Ausgabe 
23.8.1895 Zweites Blatt
 
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Nr. 197

Der

-ießencr >«|dg<r erscheint täglich, mit Ausnahme deS

Montags.

Die Gießener

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Zweites Blatt. Freitag dm 23. August_____________________

Gießener Anzeig er

Kenerat-Ztnzeiger.

1883 ........ -i

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Amtlicher Theil.

Verordnung,

den Ersatz des Wildschadens betreffend. Vom 25. Juni 1895.

Ernst Ludwig, von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni d. I., den Ersatz des Wildschadens betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.

Das Sühneverfahren (Art. 8 des Gesetzes), welches in allen Fällen dem durch Art. 9 des Gesetzes zugelassenen Antrag deS Beschädigten aus Feststellung deS Wildschadens durch die Sachverständigen-Commission vorauszugehen hat, findet vor dem Bürgermeister oder deffen gesetzlichem Stell­vertreter derjenigen Gemeinde statt, innerhalb deren eigener oder polizeilich zugetheilter Gemarkung der Wildschaden vor- gekommen ist.

§ 2.

Der Beschädigte hat die Anzeige von dem vorge- kommenen Wildschaden bei der Bürgermeisterei schriftlich einzu- reichen oder mündlich zu Prolocoll zu geben.

DaS beschädigte Grundstück ist nach Gemarkung, Flur, Nummer und Flächengehalt zu bezeichnen, unter gleichzeitiger Angabe der Art der Bestellung und des Schadens. Ist nur ein Theil des Grundstücks beschädigt, so ist die Lage dieses Theils und deffen Ausdehnung näher zu beschreiben. ES ist weiter die Erklärung beizufügen, ob der Ersatz deS Wild­schadens von allen beziehungsweise von welchen zur Aus­übung der Jagd'Berechttgten gefordert, oder ob hterwegen die Gemeinde beziehungsweise der Inhaber des JagdrechtS in Anspruch genommen wird.

§ 3.

Der Termin zum Sühneversuch und zur etwa noth- wendig erscheinenden Besichtigung des Schadens ist von dem Bürgermeister längstens innerhalb einer Woche nach ein­gelangter Anzeige abzuhalten. Die Vorladung hierzu hat schriftlich nach Maßgabe des Formulars Anlage A. und auf die in § 12 angegebene Art zu geschehen.

Wird der Inhaber des JagdrechtS auf Ersatz deS Schadens in Anspruch genommen, so hat derselbe dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten von dem Termin Kenntniß zu geben, um sich diesem gegenüber den Ersatz deS SchadenS- betragS zu sichern, für welchen der Inhaber des JagdrechtS aufzukommen hat.

§ 4.

Erscheint der Beschädigte oder ein Bevollmächtigter des­selben in dem Termin nicht, so findet eine Sühneverhandlung nicht statt.

Erscheinen der Wildschaden-ersatzpflichtige oder ein Bevoll- mächtiger desselben nicht, so wird angenommen, daß er sich auf den Sühneversuch nicht etnlaffen wolle. In diesem Falle hat der Bürgermeister Bescheinigung über das Nichterscheinen auf dem ActeustÜck zu ertheilen, worin der Wildschadensersatz' ^Anspruch erhoben ist.

§ 5.

Kommt in dem Sühnetermin ein Vergleich zu Stande, so hat der Bürgermeister die vereinbarte Vergleichssumme und die etwaigen näheren Bedingungen der Zahlung auf dem Actenstück, welche- die Anzeige des Wildschadens enthält, zu beurkunden.

§ 6.

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Bürgermeister ein Protocoll zu errichten, aus welchem, außer den Namen der Erschienenen, eine Beschreibung deS Schadens im Allgemeinen, die Ersatzforderung des Beschädigten und die Erklärung des wegen des Ersatzes in Anspruch Genommenen zu entnehmen ist.

DaS Protocoll bedarf nur der Unterschrift des den Sühne­termin leitenden Gemeindebeamten unter Beidrückung des Bürgermeisterei-Siegels.

Will der Beschädigte von dem ihm in diesem Falle, wie im Falle des § 4 Abs. 2, durch Art. 9 Abs. 1 ge- gebenen Recht auf Feststellung des Schadens durch die Sach- verständigen-Commisfion Gebrauch machen, so hat der Bürger­meister, sobald ihm dies zu erkennen gegeben ist, an den Vorsitzenden der Sachverständigen-Commtssion das in Abs. 1 erwähnte Protocoll oder die in § 4 Abs. 2 erwähnte Be­scheinigung unverzüglich zu übersenden.

§ 7.

Die Verfügungen, Verhandlungen und Beurkundungen deS Bürgermeisters im Sühneverfahren sind gebühren- und stempelfrei.

Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen haben, vorbehaltlich besonderer in dem Sühnetermin hierüber ge- troffener Vereinbarung, die in dem Art. 2 Abs. 2 deS Ge­setzes erwähnten Ersatzpflichtigen zu tragen, wenn überhaupt Wildschaden entstanden ist, andernfalls der Antragsteller.

In gleicher Weise trägt der Beschädigte die Auslagen, wenn er in dem Sühnetermin nicht erschienen ist (§ 4 Abs. 1.)

§ 8.

Die Schretbgebühr für die schriftliche Ausfertigung der Vorladung zu dem Termin (§ 2), für die Ertheilung der in § 4 Abs. 2 erwähnten Bescheinigung, sowie für die Auf­nahme der in den §§ 5 und 6 erwähnten Protokolle be­trägt 25 Pfg.

§ 9. 6

Ist der Sühneversuch erfolglos geblieben und wird von dem Beschädigten innerhalb der hierfür bestimmten Nothfrist von drei Tagen, deren Lauf mit dem auf den Sühnetermin folgenden Tag beginnt, auf Feststellung deS Schadens durch Sachverständige angetragen (Art. 9 des Gesetzes), so hat der Vorsitzende der Sachverständigen-Commtssion ohne Verzug Termin hierzu anzuberaumen.

Der Vorsitzende hat die beiden Sachverständigen, sowie die Bethetligten nach Maßgabe deS Formulars Anlage B., die Bethetligten mittelst Zustellung (vergl. § 12), zum Er­scheinen im Termin etnzuladen.

Die Sachverständigen haben unter persönlicher Ver­antwortlichkeit pünktlich zu erscheinen und im Verhinderungs­fälle ihren Ersatzmann zeitig hiervon zu benachrichtigen.

§ 10.

Wenn eine gütliche Vereinbarung auch in diesem Termin nicht stattfiudet, so ist über das Ergebniß der Besichtigung, insbesondere auch über die Frage, ob der Schaden von Wild herrührt, sowie über die Abschätzung des Schadens ein aus­führliches, das Gutachten der Sachverständigen begründendes Protokoll aufzunehmen.

Liegen erheblichere zusammenhängende Beschädigungen auf demselben Grundstück vor, welche den Betrag von drei

Feuilleton.

A SrisnerllUM eines freiwilligen Ianitiitsmnnes ans hre Argust- nnd Zeptembertagen des Jahres 1870.

(1. Fortsetzung.)

Man darf behaupten, daß die seit dem Jahre 1865 geborene Generation keinen rechten Begriff davon hat, waS die deutschen Herzen und Gemüther in den Juli- und Auguft- tagen 1870 bewegte. ES ist leicht möglich, daß mancher junge Fant über die Rütliscene lächelt, die ich hier zu schil­dern versuchte. Wer aber die 1870er Zeit als majorenner Mensch, der sein Vaterland liebte, miterlebt hat, wird gerne bestätigen, daß bis in das kleinste Dorf herab gewaltige Ausbrüche der deutschen Vaterlandsliebe aus tiefstem, innerstem Drange heraus hunderttausendfach stattfanden. Unsere nach­wachsende Generation sieht daS jämmerliche Parteigezänke und wird dadurch selbst jämmerlich, kleinlich und zänkisch­ste weiß nur noch wenig von Kleinstaaterei, Münz-, Maß- und GewichtSmisäre, wie wir sie durchmachen mußten, ist dafür aber um so anspruchsvoller und unverschämter in Bezug auf alles, waS des Leibes Nahrung und Nothdurft angeht.

Wenige Stunden nach Empfang der Nachricht auS EmS stob unsere Tafelrunde auseinander. Ueber die Zeit bis zur Kriegserklärung am 19. Juli, über die Beitrittserklärungen der süddeutschen Staaten zum norddeutschen Bunde gehe ich, weil allgemein bekannt, rasch hinweg. Die Mobilmachung hatte begonnen, Tag und Nacht donnerten endlose Etsevbahn- züge mit Truppen, Geschützen, Pferden und Munition von Frankfurt a. M. die Bergstraße hinauf nach Mannheim. Wir hatten ein VerpflegungScomitä gebildet, von allen Seiten flössen uns Gaben an Geld, Wein, Bier, Victualien und sonstigen Gegenständen (Cigarren, Tabak) reichlich zu. Die Begeisterung der Krieger war großartig. Aber ein unheim- licheS Gefühl beschlich uns doch, als In den letzten Tagen des Juli bekannt wurde: Die Franzosen ständen dicht an der pfalzbaierischeu Grenze und könnten jeden Augenblick loS- brechen. Die Pfalz und Rheinhessen hätten den ersten An­prall auszuhalten und der würde schrecklich sein.

Wenn es nur GotteS Wille ist," sprach der alte Herr, den ich oben citirte,daß den Franzosen nicht von vornherein ein größerer Erfolg zu Theil wird, sonst haben wir drei­fache Last, die schrecklichen Menschen los zu werden. Der Erfolg berauscht sie- im Kampfe laufen sie förmlich unter den Kanonenkugeln weg und geberden sich im Pulverdampfe wie wahnsinnig."

Es sollte nicht so kommen. Ende Juli lag ein ge­waltiger Train, bestehend auS 92 Waggons mit drei Loco- Motiven auf unserer Station, norddeutsche Truppen, Artillerie mit Kanonen und Munition- in Mannheim hatte es eine Stauung gegeben, der Train konnte nicht weiter. Offiziere und Mannschaften wurden erquickt und mit Cigarren und Tabak reichlich beschenkt.

Ein Unteroffizier kam zu mir, ersuchte mich, etwas weiter hinunter zu einer Gruppe Unteroffiziere, welche dicht neben den Waggons standen, zu kommen, um eine Wette zu entscheiden.

Der eine von unseren Kameraden hat behauptet," sprach der Biedere,baß Grüne, was sich da an den Bergen hinziehe, seien Kartoffeln, der andere behauptet, seien lauter Weinstöcke und die Hügel, auf denen die Weinstöcke stünden, seien die sogenannten Weinberge."Die letztere Ansicht ist die richtige, was Sie da sehen, find Weinberge und das Grüne find die Weinftöcke." Der Verlierende trat vor und versetzte:Das kann doch unmöglich sein, daß bei Ihnen die Weintrauben so im freien Felde wachsen, wie bei uns die Kartoffeln."Gerade so und nicht anders," war die Antwort.Aber werden denn die Trauben im freien Felde bei Ihnen nicht gestohlen?"Ebenso wenig wie bei Ihnen die Kartoffeln."Das ist ein wunderbares Land!" rief der Kanonier.Was wächst denn sonst noch Merkwürdiges bei Ihnen?"Hier sehen Sie einen großen Hopfengarten - was aus Hopsen gemacht wird, wissen Sie. Gleich hier auf den Aeckern neben dem Bahndamme wächst Tabak und in den Gärten dort links von der Bahn sehen Sie Aprikosen- und Pfirsichbäume."

Die Unteroffiziere schlugen die Hände zusammen über daß, « bei unß an der Bergstraße wuchß. Der Verlierende zog seinen Thaler hervor, den er verwettet hatte, und über­gab ihn dem Gewinner; ich ging zu unserem Comitö, zahlte

für eine Extraflasche feinen 1868er Bergsträßer und nahm mir zwei Schoppengläser mit. Die Wettenden unterhielten sich noch über ihre Angelegenheit, alß ich zurückkam. Die Flasche wurde entkorkt und in beide Gläser vertheilt.

Ob Ihr Herren je wieder einen so edlen, reinen Tropfen trinken werdet, kann man nicht wissen," sprach ich, erst riecht die Blume des Weines und dann trinkt ihn mit Bedacht."

So geschah eS. Weil aber der Wein so ausgezeichnet fein und süffig war, trank jeder seinen Schoppen in einem Zuge aus. Das ist eine Leistung! Ein Ganzer 1868er Bergsträßer! Die Wirkung zeigte sich bald. Als die Kano­niere merkten, daß Bäume, Berge und Häuser zu tanzen anfingen, kletterten sie in den Waggon zu ihren Pferden und legten sich sorglos neben die treuen Thtere. Hundertmal sah ich, daß schlafende Reiter unter und zwischen den Rossen lagen, aber nur äußerst selten hörte ich, daß ein Roß seinen Reiter verletzt habe.

Der Monat Juli verging. Wir machten Uebungen im Krankentragen und Verbandanlegen. Am 3. August kam die Nachricht von Napoleons lächerlicher Comödie vor Saar­brücken. Dann folgten Schlag auf Schlag die Nachrichten von Weißenburg, Wörth und Sptchern. Den Jubel zu schildern, unterlasse ich. Endlose Züge von Verwundeten und Gefangenen fuhren jetzt die Bergstraße hinab, wie sie vierzehn Tage vorher mit Kriegern, Rossen, Geschützen und Munition htnaufgegangen waren. Unsere Thätigkeit als Verpflegungscomttä blieb sich gleich. Noch eine Woche ver­ging, da kam die Nachricht von dem fürchterlichen Ringen bei Colombey am 14., bei MarS-la-Tour am 16. August. Wo bleiben unsere Hessen? Hat man kein Vertrauen zu ihnen?" fragten wir uns. Wir konnten nicht wissen, daß ihnen ihre Marschrichtung noch nicht gestattet hatte, an den Feind zu kommen. Da traf Freitag den 19. August die Nachricht von der fürchterlichen Schlacht bei Gravelotte ein. Wir stellten unß sofort als freiwillige SanitätSleute zur Verfügung, konnten aber erst am 21. August zur Ver­wendung kommen.

(Fortsetzung folgt).