Deutsches Reich.
___ Auf das
/"*N Jahr 1
(fiönigreidj ( Wappen. \ (Jreu^rn.) \ J der Karte
Gewerbelegitimationskarte
für ausländische Handlungsreisende.
Gültig in dem Deutschen Reich, vorbebaltltch der Entricht^i.g der Lai.dessleuern.
Herr------- -------
wohnhaü zu—-—-----
ist hefujt, für R-cbnung--------
Waa en aufjulaufen und Lcslellu gcn au' il'aatm a fjvsir <r , den-----ien--—--1-----
lsedem
1887
mW101 bto-
nblgn. er.
luetei Essighaus, im Abonnement. Da» nöblirt, zu verrnietheR,
lchtungivoll
i. Stahl.
n
Kruse.
103.70
26.(6
93.80
31.06
10ta0
103.20
Silberrenir Avld-Aenie gitlrti
uintivcine
11291
chbach.
Ifienb
i Stemel
> Arac.
। ötiöitor.
nzen
;hte,
“ Sd)lu66llb
‘^erholt,
Ästeiu,
8Ttd 80.fi Z 169-5 - 4.H
:embet *
,a>^ößn b, DbL
[118 . 1905101-00 nfl'^sS KS--»"
Mäusbir
irg.
i. In Gietzeu bei
Nr. 307 Blatt. Donnerstag den u. December
Der Hietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.
Die Gießener Aamitienvtälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal bcigclcgk.
Gießener Anzeiger
cheneral-Umeiaer.
Vf. u
Vierteljähriger Abonncmentspreirr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
-chntstrahe ^Ir.7.
Fernsprecher 51.
nnö f£H* beit ^reszen.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden T'g '-.scheinenden Nummer bis Vorm. 10 Ubr.
v rab'sßeikage: Gießener Iamikienölatter.
Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen
Zlmtlid^r Tvrii
Vetr.: Ausführung der Gewerbeordnung; hier G schästs- betrieb der Handlungsreis.nden und Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
Bekanntmachung.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896, betr. AuSführungS Be» stimmungen zur Gewerbeordnung, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 24. December 1896.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung.
Vom 27. November 1896.
Aus Grund der §§ 44, Absatz 2 und 3, 56d und 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrsth nachstehende Ausführuugsbeftimmunge« zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
beschlossen.
1. Heschäftsvetrieö der Kandlungsreiserrden.
1) Gold- und Silberwaaren- Fabrikanten und »Großhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des.Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Maaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren-, Bijouterie» und Schildpatt- waaren-Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben
2) Meinhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb de^ Gemeinde bezirks ihrer gewerMchen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Be» stellungen auf Wein (Traubenw in einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geichäftsb.triebe Maaren der angeborenen Art Verwendung finden, sowie bei Kausteuten an anderen Orte", als in bertn Geschäftsräumen Das Gleiche gilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Mäiche- fabrikation und mit Nähmaschinen.
II. Hewerveöetrieb der Anständer im Amherziehen.
A. Im Allgemeinen.
1) Ausländer, welche ein Gewerbe im Umberziehen betreiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbefcheines.
2) Ausgenommen von der Vorschcift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Er» ze- gnisse der Land- und Forstwirthschafi, des Garten» und Oostboues, der Geflügel» und B enenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann je» doch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der
57 Ziffer 1 bis 4, 57 a oder 57 b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt.
3) Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen,' ferner auf die Enheilung. Versagung und Zurück» nähme des Wandergewerbescheincs finden die Bestimmungen des Titels III der Gew rbeordnung Anwenduna, soweit nachstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist.
4) Die Ecthe.lung eines Wa dergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein B dürfmß zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe. für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist ivergl. Ziffer 6).
Für das Gewerbe der Topsbinder, der Kesselflecker, der Händler mit Blech» und Drahtwaaren und ähnlichen Gegen ständen, der Drehorgellpreler unb Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur wichen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst oorangegangenen
Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Zigeunern ist der Waudergewerbeschein stets zu versagen.
5) Ausländer, welche entweder das sünsundzwanzigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen.
Von dem Erforderniß der Vollendung des fünfund- zwanzigften Lebensjahres darf ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nachweislich in dem nächst oorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Der ertheilte War dergewcrbeschein kann zurückgenommen werden, wenn erhebliche polizeiliche Bedenken gegen die Persönlichkeit nachträglich sich ergeben.
6) Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Lnndessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, roenn ein Bedürfnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Beziike der Behörde nicht beste't, oder sobald für die den Verhältnissen d s Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbeschkine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind.
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung, sowie vorstehende Ziffer 5 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
7) Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande (§ 57b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbe» scheines ober zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen.
8) Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, ober für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.
9) Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten Formularen ausgestellt
Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 bezeichneten Personen ein Wandergewerbeschein er- theüt wird, so ist entweder der bisherige Schein zurückzu fordern und zu vernichten, ober in demselben zu vermerken, daß für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.
IO) M r beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Petsonen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe- schein ertheilt ober ausgedehnt hat. Die Erlaubn ß wird m dem Mandergewerbescbeine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerk.'.
Personen, welche den an die selbstständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, hülfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung.
Die Erlaubniß zur Mitsührung von Personen anderen Gesch echts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt.
11) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ge» troffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Ge nehmigung des Druckschristenoerzeichnisses (§ 56 Absatz 4 der Gewerbeoidnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Ausfichtsbehörde angefochten werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreis enden i^n Besonderen.
1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsoerträgen vorgesehene Gewerbelegitimationsla'.te legi timirt sind, 'finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit diese Haridlungsreisenden Maaren feilbieten oder Maaren bei anderen Personen, als bet Kauf teuren oder solchen Personen, welche die Maaren pro uciren, , oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen auf ! kaufen finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden Bestellungen uuf Maaren ohne vorgängige aur-
drückliche Aufforderung bei anderen Personen als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Prrsonen, m deren Geschäftsbetriebe Maaren der angebotenen Art Verwendung find.n, aufsuchen wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter I 2 bezeichneten Maaren handelt.
2) Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Geweibelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist' begünstigung hinsichtlich de« Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Jnlande einer Gewerbe- legitimationskarte nach dem unter I anliegenden Muster
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letz'erer Hinsicht nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetriebe in demselb n Umfange, wie die unter Ziffer 1 genannten Handlungsreisenden
Aus die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Ge Werbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlands (§ 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimaiionskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmung g troffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
3) Die aufgekauften Maaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Maaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden.
4) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent- sprechende Anwendung.
III. Zsormutare für Waudergeweröefcheiue
Die Wandergewerbescheine sind noch d^-n unter II anliegenden Formularen auszustellen, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für Inländer, Formular C für Ausländer in den übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im Umherziehen bestimmt sind.
IV. Schtußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1.Januar 1897 in Kraft und an St lle der durch bi’ Bekanntmachungen vom 31. October 1883 und 8. November 1889 (Central-Bl. für das Deutsche Reich 1883 S. 305 und 1889 S. 559 j ver» kündeten B stimmungen.
Berlin, den 27. November 1896
Der Reichskanzler I» önttdunfl: (gez.) von Boe11icher.
['Bot bet fdte.] Anlagt I.


