Ausgabe 
13.6.1895 Erstes Blatt
 
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Käufer und einen im Augenblick der Explosion vorüberfahrenden Dampfer zertrümmerte. Todte und Verwundere wurden über zweihundert constatirt.

Wien, 11. Juni. Gestern Abend wurde in den Rosen­sälen eine von socialtstischen Arbeiterinnen ab­gehaltene Versammlung wegen aufreizender Reden von der Polizei aufgelöst. Auch die Versuche, die Demonstrationen auf der Straße fortzusetzen, verhinderte die Polizei.

Paris, 11. Juni. DerSiäcle" meldet, daß der Wort­laut des französisch-russischen UebereinkommenS einige Tage nach den Kieler Festlichkeiten veröffentlicht werden wird. Das Blatt glaubt zu wissen, daß Frankreich als Ent­schädigung für seine Intervention im japanisch-chinesischen Conflict die Pescadores-Jnseln erhalten werde und daß die chinesische Regierung den Franzosen helfen wird, die Räuber­banden daselbst auszurotteu.

Paris, 11. Juni. DerEclair" bedauert die gestrige Debatte über die Interpellation wegen der Betheiligung an den Kieler Festlichkeiten und sagt, wäre besser ge­wesen, wenn die Debatte erst nach den Festlichkeiten statt­gefunden hätte. DerGaulois" bedauert ebenfalls die Inter­pellation, weil die Kammer die Initiative der Regierung im japanischen Conflict gebilligt und die Reise des französischen Geschwaders nach Kiel gutgeheißen habe.

Brest, 11. Juni. Das französische Geschwader dampfte heute nach Kiel ab.

London, 11. Juni. Der Bürgermeister von PortSmouth ist officiell benachrichtigt worden, daß das aus neun Schiffen bestehende italienische Geschwader bet seiner Rückkehr von Kiel den Hafen von PortSmouth besuchen werde. Die Stadt wird dem Geschwader einen festlichen Empfang bereiten.

London, 11. Juni.Daily Telegraph" bringt eine Meldung, wonach die deutsche Regierung dem Sultan deutlich zu verstehen gegeben haben soll, in der Angelegenheit der armenischen Frage dürfe der Sultan nicht auf die Sympathie Deutschlands rechnen.

Schwurgericht.

W. Gießen, den 11. Juni 1895. (Fortsetzung.)

In der Zeugenvernehmung bekundete Amtsrichter Land- m ann - Friedberg, daß die Angaben des heutigen Angeklagten über das Tatsächliche betreffs des Brandes in Ilbenstadt ihn veranlaßt hätten, denselben in Haft zu nehmen, seinen ihm angegebenen Motiven, weßhalb er sich selbst angebe, habe er mißtraut, der Selbstdenunziant habe nichts weniger denn einen reuigen Eindruck auf ihn gemacht. Landgerichts- rath Linken h eld-Gießen, der in dieser Sache als Unter­suchungsrichter fungirt hat, berichtet, wie der Angeklagte, als er Zwecks Augenscheineinuahme nach Ilbenstadt verbracht wurde, dort ganz sicher aufgetreten und auf der Brandstelle genau Bescheid gewußt habe, so daß er überzeugt gewesen, dessen Angaben beruhen auf Wahrheit. Bürgermeister Veith von Ilbenstadt bekundet, daß der erwachsene Schaden auf 35* bis 36 000 Mk. sich belaufe. Die Scheuer werde von vier Parteien benutzt, darunter sei auch er. In der Ecke, wo er seine Vorräthe hatte, habe es zuerst gebrannt. (Dies stimmt mit der Selbstbezichtigung des Angeklagten überein.) Zeuge hat den Brand um 8 Uhr Abends zuerst bemerkt/ ob ein Thürchen der Scheuer offen gewesen, durch welches Möckel nach seiner ersten Angabe in den Raum gelangt ist, wisse er nicht. Einen Bettler habe er am Tage des Brandes nicht bemerkt, auch nicht gehört, daß ein solcher an diesem Tage in Ilbenstadt gewesen sei. Die andern Drei durch den Brand Geschädigten, Andreas Grix, Jacob Zwier und I. G. Werner können ebenfalls weiter nichts bekunden, bestätigen aber auch, am Tage des Brandes einen Bettler in ihrem Heimathsdorf nicht bemerkt zu haben. Lina Frei aus Gießen, bis Anfang Februar in Darmstadt woh­nend, bekundet, ihr sei bekannt, daß Angeklagter am 8. Januar aus dem Gefängniß entlassen, 56 Tage nach seiner Ent­lassung mehrere Tage bei ihr gewohnt habe, kann aber nicht sagen, daß er am 18. Januar noch in Darmstadt gewesen ist. Philipp- Velten, Wilhelm Schnabel und dessen! Ehefrau können auch nicht bekunden, ob gerade der 18. Januar war, wo Möckel ihres Wissens noch in Darm­stadt weilte. August Metzger-Darmstadt, der Stiefbruder des Angeklagten, erklärt, Zeugniß ablegen zu wollen, und wird unvereidet vernommen. Zeuge giebt an, daß er dem Möckel nach dessen Entlassung aus dem Gefängniß behilflich gewesen, Arbeit zu bekommen, er habe dann auch mehrere Tage bei ihm gewohnt, doch sei er nach 56 Tagen nicht wieder gekommen, er glaubt, seinen Stiefbruder am Donners­tag, also am Tage vor dem Jlbenstädter Brande, noch in Darmstadt gesehen zu haben. Am Sonntag, also am 20. Januar sei dieser Abends betrunken in seine Wohnung gekommen, I um bei ihm zu nächtigen, doch habe er ihm damals die Thüre gewiesen. Bürgermeisterei-Secretär Schnell erklärt, deu I Angeklagten nicht zu kennen. Am 17. Januar Nachmittags I sei ihm mitgetheilt worden, daß in seiner Abwesenheit ein! Mann im Büreau gewesen sei, welcher sogenanntes Sträf- I lingsgeld habe erheben wollen/ er habe sich darüber verwun- I dert, weil solches Geld bei ihm nicht eingegangen. Am I 19. Januar Vormittags sei der Mann wiedergekommen und I habe inzwischen eingegangene Mk. 9,40 gegen Quittung gezahlt erhalten, ob der Angeklagte gewesen, wisse er nicht. Die I bet den Acten liegende Quittung ist mit Möckels Namen unterschrieben und vom Angeklagten abgegebene Schreib- I proben ergaben den Beweis, daß er thatsächlich am 19. Januar in Darmstadt auf der Bürgermeisterei das Geld erhoben hat. Zeuge Schnell bekundet noch, daß er sich vergewissert, daß Möckel, wenigstens nach den geführten Listen, in Darm­stadt bei den sogenannten Nothstandsarbeiten mehrere Tage beschäftigt gewesen. Durch Vernehmung eines Zeugen, Schneider in Darmstadt, dessen Aussagen über diesen l Punkt verlesen werden, steht fest, daß dieser den Möckel am '

17. Januar noch in Darmstadt gesehen hat. ES folgt nun die Verlesung der Strasliste, miß der hervorgeht, daß der Angeklagte, zuerst mit dem 14. Jahre einmal, im Ganzen dreimal wegen Diebstahl, einmal wegen Unterschlagung und als 16 jähriger Mensch wegen Brandstiftung mit 3 Jahren Gefängniß vorbestraft ist. ES wird hierauf das gegen den Angeklagten wegen Brandstiftung ergangene Unheil deS Landgerichts Gießen verlesen, woraus hervorgeht, daß der­selbe 1890 seinem ehemaligen Pflegevater Hoffmann in Heuchelheim, sich von Frankfurt aus dort hin begebend, die ebenfalls gefüllte Scheuer angesteckt hat, und zwar, wie er angegeben, aus Rache, weil ihm derselbe Kleider einbehalten hatte/ wie das Urtheil aber annimmt und ausspricht, aus reiner Bosheit, aus Lust am Brennen. Auch damals hat sich der Brandstifter bei der Gießener Polizei als solcher bezeichnet. Es konnte damals nicht auf Zuchthaus­strafe erkannt werden, weil der Angeklagte noch nicht achtzehn Jahre alt war, nachdem die Schuldfrage aus § 308 des Reichs - Straf-Gesetzbuches formulirt ist. Die Plaidoyers beginnen hierauf. Der Erste Staatsanwalt präcisirt zunächst alle gegebenen Momente der Strafthat selbst und geht dann dazu über, alle Momente der Beweisaufnahme den Geschworenen noch einmal vorzuführen, welche das zu­erst gemachte Geständniß des Angeklagten voll und ganz unterstützen und für die Geschworenen es zweifellos machen müssen, hier der vor ihnen fitzende Angeklagte und Niemand sonst ist der Verbrecher. Ein Gewohnheitsverbrecher, hat er die That^begangen, ein solcher Mensch, der seinem Pflege­vater, der ihm Wohlthaten erwiesen, daß Dach anstecke, der müsse so lange als möglich unschädlich gemacht werden. Die Motive, weshalb der Angeklagte sein Geständniß zurück­genommen, sie seien leicht zu finden. Die warme Maisonne und der damit erwachende Freiheitsdrang seien es, die den Angeklagten veranlaßten, das schöne Märchen zu ersinnen. Der Alibibeweis sei mißglückt, denn der Angeklagte habe nicht nachweisen können, wo er am 18., am Tage des Brandes, gewesen sei und wenn er am 19. Vormittags wirklich selber in Darmstadt das Geld erhoben, so gebe eS ja Mittel, so schnell von Ilbenstadt nach Darmstadt zu gelangen. Er bittet, daß Schuldig über den Angeklagten auszusprechen. Vertheidiger Herr Rechtsanwalt Kraft plaidirt auf Frei­sprechung, sei nicht erwiesen, daß überhaupt Jemand, geschweige denn der Angeklagte in Ilbenstadt am 18. Januar gebettelt habe und damit falle das Motiv der That, dessen sich sein Client bezichtigt habe. Der Vertheidiger weist aus der ersten protokollarischen Vernehmung in Friedberg und der heutigen Beweisaufnahme Momente nach, die es den Geschworenen klar machen müssen, daß der Angeklagte in Friedberg ge­logen hat, allerdings sehr gut gelogen hat, dieses mußte der nicht dumme Mensch ja thun, um vom Richter damals in Haft genommen zu werden. In den ersten Tagen des März, es waren bitter kalte Tage, fehlte ihm ein Obdach, er hatte am Tage vorher die Brandstätte gesehen, da war es ihm leicht, dieselbe zu beschreiben. Der Vertheidiger hält den Alibibeweis auch für den 18. Januar geführt. Der Stief­bruder, der zwar nicht vereidet, aber doch glaubhaft sei, habe ausgesagt, fünf bis sechs Tage nach der Haftenlassung habe Möckel bei ihm gewohnt, nach dem war der Angeklagte mehrere Tage bet der Frei/ am 17. Januar ist er in Darmstadt nbch gesehen worden, er war auf der Bürger­meisterei, um sich die 9,40 Mk. zu holen / am 19. Vor­mittags hat er das Geld thatsächlich dort erhalten und darüber quittirt und fein Mensch wird glauben, daß der gänzlich ohne Mittel Gewesene nach Ilbenstadt geht, wo er nie gewesen, das er nie vorher gesehen, um am 18. Januar Abends eine Scheuer anzustecken und um dann noch in der Nacht nach Darmstadt einen Weg von 50 Kilometer zu laufen. Nach geschehener Replik und Duplik ziehen sich die Ge­schworenen, vorher noch die vom Vorsitzenden ertheilte Rechtsbelehrung empfangend, ins BerathungSzimmer zurück. Nach langer Berathung verkündet der Obmann Otto Kob elt- Alsfeld den Wahrspruch der Geschworenen, der die an sie gerichtete Schuldfragen bejaht. Erster Staatsanwalt Herr Dr. Güng erich beantragt hierauf, auf die höchste zulässige Strafe von 10 Jahren Zuchthaus zu erkennen und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf entsprechende Zeit auszu­sprechen. Milderungsgründe seien im vorliegenden Fall keine zu finden. Der Vertheidiger überläßt es dem Gerichts­hof, die Strafe zu bemessen. Daß Urtheil ergeht dahin, daß der Angeklagte mit 6 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiaufsicht zu bestrafen sei. Möckel erklärt, die Revision ergreifen zu wollen.

W. Gießen, 12. Juni 1895.

Heute Vormittag um 9 Uhr wird von den Geschworenen in die Verhandlung gegen 1) Johannes Lang II. Ehe­frau und 2) gegen Johannes Wienold Wttw., beide aus Maar, eingetreten. Beide Angeklagte sind wegen Pfand- Veräußerung vorbestraft. Die zu 1) Angeklagte ist 24 Jahre alt, sie wird beschuldigt, im Interesse ihres Ehemannes, der Schmied, Landwirth und Wirth zu Maar war, Vermögens­stücke desselben, nämlich Crescentien, Vieh, Wäsche, Leintuch verheimlicht und bei Seite geschafft zu haben, obzwar über dessen Vermögen der Concurs eröffnet war. Der zu 2) An­geklagten, Mutter der Frau Lang, 70 Jahre alt, wird zur Last gelegt, daß sie erdichtete ober theilweise erdichtete For­derungen im Concurse ihres Schwiegersohnes geltend gemacht habe. Die Anklage vertritt Herr Staatsanwalt Zimmer­mann. Die Vertheidigung führt Herr Rechtsanwalt Reh- Alsfeld. Als Zeugen sind 30 Personen geladen. Auf Antrag der Vertheidigung wird noch eine wettere Zeugin telegraphisch zu Nachmittag 4 Uhr geladen. Die Wittwe Wienold, die zu­erst vernommen wird, hat vor 22 Jahren ihre Wirtschaft übergeben und angebliches Restkaufgeld, über das sie früher, wie sie behauptet, zum Schein Quittung ertheilt hatzur Masse angemeldet und zwar im Betrage von Mk. 257.40, ferner Darlehen aus den Jahren 1891/95 im

Betrage von ca. Mk. 600., außerdem für Miethe her AuszugSftube Mk. 129., für Tapeten Mk. 31., rück­ständigen Auszug Mk. 1020. , für Wolle Mk. 21.. Außerdem hat die Angeklagte zur Maffe Naturalleistungen als nicht geleistet und noch zu leisten angemeldet und be­hauptet, diese Forderungen beständen sämmtlich zu Recht. Es wird der Uebergabevertrag von 1875 verlesen, woraus sich zum Theil die Forderungen stützen. Ferner wird ein zwischen Lang II. und dessen Ehefrau und der Wittwe Wienold beim Amtsgericht Lauterbach errichteter Vertrag vom Juli 1894, wodurch der alten Wienold alles Mobiliar, Frucht u. s. w. verkauft wird, verlesen. Die Vertheidigung weist darauf hin, daß diese Urkunde nicht Gegenstand der An­klage bildet. Die Ehefrau Lang II. setzt den Ge­schworenen auseinander, daß, was sie der Concursmasse ihres Mannes entzogen haben soll, theilweise Etgenthum ihrer Mutter gewesen sei, welches sie zwar zeitweilig in Ver- Wahrung gehabt. Das Leintuch und die Wäsche war für ihren Schwager in Darmstadt bestimmt und machte die Aussteuer von dessen Frau aus. Die Angeklagte bestreitet entschieden ihre Schuld. (Forts, folgt.)

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Gießen, den 12. Juni 1895.

** Die in den Tagen vom 19. bis 22. September in Gießen stattfindende landwirthschastliche Ausstellung, welche ein Bild von dem Stand der Landwirthschaft im Großherzog, thum Hessen geben soll, wird eingekeilt in die nachverzeich- neten neun Abheilungen: 1) Thierhaltung: a. Rind­vieh (mit Ausschluß des Mast- und Schlachtviehs), b. Pferde, c. Schweine, d. und e. Schafe und Ziegen, f. Nutzgeflügel. 2) Landwirthschaftlich-technische Gewerbe incL Molker eiwesen sowie darauf bezügliche Geräthe. 3) Pro- ducte des Pflanzenbaues: a. Ackerbau, b. Varten- und Feldgemüsebau, Conserven, c. Obstbau und Obstver- werthung, d. Weinbau. 4) Landwirthschastliche Hülfsstoffe: Krgft-, Futter- und Düngemittel, Streu- material. 5) Wissenschaftliches: a. Landwirthschast- liches Unterrichts- und Versuchswesen, Statistik und Buch­führung, b. Culturtechnik und landwirthschastliches Bauwesen, e. Genossenschafts- und Versicherungswesen, d. Thierheilkunde, Hufbeschlag, Thierschutz. 6) Landwirthschastliche Ge­räthe und Maschinen (ausschließlich Geräthe für Molkerei, Bienen- und Fischzucht sowie Forstwirthschaft). 7) Bienen­zucht und darauf bezügliche Geräthe. 8) Fischzucht und darauf bezügliche Geräthe. 9) Forstwirthschaft. Die Ausstellung beginnt Donnerstag, den 19. September d. I. und schließt Sonntag, den 22. September. Für Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen beschränkt sich die- elbe auf die Zett von Mittag des 19. biß Mittag des 21. September. Die AusstellungArchume werden' in Oswald- Garten und auf den angrenzenden Grundstücken hergestellt werden. Die Thiere werden ohne Erhebung von Standgeld n zweckdienlichen gedeckten Hallen, auf besonderen Wunsch und Kosten der Aussteller Nachts in gemieteten Privatställen in der Nähe des Ausstellungsplatzes untergebracht. Organe der Ausstellung sind ein Hauptcomite und fünf Unterausschüsse. Die Ausstellungsgegenstände müssen biß um 15. Juli d. I. bet dem geschäftsführenden Ausschüsse n Gießen schriftlich angemeldet werden. Ueber die Zu- assung zur Ausstellung entscheidet der geschäftssührende Ans­chuß, welcher den Ausstellern Nachricht über die Einlieferung der Gegenstände zugehen läßt. Der Transport aller Auß- tellungsgegenstände geht aus Gefahr und Kosten des Aus- tellers, die Spedition der nichtlebenden Gegenstände, des Ge- lügels, der Fische und Krebse vom Bahnhof zum Ausstellungs- platz besorgen die geschäftsführenden Ausstellungsorgane. Jeder Sendung ist ein genaues Verzeichniß in doppelter Ausfertigung beizusügen. Verkäufliche Gegenstände bezw. Thiere find mit best mmter Preisangabe zu versehen. Bei Einlieferung von Thieren der unter 1) aufgesührten Gruppen a bis d hat der Aussteller eine amtliche Bescheini­gung der betr. Bürgermeisterei aufzuweisen, daß in der Ge­meinde, wo die Thiere gestanden, seit wenigsten- 3 Monaten kein Seuchefall vorgekommen ist. BöSarttge oder krank be­fundene Thiere werden von der Ausstellung ausgeschlossen. Zuchtbullen werden nur zugelassen, wenn sie mit Nasenrtng oder Nasenzange versehen sind. Für Ge­rüche und Maschinen wird eine Platzgebühr erhoben von 25 Psg. für 1 lUMtr. Boden- oder Wandfläche, von 50 Psg. in gedeckten Räumen. Die Versicherung stimmt- licher Ausstellungsgegenstände gegen Feuer, die Vtehver- sicherung u. s. w. übernimmt der Finanzausschuß / das Auf. sichtS und Wartepersonal, das Streustroh, Wasser und allenfalls erforderliche ärztliche Hilfeleistung stellen die Ausstellungs­organe, dagegen bleibt Wartung und Pflege der Thiere Sache der Aussteller. Kühe sind wenigstens einmal täglich außzu- melken. Zur Prämiirung preiswürdiger Ausstellungs­gegenstände und sonstiger hervorragender Leistungen sind vor­gesehen : Ehrenpreise, Geldpreise, Medaillen, Ehrendiplome. Jedes prämiirte Thier der Abtheilung I Gruppe a und b (Pferde und Rindvieh) erhält außerdem ein Halsband ober Schild. Zur Prüfung der ausgestellten Gegenstände und Entscheidung über die Preiswürdigkeit dersesben wird für jede Abtheilung und eventuell Gruppe ein besondere- Preisgericht aus bewährten Fachmännern gebildet, die nicht Aussteller in der betreffenden Abtheilung resp. Gruppe sein dürfen. Aus­stellungsgegenstände können in allen Abteilungen nur einen Einzelgeldpreis erhalten / doch können sie außerdem noch in Collectionen und durch Ehrenpreise prämiirt werden. Die Preise (Ehrenpreise), ausgenommen für Zuchtthtere (Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen) werden bei Zuerkennung nur zur Hälfte ausbezahlt, bezw. mit dem Diplome über­sandt/ die Ausbezahlung der anderen Hälfte beß Preisbetrags erfolgt (Unglücksfälle ausgenommen) erst nach einem Jahre durch den landwirthschaftlichen Provinzial Verein von Ober­hessen, wenn das betreffende Thier nachgewiesenermaßen biß