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22.1.1895
 
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1895

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Kmeral-Mnzeiger.

Dienstag den 22. Januar

Rcdactron, Expeditior und Druckerei:

KchutKraße £lr.7.

Fernsprecher 51.

Die Gießener Aamikieuötälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Der frtefrtter -«zelger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag».

Hießener Anzeiger se

Zlnrts- und Anzeigeblcrtt für den Kreis Gieren.

wu" s Hratisöeikage: Gießener Kamilienötätter.

Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« , Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

2tmtlid?er Theil.

Bekanntmachung.

Die ordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen findet

Mittwoch, 30. Januar 1895, Vormittags 10 Uhr, in dem Regierungsgebäude dahier mit folgender Tages­ordnung statt:

1. Wahl zweier Mitglieder und zweier Ersatzmänner zur land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenosienschafts-Ver-

sammlung für das Großherzogthum Hessen, gemäß Art. 7 des Ges. v. 4./IV. 88, für die Jahre 1895/1900.

1. Wahl je eines Wahlmannes zur Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Vertreter der Versicherten in den Ausschuß der Versicherungsanstalt für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

r. Wahl eines Mitglieds der Pferdemusterungscommission im Bezirk I (Großen Linden), sowie eines Taxators im Pferdeaushebungsbezirk Gießen an Stelle des zum mili­tärischen Aushebungscommisiär designirten Gutsbesitzers Karl Müller' zu Neuhof.

4. Wahl eines weiteren Sachverständigen für die Abschätzung der durch Truppenübungen veranlaßten Flurbeschädigungen.

5. Vorlage der Kreistafserechnung pro 1893/94 und Er­stattung des Rechenschaftsberichtes dazu.

Genehmigung der Creditüberschreitungen unter den Rubriken 23, 23a, 26, 27 und 30.

®. Festsetzung des Kreiskasse-Voranschlags für 1895/96.

7. Vermittelung einer Anleihe durch den Kreis für die bei der Nebenbahn Grünberg-Londorf interessirten Gemeinden.

Gießen, den 15. Januar 1895.

Der Vorsitzende des Kreistages des Kreises Gießen.

v. Gagern.

Gießen, den 14. Januar 1895.

Betr.: Obstbaumwärter Cursus zu Friedberg im Jahre 1895. Der Director des landwirthschaftlichen Besirksbereins Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Ich benachrichtige Sie hierdurch ergebenst, daß der landwirthschaftliche Bezirksverein Gießen in dem Voranschläge pro 1894/95 eine Subvention von 700 Mk. für junge Leute, welche an einem Obstbaumwärter-CursuS theilnehmen, in Ausgabe vorgesehen hat. Der Betrag von 300 Mk. ist dem landw. Beztrksverein von der Sparkasse zu Grünberg unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden, daß auch jungen Leuten aus den zum Sparkassenbezirk Grünberg ge­hörenden Orten zum Besuche eines Obstbaumwärter-Cursus die entsprechende Subvention bewilligt wird.

Bewerber um Bewilligung dieser Subvention aus den zum Kreise Gießen und den zum Sparkasftnbezirk Grünberg gehörenden Gemeinden der Kreise Alefelo und Schotten werden zur alsbaldigen Einreichung ihrer Gesuche und et­waiger Zeugnisse bei der betr. Bürgermeisterei unter dem Anfügen aufgefordert, daß unter mehreren Bewerbern die Priorität der Anmeldung Anspruch auf vorzugsweise Berück­sichtigung gibt, und daß die Subvention namentlich un­bemittelten Personen zugewendet werden wird. Die Thetl- nehmer müssen mindestens 16 Jahxe alt sein.

Der Lehrcursus für Obstbaumwärter zu Friedberg dauert 10 Wochen. Der Unterricht beginnt den 4. März, dauert bis zum 30. März und vom 17. April bis 4. Mai 1895 und im Juli und August 2 Wochen und im September 1895 eine Woche.

Junge Leute, welche an dem rubr. Obstbaumwärter- Cursus Theil nehmen, erhalten eine Subvention von je 70 Mk. aus der Bezirksvereinskaffe.

Die Großh. Bürgermeistereien werden ersucht, dieser Bekanntmachung die thunlichste Verbreitung zu verschaffen, Anmeldungen entgegen zu nehmen und dieselben unter Be­gutachtung der Gesuche an Großh. Kreisamt Gießen bis zum 20. Februar l. I. einzusenden, damit die Gesuche dem Aus- schuffe zur Prüfung und Genehmigung rechtzeitig vorgelegt werden können.

Zugleich ersuche ich Sie weiter, geeignete Zöglinge für den genannten Curfuß ausfindig "zu machen, und zur An- «eldung zu veranlaffen.

Carl Jost.

Obftbaucurse zu Friedberg während des Frühlings und Sommers 1895.

Obstbaucursus für Baum- und Straßen­wärter in der Gesammtdauer von 10 Wochen. Der erste Theil dauert vom 4. bis 30. März und vom 17. April bis 4. Mai. Der zweite Theil, im Juli oder August, dauert 2 und der dritte Theil im September 1 Woche.

Die Theilnehmer müssen das Alter von mindestens 16 Jahren haben und sich allen Arbeiten in den Pomologtschen Gärten und anderen Obstanlagen willig unterziehen. Der Unterricht für hessische Baum- und Straßenwärter ist frei; daS Honorar für solche Theilnehmer aus Hessen, welche ledig­lich im eigenen Interesse den Cursus besuchen, beträgt 10 Mark, für Ntchtheffen 15 Mark.

Baumwärter, welche eine Unterstützung seitens des zu­ständigen landwirthschaftlichen Bezirksoereins (im Kreise Friedberg bis zu 75 Mark) zu ihrer Ausbildung wünschen, müffen sich bei dem Director des landwirthschaftlichen Bezirks- Vereins melden und den Bedürftigkeitsnachweis erbringen.

Während des Cursus wird in folgenden Fächern Unter­richt ertheilt von nachbenannten Lehrern:

Dr. v. Peter: Grundzüge des Pflanzenlebens, äußerer und innerer Bau des Obstbaumes, Bodenkunde und Düngung, Lebensthätigkeit des Obstbaumes.

K. Reichelt: Obstsortenkunde, Obstbaumpflege, Obst­baumzucht, Krankheiten des Obstbaumes, schädliche Thiere, Obstverwerthung; Demonstrationen und practische Arbeiten.

Ringshausen: Uebungen im geschäftlichen Aufsätze, Berechnungen.

Repetitionscurfus sürBaum- undStraßen- wärter vom 1. bis 6. April. Solche Baum- und Straßenwärter, welche schon einen Cursus im Obstbau durch­gemacht ober längere Praxis hinter sich haben, können an diesem Cursus theilnehmen. Nach bestandener Schlußprüfung erhalten dieselben, wenn sie ein Alter von 20 Jahren besitzen, den TitelVereinsbaumwart des Oberhessischen Obstbau­vereins". Der Cursus ist honorarfrei.

Der Beginn anderer Curse wird rechtzeitig bekannt gegeben. Anmeldungen sind schriftlich an den Dirigenten der landw. Winterfchule, Herrn Dr. v. Peter, zu richten.

Der Aufsichtsrath der landw. Winterschule.

Dr. Braden.

Deutscher Reichstag.

19. Sitzung. Samstag, den 19. Januar 1895.

Die Beralhung der Justiz-Novelle wird fortgesetzt.

Abg. v. (Sülttinger (Nchsp.): Von einem Marasmus criminalis, von dem Herr Lenzmann gestern sprach, habe ich noch nie etwas bemerkt. Meine Freunde und ich stehen tm Allgemeinen auf dem Boden der Vortage. Einer Entschädigung unschuldig Verurtheilter stimmen wir zu, aber die Unschuld muß auch wirklich nachgewiesen sein. Unsere wmttembergffche Regierung hat sicd auch schon bisher nicht der Pflicht entzogen, unschuldig Verurtheilten eine Entschädigung zu gewähren. Daß im gegenwärtigen Straf­verfahren Mißstände bestehen, die Abhilfe heischen, ist richtig. Am liebsten wäre mir eine vollständige Revision des Gerichtsverfassungs- gefttzes und des Straft echts gewesen, indessen müssen wir bei der gegenwärtigen Sachlage daraus verzichten und uns mit dieser Ab­schlagszahlung bescheiden. Bedenklich erscheint mir u. A. die Ver­minderung der Proceßgarantien; man sollte den Parteien die Be­weiserhebung wie bisher belassen. Die Entschädigung unschuldig Verhafteter halte ich für undurchführbar, fo wünschenswerth sie auch wäre. In Bezug aus die Art der Eideserhebung stimme ich der Vorlage bei; nicht dagegen der Ausdehnung des Contumacial- verfahrens. Sehr einverstanden bin ich mit der nach der Vorlage beabsichtigten Urbertragung der Geschäftsvertheilung und der Be­setzung der Kammern an die Landesjuftizverwaltung. Nach meinen Erfahrungen, die ich mit den unverantwortlichen Präsidien gemacht habe, kann ich es nur begrüßen, daß dieses Recht in die Hände des verantwortlichen Ministers gelegt wird.

Abg. Grillenberger (Soc.): Die Regierung hat mit dieser Vorlage einige Concessionw gemacht, stellt aber leider so viel Gegen­forderungen, welche eine entschiedene Verschlechterung gegenüber dem bestehenden Zustande darstellen. Die Berufung entwerthet man da­durch, daß man als Gegengewicht die Besetzung der Collegien mit 3 statt mit 5 Richtern vorschlägt. Drei Richter werden leichter durch den Vorsitzenden beeinflußt, als fünf. Ferner will man das Beweis­verfahren einschränken. Dabei zeigt sich aus den Erfahrungen, die wir gemacht Haden, daß man die Beweiserhebung eher ausdehnen sollte. Namentlich hat sich diese Nothwendigkeit auch aus den Strafkammer - Verhandlungen über die Fuchsmühler Angelegenheit ergeben. Da war eS besonders geboten, aufzuklären, ob das Ein­greifen des Militärs nothwendig war ober nicht. Und die Zeugen- rnrnehmung hierüber hat man verhindert. Namentlich bei schaffen- gerichtlichen Verhandlungen sollte man die Zeugenvernehmungen in weit größerem Umfange zulasten, als bisher, lieber das Erforderniß der Berufung kann kein Streit mehr fein, nachdem die Brausewetterei ein Typus geworden ist. Die Befugniß zur Inhaftnahme Ange- schuldtgter sollte man einschränken statt auszudehnen, wie Der Fall Gradnauer in Dresden beweise. Auch das Wiederaufnahmeverfahren will man einschränken, obschon es schon jetzt mehr als genügend er­

schwert ist. Ist es doch dem Redacteur der MünchenerPost" nicht gelungen, das Wiederaufnahmeverfahren durchzufetzen, nachdem er w.gen eines Artikels oeiurteilt worden war, b<n er nicht nur nicht geschrieben, sondern nicht einmal gesehen hatte. Das Wiederaufnahme­verfahren ist in diefem Falle verweigert worden, obwohl das Gericht ganz genau weiß, daß em Unschuldiger verurth-ilt worden ist, und obwohl eS fogar den Schuldigen kannte. Auch das thatsächliche

Refumä des Schwurgerichts Präsidenten will man wieder einführen.

Statt btefe reacttonäre Maßregel vorzunehrnen, sollte man lieber das ganze Resumo des Präsidenten, also auch dessen Rechtsbelehrung, fallen lassen. Entschieden widersprechen müssen wir auch der Ge- schäitsverlherlung durch die Justizverwaltung. Dadurch wird nur eine Beeinflussung der Richter hcrbeigeführt. Im Anschluß an den Fall Brausewctter soll sich eine sehr hohe Persönlichkeit über die zu geringe Sqneibigkeit der Richter beklagt haben, und das soll der Grund zu dieser Voischrisl der Vorlage sein. Auch denke man an die Versetzung des LandgerichlSdirectors Schmidt von einer Stras- an eine E.vtlkammer und die Ursachen derselben. Man sagt ja auch, daß das der Anlaß zu dem Rücktritt des Ministers von Schelling gewesen sei. Gegen die Einschränkung der Zuständigkeit der Schwur- gerichle müssen wir piotefttren. Jetzt handelt es sich bet den politischen P.ocesftn nur noch um Nachfragen, und da können wir nicht dulden, daß von den bischen Garantien, welche wir für eine unbefangene Rechtsprechung haben, auch nur das Geringste genommen wird. Dav Forum für Preßprocesse muß unbedingt sichergestellt werden, nachdem man in neuerer Zett für die Preste an jedem Ort, wo eine Zeitung hinkommt, einen Gerichtsstand zn schaff n versucht hat. Redner demängerte sodann die Höhe der Gcrichtskosten, verlangt Entschädigung der unschuldig Verhasteten, sowie die Einführung der bedingten Verurteilung" Wrnn nicht in der Commission alles das beseitigt wird, was Professor Binding in derRat. - Ztg." als reactionären Grundzug" bezeichnet hat, bann können wir dieser Vortage nicht zustimmen.

Abg. Werner (Antis.): Einverstanden mit dem Vorredner bin ich in der Forderung, die hohen Gerichlskosten zu ermäßigen. Wir verlangen auch erfahrene Richter für die Strafrechtfp>echung; die Schöffin sind vielfach irriger Auffasfung über ihre Stellung; sie sollten belehrt werden, daß sie dem Richter vollständig gleichgestellt sind. Wir sind ganz entschieden gegen die Einschränkung des Wieder­aufnahme-Verfahrens. Das Anfehen der Justiz hat in der Bevöl­kerung schwer gelitten. Die bedingte Verurtbeilung ist dringend an- juft eben, auch wenn sie in der Vorlage noch keine Ausnahme sollte finden können. Für uns ist eine Hauptforderung, daß in Deutsch­land die R.chtsprechung auch nur durch Deutsche erfolgt.

Abg. F.hr. v. Buol-Behremberg (Etr.): Die Erweiterung des Wiederaufnahme-Verfahrens und gleichzeitig Wiedereinführung der Berufung ist ein Unding. Es ist früher oft der Fall vor- gekommen, daß die Zeugen in der Berufung ganz etwas Anderes ausgefagt haben, als in der ersten Instanz, aber sicher nichts, was der Wahrheit näher gekommen wäre. Die Entschädigung sollte nur Denjenigen gewählt we.den, deren Unschuld nachgewiesen ist; in keinem Falle kann Entschädigung für unschuldige Untersuchungshaft gewährt werden, denn bet dieser handelt es sich oft gar nicht um richterliche Anordnungen; die Berufung, wie sie die Vorlage vor­schlägt, wird das Strafverfahren nicht bessern, dagegen scheint eine Besserung des Vviverfahrens nöthrg; es müssen dem Angeklagten Eautelen für eine allftitrge gründliche Erörterung des ganzen, die Straft,at detreff-nden Sachverhaltes in der Vorinstanz gegeben werden, dann ist die Berufungsinstanz entbehrlich. Will man sie aber einführen, dann sind auch noch andere technische Einrichtungen nöthig, so müßte z. B. eine viel ausführlichere Protocollirung in erster JnNanz stailfinden als dies bisher gefchehen. Auch wird die Begründung der Uitheile erster Instanz sehr ausführlich sein müffen, sonst würde eine Nachprüfung sehr schwer, wrnn nicht unmöglich sein. Ich verlange feine Berufung, aber lauteten für den Ange­klagten verlange ich allerdings und zwar mindestens eine proto- collarische Vernehmung des Angeklagten durch einen Richter von der

Hauptoerhandlung.

Abg. Dr. von Marquardsen (nl ) ist im Gegentheil zu Dr. Ennecerus Gegner der Berufung. In Bezug auf die GarantieM für den Angeklagten gehe.ä) nicht ganz so weil wie der Abgeordnete v. Buol. Ich habe meine Gedanken hierüber bet der Beratbung der Sttafpioceßordnung ausgesprochen. Die Vorlage ist eine höflich ge­haltene Anktageschrift gegen Alles, was die verbündeten Regierungen und namentlich die preußische Regierung bei der Beraihung des Slrafprocesses vertreten haben. Ich bin kein Gegner einer Revision des Strafprocesses, aber ich hätte gewünscht, daß man uns nicht eine ausschließliche pleußische Vorlage gebracht, sondern auch die anberat Bundesstaaten gehört hätte. Es steht mit der Vorlage ähnlich wie mit dem Umsturzgesetz, das uns heule an Stelle einer Revision des Strafgesetzbuches geboten wird. In der Vorlage scheint es sich um Aenderungen zu handeln, die von Staatsanwälten ausgehen. Das muß uns doppelt vorsichtig bei der Prüfung der Vorlage machen. Das Dreirichtrr Collegium würde eine Beschränkung der dem An­geklagten gewährten Garantien sein, ebenso die Dertheilung der Ge­schäfte durch die Landesjustizverwaltung. Es scheint eine Mehrheit für die Berufung vorhanden zu fein; fragt man aber die Herren, wie sie sich die Einführung der Berufung vorstellen, fo gehen ihre Meinungen weit auseinander. , _ .

Abg. Lerno (Str.): Ich kann der Vorlage im Wesentlichen, namentlich auch in Bezug auf die Einführung der Berufung zu- fttmmen, für die Praxis ist es ziemlich gleichgültig, ob die Gcschästs- vertheilung von dem Präsidium ober von der Landesjustizverwal- lung erfolgt. Die Entschädigung unschuldig Verurtheilter hat für Bayern wenig praktische Bedeutung, da diese Einrichtung thatsächlich dort besteht und alljährlich ein bestimmter Betrag für diesen Zweck in den Etat eingestellt wird. Ich wünsche, daß diese wohllhätige Einrichtung möglichst bald für das ganze Reich Gesetz wird.

Abg. Hilpert (Bayr. Bd.) wünscht, daß die Vorlage mög­lichst bald Gesetz wird, Da sie den bürgerlichen Rechtsanfchauungen Rechnung trägt. ... ,

Abg. v. Czarlinski (Pole) verlangte, daß in den polnischen Landestheilen die polnischen Aussagen auch polnisch protocollirt würden, damit das Protocoll auch von den Vernommenen verstanden würde. Die Entschädigung muß auch auf unschuldig tn Unter­suchungshaft genommene Personen ausgedehnt werden, denn kleine