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9lt. 44 Erstes Blatt. Donnerstag den 22. Februar 1894
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Anrtlichev Theil.
Bekanntmachung, da» Erfatzgefchäft pro 1894 betreffend. Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jabr 1894 findet an den nach, benannten Tagen statt und zwar:
I. Zu Lich im Rathhaussaale.
Montag den 5. März, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf.Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;
Dienstag den 6. März, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;
Mittwoch den 7. März, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheim, Münster, Nieder-Bessingen, Rounenroth, Obbornhofen, Ober- Besstngen, Ober.Hörgern und Rabertshausen;
Donnerstag den 8. März, Vormittags von 9 Uhr gn: derjenigen der Gemeinden Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Freitag den 9. März, Vormittags von 9 Uhr an:
Loosziehung
II. Zu Gießen in dem Schulhause in der Schulstraße.
Lamstag den 10. März, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck und Klein-Linden;
Montag den 12. März, Vormittag von 8 Uhr an derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1892 und 1893);
Dienstag den 13 März, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1894) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Hattenrod und Heuchelheim-
Mittwoch den 14. März, Vormittags von 8 Uhr an : derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d.Lda., Trohe und Wieseck;
Donnerstag den 15. März, Vormittags von 8 Uhr an:
Loosziehung.
III. Zu Grimberg im Gasthaus zum Rappen.
Freitag den 16. März, Vormittags von 87_» Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter und Lindenstruth;
Samstag den 17. März, Vormittags von 8Ve Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Odenhausen, Oueckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
Montag den 19. März, Vormittags von 8'/r Uhr au:
Loosziehung.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meldung der gesetz- lichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, bem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär- yffichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen ober einem anbern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter ober in ähnlicher Eigenschaf aufhalten, ober bie Universität Gießen ober bas Gymnasium baselbst ober eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinbe bes Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, ober währenb ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslanbe geboren sind, und weder im Großherzogthum Hesien, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1874 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militä rpf lichtige, welche im Jahre 1892 bezw. 1893 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, b. h. nicht einberuf e n worben finb.
Entbunben von ber persönlichen Gestellung finb Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, ober B e- r echtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- ober brittenmale erscheinen, haben,ihre Loosung«scheine mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, ober für einen solchen von seinem Vater, ober seiner Mutter Zurück« stelluug in Anspruch genommen wirb, so ist für Vorlage ber zur Beurkundung ber behaupteten Thatsachen erforber» lichen Nachweise unb Zeugnisse vor bem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt ober beglaubigt fein.
Wenn bie Zurückstellung auf bie Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wirb, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor ber Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Zurückflelluug-aufprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — un*tt allen Um« stünden vor Beginn de- Grsatzgeschäfte- — an die Ersatz.Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Da- Vorhandensein von Gpilepfie ist durch die eidliche Erklärung von miudesten- drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Er- satz-Commission das Loos. ,
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellung-pflichtigen Militärpflichtige aus Grund der ihnen bereit- lugeganaeneu Ttammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Mitt« tärpflichtige, welche sich au-wärt- aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufevthalt-ort gestellung-pflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister ober Beigeorbneten haben mit ben Militärpflichtigen ihrer Gemeinbe im Musterungstermin rechtzeitig anroefenb zu fein unb sich baruni zu bemühen, baß bie Letzteren >/a Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sinb, nüchtern unb reinlich gefleibet erscheinen' unb währenb bes Mufterungsgeschäftes ein anstänbiges unb ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Staube ist, ober wenn er sich in gerichtlicher Hast befinbet, so ist barüber ein auf persönlicher Anschauung beruhenbes Zeugniß bes Arztes unb ber Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung bes Gerichts oorzulegen. ,n . ,
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, daraus aufmerksam zu machen, baß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung bes Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. .
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Donnerstag den 8. März im Rathhaus zu Sich, Mittwoch den 14. März in dem Schulhause in ber Schulstraße zu Gießen,
Samstag den 17. März im Gasthan s zum Rappen zu Grünberg,
die Elasflfieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr- männer ersten unb zweiten Aufgebots, sowie bie Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an ben bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen unb ihre Gesuche zu begrünben.
Gießen, ben 16. Februar 1894.
Der Civil-Vorfitzenbe ber Ersatz-Commission des Kreises Gießen. Dr. Melior.
Deutscher Reich.
Darmstadt, 20. Februar. Wie der „D. Ztg." auS London mitgetheilt wird, hat sich Seine Königliche Hoheit ber Großherz og am 17. ds. Mts., Vormittags 11 Uhr, in Begleitung des LordS Edward Clinton zu einem Besuche Ihrer Majestät der Königin nach Osborne begeben. Seine Königliche Hoheit wurde am Sonntag wieder in London zurückerwartet, um gestern Nachmittag um 2 Uhr einer Herren-Cour im St. JameS-Patast beizuwohnen, welche Se. König!. Hoheit der Prinz von Wales dorr abzuhalten beaö- sichtigte. Die Rückkehr Ihrer Majestät der Königin nach Windsor ist jetzt aus Donnerstag, 22. ds. Mts., festgesetzt. — Die Be rmählung Sr. König!. Hoheit des Großherzogs findet den neuesten Bestimmungen zufolge nunmehr definitiv am 19. April in Coburg und zwar in Gegenwart Ihrer Majestät der Königin Victoria statt. Die Hoben Neuvermählten werden sich dann voraussichtlich nach dem Schloß Rosenau bei Coburg begeben. Der Einzug des Groß- herzoglichen Paares in Darmstadt dürste etwa am 21. oder 22. April zu erwarten sein.
Friedrichsruh, 19. Februar. Während des Soupers demonstrierte Se. Majestät der Kaiser dem F ü r st e n Bismarck an zwei Gardegrenadieren die Verbesserungen der neuen Ausrüstung. Der Fürst credenzte die historische Flasche Steinberger Cabinet mit einem Tiinkspruch auf den Kaiser. Zu einer großartigen Kundgebung kam es bei der präcis 9 Uhr erfolgten Abfahrt des Kaisers; die Massen durchbrachen das Spalier.
Berlin, 20. Februar. Die Besserung im Befinden des Königs von Sachsen hat derartige weitere Fortschritte gemacht, daß der König voraussichtlich in den nächsten Tagen das Bett wird wieder verlassen können. Bereits empfängt der hohe Reconvalescent die Besuche der Mitglieder der königlichen Familie und nimmt die Vorträge der Staatsminister und Oberhofchargen entgegen.
— Der deutsch-russische Handelsvertrag ist in der am Montag abgehaltenen außerordentlichen Plenarsitzung des Bundesrath e S einstimmig angenommen worden. Noch am gleichen Tage ging der Vertrag dem Reichstage zu und wird hier die Generaldebatte über den Vertrag am 26. ds. Mts. beginnen; letzterer wird hiermit auch für des Parlament hochactuell. Der am Sonntag im Berliner Residenzschlosse unter Vorsitz des Kaisers stattgefundene Kronrath hat sich in erster Linie ebenfalls mit dem russischen Handelsvertrag beschäftigt und denselben genehmigt. Daneben soll sich der Kronrath auch mit den schwebenden Fragen der Aushebung der Staffeltarife und des Identitätsnachweises besaßt haben, ohne jedoch nach diesen Richtungen hin anscheinend schon eine definitive Entscheidung zu treffen. — In der erwähnten BundiSraths Sitzung wurde ferner das neue Übereinkommen zwischen dem deutschen Reiche und Rußland, wonach jeder der beiden Staaten diejenigen seiner früheren Angehörigen auf Verlangen derselben wieder zu übernehmen hat, welche ihre Staatsangehör'gkeit durch Abwesenheit oder auS anderen Gründen verloren, eine neue Staatsangehörigkeit aber noch nicht erworben haben, den zuständigen Ausjchüffen überwiesen. Das Uebereinkommen bedeutet eine weitere Maßnahme zu dem Zwecke, Differenzen, welche sich aus dem wirthschaftlichen Verkehre beider Länder ergeben könnten, auszuschließen.
— Für die tiefe Verschiedenheit in der Auffassung des deutsch-russischen Handelsvertrags Seitens der hauptsächlich hierbei beteiligten deutschen Interessentenkreise zeugen namentlich auch die großen Berliner Kundgebungen anläßlich des Vertrages. Denn während sich die in der Reichshauprstadt stattgefandene Generalversammlung deS Bundes der Landwirthe mit oller Entschiedenheit gegen den 1 russischen Handelsvertrag ausgesprochen hat, erklärte sich die


