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9.11.1895 Zweites Blatt
 
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Gl-tzener Anzeiger crfcheint täglich, mit Ausnahme deS MontagS.

Die Gießener JiamikieuölLller werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal brigelegt.

Zweites Blatt. Samstag dm 9. November 18SS

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Bekanntmachung, betreffend die Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.

Nachstehend bringen wir die zur Zett in Kraft befindlichen Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche, insoweit hiervon jeder Vieh' befitzer betroffen wird, zur öffentlichen Kenntnis ...d Gießen, den 6. November 1895.

GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

§ 1.

Wer Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine zwecks Veräußerung aus einer Gemarkung ausführt oder ausführen läßt, muß mit Ursprungszeugniffen über diese Thiere versehen sein. Diese UrsprungSzeugniffe, welche der Führer der frag- lichen Thiere stets mit sich zu führen und dem Polizei- und Aufsicht-personal auf Verlangen vorzuzeigen hat, find, insoweit nicht zu deren Ausstellung besondere Personen (Diehbeschauer) ernannt find, von dem Localpolizeibeamten desjenigen OrtS auszustellen, in welchem die Thiere vor der Veräußerung sich dauernd befunden haben. Sie müffen den Namen des seit­herigen Besitzers der Thiere und eventuell desjenigen, in deffen Besitz dieselben übergegangen find, sowie endlich die Bescheinigung enthalten, daß der Bestand und der Ort, be­ziehungsweise OrtStheil, aus dem die Thiere stammen, seuchen* fret sei. Bei Ausstellung der UrsprungSzeugniffe ist sich des beigegebenen Formulars A zu bedienen.

§ 2.

Sind Thiere au- einem anderen Staate eingeführt, so ist das UrsprungSzeugntß auf Grund der über die Herkunft der Thiere vorzulegenden Zeugniffe und Bescheinigungen auS- zuftellen, und zwar in demjenigen Ort des GroßherzogthumS, in welchem sie zuerst eingestellt, eventuell auf demjenigen Viehmarkte, auf dem sie zuerst aufgetrieben werden. Auf dem ausgestellten UrsprungSzeugniffe ist dann stets zu bemerken, woher die Thiere nach den vorgelegten Zeugniffen stammen.

§ 3. .

Beim Besitzwechsel der Thiere ist mit denselben das Ur* sprungszeugnth jedesmal zu überliefern und auf demselben der neue Besitzer etnzutragen. Der mit Datum und Unterschrift

zu versehende Eintrag ist von derjenigen Person vorzunehmen, welche mit der Ausstellung der UrsprungSzeugniffe in dem Ort, in dem der Besitzwechsel stattfindet, betraut ist.

Sind auf einem UrsprungSzeugniffe mehrere Thiere ein­getragen und gehen dieselben in den Befitz verschiedener Per­sonen über, so sind nach Erforderntß neue UrsprungSzeugniffe auf Grund deS früheren auszustellen.

Ein neues UrsprungSzeugntß darf, ohne daß auf dem­selben der vorhergegangene Befitzwechsel auf Grund vorliegender Zeugniffe angegeben ist, nur über solche Thiere ausgestellt werden, welche mindestens 7 Tage innerhalb deS Großherzog« thumS sich in seuchenfretem Zustande befunden, resp. in einem seuchenfreien Bestände gestanden haben.

§ 4.

Auf Viehmärkten hat die Umschreibung alter und Aus­stellung neuer UrsprungSzeugniffe stets durch den mit der Marktüberwachung betrauten Thierarzt zu erfolgen.

§ 5.

Für den Transport von Handelsvieh (§ 1) beträgt die Gültigkeitsdauer der UrsprungSzeugniffe oder der auf demselben später erfolgten Einträge drei Tage, den Tag der Ausstellung mit eingerechnet.

Anlage A.

-------- Ursprungszeugnis

über nachverzeichuete aus der Gemeinde stammende Thiere.

"DrdTNr^ der Rinder Anzahl der

Schafe, Ziegen oder Schweine

Gattung

Ge­schlecht

Alter

Rasse

Farbe

Abzeichen

Der Ausfuhr vorbezeichneter Thiere, welche (nach den vorgelegten Zeugnissen) seit länger als 7 Tagen im Besitze deS zu.....gestanden (und am

......in den Besitz des zu übergegangeu find), steht, da das betreffende Gehöfte, sowie der Ort zur Zeit seuchenfrei find, Nichts im Wege.

den . . . . 189 .

(Siegel) Unterschrift.

Eintrag: Oben bezeichnete Thiere find heute am hiesige» Orte (Diehmarkte) auS dem Besitze des zu in denjenigen des......1»

übergegangen. Die fraglichen Thiere, wie der Bestand, in dem fie seither gestanden, und der Ort sind zur Zeit seuchenfrei.

den . . . . 189 .

Unterschrift.

Eintrag: wie oben

Gießen, den 6. November 1895. Betr : Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Die voistebend abgedruckten Bestimmungen sind Ihne» bereits mit Verfügung vom 31. August l. I., KreiSblatt 207, zugegangen. Wir machen Sie aber nochmals darauf auf­merksam, daß Jeder, der ein Stück der im § 1 bezeichneten Vieharten zwecks Veräußerung aus einer Gemarkung aus- führt, im Besitze des nach Formular A von Ihnen au-zu- stellenden Ursprungszeugnisses sein muß.

Die in unserem Ausschreiben vom 22. October l. I. für HandelSvieh getroffenen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.

___________________v. Gagern.__

Bekanntmachung,

betreffend Maul- und Klauenseuche.

Unter dem Rindvieh deS Valentin Z eiß zu Marburg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gehöftsperre ist angeordnet.

Gießen, den 7. November 1895. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bankgeschäft

S. Klein

GIESSEN

Marktstr. 4.

897?

^uilkton.

Hochjkitsskbräuche, Kitten und Trachte« im OdemM nild im Ried.

(1. Fortsetzung.)

Am Hochzeitstage soll die Braut keine Arbeiten ver- richten oder höchstens ganz leichte Handreichungen thun, die keine Spuren von Thätigkeit zurücklassen- sie liest im Gesang­buche oder in der Bibel und in einem Erbauungsbuche. Die Trauung fand in der Regel zwischen 11 und 12 Uhr Vor- mittags statt. Zwei Stunden vorher Pflegen die Nätherinnen mit dem Brautkleide und eine oder mehrere Freundinnen mit dem Brautkranze zu kommen. Die Braut wirdge« schoätzt", d. h. geschmückt. Die Haare werden künstlich in Zöpfe gcflochten, diese um einen Kamm in Form eine- Nestes gelegt und vor diesem Neste wird der Brautkranz aus künst­lichen Blumen befestigt. DasSchnätzen" heißt an vielen OrtenAufbinden" und das Nest wirdHaaranke" genannt. Rach der Hochzeit pflegten die Frauen daS Haar nicht mehr zu scheiteln und zu flechten, eS wurde glatt über den Kopf zurückgestrichen, in einen Knoten gebunden und einHäubchen" oderKäppchen" darauf gesetzt.

Das Kleid der Braut bestand ausnahmslos aus feinem schwarzem Tuch, dessen Feinheit und Güte den Vermögens- Verhältnissen entsprach. Der Kleiderrock war in viele Falten gelesen und konnte, wenn später erforderlich, erweitert werden.

Die Taille, daS Mätzchen oder Mieder, war eng an­schließend- die Aermel an den Schultern etwas weiter als an den Handgelenken und gestellt, ähnlich der jetzigen Mode, nur nicht so geschmacklos. Auf dem Mieder wurde -ein krenzwcis gebundenes weißes Halstuch und darauf zwei Rosmarinzweige (Keime genannt) befestigt, deren Spitzen bis an die Schultern reichten. RoSmartn spielt im Oden­walde heute noch eine Rolle. Man trägt RoSmarinzweige bei Taufen, Hochzeiten und Leichenfeierlichketteu. Die Mädchen ziehen schon frühzeitig RoSmarinstöcke in ihren Gärten oder

in Blumentöpfen vor ihren Fenstern, so daß sie bei ihrer später vorkommenden Hochzeit jedem Etngeladenen einen RoS- mariuzwetg überreichen lassen können. Der Geruch des Rosmarins stärkt Nerven und gute Vorsätze und vertreibt böse Einflüsse und schlechte Vorsätze.

In manchen Gegenden wird die Braut außerdem noch mit bunten Bändern geichmückt- das Schuhwerk ist weit aus­geschnitten, die Strümpfe find selbst gestrickt und von weißer Farbe. Die Braut trägt in der Hand einen vom Bräutigam geschenkten Pelzmuff, selbst wenn eS warme Sommerzeit ist, in dem Muff steckt ein weiße- Taschentuch. Es wird für kein gutes Vorzeichen angesehen, wenn die Braut blaß aus- steht. Man läßt sie darum von Zeit zu Zeit an einem Glase Wein, der mit Zucker und Zirnmt gewürzt ist, nippen, waS bald rothe Wangen hervorbringt.

Den Anzug der Männer haben wir schon beschrieben- bei einem Bräutigam kam nur noch dazu, daß sein drei­eckiger Hut mit Bändern geschmückt und auf der linken Brust ein Strauß künstlicher Blumen befestigt wurde. Um 11 Uhr pflegte der Bräutigam im Schmuck zu erscheinen. Er setzte sich nicht zu der Braut, sondern möglichst weit von ihr weg. Eine der Brautsührerinnen (auch Zuchtmägde ober Schmoll­mägdlein genannt) überreichte ihm einen großen Rosmarin- zwetg, dessen Ende in ein weißes, noch niemals gebrauchtes Taschentuch eingerollt war. Damit der Zweig nicht aus dem Tuche entgleiten könne, wird am Ende eine kleine Rosette angebracht.

An manchen Orten trug die Braut keinen Kranz, son- dern ein Häubchen, welches mit künstlichen Blumen geschmückt war. DaS Häubchen hieß Schepel, ein Ausdruck, der auS dem Französischen stammt: chapeau, chapelette Schapel (bei den Schwälmern), Schepel (bei den Odenwäldern), so viel wie Häubchen, Hütchen. Die Hochzeitsanzüge von Braut und Bräutigam waren sehr gediegen, kosteten ein schönes Stück Geld, hielten aber auch ein ganzes Menschenalter auS. Wie bereits angedeutet, wurde bei Anfertigung deS Hochzeits­anzuges darauf Rücksicht genommen, daß die Kleidungsstücke später ohne große Kosten und Mühe herauSgelassen werden

konnten, waS um so eher statthaft war, als die feststehend schöne Volkstracht keiner Mode unterlag.

Nach 11 Uhr erscheinen die etngeladenen HochzeitSgäste- sie stellen sich ruhig und still in den Zimmern auf, Pathen und Pathiunen stehen in der Nähe des Bräutigams und der Braut. Um halb Zwölf ertönen die Kirchenglocken. Auf seinem Hochzeitstage und bei seiner Leichevfeierlichkeit wird dem Odenwälder mit allen Glocken geläutet, wie einem gekcönten Haupte.

Der Bräutigam, geleitet von seinem Vater und Schwieger­vater, wenn diese nicht mehr leben von den Pathen oder nahen männlichen, abcr stet» verheiratheten Anverwandten, eröffnet den Hochzeitszug. Paarweise, dem Verwandtschaft-, grobe entsprechenb, folgen alle Festtheilnehmer, zuletzt die Knaben. Jetzt erst folgte bte Braut, stets von unverhet- ratheten Brautführern (Zuchtknechte), Freunbe ober Verwandte deS jungen Paares geleitet. Hinter der Braut folgen ihre Brautführerinnen (Zuchtmägde, Schmollmädglein), ihre Kameradinnen und nach diesen kommen erst die Mütter von Bräutigam und Braut, die Pathinnen, die übrigen weiblichen Etngeladenen, am Schluffe die kleinen Mädchen.

Der Zug wird auf dem Wege zur Kirche mit Pistolen­schüssen begrüßt, gewöhnlich auch mit seidenen Bändern ge­hemmt. Der Bräutigam gibt ein Geldgeschenk, das Band wird der Braut um die Schultern geschlungen, dann geht der Zug weiter. Aus den Häusern kommen junge Mädchen mit zierlichen Fichtenreisern, an denen kostbare Bänder be­festigt find. Diese Zierrathen werden am Kleide der Braut befestigt. Ein Dutzend und mehr solcher Schmuckstücke werden mitunter der Braut augehestet, s» daß daS Fortbewegen zu­letzt nicht mehr bequem ist. Das thut aber nichts, je meür der Braut Zierrathen angesteckt werden, desto größer ist die Ehr.

Regen hat man nicht gerne beim HochzeitSfefte.Dem Frommen regnets ins Grab, dem Gottlosen auf seinen Hoch­zeitstag," sagt ein Odenwälder Sprichwort.

(Fortsetzung folgt).