Ausgabe 
23.8.1894
 
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1894

Donnerstag den 23. August

Nr. 196

Rcdaction, Expedition und Druckerei:

KLutstrahc Kr.7.

Ferusprcchcr 51.

Vierteljähriger Aßonnf mc ntsprds : 2 Marl 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.

Die Gießener

A»amtkienvtälter erden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt.

Der

Gießener Anzeiger erscheint täglich, nit Ausnahme deS Montags.

Gießener Anzeiger ^»eneral-Wnzeiger.

Zlints- und Anzeigeblutt für den Arers Gieren.

chratisöeikage: Gießener Jamikienökätter.

Auch alles sonstige Betriebsmaterial unterliegt der jeher* eiligen Controls des Großh. Polizeiamts, welches unbrauch- rares Material vom Betriebe ausscheiden kann.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dorm. 10 Uhr.

Ausland.

In Chicago entdeckte die Polizei ein gemeingefähr­liches anarchistisches Complott. Es wurden eine ganze Anzahl von Höllenmaschinen aufgefunden, die zur Tödtung von Menschen und zur Zerstörung von Eigenthum bestimmt waren. Die Untersuchung wird fortgesetzt. Ver­schiedene verdächtige Personen haben die Stadt verlassen

Die bisherige Stille auf dem ostafiatischen Kriegs­schauplätze scheint endlich am längsten gedauert zu haben. Japanische Torpedoboote haben jüngst mit großer Kühnheit die Einfahrt in den durch Barrieren und Minen geschützten chinesischen Kriegshafen von Wei-Hai-Wei erzwungen, ein all­gemeiner Angriff der Japaner zu Waffer und zu Lande gilt als bevorstehend. Zu Lande sollen mehrere Recognoscirungs- gefechte mit noch unbekanntem AuSgange stattgefunden haben. In China wird die Stimmung gegen Japaner und Europäer immer bedrohlicher, verschiedene Ausschreitungen der chinesischen Bevölkerung in dieser Richtung werden gemeldet- namentlich in Shanghai scheint der Fremdenhaß groß zu sein.

§ 11.

Der Führer des Wagens hat nach deffen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effecten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, andernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebs­leiter zu übergeben, welcher solche unverzüglich an das Polizei-

Polizei-Verordnung,

die Einrichtung eines Omnibusverkehrs in der Provinzial-

Hauptstadt Gießen betreffend.

Nach Anhörung der Stadtverordneten * Versammlung, .sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, von 11. August 1894 zu Nr. M. I. 23719 werden hiermit für den Omnibusbetrieb in der Stadt Gießen zur Beförderung von Personen durch die Omnibusgesellschaft die nachfolgenden polizeilichen Vorschriften erlaffen.

§ 1-

Die Einrichtung des Omnibusverkehrs unterliegt der polizeilichen Genehmigung mit Zustimmung der Stadtverordneten- Versammlung.

Bei Ertheilung der Genehmigung werden die besonderen Bedingungen festgesetzt.

Die zu befahrenden Linien, Fahrplan und Tarif werden vom Vorstande der Gießener Omnibusgesellschaft festgesetzt,

Nerrefte Nachrichten.

WolffS trirgraphffcheS EorrespLNdtriz-Burraw

Berlin, 21. August. Nach derStat. Corr." ist der Saaten ft and in Preußen Mitte August folgender: Winterweizen 2,8, Sommerweizen 2,6, Winterspelz 2,1, Sommerspelz 2, Winterroggen 2,8, Sommerroggen 2,8, Sommergerste 2,3, Hafer 2,3, Erbsen 2,7, Kartoffeln 2,9, Klee auch Luzerne 2,8, Wiesen 2,5; (Die Zahlen bedeuten: 1 sehr gut, 2 gut, 3 mittel.) Die Augustberichle sind weniger erfreulich als die Juliberichte. Regengüsse schädigten in den Westprovinzen die Ernrearbeiten, nützten aber den Futter­gewächsen- umgekehrt wirkte die Trockenheit in den östlichen Provinzen. Die Witterung beeinflußte auch die Ackerbearbeitung

Alle Annoncen-Bureaux dcS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

§ 3.

Die Wagen müffen stets in reinem Zustand und im Innern mit einem Anschlag versehen sein, welcher die Tour, den Tarif und die Zahl der Plätze enthält, ebenso muß em Abdruck dieser Verordnung aufgehängt sein.

Auf der Außenseite müffen die Wagen mit der Aufschrift der Tour, oder mit abnehmbaren Schildern, welche die betreffende ^Aufschrift während der Fahrt tragen, ver- sehen sein. . r

Bei Eintritt der Dunkelheit sind die Wagen mit hell­brennenden Laternen zu versehen und auch im Innern zu erleuchten. Petroleumbeleuchtung ist untersagt.

In etwa errichtet werdenden Warteräumen muß ebenfalls ein Abdruck dieser Verordnung, der Fahrplan und die Taxe aufgehängt werden.

§ 4.

Das Fahrpersonal muß im Dienst in der von der Gesellschaft bestimmten Uniform, die in reinlichem Zustande zu halten ist, erscheinen. Das Fahrpersonal hat sich höflich gegen das Publikum zu benehmen, auch den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Das Rancken während des Dienstes ist demselben untersagt

Die Polizeibehörde kann die Entfernung unqualisicirter Kutscher verlangen.

§ 5.

Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahrenden durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mitfahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuergefährlichen Gegenständen und solchen Handgepäcks, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.

Die Kutscher müffen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulirenden Taschenuhr versehen sein.

§ 6.

Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus voll­ständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalte i oder gefährdet wird.

§ 7.

Rauchen, Singen, Lärmen und Musiciren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.

Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrperfonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unver­züglich Folge zu leisten.

Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizei­amt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich an­zubringen.

§ 8.

Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahrgästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Haltestellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Ein- verständniß mit Großh. Polizeiamt.

Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hin­zukommende ein gestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.

Die Fahrgäste haben das Ein- und Aussteigen möglichst zu beschleunigen.

Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als voll­ständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.

§ 8.

Sofern nicht besondere Schaffner (Conducteure) mit der Erhebung des Fahrgelds beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu be­stimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controle darüber zu führen.

§ 10.

Der Kutscher darf in schnellerer Gangart als im Trab

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? polizeilicher Vorschriften. $

Jeder Wagen muß, bevor er in Betrieb genommen wird,

Bekanntmachuvg.

Nachdem zwischen Grünberg und Weickartshain eine Kreisstraße erbaut nnd dem Verkehr übergeben worden ist, wird der seitherige über den s. g. Zwiebelkopf führende Verbindungsweg genannter Orte als solcher aufgehoben.

Gießen, am 21. August 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

v°rb°Mlich^waig-r durch das öffentlicheJnterelse gebotener

Bekanntmachung,

betreffend: Betrugsversuche angeblicher Schatzgräber sogen.

Entierros in Deutschland.

Zur Warnung des Publikums bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß einer Mittheilung des Kaiser!. Bot­schafters in Madrid zufolge neuerdings in Deutschland Betrügereien angeblicher Schatzgräber von Spanien aus wieder versucht worden sind (sogen. Entierro-Schwindele,en).

Der Betrug kommt gewöhnlich in nachgeschilderter Weise zur Ausführung: An die für Betrügereien geeignet scheinende Persönlichkeiten werden Briefe und falsche Ur­kunden gerichtet, worin der Adreffat aufgefordert wird, zur Hebung eines verborgenen Schatzes oder zum Erwerb einer geheimnißvollen Erbschaft sofort nach Barcelona, Madrid -der andere spanische Orte zu reisen oder Geld an den Ab­sender zu schicken, damit dieser das in Aussicht stehende gewinnbringende Geschäft machen könne. Zugleich wird dem Adreffaten ein hoher Gewinnantheil versprochen. Die Ver- saffer der Schwindelbriefe tragen fingirte Namen und ist ihnen nur daran gelegen, in Besitz der zur angeblichen Hebung des Schatzes aufgegebenen Geldsendungen zu gelangen. In den neuerlichen Entierro-Briefen eines gereiften Manuel Lopez und Juan Garces wird her Adressat aufgeforhert, zur Hebung eines in einem Koffer geheimnißvoll verborgenen Schatzes von 30000 Pfund Sterling sofort nach Barcelona zu kommen. DerSchatz" wäre Eigenthum eines auf her Fahrt von Buenos - Aires nach Barcelona verstorbenen Bankerotteurs, deffen Begleiter Juan Garöes bei der Ankunft in Barcelona verhaftet worden sei und der nun behufs Frei­lassung und Rückerlangung des beschlagnahmten Koffers einer Kaution von 6000 Frcs. bedürfe.

Gießen, am 21. August 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gietzeu an die Gr. Bürgermeistereien Grunberg, Stangen­rod, Beltershain, Lumda, Geilshausen, Oden­hausen, Kesselbach und Londorf.

Die Unternehmer der Bahnbau-Arbeiten für die Lime Grünberq-Londorf beabsichtigen, noch im Laufe dieser Woche mit den Arbeiten zu beginnen, und zwar zunächst m der Mitte des in Gemarkung Grünberg befindlichen Lmienstuckes, dann unter- und oberhalb der Lumdaer Kreisstraße, sowie zwischen Odenhausen und Keftelbach. - Sic 'vollen die bisherigen Eiaenthümer des betr. Geländes durch ortsübliche Bekannt­machung auffordern, die etwa noch dort befindliche Crescenz zu entfernen, sobald die Unternehmer dies verlangen.

v. Gagern.

Amtlichem Theil.

Gießen, am 21. August 1894.

amt abzuliefern hat.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, sofern nicht gesetzlich höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld- strafen bis zu 30 Mk. und im Fall des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Gießen, den 18. August 1894.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V.: Roth.__________________

Deutscher Reich.

Berlin, 21. August. Der längere Vortrag, welchen der Reichskanzler dem Kaiser am letzten Sonnabend gehalten hat, soll von besonderer Wichtigkeit gewesen sein. Es heißt, der Vortrag habe namentlich von den etwaigen Consequenzen des japanisch-chinesischen Krieges für Deutschland und dessen Stellung zu Rußland, England und Frankreich in der koreanischen Frage gehandelt. Weitere Gerüchte wollen wissen, in der Audienz sei auch die Frage betr. die Wiedervereinigung der Aemter des Reichskanzlers und des preußischen Ministerpräsidenten erörtert worden, der Kaiser habe sich jedoch seine definitiven Entschließungen hierüber Vorbehalten, da er in dieser Angelegenheit zuvor noch die Meinungen des Mmlsterpiäfidenten Grasen Eulenburg und des Finanzmeisters Dr. Miquel hören wolle. Natürlich handelt es sich bei diesen Mittheilungen vorläufig nur um Combinationen,- inwieweit dieselben durch die Ereignisse ihre Bestätigung finden werden, bleibt eben abzuwarten.

__ In Danzig fand am Montag aus der Schichau'schen Werft der Stapellauf des neuen Doppelschrauben­dampfers desNorddeutschen Lloyd" in gelungenster Weise statt. Der prachtvolle Dampfer, ein Schwesterschiff desPrinzregent Luitpold", erhielt den NamenPrinz Heinrich". Der Taufact wurde im Auftrage des hohen Pathen, des Prinzen Heinrich von Preußen und mit Ge­nehmigung des Kaisers vom Oberstlieutenant Mackensen, Commandeur der Danziger Husaren, vollzogen. Der 7000 Tons großePrinz Heinrich" ist für die ReichSpoft- dampserlinien nach Ostasien und Australien bestimmt uud soll seine erste Fahrt am 5. December antreten.

Betr Nebenbahn Grünbeig-Londorf; hier Vergebung her polizeilich geprüft reerben.

Bauarbeiten. 9r,,A fonfhae S