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Nr. 31 Zweites Blatt. Mittwoch den 6. Februar 1895
Der chi-ßener A-zeiger erscheint täglich, mit Ausnahme de» Montag».
Die Gießmer Al/kitieuvtLIter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal heigclegt.
Gießener Anzeiger
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Die bis jetzt zur Durchführung der Versicherung der sog. unständigen Arbeiter, d. h. der Arbeiter, die nicht in einem regelmäßigen ArbeitSverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ergriffenen Maßregeln haben den gewünschten Erfolg nicht gehabt. In manchen Gegenden findet eine Markenoerwendung für die unständigen Arbeiter überhaupt nicht statt, in anderen Gegenden ist die Marken- Verwendung eine sehr unregelmäßige, und nur vereinzelt werden Beitragsmarken rechtzeitig und regelmäßig verwendet. Die Folgen der unregelmäßigen Markenverwendung zeigen sich fortwährend bei Erhebung von Rentenansprüchen. Ergibt sich bei Prüfung der Anträge, daß zu wenig Beitragsmarken verwendet sind, dann wird gewöhnlich von Seiten der Antragsteller behauptet, daß sie stets Lohnarbeit verrichtet hätten, daß also noch Wochen vorhanden sein müßten, für welche die Markenverwendung unterblieben wäre. Im Jntereffe der ordnungsmäßigen Durchführung des Gesetzes, und um zu verhüten, daß für die unständigen Arbeiter die Beitragsmarken überhaupt erst verwendet werden, wenn das Ereigniß, gegen das die Versicherung stattfindet, eingetreten ist, kann indessen eine nachträgliche Markenverwendung nur dann zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, während welcher Wochen noch weitere Lohnarbeit ohne Markenverwendung verrichtet wurde, und welcher Arbeitgeber die Markenverwendung unterlassen hat. Die zur Erbringung dieses Nachweises nothwendig werdenden Nachforschungen verursachen schon dermalen allen Betheiligten viel Mühe und Arbeit, werden sich aber naturgemäß mit jedem Jahre noch schwieriger gestalten und könnten auf der anderen Seite ganz vermieden werden, wenn sowohl die versicherungspflichtigen unständigen Arbeiter, als ihre Arbeitgeber rechtzeitig für Markenverwendung Sorge tragen würden. Um diese rechtzeitige Markenverwendung herbeizuführen, wird die Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt vom laufenden Jahre ab, versuchsweise durch besondere Beamte, eine Controle der unständigen Arbeiter vornehmen laffen.
Indem wir untenstehend die Namen der Controlbeamten und die Eintheilung ihrer Bezirke bekannt geben, weisen wir gleichzeitig die Arbeitgeber auf die ihnen nach dem unten abgedruckten § 126 des Jnvaliditätsgesetzes obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich hin.
Zur Belehrung der Interessenten lassen wir ferner unsere Bekanntmachung vom 9. September 1891 unten nochmals im Abdruck mit dem Anfügen folgen, daß angebliche Un- kenntniß dekfelben bei Verhängung von Strafen als Entschuldigung nicht vorgeschützt werden kann.
Kontrolbezirke des Kreises Gießen.
1. Die südlich der Linie Holzheim, Grüningen, Dorf-Gill, Lich, Nieder-, Ober-Bessingen, Röthges (diese Orte einbegriffen) gelegenen Orte des Kreises Gießen. Rotte, Bürgermeistereiiehilfe in Lich, Controlbeamte.
2. Die östlich bezw. nördlich der Linie Münster, Ettingshausen, Hattenrod, Burkhardsfelden, Oppenrod, Großen- Bufeck, Beuern, Climbach, Allendorf a. Lda. (diese Orte einbegriffen) gelegenen Orte des Kreises. Nau, Steuerkommissariatsgehilfe in Grünberg, Controlbeamte.
3. Sämmtliche übrigen Orte des Kreises. Guldan, Kreisbote in Gießen, Controlbeamte.
Gießen, den 31. Januar 1895.
Großherzoglicher Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
§ 126.
Die Versicherungsanstalten find befugt, mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts zum Zwecke der Controle Vorschriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs - Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Controle beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso find die Versicherten zur
Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Controle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden.
Gießen, den 31. Januar 1895.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
im die «rotzh. vürgermeiftereie« des Kreises.
Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung von heute, weisen wir Sie an, den Controlbeamten jegliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen und die Gemeindeeinnehmer sowie die Inhaber der örtlichen Stellen unter Ueberlassung dieser Zeitungsnummer zur Einsichtnahme ebenmäßig zu bedeuten. Gleichzeitig machen wir Sie unter Bezugnahme auf § 141 des Jnvaliditätsgesetzes, wonach die öffentlichen Behörden verpflichtet sind, den Vorständen der Versicherungsanstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind, hiermit darauf aufmerksam, in Zukunft sorgfältig auf alle zum Vorschein kommenden Uebertretungen zu achten und diese Uebertretungen dem Vorstand der Jnvaliditäts. und Altersversicherungsanstalt in Darmstadt ausnahmslos mitzutheilen.
.v. Gagern.
Bekanntmachung.
Betr.: Durchführung der Versicherung der unständigen Arbeiter nach dem Jnvaliditäts' und Alters-Ver- sicherungsgesetz.
Da die . Durchführung des Jnvaliditäts. und AlterS- DersicherungSgesetzeS bezüglich der unständigen Arbeiter, d. h. derjenigen Arbeiter, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zueinembeftimmten Arbeitgeber stehen, noch vieles zu wünschen übrig läßt, bringen wir die einschlägigen Beftimwungen hierdurch wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß Zuwiderhandlungen in Zukunft werden unnachstchtlich zur Bestrafung gebracht werden.
Durch § 5 der Bekanntmachung vom 10. December 1890 (Reg.-Bl. Nr. 50) in Verbindung mit § 28 des Statuts für die Versicherungsanstalt Großherzogthum Hessen ist den unständigen Arbeitern, zu denen z. B. Näherinnen, Wäscherinnen, Büglerinnen, landwirthschastliche Taglöhner u. s. w. gehören, die Befugniß gegeben, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten, wogegen den ersteren alsdann der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge gegen denjenigen Arbeitgeber zusteht, bei welchem sie zuerst in der Kalenderwoche in einem die Versicherungspflicht begründeten Arbeitsverhältniß beschäftigt sind.
Es haben die unständigen Arbeiter in diesem Falle spätestens bei Beendigung deS ersten Arbeits- Verhältnisses in der Woche die Marken in die OnittungS- karte etnzukleben und in der Weise zu entwerthen, daß durch die Mitte derselben in der Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen, über denselben der Tag und unter demselben der Monat, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat, gesetzt wird.
Machen die unständigen Arbeiter von dieser Befugniß — dieselbe ist in ihrem Jntereffe gegeben und ist sehr zu wünschen, daß von ihr in allen Fällen Gebrauch gemacht werde — keinen Gebrauch, so hat der Arbeitgeber, welcher dieselben in der Woche zuerst beschäftigt, die Beitragsmarke für die ganze Woche bei der Lohnzahlung zu verwenden und in der oben angegebenen Weise zu entwerthen.
Es sind stets die Arbeitgeber aber dafür verantwortlich, daß die nöthigen Beitragsmarken in den Quittungskarten der unständigen Arbeiter verwendet und ent- werthet werden. Sie haben sich also stets bei der Beschäftigung unständiger Arbeiter darüber zu vergewissern, ob dieselben im Besitze einer Quittungskarte sind und ob die entsprechenden Beitragsmarken verwendet sind und haben verneinenden Falls für Nachholung des Erforderlichen Sorge zu tragen. Sie haben sich demnach stets, mögen sie die unständigen Arbeiter nun am Beginn, in der Mitte oder am Ende der Woche beschäftigen, die Quittungskarten derselben I vorlegen zu lassen. Ist ein Arbeiter nicht im Besitze einer
Quittungskarte resp. liegt dieselbe picht vor, so hat ihn der Arbeitgeber zur Beibringung einer solchen zu veranlassen und hat ihm die Auszahlung deS Lohnes insolange zu verweigern, als ibm nicht die Quittungskarte vorgelegt oder ihm durch eine Bescheinigung der Bürgermeisterei nicht nachgewiese» wird, daß derselbe der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
Macht der unständige Arbeiter die Angabe, daß er seine Quittungskarte bei der örtlichen Stelle liegen habe, so ist er aufzufordern, sie daselbst zu erheben, da er im Besitze der Karte sein muß, wie dies durch wiederholte Bekanntmachung bereits eingeschärft wurde.
Wird dem Arbeitgeber die Quittungskarte vorgelegt, so kann er aus dem EntwerthungSvermerk, der den Tag der Entwerthung und de« Monat der Beschäftigung angibt, ersehen, ob für diese Woche bereits eine Beitragsmarke ver- mentet ist. Ist dies nicht der Fall, so haben sie die Bei- tragSmarken einzukleben und zu entwerthen. Ist für diese Woche bereits eine Marke dagegen für einen früheren Tag der Beschäftigung in derselben verwendet, so ist der Arbeit- geber jeder weiteren Verpflichtung überhoben.
Arbeitgeber, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, machen sich der Uebertretung des §143 deS Jn- validitäts- und Altersversicherungsgesetzes schuldig und könne« mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden. (Siehe Schluß dieser Bekanntmachung).
Wir verfehlen hierbei nicht, die unständigen Arbeiter wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß sie stets selbst im Besitze der Quittungskarte sein müssen, daß sie verpflichtet sind, dieselbe dem Arbeitgeber vorzuzeigen und daß sich der Arbeitgeber nicht mit der Angabe begnügen darf, für diese Woche sei bereits eine Beitragsmarke verwendet, sondern sich die Quittungskarte stets selbst hat vorlegen zu lassen und daß in diesem Verlangen des Arbeitgebers nie ein Mißtraue« in die Wahrheit jener Angabe zu erblicken ist, da er der strafrechtlich verantwortliche Theil ist.
Arbeitgeber, welche eS unterlassen, für die von ihne« beschäftigten, dem Berficherungszwange unterliegenden Per- sonen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§ 109) zu verwenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144) oder im Falle des § 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
Gießen, den 9. September 1891. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Vermischte».
• Ueber die höchsten Einkommen in Preußen gibt die alljährlich dem Landtage zugehende Statistik der preußischen Einkommensteuer-Veranlagung ein interessantes Bild. Der reichste Manu in Preußen ist im Jahre 1894/95 in seinem Einkommen gegen das Vorjahr nicht unerheblich zurück- gegangen. Im Jahre 1893 hatte dieser Bewohner deS Regierungsbezirkes Düsseldorf, der Kanonenkönig Krupp in Essen, sich noch mit einem Einkommen von 7 190000 biS 7195000 Mark eingeschätzt, wofür er 287 600 Mk. Steuer zahlte, im Jahre darauf hat er über eine halbe Million weniger zu verzehren gehabt, denn er ist nur noch mit 6 585000 bis 6590000 Mk. veranlagt. (Der arme Mann !) Der Kaiser, als König von Preußen bezieht bekanntlich jährlich eine Krondotation von rund 157a Millionen. Rothschild in Frankfurt, als zweitreichster Privatmann in Preußen, zahlte im letzten Jahre 235000 Mark Steuer für ein* Einkommen von 5 875 000 bis 5880000 Mark AlS Dritter im Bunde figurirt noch immer ein Censit im Regierungsbezirk Oppeln (v. Tiele-Winckler). Er ist mit 2 950000 Mk. veranlagt gegen 4120000 Mark im Bor- jähre Der Vierte in der Reihe der reichsten Leute in Preußen ist ein Berliner, er zahlt wie im Vorjahre 96 000 Mk. Steuer für ein Einkommen von 2410 000 Mk. Ihm folgen auf der Stufenleiter als Fünfter ein Censit im RegierungS- berirk Kassel mit 2295000 Einkommen, ein Landbewohner im Regierungsbezirk Breslau mit 2120 000 Mark und ein Landbewohner des Regierungsbezirkes Trier mit 2 Millionen Mark Einkommen. Es gab also im Steuerjahre 1894/^ 7 Personen in Preußen, die mehr als zwei Millionen Einkommen hatten, gegen nur vier im Vorjahre. ®eitere achtzehn Personen hatten ein Einkommen von 1 bis 2 Millionen.


