Ausgabe 
10.5.1896 Drittes Blatt
 
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189*

Sonntag bat 10. Mai

Drittes Blatt

Nit. 110

vierteljähriger

Kenerak-Anzeiger

chratiskeitage: Hießener Aamittenölatter

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Kinder! trohhüi

Dow Anzeigen zu der Nachmittag» für brw ftCfnbm Lag erscheinenden Nummer bil Bonn. 10 Uhr.

Neuheiten

BatisthüMti

orbnung überall genau gehandhabt werden und Zuwider­handlungen zur Anzeige zu bringen.'

Gießen, den 8. Mai 1896.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

v. (Sagern.

Amts- und Anzeigeblutt für den Tireis Gietzen

also gerade noch eine freie Stunde. In die Stadt lohnte eS sich nickt mehr zu gehen, denn die Kaserne lag ganz außerhalb der Stadt; so blieb dem jungen Mann nichts weiter übrig, als in der in einem Seitenflügel der Kaserne im Kellergeschoß befindlichen Cantine die Zeit tobt zu schlagen.

Als Max Schellbaum das für die vornehmsten unter den Cantinengästen reservirte kleine Zimmer betrat, fand er dort zwar keinen Kameraden, auch keinen Unteroffizier, dessen Gesellschaft er sich hätte erkaufen können, aber Gustel war da, der Cantinenwirthin Töchterlein, und das war immerhin etwas. Max hatte das muntere, stets schlagfertige Mädchen gern, und sie war dem liebenswürdigen und trotz gelegentlicher Vertraulichkeit doch nie zudringlichen Einjährigen auch nicht abhold.

Aber auch die Gustel zeigte sich heute nicht zu einer Conversation geneigt; sie saß still und einsilbig am Fenster und häkelte und machte dazu ein Gesicht, als hätten ihr die Hühner die Butter vom Brote gefressen, so daß Schellbaum fragte:

Na, wo fehlt's denn, Gustchen? Ist der Schatz untreu geworden?"

Ein schalkhaftes Lächeln erhellte flüchtig Gnstels trübt § Gesicht und sie legte den Finger auf den Mund.

St! Sie wißen doch, ich habe keinen."

Na, vor mir brauchen Sie sich nicht zu genieren, ich bin doch dahinter gekommen. Haben Sie nur keine Angst, ich plaudre nichts aus. Aber sagen Sie, Kind, warum kommt denn Ihr geliebter Emil nicht und redet einmal mit der Alten?"

Um Gotteswillen," rief das Mädchen erschreckt,wenn er jetzt käme, es wäre Alles verschüttet?"

Das sehe ich nicht ein. Er ist ein ordentlicher Kerl und versteht sein Handwerk, sonst wäre er nicht Werkführer in der großen Tischlerei. Und wenn ihm zum eigenen Ge­schäft etwa das nöthige Moos fehlt Ihre Alte hat's ja'."

vringerlohn.

Durch die Post bezo^» 2 Mark 60 PH.

Ärtaction,n?ebiti«e imb Druckerei: Zchntftratze Mr.H.

Fernsprecher 5L

war er nicht; aber doch hatte sein Gesicht etwas Abstoßendes, weil eine grenzenlose Selbstüberhebung daraus sprach. Auch in seinem ganzen Benehmen that sich eine alberne Aufgeblasen­heit kund; er ahmte Sprechweise und sonstige Gepflogenheiten der Offiziere nach und bemühte sich auf alle mögliche Weise mehr zu scheinen als er war. Daß er das Gymnasium bis zur Quarta besucht und nachher Schreiber bei einem Rechts­anwalt gewesen war, darauf bildete er sich nicht wenig ein, und darum spielte er gern den feinen Mann und sah auf die anderen Unteroffiziere herab, die vordem Handwerker gewesen, ehe sie in die Armee gekommen. Den Einjäh-igen Schellbaum konnte Herr Feldwebel Kratzmeyer nicht leiden; wahrscheinlich weil er sich demselben doch in mancherlei Beziehung unterlegen finite uneingestandenermaßen natürlich; seinen Reden nach allerdings dünkte er sich thurmhoch überEinen aus dem Comödiantenvolk", und als Beweis hierfür kehrte er dem Einjährigen gegenüber gern seine militärische Superiorität heraus.

Unter diesen Umständen war Max Schellbaum nie sehr erbaut, wenn sein landsmännischer Vorgesetzter ihn zu sich beschied, und darum hatte er auch jetzt mit ahnungsvollem Unbehagen die Stube des Feldwebels betreten. In hellem Zorn trat er wieder heraus: er sollte für einen urplötzlich in Arrest gesteckten Grenadier auf Kasernenwache ziehen. Das war ein perfider Streich von dem Herrn Feldwebel; denn Max Schellbaum war dadurch für vierundzwanzig Stunden unversehens in des Dienstes Fesseln geschlagen und noch dazu da gerade Sonnabend war für eine Zeit, in der er sonst des königlichen Dienstes ledig gewesen wäre. Das war bitter, aber nicht zu ändern, und die Empörung des Einjährigen machte sich in einer kräftigen Verwünschung gegen seinen hinterlistigen Vorgesetzten Luft, einer Verwünschung, die dem jungen Soldaten, wenn sie außer den Corridorwänden und dem grinsenden Flurposten Jemand gehört hätte, sicherlich einige Monate Festung eingetragen hätte.

Die Uhr zeigte auf elf; es blieb für Max Schellbaum

6>icßciicr Anzeiger

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Alle Annoncm-Bureaux beß In« unb Auslandes nehm« Anzeigen für benSießener Anzeiger" mtgeg«.

jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasser frisch geweißt werden.

Schlafstelle«.

8 8. Schlafstelle« über Brennöfen »der in unmitttl» barer RLHe von solchen dürfen nicht eingerichtet werde«, «nd ist de« Urbeiter« das Schlafen über vrennöfe« oder in ««mittelbarer RLHe vo« solche« z« verbiete«.

§ 6. Die Schlafstellen müssen jeder Person einen Raum von mindestens 1,75 Meter in der Länge und von mindesten« 0,63 Meter in der Breite gewähren. ~ v

Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Min­desten 30 Zentimeter betrogen.

8 7. Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder dne durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder He« ober dergleichen gestopftes, bezw. durchnähteS Kopfkissen und eine wollene, hinreichend warme Decke (Kolter-) von mindesten« 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen.

Der Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 2 Monate zu erneuern; die Säcke und Kisten selbst sind nach Bedarf, mindesten« aber von zwei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnähie Stroh­matrahen und Kisten muffen alle 6 Monate gereinigt werden und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.

Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinigen, bezw zu walken.

Jedem neu eintretenben Arbeiter ist ein neuer oder frisch ge­reinigter Strobfack nebst Kisten, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kisten zu verabfolgen.

8 8. In den Schlasräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für j- 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschgesaß und ein Wasserbehälter vorhanden fein. Außerdem muh jebem Arbeiter wöchentlich ein reine« Handtuch verabfolgt werden.

8 9. Da« Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlafräumea ist nicht zu bulben.

Heizung «nd Beleuchtung. .

8 10. Werden in ben Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit von Anfang Octoder bi« Ende März be­schäftigt, so ist für entsprechende Erwarmung und Beleuchtung der Wohnungsräume Sorge zu tragen.

«ochgelaffe und BorrathSräume.

8 11. Denjenigen Arbeitern, für b<ren Verköstigung nicht m anderer Weise gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit den erforderlichen Kochgefähen Gelegenheit zur Selbstbereitung von Sp.is« und Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat das nöthige Feuerungv- material zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum Aufbewahren von RahrungSvorräihen ist ein besonderer Raum zu überlasten. DaS Kochen in den Schlasräumen, sowie da« Aufbewahren von NahrungS- vorräthen in den letzteren ist untersagt.

Wasserbezug. r .

8 12. Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesundem Trinkwaster aus Brunnen mit ordnungsmähiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen Ist ein Brunnen auf der Betriebsstätte selbst nicht vorhanden, so soll die Entfernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.

Aborte. , , r

8 13. Aus jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhandm sei«.

Befinden sich auf der Betriebsstätte weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.

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in schöner Ai empfehlen

Bruder Sei

Seltersweg

Bekanntmachung.

Aatzstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gieße« hriiWti rotr hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß mit bet« «tisiLgen, daß die Grohh. GenSdarmerte angewiesen ist, fichll iavvn zu überzeugen, daß die Bestimmungen dieser Ver-

öff SOU

veg 20.

labet ,tM h hierHs * üer |,i ÄS* Lichten!;

Der

Sitzt- « A-zeig-r

«♦tri täglich, »ail^Snahme beS ritmiag«.

fr Gießener »IniirimKdtter Loornr !rm Anzeiger

'ch dreimal frigriegt

Feuilleton.

(finhcl grafcmrijtr.

firae Geschichte aus der Kaserne. Von E. Reinhold.

(Nachdruck verboten.)

,2>er Einjährige Schellbaum zum Herrn Feldwebel!" tev junge Mann, dem diese lakonische G nlabung der Com- pacxMMrdonnanz galt, hatte soeben nach beendetem Vor- mimttpt ienst in einer Mannschaftsstube der weitläufigen In ?IaLltfiekaserne seine Commißuniform abgelegt und war in die i j einem Stadtbummel besser geeignete Extra-Uniform «esstGoßl. Es war ein hübscher junger Mann von ftinfund- rwrimig Jahren, nicht groß, aber gut gewachsen, mit einem ' Lw^lkSuDsvollen Gesicht, das durch sein eigenartiges Gepräge auf, ment künstlerischen Beruf des jungen Kriegers schließen (icp< Max Schellbaum war Schauspieler. Er hatte zuerst die idichte studiert, war aber bald zur Bühne gegangen, zu seii n«' und der Kunst Nutzen, denn er war nicht nur einer ovi ü lt« Berufenen, sondern auch einer von den Auserwählren und» !treit§ ein gefeierter Heldendarsteller , als die Dienst- pfltr.fi il(in zu den Waffen rief. Dort gefiel es dem jungen tftfon.tr im Allgemeinen gut, denn er war beliebt bei Offizieren untrt kmeraben; aber es gab doch Momente, wo er sehnlichst wüÄHie-, des Königs Rock für immer in den Schrank hängen zu ifcricm. Ein solcher Moment war es für den Einjährigen SöMaarn, als der Ruf seines Feldwebels ihn ereilte, denn er tmefta aus Erfahrung, daß derartige Einladungen des Vor- ßesiöst.'i nie etwas Angenehmes im Gefolge hatten. Mit einte: leisen Fluch eilte er daher in die Feldwebelftube.

Öiiit seinemSpieß" stand Schellbaum nicht besonders, trargiiin er ein Landsmann, sogar ein etwas jüngerer Schul- gerruf: Desselben war. Der Feldwebel Kratzmeyer war keiner bann hr Sorte der guten alten, zwar polternden und schnau- jeneSr, aber kreuzbraven Compagniemütter. Er war noch iurtug, fo'aum dreißigjährig, aber äußerst schneidig. Häßlich

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Anrtlirhett Zbcil.

Gießen, den 5. Mai 1896.

®eutnfjettb: Die Ableistung des HuldigungS' und Der» faffungSeideS.

Dtt «eascherzagltche KreiSamt «ietzev

die Großh. Bürgermeiftereie« des Kreises mit NidV-aahme derjenigen der Amtsgerichtsbezirke Grüuberg «nd Homberg.

Di, Ableistung deS Huldigung«, und BerfaffungSetde« der.; in Ähren Gemeinden neu aufgenommenen Ortsbürger, ;»Milt bei'ienigen Großherzoglich Hessischen Untertanen, welche stchß. »hm Ortsbürger zu werden, verheirathet haben, soll wie iaeiMe»d angegeben, stattfinden:

1) der Ort«, und Staatsbürger aus den in den AmtS- gerichtSbezirken Sich und Butzbach gelegenen Ge­meinden des Kreises Gießen Montag den 18. Mai d. I., Nachmittags 2 Uhr, in dem Rathhause zu Ltch;

2) der Ort«, und Staatsbürger auß den in den Amts, gerichtsbezirkcn Hungen, Laubach und Nidda gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen Mittwoch den 20. Mai d. I., Nachmittags 2 Uhr, in dem Rathhause zu Hungen;

3) ber Orts- und Staatsbürger auß den in dem Amts« gerichtsbezirk Gieße» gelegenen Gemeinden Dieus- tag den 2. Juui d. I«, Bormittags 11 Uhr, rin dem RegterungSgebäude (auf dem Brand) zu Gießen.

Ur beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Per- on t:i zu den Terminen vorzuladen und, wie geschehen, unter an qibe der Namen der Vorgeladenen anzuzeigen oder zu frtr* daß Niemand vorzuladen war.

halven sich derartige Personen außroudß auf, so wollen Sitz ittan Ausenthaltßort angeben.

v. Gagern.

Polizei - Verordnung

für de« »reiß Gieße«, die Unterbri«gu«s der i« BaLNei«. Fabriken (R«sfe«yet«l.-ennereieo) »nd Aiegeleie« befchäf

tigten Arbeiter betreffend.

Aus Grund des Art. 78 der Kreis- unb Provinzial-Ordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Miethwohnungen und Schlafstellen betreffenb, wirb unter Zustimmung beß KreisausschusseS unb mit Genehmigung Großher.oglichen Ministeriums beß Innern unb ber Justi» vom 7. März 1894 zu Nr. M. I. 6401 für ben Kreis Gießen verordnet wie folgt:

8 1. Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik (Russensteinbrennerei) ober Ziegelei, einerlei ob bieselbe mit fabrikmäßigem Betrieb statt- ftnbet ober nicht, welcher seinen Arbeitern Unterkunstsräume über­läßt, ist verpflichtet, die nachstehenden Vorschriften zu beobachten.

Anforderungen im Allgemei«»«.

8 2. Die Räume, welche Arbeitern zum Wohnen ober zum Schlafen bienen, müßen ausreichenben Schutz gegen alle schäblichen WitterungSeinflüsse gewähren.

Für Arbeiter, welche nur während ber wärmeren Jahreszeit von Anfang April bis Ende September In ben in 8 1 genannten Betrieben beschäftigt werben, genügen |u bitfem Behuse hölzerne Baracken, blefelben müssen jeboch von Brettern festgefügt unb wasser­dicht gedeckt fein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in diese Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder ober mit Kinbern über 16 Jahren nur bann aufgenommen werben, wenn ihnen ein eigenes Zimmer eingeräumt werben kann.

Ist letzteres nicht thunlich, so dürfen auch «samitten ohne Kinder bezw. mit Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen Fällen Familien mit jüngeren Kindern nut dann zur Arbeit angenommen werden, wenn ihnen anderweit eine Wohnung ober Unterkommen gesichert ist.

Werben in bem Betrieb weibliche Arbeiter beschäftigt, welche nicht zur Familie eines Arbeiters gehören (Abs. 3), so stnb benfelben Wobnräume anzuweisen, welche von benen bet männlichen Arbeiter vollstänbig getrennt sinb.

Beschaffenheit der Woh«. ««d «chlafrLume.

8 3. Die Wchn-oder Schlafräume müssen mindesten« 30 Eenti- meter über bem Erbboben liegen, mit trockenem, festgebieltem Fuß hoben, mit gut schließenben Tbüren unb einer genügenden Zahl von Fenstern, welche sich öffnen lassen, versehen sein. Aus den Kopf ber zulässigen höchsten Zahl von Bewohnern ober Schläfern muß min­destens V« Quadratmeter.Zensteröffnung vorhanden sein. Die Höhe der Wohnräume bat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem Arbeiter muß 3 Qaadratmtter Bodenfläche unb, wenn bte Woh- nungstäume gleichzeitig als Schlafräume bienen, ein Luftraum von wenigstens 10 (Kubikmeter gewährt werben.

8 4. Sämmtliche Wohn- bezw. Schlaftaume muffen, so oft ble Polizeibehörbe es für nothwenbig erachtet, rntnbestens aber einmal