden die Bestimmungen des Titels III der Gew rbeordnung Anwenduna, soweit nach­stehend nicht etwas Anderes bestimmt ist.

4) Die Ecthe.lung eines Wa dergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein B dürfmß zur Ausstellung von Wander­gewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Ge­werbe. für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist ivergl. Ziffer 6).

Für das Gewerbe der Topsbinder, der Kesselflecker, der Händler mit Blech» und Drahtwaaren und ähnlichen Gegen ständen, der Drehorgellpreler unb Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur wichen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst oorangegangenen

Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Ge­werbe erhalten haben.

Zigeunern ist der Waudergewerbeschein stets zu versagen.

5) Ausländer, welche entweder das sünsundzwanzigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zu­zulassen.

Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfund- zwanzigften Lebensjahres darf ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nachweislich in dem nächst oorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbe­schein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.

Der ertheilte War dergewcrbeschein kann zurückgenommen werden, wenn erhebliche polizeiliche Bedenken gegen die Per­sönlichkeit nachträglich sich ergeben.

6) Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Lnndessteuern sein Gewerbe im Umher­ziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbe­betriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, roenn ein Bedürfnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Beziike der Behörde nicht beste't, oder sobald für die den Verhältnissen d s Bezirks entsprechende Anzahl von Per­sonen Wandergewerbeschkine bereits ertheilt oder auf den be­treffenden Bezirk ausgedehnt sind.

Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung, sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

7) Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande (§ 57b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist Ausländern gegen­über als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbe» scheines ober zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen.

8) Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, ober für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.

9) Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten Formularen ausgestellt

Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 bezeichneten Personen ein Wandergewerbeschein er- theüt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzu fordern und zu vernichten, ober in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.

IO) M r beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Petsonen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe- schein ertheilt ober ausgedehnt hat. Die Erlaubn ß wird m dem Mandergewerbescbeine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerk.'.

Personen, welche den an die selbstständigen Gewerbe­treibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, hülfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen aus­ländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.

Die Erlaubniß zur Mitsührung von Personen anderen Gesch echts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich er­gebenden Versagungsgründe vorliegt.

11) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ge» troffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Ge nehmigung des Druckschristenoerzeichnisses (§ 56 Absatz 4 der Gewerbeoidnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Ausfichtsbehörde angefochten werden.

B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreis enden i^n Besonderen.

1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsoerträgen vorgesehene Gewerbelegitimationsla'.te legi timirt sind, 'finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit diese Haridlungsreisenden Maaren feilbieten oder Maaren bei anderen Personen, als bet Kauf teuren oder solchen Personen, welche die Maaren pro uciren, , oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen auf ! kaufen finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung Das Gleiche gilt, wenn die Handlungs­reisenden Bestellungen uuf Maaren ohne vorgängige aur-

drückliche Aufforderung bei anderen Personen als bei Kauf­leuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Prrsonen, m deren Geschäftsbetriebe Maaren der angebotenen Art Ver­wendung find.n, aufsuchen wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter I 2 bezeichneten Maaren handelt.

2) Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Geweibelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist' begünstigung hinsichtlich de« Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Jnlande einer Gewerbe- legitimationskarte nach dem unter I anliegenden Muster

Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letz'erer Hinsicht nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetriebe in demselb n Umfange, wie die unter Ziffer 1 genannten Handlungsreisenden

Aus die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Ge Werbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende An­wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im In­lands (§ 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Ver­sagung der Gewerbelegitimaiionskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmung g troffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.

3) Die aufgekauften Maaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Maaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden.

4) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der aus­ländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent- sprechende Anwendung.

III. Zsormutare für Waudergeweröefcheiue

Die Wandergewerbescheine sind noch d^-n unter II an­liegenden Formularen auszustellen, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für Inländer, For­mular C für Ausländer in den übrigen Fällen des Gewerbe­betriebes im Umherziehen bestimmt sind.

IV. Schtußbestimmung.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1.Januar 1897 in Kraft und an St lle der durch bi Bekanntmachungen vom 31. October 1883 und 8. November 1889 (Central-Bl. für das Deutsche Reich 1883 S. 305 und 1889 S. 559 j ver» kündeten B stimmungen.

Berlin, den 27. November 1896

Der Reichskanzler I» önttdunfl: (gez.) von Boe11icher.

['Bot bet fdte.] Anlagt I.