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Sonntag den 21. Juli
Drittes Blatt
1898
Amts- rmd Anzeigeblertt füv den Kreis Giefzen
| Hratisöeitage: Hießen er Iamitienökätter
Betr.:
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2. Form der
Entwerthung.
1) Die Entwerthung geschieht — abgesehen von der
Wendung eines Stempels, in Ziffern angegeben wird, z. B.
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g Iß. 3. 92. — Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig, v Li der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich
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3 der Be> Nr. 1 von
der Justiz. Fey.
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Amtlichem Lbeil.
3. Strafbestimmung.
Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von dem zuständigen Kreisamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark bestraft werden.
Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
4. Aufhebung früherer Bestimmungen.
Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden seitherigen Vorschriften, insbesondere diejenigen tn §§ 3, 5 Abs. 2 und 6 der Bekanntmachung vom 10. Drcember
Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, er- kermbar bleiben.
2) Soweit die Entwerthung dem Vorstande der 83er« stokrungsanstalt obliegt (I, 5), bleibt ihm die Form der Mwerthung überlassen. Auf die Außenseite der Karte ist d» Vermerk „entwerthet" handschriftlich oder unter Verwundung eines Stempels, sowie die Bezeichnung der Bnrficherungsanftalt zu setzen.
Daß Großhttzsgliche Kreisamt Gießen an sämmtliche mit an der Ausstellung der Quittungskarten, Erhebung der Beiträge und Verwendung der Beitragsmarken betrauten Stellen.
Indem wir Sie wiederholt auf die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. Januar 1892 Hinweisen, empfehlen wir Ihnen an, sich für die Folge darnach zu richten.
Gießen, den 17. Juli 1895.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. 93.: Dr. Melior.
1890 (Regbl. Nr. 50), sowie in Ziffer 2 und kanntmachung vom 31. December 1890 (Regbl. 1891) sind aufgehoben.
Darmstadt, den 19. Januar 1892.
Großherzogliches Ministerium des Innern und Finger.
Vierteljähriger Monnemcntspreis» 2 Mark 20 Pfg. mit Bringcrlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schukstrahe Mr.?.
Fernsprecher 51.
dm 19. Januar 1892 über die Entwerthung von Beitrags ■ntarfen bet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, insbesondere insoweit eS sich um Versicherte handelt, die nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, vielfach nicht befolgt werden und hier- Lurch die Controle der unständigen Arbeiter sehr erschwert, mitunter unmöglich gemacht wird, bringen wir die ein» Mgtgen Vorschriften hierdurch wiederholt zur allgemeinen Nenntniß.
Gießen, den 17. Juli 1895.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. 93.: Dr. Melior.
Ter Anschluß der Blitzableiter an die Gas- und Wasserleitungen.
Seit Jahren taucht immer wieder aufs Neue die Frage über die Zulässigkeit deS Anschlusses der Blitzableiter an die GaS« und Wasserrohrleitungen auf. — Auch Ihr geschätztes Blatt brachte unterm 11, 14. und 15. v M. drei vorstehende Fragen, betr. »Eingesandt", deren erstes behauptet, „daß in Baden und Württemberg die Verbindung der Wasserleitung mit der Blitzableitung anstandslos genehmigt wird" und von dem Wasserwerk hofft, daß es diese Frage „ernstlich in Erwägung" ziehe, während tn dem zweiten Herr Prof. Dr. Buchner die Verbindung der Blitzableiter mit den GaS- und Wasserleitungsröhren für „durchaus erforderlich" erklärt und in dem dritten „nach der sachkundigen Erklärung des Herrn Prof Dr. Buchner", die Hausbesitzer aufgefordert werden, das Wettere zu thun, um „auf dem Instanzenweg den Anschluß rc. zu erlangen." Das Anschlußoerbot in hiesiger Stadt wird in diesem Artikel als ein „Unikum" bezeichnet, das „nirgends Nachahmung gefunden habe", ja es seien durch die hierorts bestehenden Mißstände »Leben «nd Sicherheit der betr. Hausbewohner geradezu gefährdet und es fei das gute Recht aller Betheiltgten, kategorisch zu verlangen, daß schleunigst die Erlaubnis ertheilt werbe, die Gas- und Wasserletlungsröhren mit der Blitzableitung zu verbinden "
In der hier ausgeworfenen Frage, welche die Verwaltung des städtischen Gas- und Wasserwerkes felbftoerständlich tn hervorragender Weise berührt und welcher deshalb auch seit ihrem Austauchen unsere ganze Aufmerksamkeit geschenkt wird, stehen wir bis jetzt noch aus voller Ueberzeugung und mit gutem Gewissen, auch unter Zustimmung der Deputation für das städtische Gas» und Wasserwerk, auf dem Standpunkt, welchen der Deutsche Verein von Gas« und Waffersachmänner«, nach jahrelanger gründlicher Berathung dieses Gegenstands eingenommen hat. — Das Ergebntß eingehendsten Studiums dieser Frage, die Betrachtung aller dabei in der Praxis vorkommenden Fälle, wohlvorbercttet durch eine eigens berufene Sachverständigen-, die s. g. »Blitzcommisfion", sowie durch die tn dieser Frage entwickelte besondere Thätigkett des bayerischen Gas- und Wasserfachmänner-Vereins, war der im Jahre 1889 in Stettin gefaßte Beschluß:
»datz der Anschluß der Vlitzablriter an die Gas» und WafferleitungSröhren weder als ein Bedürsuitz anerkannt, noch aus praktische« Gründen im Interesse des Betriebs der Gas- uns Wasserwerke im allgemeinen empfohlen werden kann." (All dieser Stellungnahme des Vereins deutscher Gas- und Wasserfachmänner Hal sich bis heute tn osficteller Weise nichts geändert).
Auf Grund aller uns bekannten Einzelheiten dieser Verhandlungen und unserer hieraus geschöpften Ueberzeugung und in Würdigung der in Gießen vorliegenden besonderen einschlägigen Verhältnisse, welche uns aus langjähriger hiesiger Thätigkett aufs Genaueste bekannt sind, vermögen wir z. Z. in dieser Sache nichts Besseres zu thun, als fraglichen Anschluß nicht zu gestatten, tm U.brigen aber die Anlage guter, mit dem Grundwasser verbundener Blitzableiter zu empfehlen Wir befinden uns dabet aber auch in Uebercinsttmmung mit dem Verhalten der meisten Gas- und Wasserwerksverwcltungen aller Länder, insbesondere auch mit den Ansichten namhaftester deutscher Fachlechniker, wie der Herren Generaldirector Dr. Schilling, München, der Directoren Schiele und Kohn, Frankfurt a. M., Reisner, Berlin, Generalbrrcctor v.'Oechel- häuser, Dessau, Hegener, Köln, Grohmann, Düsseldorf, Salzenberg, Bremen, Baurath Winter, Wiesbaden, Söhren, Bonn, Oberingenieur
Alle Annoncen-Burcaux dcS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklaffe und die Versicherungsanstalt, bei
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4ben bestens emp^ Lttiverthung zu bewirken.
ichbach
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr.
Bekaimtmachtmg,
Entwerthung der Beitragsmarken bei der Invaliditäts- Altersversicherung betreffend. Vom 19. Januar 1892.
Auf Grund des mit Bekanntmachung des Reichskanzlers
Die Ausführung des Jnvaliditäts- und Alters- VersicherungSgesetzes.
Bekanntmachung.
sich ergeben hat, daß die Vorschriften der Bekannt- Großh. Ministeriums deS Innern und der Justiz
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.chmittags 5 Uhr, ids 9 Uhr.
Nacht. Net nahmen
I Ornppenauffuhrung der eigenen Wohnt ate.
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SLmick, Frankfurt a M. u. A., sowie der Directoren der gräßten GaS» titib Wasserwerke des benachbarten Auslandes
Wir halten es für zweckdienlicher, in einem Localblatt die wissenschaftliche Seite dieser Frage nicht eingehender zu erörtern, vielmehr vorzugsweise unseren Standpunkt mit dem Veihalten anderer namhafter, oder in der Nähe liegender Werke zu vergleichen. — Wir haben deshalb bei" 33 Gas- und Wasserwerksverwaltungen, welche über 80 Städte vertreten, bezügliche Eikundigungen etngezogen und geben n«chstebend aus sämmtltchen 33 Antworten Den entscheidendsten Theil wortgetreu w'eder, auch an dieser Stelle den betr. Verwaltungen für ihre gefällige Auskunft bestens dankend.
Berlin. „Die Verbindung der Blitzableiter mit den Gas- und Wasserrohren ist zur Zeit noch nicht gestattet; die über diesen Gegenstand schwebenden Verhandlungen find noch nicht abgeschlossen." (Diese Verhandlungen begannen im Jahr 1885.)
München. „Der A schluß der Blitzableiter an das Rohrnetz ist nicht gestattet."
DreSden. „Seit einer Reihe von Jahren haben zwar vielfach V rhandlungen wegen der Anschlüsse von Blitzableitern an Gas- und Wasserleitungen stattgefunden, dieselben werden jedoch schwerlich sobald einen Abschluß finden und ist somit zunächst und bis auf Weiteres bezitchneter Anschluß nicht gestattet."
Leipzig „Der Rath der Stadt Leipzig und ebenso die Verwaltungen der städtischen Gasanstalten und des Wasserwerks sind bis jetzt noch nicht in die Lage gekommen, bezeichneten Anschluß zu erlauben, oder zu verweigern, weil weder von Behörden noch von Privaten bis jetzt solche Anschlüsse beantragt worden sind", mit Ausnahme eines Krankenhauses, dem der Anschluß nicht gestattet wurde, da einer Ableitung ins Giundwasser nichts entgegenstand."
Frankfurt a. M. (Frankfurter Gasgesellschaft.) „In unserer Stadt ist der Anschluß der Blitzableiter an die Gasröhren weder vorgeschrieben, noch verboten. Wir selbst aber haben alle derartige Anträge aus'ö Entschiedenste abgelehnt."
Frankfurt a M. (Englische Gasgesellschaft.) „Der fragt Anschluß ist hier nicht vorgeschrieben."
Frankfurt a. M. (Tiefbauamt.) „Der Anschluß der Blitzableiter an das städtische Wasserrohrnetz ist hier Nicht gestattet."
Darmstadt. „Der Anschluß der Blitzableiter „an die Wasserleitung" ist unter besonderen Bedingungen gestattet." — „Bisher sind nnr die Blitzableiter zweier Kirchen und des Rathhauses an die Wasserleitung angeschlossen. — Private haben um Genehmigung überhaupt noch nicht nachgesucht."
Wiesbaden. „Der Anschluß von Blitzableitern an die GaS- und Wasserleitung ist nicht gestattet "
Mainz. (Gaswerk.) „Bestimmungen liegen nicht vor." „G gebenen Falls würde die Ttrection den Anschluß ganz entschieden bekämpfen"
Mainz. (Wasserwerk). „Die Stadtverwaltung hat die Blitzableiter zweier Thürme an die Wasserleitung angeschlossen."
Offenbach a. M. Fraglicher Anschluß ist unter gewissen Bedingungen „nur an die Wasserleitung" gestattet.
WormS. Die Direction des Gas- und Wasserwerks ist „Nicht für den Anschluß der Blttzableiter an die Gas- und Wasserleitung".
Köln. Der Anschluß der Blitzableiter an die Gas- und Wasserle tung wird „fallweise unter bestimmten Vorschriften" gestattet.
Kassel. Fraglicher Anschluß ist an die Gasleitungen „überhaupt nicht, an die Wasserleitungen nur bedingungsweise gestattet.
Marburg, H. „Der Anschluß der Blitzableiter an die Gas- und Wasserleiiung lst bisher nicht gestattet."
Hanau. Bestimmungen bestehen nicht, „in vereinzelten Fällen ist mit besonderer Genehmigung bi§ Wasserwerks Anschluß an das Wasserrohrnetz gestattet worden".
Wetzlar. Ein derartiger Antrag hat hier noch nicht vorgelegen. „Eine Genehmigung zum Anschluß der Blitzableiter an die Gas- und Wasserröhren würde hierselbst jedenfalls nicht ertheilt werden."
Bonn. „Fraglicher Anschluß an die Gas- und Wasserleitungen ist verboten und würde vielleicht nur in Ausnahmefällen gestattet werdm; die Direction erklärt sich gegen jeden derartigen Anschluß."
Würzburgs Der Anschluß der Blitzableiter ist unter noch auszuarbettenden Bedingungen „nur an die Wasserleitung gestattet".
Karlsruhe. „Fraglicher Anschluß an das Gas- und Wasserrohrnetz ist tn hiesiger Stadt nicht gestattet."
Heidelberg. Die Frage ist noch nicht gesetzlich geregelt, in einem Gutachten hat das Gas- und Wafferwcrk „van der allgemein zu ertbeilenden Erlaubniß des Anschlusses abgeralhen".
Freiburg, B. Der Anschluß „an die Wasserleitung ist unter besonderen Bedingungen gestattet".
Stuttgart. Die Direction der Gasbeleuchtungs Gesellschaft „steht auf dem (abweisenden) Standpunkt des Stettiner Beschlusses". — „Von der Zulassung eines anstandslosen Anschlusses in Württemberg ist derselven nichts bekannt." — Nur die Blitzableiter städtischer Gebäude sind an die Wasserleitung angeschlossen, der Vorstand der Wasserwerke ist aber ein entschiedener Gegner von weiteren derartigen Anschlüssen.
Ulm. „Nur in ganz besonderen AuSnahmesällen ist fraglicher Anschluß an unsere Leitungen schon gestattet worden."
Straßburg, E. Fraglicher Anschluß ist nicht an die Gasleitung, nur an die Wasserleitung gestattet.
Eger. Der Direclor des Gaswerks und Vorstand des böhm. Gasindustrie-Vereins steht im Allgemeinen auf dem Standpunkt des (ablehnenden) Stettiner Beschlusses.
St. Gallen. Der Director des Gas- und Wasserwerks St. Gallen und Vorstand des Schweizerischen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern schreibt u. A.: „Die Anschlußfrage ist bei uns noch nicht discutirt worden. Ich glaube nicht, daß bei uns, die wir von so schweren «nd häufige« Gewittern heimgesucht werden, und wo man so hohen Werth auf tadellos angelegte Blitzableiter legt, große Neigung vorhanden fein wird, von Der dlreclen Ableitung durch Kupferdraht von der Ausfangstange zur Erde abzugehen."
Deutsche Coutinental»Gasgesellschaft Dessau. In keiner der von uns beleuchteten (15) Städte wurde bisher seitens der Be»
in [2551 i aller Art, lerkstätte.
So
oom 24. December 1891 (Reichsgesetzblatt Nr. 31) ver- iisftlitlichten Bundesrathsbeschluffes vom 22. December 1891 uirb über die Entwerthung der Beitragsmarken bei der ZnoaliditätS« und Altersversicherung Nachstehendes bestimmt:
1. Verpflichtung und Befugniß zur Entwerthung der Beitragsmarken.
1) Krankenkassen, Staats» und Hofbehördin, sowie Ge» «eindebehvrden, beziehungsweise örtliche Jnvaliditäts» und MerSversicherungsstellen, welche die Beiträge einziehen, find irrpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Harken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.
2) Die Beitragsmarken in den Quittungskarten der- enißen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen lrbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen — vorübergehend beschäftigte (unständige) Arbeiter — sind zu cartwerthen, sobald die Verwendung der Beitragsmarke durch , iten Arbeitgeber, oder, falls der Versicherte selbst nach § 28 pt besorgt 1 Statuts der Versicherungsanstalt „Gr. Hessen" (§ 111 des gige billigst, die Marke im Voraus verwendet hat, sobald die
▲ :Wrrstattung der dem Arbeitgeber zur Last fallenden Bei»
i irogshälfre durch diesen statifindet. Zur Entwerthung der 18, Altnern, sgr}atfc verpflichtet ist in diesem Falle der Arbeitgeber) hat ' iihftr aber die Entwerthung der Marke bei Rückerstattung len, Flöten H y i BeitragShälste versäumt, so hat der Versicherte noch an zd FibrlkPrel1” s tiltm nämlichen Tage, an welchem die BeitragShälste zurück« LeihanStSH . ^ttet wurde, die Entwerthung vorzunehmen.
3) Die Selbstversicherten und die freiwillig sich weiter Cjissin. ] lkrsicherten sind, sofern sie die Marken selbst verwenden, afr/M (289 ' birfigt, die Marken selbst zu entwerthen.
4) Wenn in den unter 2) und 3) bemerkten Fällen die —- Wllverthung der Beitragsmarken bis zum Umtausche der i —, j fwt ÄMungskarte unterblieben ist, so ist die Entwerthung von
iSSIK dn Stelle, bei welcher die Karte zum Umtausch eingereicht D ttmxibe, zu vollziehen.
•mderessig und £«• 5) Sollten an die Versicherungsanstalt „Gr. Hessen"
keit jeden von anden &1Ttcn gelangen, in welchen sich nicht eutwerthete Marken befinden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt die
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.. lpereFlasc 'iiMehend unter 2) bezeichneten Ausnahme — in allen pr?ütet Weil nur in der Weise, daß auf den einzelnen Marken zurücfcv 8 d,r Entwerthungstag, handschriftlich oder unter An-


