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1S96
Donnerstag den 6 August
Erstes Blatt
Rr. 183
Amts- unb Anzeiseblatt für den Tkrsis GieHen
Hratisöeitage: Hießener Aamilienökatter.
erfolgen.
Artikel 11.
worden find.
Artikel 6.
(L. 8.)
des Gesetzes vom
an Milzbrand und
I»aahm« von Anzeigen zu der Nachmittag- für de» Mgenbtn Tag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.
1)
2)
3)
Artikel 5.
Für Gemeinden oder Kreise, in denen der Milzbrand einheimisch ist, kann angeordnet werden, daß Seitens der betreffenden Communalverbände Einrichtungen getroffen werden, welche eine gründliche und unschädliche Beseitigung der Milzbrandkadaver gewährleisten.
Im Falle des Widerspruchs entscheidet, wenn eS fich um eine Gemeinde handelt, nach Artikel 48 II 2 der Kreis« ordnung der KreiSauSschuß, wenn eS sich um einen Verband handelt, der Provinzialausschuß. Auch kann in letzterem Falle die Leistung des Ersatzes der Hälfte der Auswen- düngen (Artikel 11) von der Befolgung der Anordnung ab- hängig gemacht werden.
In solchen Gemeinden, in welchen ein häufige- Auftreten des Rauschbrandes beobachtet wird, kann von Unserem Ministerium deS Innern und der Justiz für damit behaftete Rinder im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren die Ent- fchädigungSleiftung davon abhängig gemacht werden, daß die fraglichen Thiere von dem Besitzer in den letzten 12 Monaten dem beamteten Thierarzte zur Schutzimpfung angemeldet und, wenn hierzu aufgefordert wurde, zur Impfung vorgeführt
Sobald ein Fall des AuübrucheS des Milzbrandes oder des Rauschbrandes bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige gebracht ist, oder auf andere Weise der Ausbruch der Seuche oder der Verdacht eines SeucheuauSbruchS zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde gelangt ist, hat dieselbe die Feststellung des KrankheitSzuftandeS des betreffenden Thteres sowohl in Bezug auf die zu ergreifenden polizeilichen Maßnahmen, wie auch in Beziehung auf die Eutschädigungsfrage zu ver- I a"^Diese Feststellung hat in Gemäßheit der §§ 12 und 16 I des ReichSvtehseuchengesetzeS durch den Kreisveterinärarzt oder deffen Stellvertreter und den etwa vom Besitzer zu- I gezogenen Thierarzt zu erfolgen.
Artikel 7.
Die zu leistende Entschädigung wird durch Schätzung festgestellt. Dieselbe erfolgt durch eine Commission, welche aus dem Kreisveterinärarzte bezw. seinem Stellvertreter und zwei Ortsschätzern besteht.
In dringlichen Fällen kann an Stelle des Kretsveterinar- arzteS ein practischer Thierarzt zugezogen werden.
Für jede Gemeinde werden nach Anhörung der Gemeindevertretung von dem Kreisausschuffe zwei Schätzer und zwei Stellvertreter aus die Dauer von drei Jahren ernannt.
Die Schätzer und ihre Stellvertreter find ebenso wie I ein in dringlichen Fällen an Stelle des Kreisveterinärarztes ' zugezogener practischer Thierarzt zu beeidigen.
। Wegen des Ausschlusses von der Schätzung gelten die Bestimmungen des Artikel- 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, die Aussührung des RetchsoiehseuchengesetzeS betreffend, ausgenommen die Ziffer 5 jenes Artikels.
Artikel 8.
Die Schätzung ist von dem Betheiligten (Artikel 4) bei der OrtSpolizeibehörde zu beantragen und von dieser zu ver- anlaffen. Dieselbe benachrichtigt auf erfolgten Antrag un- verzüglich den Kreisveterinärarzt bezw. seinen Stellvertreter und die Ortsschätzer. Zu der Schätzung ist der Betheiligte von der OrtSpolizeibehörde etuzuladen. Die Schätzung erfolgt nach dem gemeinen Werth und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwerth, den die Thiere dadurch erleiden, daß sie I mit einer der genannten Seuchen behaftet find oder waren.
Hat sich bei der Feststellung des Krankheitszustandes I eines ThiereS, für welches Entschädigung in Anspruch ge- nommen wird, ergeben, daß dasselbe noch mit einer anderen unheilbaren, aber nicht unbedingt tödtlichen Krankheit behaftet I war, welche eine Werthverminderung bedingt, so ist die Schätzung unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu wieder- | holen.
Die Commiifion benachrichtigt den Betheiligten von dem I Ergebntß der Schätzung und übergibt das SchätzungSprotocoll I mit dem thierärztlichen Befundbertcht der Ortspolizeibehörde zur Vorlage an das KreiSamt behufs Veranlaffung der Aus- I zahlung der Entschädigungssumme.
Artikel 9.
vierteljähriger x Kbonuemeutspretsr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezog» 2 Mark 50 Pfg.
Redaction, trpcbttie# und Druckerei:
Fernsprecher 61.
Artikel 10.
Für Bezirke, in denen Sammelwasenmetftereien oder Sammelabdeckereien bestehen, kann die Schätzung auch in diesen Anstalten durch Schätzer auS den nächftgelegeuen Orten oder durch die für die Anstalt besonders bestellten Schätzer
Die Entschädigungen, sowie die in dem Feststellungsverfahren entstehenden Kosten werden von der KreiSkaffe getragen.
Die Hälfte der Aufwendungen wird dem Kreise nach Ablauf des Rechnungsjahres von der StaatSkaffe ersetzt.
Der Kreistag kann beschließen, daß die vom Kreise zu tragende Hälfte der Aufwendungen ganz oder zum Theil auf die Viehbefitzer auSgeschlagen werden soll.
Artikel 12.
Hat der Kreistag den Ausschlag auf die Viehbefitzer beschloffen, so ist der Beitrag derselben nach Maßgabe der Zahl der von ihnen gehaltenen Thiere zu leisten.
Der Ausschlag erfolgt getrennt nach:
a. Thieren des Pferdegeschlechts,
b. Rindvieh,
c. Ziegen,
d. Schafen.
Für den Besitzstand find die im Anschluß an die vorher- gegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend. „ . ,
Thiere, welche dem Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören, sowje daS in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh bleiben bei der BettragSerhebung außer Betracht.
Im Uebrigen gilt für Thiere, welche fich in fremdem Gewahrsam befinden, als Besitzer der Besitzer deS GehöstS oder der Weide, auf welchen die Thiere untergebracht find.
Artikel 13.
Mit der Aussührung dieses Gesetzes wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz beauftragt, welches auch den Zeitpunkt bestimmt, wann daffelbe in Kraft treten soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 7. Juli 1896.
treten hat.
Darmstadt, den 8. Juli 1896.
GroßherzoglicheS Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Weber.
In Gemäßheit des Artikels 13
7. Juli l. IS., die Entschädigung für ------»
Rauschbrand gefallene Thiere betreffend, bestimmen wir, daß fragliches Gesetz mit dem 1. September l. IS. in Kraft zu
Keine Entschädigung wird gewährt:
sür Thiere, welche dem Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören-
für Thiere, welche mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet in daS Landesgebiet eingeführt worden sind- für Thiere, welche mit einer anderen ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen
Gesetz, die Entschädigung für an Milzbrand Md Rauschbrand gefallene Thiere betreffend.
Vom 7. Juli 1896.
tzrnft Ludwig von Gottes Gnaden Grostherzog von Hessen und bei Rhein re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Für gefallene oder getödtete, mit Milzbrand oder Rausch- btaiib behaftete Pferde, Esel, Maulrhiere, Maulesel, Rinder, Schaffe und Ziegen wird, vorbehaltlich der im Artikel 4 und 5 bezeichneten Ausnahmen, Entschädigung gewährt.
Artikel 2.
Die Entschädigung beträgt sür Thiere des Pferde- leschlechtS, Rinder, Ziegen und Schafe vier Fünstheil des «meinen WerthS. Für Pferde soll die Entschädigung den «etrag von 600 Mk., für Rindvieh von 400 Mk., sür Ziegen von 20 Mk., und für Schafe von 15 Mk. nicht übersteigen.
Artikel 3.
Auf die zu leistende Entschädigung werden die auS Prisatverträgen zahlbaren Versicherungssummen zu demjenigen vruchtheil angerechnet, zu welchem der gemeine Werth deS lhieres vergütet wird.
Artikel 4.
Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Ausländer nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Bekanntmachung.
daS Gesetz über die Entschädigung für an Milzbrand und Rauschbrand gefallene Thiere betreffend.
Vom 8. Juli 1896.
Gegen daS Ergebniß der Schätzung steht sowohl dem Betheiligten, wie dem KreiSamte binnen einer Woche die Berufung an den Kreisausschuß, gegen deffen Entscheidung die Berufung an den ProvinzialauSschuß zu, welcher end- gültig^entschetdetuss^uß der Provinzialausschuß entscheidet sowohl über die Frage, ob eine Entschädigung, wie darüber, in welcher Höhe sie zu leisten sei.
Der Rechtsweg ist ausgeschloffen.
Der ßitße»er Anzeiger erscheint täglich, »b Ausnahme deS MonlagS.
Die Gießener |emtnt»er6(fct »erden dem Anzeiger »bchmtlich dreimal brigelegt.
Gießener Anzeig er
Kenerat-Anzeiger.
WolffS telegraphischer Lorrespondenr-Burs«.
Mannheim, 4. August. Die „Neue Bad. Laudeszig." melbet: Der in der laufenden Woche Hierselbststattfindende, von 500 Fleischermeistern und Delegirten von ganz Deutschland, Oesterreich und Böhmen besuchte 19. Deutsche Fleischer-VerbandStag erledigte in seiner heutigen ersten VerbandSfitzung folgende Punkte: Angenommen wurde im Princip die Errichtung einer Pension--, Wittwen- und Waisen-Unterstützungskasse. Bezüglich des ErlaffeS eines Reichsgesetzes, wodurch der Versandt von Pferdefleisch enthaltenden Wurstwaaren nur mit besonderer Declaration erfolgen darf, wurde die Absendung einer Resolution an den Bundesrath beschloffen. Ferner wurden Anträge auf Beseitigung deS unbefugten Schlachtens von Vieh und Verkaufs von Fleisch durch Privatpersonen genehmigt. Eine längere Debatte entspann sich über die Frage der Haftpflichtversicherung. Die Eingabe des Verbandes an den Eisenbahnminister, sür Fleisch und geräucherte Fleischwaaren bei einfachen Frachtsätzen Eilgutbeförderuvg zu gewähren, wurde ebenfalls gutgeheißen. Ebenso wurde der Wtederanschluß deS öfter- reichischen Verbandes an den deutschen Verband genehmigt.
Wien, 4. August. Wie die „Neue Freie Presse" meldet, wurde heute ein Schloffergrh lse wegen deS Verdachtes>der Theilnahme an dem Bombenattentat am 1. d. MtS.
Ernst Ludwig.
Finger.
Krankheit behaftet waren- /_jL,
4) für in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht- Häusern ausgestellte Thiere, welche nicht auS dem Großherzogthum stammen, sowie für auf dem Transport im Großherzogthum befindliche Thiere, welche weder auS dem Großherzogthum stammen, noch bestimmt find, einem dem Großherzogthum zugehörigen Besitzstand dauernd einverleibt zu werden -
5) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthfchaft, welcher die Thiere angehören, oder der Schäfer, welchem eine Schafherde anvertraur ist, vor- sätzlich oder fahrlässig, oder wenn der Begleiter der auf dem Transport befindlichen Thiere, bezüglich der in ftemdem Gewahrsam befindlichen Thiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich die Anzeige vom Ausbruche einer der in Artikel 1 genannten Seuchen oder vom Seuchenverdacht in seinem bezw. in dem seiner Aussicht anvertrauten Viehstande bei der OrtSpolizeibehörde unter- läßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder wenn er die unverzügliche Anzeige von dem Verenden oder der Tödtung eines mit Milzbrand oder Rauschbrand behafteten ThiereS unterläßt- , v ,
6) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und bei dem Erwerbe des ThiereS Kenntniß von einer Erkrankung desselben hatte, die sich als die Seuche erwies -
7) wenn dem Besitzer oder deffen Vertreter die Nicht- befolgung oder Uebertretung der zur Abwehr und Unterdrückung der in Artikel 1 genannten Seuchen polizeilich angeordneten Schutzmaßregelu zur Last fällt.
2lmtlid?cr Theil.
Gießen, den 4. August 1896.
BetT.: Die Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für an Milzbrand und Rauschbraud gefallene Thiere.
M Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
iM die ereto. Bürgerrneittereie« des «reifes.
In Gemäßheit des Art. 7 Abs. 3 deS nachstehend ab- «drackten Gesetzes rubr. Betreffs find von dem KreiSaus- sjuss« für jede Gemeinde nach Anhörung der Gemeinde- Vertretung zwei Schätzer und zwei Stellvertreter zu ernennen.
Wir beauftragen Sie deßhalb, un- im Einvernehmen mit dem Gemeinderathe bis zum 20. August l. Js. zwei Personen, die zu dem Amte als Schätzer und zwei Personen, die als deren Stellvertreter geeignet find, in Vorschlag zu bringen.
v. Gagern.


