Ausgabe 
31.3.1894 Erstes Blatt
 
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Samstag den 31. März

1894

Erstes Blatt

M 74

5 Uhr

Amts- und Anzeigeblutt für den Tireis Giefzen

Gratisbeilage: Gießener Jamikienbkätter

Amtlicher» Theil

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Unterschrift des Vermitther«:

Lage der Wohnung

Straße

Unterschrift des VermtetherS.

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den

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der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige

zu machen.

Der Kaiser von Oesterreich traf am

worden.

er

zwei empfindliche Niederlagen be'gebracht.

Grüßmoerhältotsse der Schlasstellenräume

Alle Xnnonccn-Sureaur drS In- und AuSiandr« nchmen Anzeigen für den(Aießener Anzeiger" entgegen

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für de« folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Uhr.

Ob unter Erde, im Erdgeschoß, einem Obergeschoß, unter Dach?

^hskauzler,

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Str. und Lit.

Anzahl und Be­stimmung der

Räume

Anzahl der in jedem einzelnen Raum einzu- rtchtmden Schlasstellen

Die Ließener )a «tkienhlälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal deigelegt.

Neueste Nucbrichten.

WolffS telegraphische« Corresvondenz-Bureau.

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oder möblirter >

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Schwarz,

GonjecM

Ter Siebener Anzeiger erschernl täglich, mit Au-nahmc de« Montag«

des

HauSeigenthnmers

5) Diejenigen Vermiether, welche bei Inkraft­treten des Gesetzes eine Wohnung der unter 1) bezeichneten Art oder eine Schlafstelle (vergl. Z. 5 oben) vermiethet haben, sind gehalten, der Otts- Polizeibehörde innerhalb eines Monats die gleiche Anzeige, wie unter 1) bezw. 3) oben bemerkt, zu erstatten. |

die Miethwohnung (einschließlich der Küche und aus­schließlich solcher Räume, die in Astermiethe gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, oder

unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befind-

zeichneten Erhebungen durch die Schutzmannschaft ausgenommen worden ist und seit der Aufnahme anzeigepflichtige 23er* Änderungen bei Wohnungen in der Person des Miethers, bei Schlafstellen in der Person des Vermiether« sich nicht ergeben haben.

6) Sämmtliche Anzeigen sind bei dem Meldeamte Großherzoglichen Polizeiamts dahier innerhalb der oben bemerkten Fristen einzureichen.

7) Wer die Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen

j Verhaltniß zum Hau«-

1 haltung«- vorftand (Miether)

Name« nab Beruf de, Miethers

Anzeige

über Vermiethung von Schlafstellen

Deutsches Reich.

Berlin, 29. März. In die schon erfreulich lange Kette der Begegnungen zwischen den Kaisern Wilhelm und Franz Joseph ist durch die Zusammenkunft von Abbazia ein neues Glied eingefügt worden. Der Besuch, welchen der österreichische Herrscher am Donnerstag seinem erlauchten kaiserlichen Freunde und Verbündeten und dessen Familie in Abbazia abgestattet hat, kann gewiß nicht als eine polittsche Haupt- und Staatsaction bezeichnet werden, einer solchen Auffassung widerspricht der ganze Verlauf des Ereig­nisses. Die Zusammenkunft der beiden Monarchen war eben durchaus im persönlichen und familiären Rahmen und stet von jedem hervorstechenden offiziellen Beiwerk gehalten, wie dies auch unter den obwaltenden Verhältnissen und in An­betracht des Anlasses der Enttevne gar nicht anders sein konnte. Und dennoch hat daS Stelldichein, welches sich soeben die zwei Kaiser im intimen Familienkreise an den Gestaden JstrienS gegeben haben, in der polittschen Welt eia lauteS Echo gefunden, daS ganz besonders freudig in den beider­seitigen Reichen widerhallte. Denn der Saisertag von Abbazia legt, auch wenn ihm die große offizielle Umrahmung fehlte, abermals erhebendes Zeugniß von der unverbrüchlichen Fort­dauer der Allianz zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn ab, wie er zugleich eine neue FriedenSgararttie bildet, und in diesem Sinne ist denn auch das Ereigniß von allen euro­päischen Friedensfreunden mit inniger Genugthuung begrüßt

Der Wechsel in der Person des Mielhers ist im Unter­schied gegen die unter 2) bezeichnete Vorschrift nicht an­zuzeigen.

4) Der Vermischung im Sinne dieses Gesetzes steht gleich jede Vergebung von Wohnraumen oder Schlafstellen gegen Entgelt.

woselbst Kaiser Wilhelm seinen kaiserlichen Gast und Freund bis zum Hotel Stefanie geleitete- alsbald erschien Kaiser Franz Joseph nachher in Villa Amalia und begrüßte die Kaiserin Augusta Victoria und die Kinder des KatserpaareS. Um 1 Uhr fand FrühstückStafel in der Villa statt.

Die parlamentarisch eOfterpause in Deutsch­land ist am ersten in Bayern abgelaufen, denn hier trat die Abgeordnetenkammer schon am Mittwoch wieder zusammen, hauptsächlich, um auS dem Munde des Ministers v. Feilitzsch die Kunde zu vernehmen, daß die Session,bis zum 26. Mai verlängert worden sei. Am kommenden DienStag, deu 3. April, nimmt auch das preußische Abgeordnetenhaus von Neuem seine Geschäfte auf und zwei Tage später tritt der Reichstag für den Rest seiner Session zusammen. In diesem letzten Sessionsabschnitte des Reichsparlaments wird e« sich vor Allem um die Entscheidung in der schwebenden Steuer- und Finanzreformfrage handeln und kann man deren weiterer Entwickelung immerhin mit Interesse entgegensehen. Wenn indessen in einem Thetle der Tagespresse in Hinblick auf die Ungewißheit bezüglich des definitiven Schicksals der Steuer­vorlagen schon jetzt von einer möglichen Kanzlerkrifis die Rede ist, so ist dies offenbar noch sehr Zukunftsmusik, ver- muthlich wird Graf Caprivi auch nach Beendigung der gegeuwärttgen ReichStagSsesfion noch weiter in seinen Aemtern verbleiben.

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imlung.

Rechnungsablage. Der Vorstand.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a. Lage des Hauses nach Straße und Mmmer, sowie über den Vermiether,

b. Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,

c. die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vor­handenen Schlafstellen.

Von jedem Wechsel in der Person des Ber- miethcrs der Schlafstellen hat der neue Vermiether

Bekanntmachung.

Da« Gesetz über die polizelliche Beaufsichtigung der Miethwohnungen und Schlafstellen vom 1. Juli 1893, welche» die Verhütung von Gefahren und Nachthellen, die bei Vermiethung von kleineren Wohnräumen und Schlaf­stellen für Gesundheit und Sittlichkeit entstehen können, bezweckt, tritt am 1. April L I». seinem ganzen Umfange nach in Kraft.

Nach demselben liegt den Dermiethern der unten näher bezeichneten Wohnungen und Schlafstellen unter Anderem die Verpflichtung zur Anzeige von Vermiethungen und von Aenderungen in den Miethverhältnissen ob.

Die hier in Betracht kommenden Vorschriften sind im Emzelnen folgende:

1) Derjenige, für dessen Rechnung eine Woh­nung erstmals vermiethet wird, ober dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vor dem Einzuge des Miethers der OttSpolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn entweder

liche Räume

;um Wohnen vermiethet werden sollen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a. den Eigenthümer, sowie die Lage der Hauses nach Straße und Nummer,

K die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Neben­gebäude und in welchem Stockwerk),

c. die Anzahl und Bestimmung der Räume,

<L den Beruf des Miether», sein Verhältniß zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Warnen und Alter derselben.

Die Vermiether sogenannter möblirter Wohnungen find von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Miethoreis für das Zimmer den Betrag von monatlich 8 Mark überschreitet.

2) Der Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Bermiethers ober Miethers einer Wohnung der unter 1) vorstehend bezeichneten Art eine Aeuderung ein- tritt, ober wenn durch Verminderung der Zahl der Miethräume ober durch Aftervermiethung die Woh- nung nachträglich anzeigepflichtig wird.

Die Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Person de» Vermiethers den neuen Vermiether.

Bei Aenderungen in der Person des Miethers sind zugleich die im vorigen Artikel unter d. vorgeschriebenen An­gaben zu machen.

3) Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Per­sonen Schlafstellen, mit ober ohne Berechtigung zum

Berlin, 29. März. Major v. Francois telegraphirt, habe am 20. Januar und am 2. Februar südlich von dem bisherigen Kriegsschauplätze im Tsackhabthale den WitboyS

5.

Bezeichnung der zur Hausgemein­schaft gehörigen Personen

Aufenthalt über Tag, vermiethet, hat hiervon vor Beginn Miethbenutzung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

ter Schlafstelle bereits zufolge der in unserer Bekanntmachung «m 16. December 1893 (Gießener Anzeiger Nr. 299) be» |

ck in Mn.

54.

bafe mit bit snihn Mr unserer Ban!

Donnerstag Vormittag gegen 8 Uhr mittels HofseparatzugeS

_ ..... . ... in Mattuglie ein, wo er vom Kaiser Wilhelm auf dem

Diese Anzeige kann unterbleiben, wenn die Wohnung 1 Bahnhofe empfangen wurde- die Begrüßung zwischen beiden " ..... " Monarchen trug einen außerordentlich herzlichen Character.

Dann fuhren die zwei Kaiser über BoloSco nach Abbazia,

*) Da« Formular kann Anwendung finden, sowohl im Falle beim Inkrafttreten des Gesetzes berettS statlgesundener Ber- miethung (Art. 17) als bei erstmaliger Vermiethung (Art. 4) und Weilervermiethung (Art. 5). Das Unzutreffende in der Ueberstcht hinter dem Wotteübet* ist zu durchstreichen.

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unterläßt oder in denselben wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

8) Die Anzeigen haben nach den nachstehend verzeichneten. Mustern zu erfolgen. Formulare sind auf dem Meldeamt erhältlich.

Gießen, den 28. März 1894.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

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*( stattgesundene ) erstmalige Vermiethung einer «oh«««-.

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Aimmer zum monatlichen Miethpreis von 8 Mark oder weniger

2.

Lage der Wohnung

a.

Straße

b.

Nr. und Lit.

c.

Ob unter Erde, im Erdgeschoß, einem Ober­geschoß, unter Dach?