Freund, :r.
Nr 69
Der ^Ugtner -uzciger ^scheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener >«mikt<n5 kälter werden dem Anzeiger nächentlich dreimal btigdegt.
1893
Zweites Blatt. Freitag den 22. März
Gießener Anzeig er
Aenerat-Mnzeiger,
vierteljähriger AVonncmeulspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.
»cdacNon, Expediti«! und Druckerei:
Kchukstratze Ar.7. Fernsprecher 51.
Amts- und Anzeigebtatt für den Kreis Gießen
Hratisbeilage: Hießener Kamitienbkätter.
Arntticher TKeil
Gemeinden
Q«
Mein Linden
35.
Beltershain BeiSrod Bettenhausen Beuern Birklar Burkhardsfelden Climbach Daubiinaen
I Albach
2. Allendorf a. d. Lahn
3. Allendorf a. d. Lda.
4. Allertshausen
5. Atten-Buseck
6. Annerod
7. Bellersheim
zugelassen, durch welche jedoch die Bestimmungen des dolizei- strafgesetzes über die Störung der Sonntagsfeier (Art. 224 ff.)
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Bonn. 10 Uhr.
16. Dors-Gill
17. Eberstadt
18. Ettingshausen
19. Garbenteich
20. Geilshausen
21 Gießen
22. Göbelnrod
23. Großen-Buseck
24. Großen-Linden
25. Grünberg
26. G> üningrn
27. Harbach
28. Hattmrod
29. Hausen
30. Heuchelheim
31. Holzheim
32. Hungen
33. Inheiden
34. Lkeffelbach
Literatur unb Kauft
— Georg Vogel ('Beuern): DaS königliche »ettttiiat* werk der heiligen Mission. Missionspredtgt über 2 Mo ff 1-10. Herborn. 1895, 16 Setten- 20 Pfg. Sinntg und geistvoll hat der Verfasser auf Grund des genannten Texte» das Thema durchgefuhrt: das Misstonswerk — da? Rettungswerk unsere« erhöhete» Königs mit den beiden Thetlen Von der Königstochter, die rettet; 2) von dem König« kind, das gerettet wird. Der Gedankenentwicke- lung VogelS zu folgen gewährt Freude und wahre Erbauung; ich lade die Leser herzlich dazu ein. A- L-
36. Langd
37 Lang-GönS
38. Langsdorf
39. Lauter
40 Leihgestern
zu übertragen
ebtannten
iukalk
Bekanntmachung, betreffend: die Einsendung der für die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Collecten und Büchsengelder.
Im Kreise Gießen sind in der Zeit vom I. Februar 1894 bi» dahin 1895 in den einzelnen Gemeinden die nachstehend verzeichneten Beträge für die Landeswaisenkaffe ein- aeaangen.
Man bringt biefi mit herzlichem Danke für die Geber hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, am 19. März 1895.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Alle Annoncen-Bureaur deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen
alt m Baden.
. Raab seW
April
Br. Kübel.
eHchuie.
Le der Neuen Bäuei netto. *•£ Schnitt wird
M Eintritt täglich f/etber (gefertigt. *J<
8. Gewerbe der Garköcke.
Die Beschäftigung von Arbeitern ist an allen Sonn, und Festtagen gestattet. — Bedingung wie unter 2.
9. Gasanstalten und Elektrizitätswerke.
Die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Vertrieb unerläßlich sind, und welche nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ist an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für leben dritten Sonntag 36 Stunden, ober, sofern an den übrigen ©onn- tagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften bütfen je 12 Stunben vor unb nach Ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werben. Die ben Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten
tismarck-Wapf* ^„vov»- k. rraXrkeVm^'‘oM^ iona jeder A"-
IHammahon8'^
Äff
Bekanntmachung, betreffend', da» Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbe« betriebe.
Dom 1. April 1895 an ist, gemäß § 105 b Abs. 1 der Weroerbeorhnung, im Betriebe von Fabriken nnd Werkstätten, unb zwar auch außerhalb ber Betriebsstätte, die Beschäftigung von Arbeitern jeder Art an Sonn- unb Festigen untersagt, bagegen ben Arbeitgebern unb selbststänbigen Gewerbetreibenden bie Sonntagsarbeit nicht verwehrt.
Abgesehen von ben kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 105 c ber Gew.-O.) und ben vom Bunbesrathe auf Grunb des $ 105 d der Gew.-O. verfügten (Bekanntmachung vom 1. März 1895 in Nr. 57, zweites Blatt, des Gießener Anzeigers) Aus. nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit, haben wir fliif Grund des § 105 e, Abs. 1, der Gew.-O. für die nach- iehenden Gewerbe, deren vollständige oder theilweife Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher
Bekanntmachung,
betreffend: Maul- und Klauenseuche zu Großen-Buseck.
Die über die Stallungen de» Joseph Berlin zu Kroßen-Buseck verhängte Sperre wird hiermit wieder auf- gehoben.
Gießen, den 20. März 1895.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Ruhe erreichen. „ 4 w
10. Mincralwafferfabriken. In ben Monaten April bis September ist an Sonn- unb Festtagen an 3 Stunden vor Beginn bes Hauptgottesbienstes bie Vornahme von Arbeiten zur Versorgung bes Publikums gestattet.
11. Photographische Anstalten.
Die Beschäftigung von Arbeitern rft:
a. an ben letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zweck ber Aufnahme von Porträts, bes Kopierens unb Retouchierens für 10 Stunben, bis spätestens 7 Uhr Abenbs, .
b. an allen übrigen Sonn- unb Festtagen zum Zweck der Aufnahme von Porträts in ber Zeit vom 1. Aprrl bis 30. September für einen fechsstünbigen Zeitraum bis spätestens 5 Uhr Nachmittags, in ber übrigen Zeit des Jahres für einen fünsstünbigen Zeitraum bi» spätestens 3 Uhr Nachmittags gestattet.
Die Ausnahme unter b. findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Bedingung wie unter 2.
12. Wasserversorgungs-Anstalten.
Die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, die |ur den Betrieb unerläßlich find, ist an allen Sonn- und Fest- tagen gestattet. , ., . o , .
Bedingung: bei bloßem Tagesbetrieb wie unter 2, der ununterbrochenem Betrieb unter 9.
Gießen, ben 20. März 1895.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
5 Nab/
■Stube
•»Ä'ia iNtott lass' ».2.50 m
ii „
Lager fertiger Hemden, 3C ru außergewöhu
247t
Jin Kreuz.
ie Reparatur, in enipsehleck
1151
KM.
Kübel.
iÜT a\\e blassen höher» ^-"Freiwilligen, für Vor- nd andere Schukri/zm verhindert sind, irt eins ch in verscWonen Ab- mischen Beruf auebMen
W
unberührt bleiben:
1. Bäckerei- und Conbitoreigewerbe.
a. Die Beschäftigung von Arbeitern ist an allen Sonn- unb Festtagen währenb 10 Stunben gestattet. Bebingung. Jebem Arbeiter ist an jebem Sonn- unb Festtage eine un- unterbrochene Ruhe von 14 Stunben in Bäckereien, von 12 Stunben in Conditoreien zu gewähren. Der BeMN dieser Ruhezeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr Nachts, ; spätestens von 8 Uhr Morgens, in Conditoreien frühestens ; von 12 Uhr Nachts, spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jebem britten Sonntag bie zum Besuch des Gottesbienstes erforberliche Zett frehugeben. _ m
b. Diejenigen Arbeiter, welchen nach ben Bestimmungen unter a eine Ruhezeit von 14 bezw. 12 Stunben zusteht, bütfen währenb biefer Ruhezeit beschäftigt werben:
in Bäckereien mit Arbeiten, bie zur Vorbereitung ber Wieberaufnahme ber regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage nothwenbig sinb, sofern sie nach 6 Uhr Abends stattfinden und nicht länger als eine Stunde dauern - in Conditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher Maaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werben müffen (Eis, Cremes u. bgl.). Sinb in Conbitoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags beschäftigt worben, fo müffen sie an einem ber nächsten sechs Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeher Arbeit freigelaffen werben.
c. Für Betriebe, in benen sowohl Bäckerwaaren als Conbitorwaaren hergestellt werben, ist bie Beschäftigung solcher Arbeiter, bie an Sonn- unb Festtagen ausschließlich mit ber Herstellung von Conbitorwaaren beschäftigt werben, nach ben Bestimmungen für Conbitoreien, bie Beschäftigung ber übrigen Arbeiter nach ben Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behanbeln, welches herkömmlich unter Verwenbung von Hefe (Sauerteig) ohne Beimischung von Zucker zum Teig hergestellt wird.
2. Bardier- unb Friseur-Gewerbe.
Die Beschäftigung von Arbeitern ist an allen Sonn- unb Festtagen bis 2 Uhr Nachmittags, barüber hinaus aber noch bis zu höchstens 3 Stunben insoweit gestattet, als sie ausnahmsweise bei ber Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen unb Schaustellungen ober in ber sog. Carnevals- zeit (vom 1. Januar bis Fastnacht) erforberlich ist.
Bebingung: Wenn bie Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in ber Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ober in ieber Woche währenb ber zweiten Hälfte eines Arbeitstags unb zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeher Arbeit freijulaffen. Wenn bie Arbeiter burch bie Sonntagsarbeiten am Besuch bes Gottes- bienstes behinbert werben, so ist ihnen an jebem britten Sonntag bie zum Besuch bes Gottesbienstes erforberliche Zett freizugeben.
3. Badeanstalten.
Die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, bie für den Betrieb unerläßlich sind, ist an allen Sonn- und Festtagen gestattet.
Für Badeanstalten, welche nicht nur in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden, gilt die unter 2 angegebene Be- bingung.
4. Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.
Die Versorgung her Kunhschaft mit Bier, Roheis unb Molkerei-Prohucten an Sonn- unb Festtagen ist währenb her für ben Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stun- ben gestattet. t __ . .
5. Handwerksmäßige Bekleidungs- und RetnigungS- betriebc (Schneider, Schuhmacher rc.)
Die Ablieferung bestellter Arbeiten an Kunden ist bis zum Beginn des Hauptgottesbienstes gestattet.
6. Blumenbindereien.
Die Beschäftigung von Arbeitern mit bem Binben von Blumen, Winden von Kränzen u. bergt ist an allen Sonn- unb Festtagen währenb ber für ben Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunben (7 Uhr bis 6 Uhr von April bis September unb 7 Uhr bis 4 Uhr von Oktober bis März), mit Ausnahme ber Zeit bes Hauptgottesdienstes, gestattet. — Dabei gilt bie Bedingung unter 2.
7. Fleifchcreigcwerbe.
Die Beschäftigung von Arbeitern ist an allen ^onn- unh Festtagen für 3 Stunben, welche bis zum Beginne ber
oemeD 1V
^7- 4-W-
ober an diesen Tagen besonders heroortretenber BebÜrsnisse _ für ben Hanpigotteibienst festgesetzten Zeit reichen bürfen, 8e ber BevSlkernng erforberlich ist. bie folgenben An«nahmen staiteü
- .Neueste «estndungen ««d ettabtttttgMi* auf de» Gebieten her practischen Technik, Electrotechntk, der Gewerbe, Industrie, Chemie, her Lanb- unb Hauswirthschaft rc. (A. Hartl^enS Verlag in Wien). PlänumerattonspretS ganzjährig für Id Hefte franco 7.50 Mark. Einzelne Hefte für 60 Pfg. in Briefmarkm. Diese gewerblich technische Zeitschrift,welche in ihrem zwetunbzwanzigüen Jahrgang erfcheint, verfolgt nut rein practische Zwecke, »ie JHW- arbetter sinh nur Männer her Praxis, welche am besten hie wirkliche» Bedürfnisse der Techniker unb Industriellen ermessen verstehen. Die Zeitschrift, reich an Originalbeiträgen und constructivm Ab- bilbungen, bietet einen vollständigen Ueberblick über alle Fortschritte im gewerblichen Leben. Besonder« werthvoll erscheint es, baß in dieser Zeitschrift immer practische Wege zu neuen Erwerbsarttn, verbcfferte Arbeitseinrichtungen unb practische Anleituu Er- bshung ber Concurrenzfähigkeit gegeben werden. Dadurch empfiehlt sich dieselbe von selbst für jeden Vorwärtsstrebenden.________________
Verkehr, Land- «nd volkrwirtkschaft.
— Nach oen statistischen Ermittelungm des Vereins deutscher Eis-n- und Stahlindustrieller belief sich die Roheisenprod«etion des Deutsckm Reiches (einschließlich Luxemburgs) im Monat Februar 1895 au> 434 704 Tonnen, darunter Puddelroheisen unb Svteaeletsen 131 330 Tonnen, Bessemerroheisen 2614» Tonnen, Tbomasroheisen 206 999 Tonnen unb Gteßcreiroheism 70 234 Tonnen. — Die Probuction im Februar 1894 betrug 403 374 Tonnen, im Januar 1895 489575 Tonnen. Vom 1. Januar bis 28. Februar 1895 würben probucirt 924 279 Tonnen gegen 829 792 Tonnen im gleichen Zeiraume bes Vorjahres.
Berzeichnitz
der im Kreise Gießen in der Zeit vom 1. Februar 1894 bis dahin 1895 eingegangenen Waisenbüchsengelber.
Gemeinden
Q6*
JL
354
Uebertrag
299 09
1.50
41. Lich
14.20
1.48
42. Ltndenstruih
398
—.70
43. Lollar
4.21
3 75
44. Londorf
—
1.10
45. Lumda
1.44
1.50
46. Mainzlar
—.40
3 87
47. Munster
3 —
1.95
48. Muschenheim
1.25
-99
49 Nteder-Besstngen
1.87
2.80
50. Nonnenroth
1.05
. —.55
51. Obbornhofen
—.03
1.30
52. Ober-Bessingen
—
110
53. Ober-Hörgern
15.93
2.82
54. Odenbausen
—
1.69
55. Oppenrod
—
—.70
56. Queckborn
1.64
3.90
57. Rabertshausen
—.62
2.10
58. Reinhardshain
3 40
. 135
59. Reiskirchen
1.—
179.81
60. Rodhetm
10.79
—
61. Rödgen
-.60
947
62. RöthgeS
——
663
63. RüddtngShausen
8.01
16.64
64 Ruttershausen
3.17
1.11
65. Saasen
5.10
3.71
66. Stangenrod
-.70
-.67
67. Staufenberg
185
1.50
68. Stetribach
471
4 —
69. i&teinbetm
2.26
1.10
70. Stockhausen
—
9.37
71. Trais-Horloff
1.33
3.68
72. Treis a. d. Lda.
3 58
—
73. Trohe
2.58
1.44
74. Utphe
—.74
8.29
75. D'lltngen
1.60
3.60
76. Watzenborn
801
7.11
77. Weickartshain
1.65
—
78. Weitershatn
2.28
2.37
79. Wieseck
1.37
29909
Summe 413.44


