Ausgabe 
12.10.1895 Zweites Blatt
 
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Giete-er feiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener Pdmtttenvtäller werdm dem Anzeiger »öchmtlich dreimal beigelegt.

Zweites Blatt. Samstag de« 12. October___________________

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Kenerak-Anzeiger.

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Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» i&rrtft<!ACffffrr Ä0e Annoncen-Bureaux deS In. und Auslandes nehm«

folgenden Lag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. llVlUX-lt-le Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlich«»» Theil.

Gießen, den 9. October 1895. Betr.: Die Ueberwachung der Dampfkessel.

DU Srsß-errogliche KreiSamt Steßev an die Grotzh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Da wir die Wahrnehmung gemacht haben, daß die nach- stehend abgedruckten Bestimmungen der Verordnung vom 30. December 1891,die Anlegung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der Dampfkessel betr." (Regierungsblatt Nr. 1 von 1892) nicht genügend bekannt zu sein scheinen, so bringen wir dieselben zur genauesten Beachtung hiermit in Erinnerung und empfehlen Ihnen, die Besitzer von Dampfkesseln hierauf besonders hinzuweisen.

v. Gagern.

§ 31.

Locomobtlkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bandesstaate auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkeffeln vom 5. August 1890 genehmigt worden ist, können im Großherzogthum Hessen ohne nochmalige vor« gängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht mehr als ein Jahr ver­flossen ist.

§ 32.

Jeder Locomobilkessel ist mindesten- alljährlich einer Laßeren Revision und alle drei Jahre einer inneren Revision oder Waflerdruckprobe zu unterwerfen. Die innere Revision kann der DampfkesselprüfungScommissär nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Die äußere Revision kommt jedoch in demjenigen Jahre in Fortfall, in welchem eine innere Revision oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird.

§ 33.

Die nach Maßgabe deS § 24 Abs. 3 der Gewerbe­ordnung von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sach­verständigen eines deutschen Bundesstaates ausgestellten Be­scheinigungen, sowie die Bescheinigungen über die in Gemäßheit deS § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen Uber die Anlage von Dampfkesseln vom 5. August 1890 vor­genommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen gelten den von Großherzoglicher DamPskeffelprüfungScommisston ausgestellten Bescheinigungen gleich.

§ 34.

Bevor ein Locomobilkessel tu dem Bezirke einer OrtS- polizeibehörde in Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder deren Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher d»r Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat von jedem Ab- und Zugang eines Locomobiikessels in ihrem Bezirk dem KretSamt alsbald Mittheilung zu machen.

§ 35.

Alle Polizeiorgane sind verpflichtet, zu untersuchen, ob bei der Benutzung von Locomobilkesseln den Bestimmungen über die Betrieböerlaubniß und den bestehenden feuerpolizei­lichen Vorschriften Genüge geleistet ist. Zu diesem Zwecke haben sie auch Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisionsbuches zu verlangen.

Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen, insbesondere mch, wenn seit der letzten Revision mehr als eia Jahr ver- iirichen sein sollte, ist sofort dem Kreisamte zur weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten und unter Umständen die Djrläuftge Einstellung deS Betriebes zu verfügen.___________

Gießen, am 10. October 1895.

Betr.: Lehrbücher für die Volksschulen.

Die

Proßh. Kreis-Schulcommtssion Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Auf Verfügung Großherzoglichen Ministeriums deS Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, sind behufs Darstellung in rubr. Betreff folgende Berichte innerhalb 14 Tagen von Ihnen an uns einzusenden:

V e r z e i ch n i ß brr amtlich eingeführten, ev. genehmigten Lehr-, Lern« und UrbungSbücher in allen Lehrgegenständen, unter genauer Angabe der Titel der Bücher.

1. Religion:

a. Glaubenslehre, Lehr« und Lernbücher, b. Biblische Geschichte, deSgl., c. Gesangbuch.

2. Deutsch:

a. Fibel.

b. Lesebücher,

c. Leitsaden für den Sprachunterricht, d. Aufsatz, Ausgabenbuch.

3. Rechnen:

a. Tafelrechnen, Lehr« und Ausgabenbuch, b. Kopfrechnen, deSgl.

4. Raumlehre, deSgl.

5. Zeichnen, Vorlagen.

6. Geographie, Lehr« und Lernbücher, Atlanten.

7. Geschichte, Lehr- und Lernbücher.

8. Naturgeschichte, deSgl.

9. Naturlehre, deSgl.

10. Gesang, Liederbücher.

11. Turnen, Lehrbuch.

Den Bericht wollen Sie genau nach vorstehendem Schema abfassen.

Ueber das WortVerzetchniß" wollen Sie schreiben: Einklassig, Zweiklasstg rc., je nach der Zahl der Klassen der Schule.

Bei jeder mehrklasfigen Schule, also schon von der zwei- klaisigen an, find die Bücher rc. anzugeben insoweit als sie von den Büchern der anderen Klaffen abweichen und neue Bücher htnzukommen.

Auch ist auzuführe«, ob und in welchen Schulen und Klassen für einzelne Fächer und für welche ein Lehr-, Lern« oder Uebungsbuch nicht eingeführt ist und falls dies zu verneinen ist, dies besonders bemerken.

Ebenso wollen Sie angeben, ob einzelne nicht amtlich genehmigte Lehr-, Lern« und Uebungsbücher und welche durch Empfehlung von Lehrern zur Benutzung von einem Theil ober der Gesammthett der Schüler in der Schule im Gebrauch find.

Ferner sehen wir Ihrer Aeußerung darüber entgegen, wie hoch sich etwa durchschnittlich die Kosten belaufen, die für die Bücher eines Schülers in feiner 8jährigen Schul­zeit aufgewtndet werden müssen. Bei den mehrklasfigen Schulen sind selbstverständlich die Mehraufwendungen in den einzelnen Klassen zu berückfichtigen.

Wir empfehlen Ihnen, bei Erledigung vorstehender Ver­fügung mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu verfahren, damit ein durchaus zuverlässiges Resultat er­zielt wird.

Die erweiterten Volksschulen und Privatschulen sind in das Verzetchniß nicht aufzunehmen.

v. Gagern.

Der Krieg von 1870|71,

geschildert durch Ausschnitte aus Zeitung«-Nummern jener Zeit.

(Nachdruck verboten.)

12. Oktober.

Altona, 11. October. Französische Flotte achtzehn Meilen von Helgoland gesehen. Militärbehörden benach­richtigt, vor Ueberraschung sich sichern. Entfernung der äußeren Seezeichen vorzubereiten. G-z. v. Egel.

Am 11. October ist die französische Loire-Armee nach neunstündigem Kampfe auf Orleans und über die Loire zv.rückgeworsen worden. Die Stadt Orleans selbst wurde erstürmt und mehrere tausend Mann Gefangene ge- macht. Auf deutscher Seite kämpften das 1. bayerische CorpS und die 22. Infanterie« und Cavallerte-Division; ihre Verluste waren verhältnißmäßig gering. Dieser Sieg wird nicht ohne wichtige und für uns günstige Folgen bleiben. Die Sicherheit des die Landeshauptstadt einschließenden Belagerungsheeres wird dadurch erhöht, die Verpflegung unserer braven Krieger sehr erleichtert und das Neubilden französischer Truppen für einen weiteren Bezirk erheblich gestört, wo nicht unmöglich gemacht. Während unsere Truppen im Süden von Parts unaufhaltsam in das mittlere Frankreich Vordringen, sind andere Theile deS deutschen Heeres auch nördlich von Paris nicht unthätig, und die Seestadt Havre, unwett der Mündung der Seine in den Canal, bereitet sich vor zum Empfang ungebetener Gäste. Es spielt hier ein Stückchen Humor der Weltgeschichte. Vom französischen Heere befindet sich der größere Theil in Deutsch- land, während wir in Frankreich Krieg führen- und franzö­sische Seestädte werden durch unsere Truppen von der Land- fette bedroht, während die französische Flotte sich an die deutschen Küstenstädte nicht heranwagte! Oder soll doch

nachträglich die klägliche Rolle, welche die französische Flotte bisher spielte, durch ein energischere» Auftreten in der Nord­see in Vergessenheit gebracht werden? Wie schon kurz mit- getheilt, war ein französisches Geschwader am 11., Vormittags, vor Helgoland in Sicht.

Garibaldi hat den Oberbesehl über sämmtliche irreguläre Truppen Frankreichs erhalten. Ein klägliches Ende für den alten Haudegen!

Sitzung der Stadtverordneten

am 10. October 1895.

Anwesend: Herr Oberbürgermeister Gnauth, die Herren Beigeordneten Wolff und Georgi, von Seiten der Stadtver­ordneten die Herren Adami, Brück, Emmeltus, Flett, Dr. Gut­fleisch, Habentcht, Helfrich, Heß, Heyligenftaedt, Hornberger, Jughardt, Löber, Scheel, Schmall, Vogt und Wallenfels.

Vor Eintritt in die Tagesordnung machte Herr Ober­bürgermeister Gnauth Mittheilung über den Abschluß ber Stadtkasse für 1894/95. Die Einnahmen über» steigen danach den Voranschlag um 33 245 Mk., während die Ausgaben um 50 871 Mk. hinter dem Voranschlag zurück­blieben, so daß der Ueberschuß sich aus 84 116 Mk. be'äuft, um 22 000 Mk. mehr als im Rechnungsjahr 1893/94. Es wird sich demnach auch der oranschlag für 1895/96 um rund 13 000 Mk. günstiger gestalten.

Die Rechnung der Löber'schen Stiftung für 1894/95, deSgl. der Voranschlag derselben für 1895/96 (baS Rechnungsjahr läuft vorn 12. Juli jeden Jahres an) werben gut geheißen.

Die Zinsen der W ilson«St i ftung im Betrage von 800 Mk. werden dem Knaben- und Mäbchenhort gemeinsam überwiesen.

Die Anbringung eines drehbaren Vogels utter- hauseS an der Sübanlage seitens des Thierschutzvereins wirb nicht beanstandet, bezw. solche auf Widerruf gestattet.

Die Frist zur Belassung eineß dem Herrn Karl Reiber gehörigen Gartenhäuschens am Leihgesterner Weg wird widerruflich auf zwei Jahre erstreckt.

Dem Gesuch deS Herrn Th. Geilsus um Belassung deS Rtffelplatten-Belags vor seinem Hause in der Markt- straße wird nachträglich und widerruflich unter der Bedingung stattgegeben, daß Gesuchsteller sich verpflichtet, im Falle Schabhaftwerdens deS Belags daS Trottoir in Basaltschicht' Pflaster erster Klasse ober in Asphaltbelag Herstellen zu lassen.

Ueber daS Baugesuch bes Herrn Gg. Ockel für die Sandgasse wird nicht berathen, da über dasselbe eine noch­malige Aeußerung deS Stadtbauamts eingeholt werden soll.

Die Baugenossenschaft deS evangelischen Arbeitervereins beabsichtigt, gegenüber der bereit« errichteten Häuserreihe zwischen Licher- und Grünbergerstraße eine zweite Reihe anzulegen und sucht um Ueberlassung deS dazu erforderlichen Geländes nach. Die Versammlung beschließt, dem Gesuche stattzugeben. Der Preis wird wie bisher auf 2 Mk. pro Quadratmeter festgesetzt und soll baß betreffende Gelände bis auf eine Tiefe von 33 Meter abgelaffen werden.

Die Straße, welche durch die Bauten der obenbezeichneten Genossenschaft entsteht, wurde auf Vorschlag des Herrn Schmall, welcher die Verdienste deS früheren Pfarrer« Dr. Landmann um die innere Mission und das Armenwesen hervorhob und betonte, daß die Thätigkeit des Evangelischen Arbeitervereins ebenfalls auf der inneren Mission fuße, Landmannstraße" benannt. Die der Oberhesfifchen Bahn, von der LudwigSftraße aus, entlang führende neu angelegte Straße wurde mit dem NamenRiegelpfad" bezeichnet.

Daß Gelände, auf welchem baß Hochreservoir der Queck« borner Wasserleitung errichtet wurde, ist s. Z. von der Ge­meinde Annerod eingetauscht worden gegen die sogenannte Strangßwiefe, und hatte die Versammlung darüber zu bestimmen, mit welchem Preise daß betr. Gelände zu Lasten beß Wasserwerks eingetragen werden solle. Dem Vorschläge, die 15 333 Quadratmeter fassende Wiese mit 3500 Mk. zu bewerthen, wurde angenommen.

Bezüglich der folgenden Gesuche wurde die B e d ü r f ni ß- frage bejaht: 1) des Gesuchß beß Kaufmanns H. Ar­no l d II. um Erlaubniß zum Betrieb beß Kleinhandels mit Branntwein in feinem Hause Marktstraße 23- 2) desgl. beß Wilh. Kurz um Concesfion zum Ausschank von Brannt­wein über die Straße - 3) beflgl. de» Jacob Arnold um Concesfion zum Wirthschaftßbetrieb im Hause Grünberger­straße 15; 4) beßgl. beß Karl Hch. Löberich im Hause Liebigstraße 71; 5) beßgl. beß Christian Emil Wagner im Hause Neustadt 48; 6) desgl. des Joh. Heinrich Fischer im Hause Licherstraße 21.