Ausgabe 
11.4.1895 Zweites Blatt
 
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Jlt 86

Donnerstag de» 11. April

Zweites Blatt

1898

Gießener Anzeiger

Smerak-Unzeiger

Amts» und Anzeigeblatt für den Urei- Giesien

] Hratisöeitage: Hießener Kamitienötätter

Amtlichem Theil

Vevrnischtes.

8. April.

Gemeinsam

Bemerkungen.

A. Hrelscher, Hießen

IS

Ein äußerst seltener und dagewesener Fall hat sich in

gestorben in unserem vergangener

i, wie für die unseres lieben

Unnrhmr eo» »nzeigrn zu der Nachmittag« für bti folgmbr* Tag erscheinenden Nummer bi« Corrn. 10 Uhr.

Alle Annoncen-Bureaur de« In- und AuSlande« nehm« Anzeigen für den ..Kießener Anzeiger" entgegen.

Lag der Beschäftigung

3258 iebrnen

* Biedenkopf, und begraben. Städtchen noch nie Woche zugetragen.

Angabe der Tagesstunden, in welche die Arbeitszeit fällt.

empfiehlt Loose aller genehmigten Lotterten.

Prompte Zusendung der Gewinnliste. 1H9

85.45 10336 26.10 Sitz 35.30

B-b»

Der #bfk«<r Anzeiger erscheint täglich, mit Loönahmk bt« Montag«.

ngen ftlichen Be- ebeeitKern - - Dienstherr affenbesitier Luspterden.

Angabe der vorgenommenen Arbeiten

Die Gießener Damtlienölätler »erde» dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beißelrgt.

NI«5*

Die Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten gesetzlich zulässigen Arbeiten beschäftigen, find verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find.

DaS Verzeichniß muß über sämmtlicbe während deS be­treffenden Kalenderjahres auf Grund deS § 105c vorgenom­menen SonntagSarbeiten Auskunft geben.

Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es fich, das Verzeichniß nach dem am Schluffe ab­gedruckten Muster zu führen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt eS nicht sofern es fich nicht um Bewachung der Betriebs-Anlagen, sowie um die Beausfichtigung deS Betriebs handelt die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 15 deS § 105 c gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu er­sehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob fie unter eine der im genannten Paragraphen allgemein angegebenen Bezeich­nungen auch wirklich fällt.

Die Eintragungen müffen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentage vor­genommen werden.

Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werde» in Gemäßheit der §§ 146a und 149 po«. 7 der Gewerbe- Ordnung zur Anzeige gebracht.

Gießen, den 8. April 1891.

vroßherzogliches Poltzeiamt Gießen.

t. B.: Äolff, Regierung--Affeffor.

895. Silberrevte -Mir

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Bekanntmachung

Herr LandwirthschaftSlehrer Lett Higer von Alsfeld wird Tonntag den 28. April l. I., Nachmittag» 3 Uhr, zu Watzenborn-Steinberg in der Wirthschaft Zur Wilhelmshöhe" bei Balth. Schneidmüller einen Vortrag über die Gründung von Viehzuchtvereinen durch die Gemeinden halten. Zu diesem Vortrage werden alle Mitglieder de» landwirthschaftlichen Vereins und des landwirthschaftlichen Kränzchens und alle Freunde der Landwirthfchaft hierdurch ergebenst eingeladen.

Die Herren Bürgermeister von Watzenborn und der benachbarten Gemeinden werden hierd»rch ersucht, auf mög­lichst zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwirken.

Gießen, am 10. April 1895.

Der Directrr des landwirthschaftlichen Bezirksverein» Gieße». Earl Jost.

Bierteljähriger ABoenmenbprei« t 2 Mark 20 Pfg. mit vringrrlohn. Durch bie Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.

Rcbactioa, Exprditto« nnb Druckern: Kchukstrahe Kr.H.

Fernsprecher öl.

Aarkt Ma.

e l° beliebig ebtenun8.

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vekmmtmachmlg,

betteffeib daS Verbot der SonntagSarbeit im Gewerbebetriebe.

I. Durch Beschluß des BundeSratheS (vergleiche Bekannt­machung Großh. KreiSamteS vom 1. März 1895, Gießener Anzeiger Nr. 57 von 1895, zweite» Blatt) find für eine «ethe von Betrieben AuSuahmeu von de» Verbote der ve- fchäftignng von Geselle», Gehülfeu, Lehrlinge» nnb Arbeitern M Sonn- nnb Festtagen festgesetzt worden.

ES ist unter Anderem insbesondere die Beschäftigung von Gesellen re. in:

1) Schneidereien im handwerksmäßigen Betrieb,

2) Schuhmachereien im handwerksmäßigen Betrieb,

8) Putzmachereten,

4) Betrieben zur Herstellung von Ehoeoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und BiSquitS

Ml sechs Bonn, nnb Festtagen im Fahre bi« Mittag« 12 Uhr, 5) Kürschnereien

* »ier Son», nnb Festtagen im Jahre bi« Mittag« 12 Uhr, «ter Berücksichtigung be« § 105« Absatz 3 der Gewerbeordnung, «estattet.

Da diese angeführten Ausnahmen auf da» WeihnachtS-, Neujahrs-, Oster-, HimmelfahrtS- und Pfingstfest keine An- Wendung finden, so dürfen an den Vormittagen der genannten Feiertage Gesellen zc. überhaupt nicht beschäftigt werden.

Nach dem oben erwähnten Beschluß de» BundeSratheS ist e» der Ortspolizeibehörde anheimgestellt, die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung in den vorbezeichnete» Betrieben zugelaffen werden soll, festzusetzen.

Wo Letzteres nicht geschieht, muß der Arbeitgeber darüber, daß von der ausnahmsweise zugelaffenen Beschäftigung Gebranch gemacht wird, jeweils eine Anzeige an die Orts- Polizeibehörde vor Beginn der Beschäftigung erstatten.

Wir benachrichtigen die nach Vorstehendem beteiligten hiefigen Arbeitgeber, daß wir von der hiernach unS zuftehenden Festsetzung der einzelnen Sonn- und Festtage vorerst Abstand nehme» und fordern die Arbeitgeber hierdurch auf, für bie- jenigen So»»- nnb Festtage, an welchen fie ausnahmsweise bis Bonnittag« 12 Uhr arbeiten lasten, nnS schriftlich Anzeige zu erstatten.

Die zu erstattende Anzeige kann fich nicht nur auf einen einzelnen Sonn- ober Feiertag, sondern auch auf mehrere Sonn- oder Feiertage im Voraus erstrecken.

Die Anzeige, welche lediglich zu enthalten hat, daß an dem zu bezeichnenden Tage die Beschäftigung von Gesellen rc. staltfindet, muß von dem Arbeitgeber unter Angabe seiner Arbeitsstätte nach Straße und Hausnummer unterschrieben sein.

3m Uebrigen verweisen wir noch auf die in dem er­wähnten Bundesrathsbeschluß unter Ziffer IIII enthaltenen Ausführungen und machen namentlich darauf aufmerksam, daß der Arbeitgeber, in dessen Betriebe von den in Nr. 57 des Gießener Anzeigers vom 8. März 1895 (zweites Blatt) publieirten, auf Grund von § 105d der Gewerbeordnung »omBundeörathe zugelaffenen Ausnahmebestimmungen Gebrauch gemacht wird, an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen hat, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der erwähnten Ausnahmebestimmungen, soweit dieselben auf seinen Betrieb Bezug haben, enthalten muß.

II. Nach § 105c der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 findet das Verbot der SonntagSarbeit im Gewerbebetriebe keine Anwendung:

1) auf Arbeiten, welche in Nothföllen oder im öffent­lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen-

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur-

S) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werk­tagen vorgenommen werden können-

4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung be» Berberbens von Rohstoffen ober be5 Mißlingens von ArbeitS- erzeuguissen erforberlich find, sofern nicht diese Ar­beiten an Werktagen vorgenommen werben können-

S) auf bie Beausfichtigung beS Betriebe», soweit er »ach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- nnb Festtagen statt­findet.

in Berlin.

*rk.

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Zonale gegen üd- sowie auf Leise» 3215 e Auskunft bereit- llschaft: ihofstr. 48,

Zahl der beschäf­tigten Arbeiter

2.

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Technische Fortschritte.

- Neu«» Mittel um «YPS rn Härten, Man stellt eine Mischung aus 6 Theilen guten Gyps und 1 Theil fein gesiebte«, frisch abgelöschtem weißen Kalk her und verwendet sie wie aewöbn- lichen Gyps. Nachdem der daraus gefertigte Gegenstand vollständig trocken geworben ist, wirb er mit einer Lösung von irgenb ein ent Sulfat getränkt. Die hierzu am geeignetsten ftnb bas Eisen- und daS Zinksulfat. Mit letzterem bleibt der aus besagter Gypsmischuna hergestellte Gegenstand weiß. Beim Eisensulfat wird der Gegenstand erst grün aussehen, nach der Zersetzung deS Sulfats aber die gelbliche Farbe des Eisenoxyds annehmen. Die härtesten Flächen werden mit Eisensulfat erlangt und der Widerstand, den diese Mischnu- gegen das Brechen erhält, ist zwanzigmal größer als bei gewöhn­lichem Gyps.L. Ztg.-

Namen der beschäftigten Arbeiter (fl4* Berttewhing)

8.

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MÜrei.

2400

^z, KunD-l»

Verzeichniß

der in dem Betriebe de»...................

zu Gießen im Jahre 189 auf Grund des $ 105« der

Gewerbeordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten.

Sotbenurlttn«. Zur Eintragung der Namen der an Sonn­oder Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 des nachstehenden LerzeichniffeS ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen derjenigen Arbeiter einzutragen, die mit dem in $ Wie Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt «erden. Denn anderenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu übersehen, welchen Arbeitern bie im $ 105c Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhe­zeiten zu gewähren sind.

In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch die auf Grund des tz 105e vorgenommenen Sonn- unb Festtagsarbeiten in die nachstehende Labelle einzutragen.

Am Dienstag Nachmittag verschied nach langem Krankenlager der 8Ojährige.Taglöhner Johann Georg Rumpf. Dessen ebenfalls hochbetagte Gattin sollte am selbe» Tage Abends zu Verwandten am Thauwinkel gebracht werden,

wurde jedoch auf dem Wege dahin durch einen Schlaganfall vom Tode ereilt. Am Freitag wurden nun die beiden Ver­storbenen gemeinsam zur letzten Ruhe bestattet.

* Berliner GewerbeauSstellnng 1896. Bei dem Empfang des Arbeitsausschusses der Berliner Gewerbe­ausstellung 1896 durch bett Kaiser brückte ber hohe Herr seine große Besriebtgung barüber auS, baß für bie Ver­pflegung der Besucher mit besonderer Rücksicht auf die An­sprüche aller Bevölkerungsklassen Sorge getragen worden ist. In der That hat sich die Fürsorge der Leiter des großen Unternehmens nicht allein darauf beschränkt, daß aus der Reihe der Bewerber die leistungsfähigsten auSgewählt worden sind, sondern es ist durchaus Nachdruck darauf gelegt worden, daß den einfachsten wie den weitgehendsten Ansprüchen Rech­nung getragen werde. Die für die einzelnen Etablissements festgesetzten Preise sür Erfrischungen haben der Zustimmung des Arbeitsausschusses unterlegen und sie werden gar nicht oder in kaum nennenSwerther Weise diejenigen Preise über­steigen, welche zu jeder anderen Zeit in Berlin erhoben werden. Diejenigen Etablissements, welche auf den Massen­besuch rechnen, find sogar verpflichtet worden, Sitzgelegenheit für Diejenigen zu schaffen, welche fich ihre Leben-mittel von Hause mitbringeu wollen. Die Befürchtung, daß wie e» in anderen Orten geschehen ist bie Berliner Gewerbe- auSstellung 1896 eine Preissteigerung mit fich bringe» könnte, ist beShalb durchaus ausgeschlossen und es steht heute schon fest, daß daS, was von dem Ausstellungsplatze selbst gilt, auch außerhalb desselben in der ganzen Stadt befolgt werden wird.

* Farbenfälfchuugen. An der Versuchsanstalt ber deutschen Gesellschaft zur Beförderung ratio­neller Malverfahren (A. V.) in München, wurden wiederholt eine große Anzahl der im Handel befindlichen Farbstoffe eingehenden Untersuchungen unterstellt und hat sich gemäß eines von dieser Versuchsstation veröffentlichten Gut­achtens ergeben, daß besonders die Materialien für die Decorationsmalerei und bett Anstrich in geradezu unveranr- wörtlicher Weise gefälscht werben. Insbesondere hat fich er­geben, daß bie soliben, ächten grünen unb blauen Farbstoffe, bie grünen und blauen Ultramarine von sogenanten Wand- und Kalkgrünen, ModeblauS, Ultramarinersatz und tote die Schwindelnamen alle heißen, zum Schaden der Consumenten verdrängt werden. Diese Surrogate, sowohl Blau wie Grün, bestehen öfters nur aus Thon, Schwerspath rc. und find mit geringen Mengen von nicht ltchtbeständigen Anilin- bezw. Theerfarbstoffen aufgeschönt. Dem Lichte ausgesetzt ver­schwinden diese Producte zum Theile schon in wenigen Stunden, während die ächten Ultramarinfarben vollständig ltchtächt und wetterbeständig find. Im Interesse der Behörden und des Publikums, sowie der soliden Industrie, scheint es bei der nunmehr herannahenden Bausaison dringend geboten, Behörden, Architekten und Baumeister, Maler, Hausbesitzer rc. auf diese Thatsachen aufmerksam zu machen und fie zu veranlassen, den im Handel erscheinenden Farbenproducten Vorficht ent- gegenzubringen und von den Lieferanten Garantie für Aecht- heit und Lichtbeständigkeit der betr. Fabrikate zu verlangen.