Ausgabe 
21.10.1894 Drittes Blatt
 
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Befreiungsgesuche sind bis längstens 8 Tage vor dem Appell auf dem Dienstwege (durch das Hauptnieldeamt) einzu­reichen und muffen durch die Bürgermeisterei beglaubigt sein, werden aber nur im dringendsten Nothfallc genehmigt.

Die Leute treten in bürgerlicher Kleidung an. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Cigarren sind vorher wegzulegen.

Die Milttärpapiere (Paß und Führungszeugniß) müssen zur Stelle sein.

Sämmtliche Mannschaften stehen im Laufe des ganzen Controltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Gießen, den 13. October 1894.

Großherzogliches Bezirks-Commando.

Detring.

Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehrbezirks Gießen.

Bekanntmachung.

Die nachstehende neue Marktordnung für die Wochen­märkte der Stadt Grünberg wird hiermit zur öffentlichen Kenntmß gebracht.

Gießen, den 15. October 1894.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen: v. Gagern.

Marktordnung für die Wochenmärkte der Stadt Grünberg.

Mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 10. October 1894 zu Nr. M. I. 29312 wird nach Vernehmung oer Localpolizeibehörde und oes Gemeinde- rathS der Stadt Grünberg auf Grund der §§ 69 und 149 der Gewerbe Ordnung unter Aufhebung der Wochenmarkt. Ordnung vom 20. Mai 1856 und des Regulativsdie Be- 1 aufsichtigung des Verkaufs sowie daS Wiegen der Früchte I auf dem Wochenmarkt zu Grünberg" bett, von gleichem Datum Nachstehendes verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

_ § 1-

Zur Abhaltung des Wochenmarktes ist der Marktplatz innerhalb der Stadt bestimmt.

§ 2.

Der Wochenmarkt findet jeden Samstag statt, sollte aber auf diesen Tag ein Feiertag fallen, so wird der Markt Tags i vorher abgehalten.

m § 3.

Nach Eröffnung des Wochenmarktes ist daselbst Jeder- mann der Kauf und Verkauf von Getreide, Mehl, Kartoffeln ' und anderen Victualien nach Maßgabe der bestehenden Vor- i schriften gestattet. \

Die Marktzeit beginnt zwischen 1. April und 30. Sep­tember um 7 Uhr und zwischen 1. October und 31. März um 8 Uhr Vormittags, sie endet um 5 Uhr Nachmittags.

_ _ § 4.

Dre Verkäufer dürfen ihre Maaren auf anderen öffentlichen Plätzen als dem hierzu bestimmten Markt­platz nicht feilbieten. Eine Ausnahme hiervon findet, solange eine Frnchthalle nicht erbaut ist und diesbezügliche andere Vorkehrungen nicht getroffen sind, statt bei schlechter Witte­rung- jedoch darf die Frucht alsdann nur in den unmittelbar am Markplatze gelegenen Wirths- oder Privathäusern aus­gestellt werden und sind die betreffenden Hausbesitzer in diesem Falle verpflichtet, unweigerlich sämmtlichen Polizei- Bediensteten die Räume, welche zu diesem Zwecke benutzt werden, auf Verlangen zu öffnen bezw. den Zutritt zu gestatten. I

§ 5.

Die zum Verkauf eingebrachten Früchte oder anderen Victualien müssen gesund, rein und unverdorben sein. Solche, welche diese Eigenschaften nicht haben, sowie auch unreifes Obst und Kartoffeln werden von dem Verkauf ausgeschlossen und nach Umständen confiscirt unbeschadet der Strafbarkeit nach i § 25 unten.

Die Aufsicht über den Verkauf auf hiesigem Wochenmarkt i 'st Obliegenheit des Marktmeisters, welcher sich während der Marktzeit auf dem Markt oder in dessen Nähe aufzuhalten hat- ihm stehen nach Bedürfniß die beeidigten Wieger zur Seite.

§ 6.

Die auf dem Marktplatz ihre Maaren feilhaltenden Victualien- und anderen Händler erhalten ihre Stände in geraden Reihen und derart angewiesen, daß mit gleichartigen ; zum Verkauf ausgestellten Maaren an einander geschlossen i wird. Sie sind gehalten, ihre Maaren offen zum Verkauf I auszustellen und dürfen solche nicht als bereits verkauft ge- I schlossen gehalten oder bei Seite gestellt werden. Jedes Feil- > halten an anderen Plätzen außer an den angewiesenen ist { untersagt.

_ . £ . § 7.

Das Aufkäufen von Früchten und anderen Victualien durch Händler ist für die Zeit vom 1. April bis 30. September in der Stunde von 67 Uhr Morgens und für die Zeit vom l. October bis zum 31. März (bergt § 3 Abs. 2) in der Stunde von 7 8 Uhr Morgens auf den dem Marktverkehr dienenden Plätzen verboten. Dasselbe Verbot erstreckt sich auf die Stunde von 56 Uhr nach Beendigung der Marktzeit. Ebenso ! dürfen Fruchte, welche auf dem Markt angekaust worden sind, auf demselben Markt nicht wieder zum Verkauf gebracht werden.

Aus dem Frachtmarkt darf nur die tatsächlich zur Stelle befindliche Frucht verkauft werden, es ist daher untersagt, j nach mitgebrachten Mustern zu verkaufen. !

§ 8.

Gegenstände, welche mit Fuhren, Wagen, Karren und ' Schiebkarren auf den Markt gebracht- werden, müssen alsbald abgeladcn und die Geschirre, sowie etwa von den Verkäufern mitgebrachte Hunde ungesäumt entfernt werden. Bei der An-

und Abfahrt ist Alles zu vermeiden, wodurch die Ordnung gestört, der freie Verkehr gehemmt oder irgend welche Be- i schädigung verursacht werden könnte.

Sollten Leute durch Wagen u. s. w. den Marktplatz ; versperren und solche auf ergangene Aufforderung nicht ent- j fernen oder sich zur Entfernung nicht rechtzeitig einfinden, so bleibt es dem Marktmeister überlassen, diese Wagen u. s. w. auf Kosten der Eigenthümer wegbringen zu lassen, wofür die damit beauftragten Personen eine vom Marktmeister zu be- I stimmende Gebühr zu beziehen haben. Gegen die diesbezügliche i Anordnung des Marktmeisters ist Recurs an dessen vorgesetzte I Behörde zulässig.

§ 9-

Auf dem Markte darf nur nach dem Gewicht, nicht aber nach dem Maaße verkauft werden. Das Wiegen von Gegen­ständen des Marktverkehrs muß auf Verlangen des Käufers durch die beeidigten Wieger vorgenommen werden.

§ io.

Jeder Käufer oder Verkäufer, welcher sich durch das Verhalten der Wieger in seinem Interesse verletzt glaubt, ist berechtigt, dem Marktmeister hiervon Anzeige zu machen. Derselbe hat den Gegenstand der Beschwerde sofort zu unter­suchen und den Befund dem Bürgermeister zur näheren Prüfung und Entscheidung ungesäumt zu melden.

m . §H.

Bet etwaigen Streitigkeiten über die Qualität der Marktwaaren soll der Marktmeister den Thatbestau^ ermitteln und thunlichst eine vergleichsweise Erledigung zwischen den Streitigen herbeiführen. Weisen die Interessenten diese Ver­mittelung zurück, so bleibt es denselben überlassen, sich zunächst in gleicher Weise an den Bürgermeister und, falls auch durch diesen keine Einigung erzielt wird, an das Gericht zu wenden.

§ 12.

Bei etwaigen Ruhestörungen oder Unordnung hat der Marktmeister und das übrige Polizei Personal Alles aufzu­bieten, um alsbald die Ruhe und Ordnung wieder herzustellen und die Schuldigen zur gerichtlichen Anzeige zu bringen.

§ 13.

Derjenige Verkäufer, welcher sich betrügerischen Verhaltens durch Vermischung der Früchte in den Säcken ober sonstwie schuldig macht, ist durch das Marktpersonal znr sofortigen Rückgängigmachung des Handels anzuhalten vorbehältlich der Strafanzeige an die entsprechende Gerichtsbehörde.

§ 14.

Die Reihenfolge und Anordnung der Plätze für die Ver­käufer bestimmt sich unter Wahrung der Vorschriften in § 6 ausschließlich nach der Zeitfolge der Ankunft derselben auf dem Markt. Jede Bevorzugung hinsichtlich der Wahl und Benutzung der Plätze ist hierdurch ausgeschlossen.

§ 15.

Zur genauen Einhaltung der in dieser Marktordnung enthaltenen Vorschriften sind der Marktmeister und die Wieger verbunden.

Ihre Ernennung und Entlassung erfolgt durch den Bürger­meister auf Beschluß des Gemeinderaths. Die Verpflichtung der Genannten erfolgt durch das Großh. Kreisamt.

§ 16.

Für den Kauf und Verkauf auf hiesigem Wochenmarkt wird als Normal-Gewicht der Gentner zu 50 Kilo festgesetzt.

§ 17.

Ueber die Quantität und die Preise der Früchte, Kar­toffeln u. s. w., welche auf hiesigem Markte verkauft werden, wird ein Marktregister auf vorgeschobenem Formular geführt.

§ 18.

Die Führung dieses Registers und der damit verbundenen Arbeiten liegt zweien von der Großh. Bürgermeisterei zu er­nennenden von Großh. Kreisamt zu beeidigenden Personen ob, welche sich während der Marktzeit auf dem Rathhause befinden müssen.

II. Besondere Bestimmungen über den Fruchtmarkt-Verkehr.

§ 19.

Sollten in Folge von Gewichtsdifferenzen zwischen Käufer und Verkäufer Streitigkeiten entstehen und das nochmalige Wiegen der Säcke verlangt werden, so hat der unterliegende Theil die Gebühren für das Auflegen der Säcke zu bezahlen, es wäre denn, daß der Marktmeister je nach Befund anders bestimmt.

Bei einer Revision der Wieger von Seiten des Markt­meisters von Amtswegen hat der von diesem beauftragte Sack­träger keine Gebühren für das Auflegen der Säcke zu be­anspruchen.

§ 20.

Ein jeder auf dem Markt vollzogene Markthandel ist sofort nach Abschluß durch den Verkäufer den in § 19 ge­nannten Personen zur Anmeldung zu bringen; die Anmeldung hat sich zu erstrecken auf Fruchtgattung, Zahl der Gentner, Preis, Namen des Käufers und Verkäufers. Der anmeldende Verkäufer haftet für die Richtigkeit feiner Angaben.

§ 21.

Auf Grund der vorstehenden Anmeldung erfolgt der Eintrag in das Marktregister.

Der Verkäufer erhält hierüber einen nummerirten Schein und hat bei Empfang desselben für jeden beclarirten Gentner 4 Pfennig zu zahlen, wovon ber Käufer ihm bie Hälfte zurückzuvergüten hat.

Der Verkäufer ist verpflichtet, biefen Schein bem Polizei- personal auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso bem Marktmeister unb Wieger.

§ 22.

Hiernach wirb bie Frucht burch bie Wieger gewogen unb das Gewicht auf obigem Schein burch Unterschrift beffelben bezeugt.

Der Wieger barf bei Meidung von Disciplinarstrafen, im Wieberholungsfalle bei Strafe der Entlassung, nicht eher wiegen, als ihm der Verkäufer jenen Schein vorgelegt hat.

§ 23.

Den Verkäufern steht es frei bie Fruchtsäcke selbst ab­zutragen ober burch ihre eigenen Fuhrknechte abtragen zu, laffen. Können ober wollen sie bies nicht, so sinb hierzu bie besonbers angestellten Träger zu verwenben, alle anberen' nicht amtlich beauftragten Personen sinb bavon ausgeschlossen. Ein Gleiches gilt für bas Einfassen ber Früchte in bie Säcke, fotoie für bas Aufhalten unb Zubinben berfelben. Ebenso ist es beim Wegbringen der erkauften Früchte dem Käufer gestattet, das Tragen selbst zu besorgen oder durch seine eigenen Fuhrknechte verrichten zu lassen, widrigenfalls bie- unter Ausschluß aller anberen Personen nur ben angestellten Trägern zusteht.

Dieselben haben an Gebühren zu beanspruchen:

1) Für bas Auf- unb Ablegen ber Säcke auf die Waage für jeben Sack... 3 Pfennig

2) Für Ablaben.......3

3) Für Auflaben..... . 3

4) Für Tragen gleicher Erbe... 3

5) Für Tragen außerhalb bes Marktes 3

6) Für Tragen auf bie Böben . . 10

für jeden vollen Sack.

Die Sackträger haben das von ihnen zu führende Nummer während des Dienstes sichtbar zu tragen.

§ 24.

Nach beendigtem Frachtmarkt berechnet der mit ber Führung bes Marktregisters betraute Protokollführer auf ®runb besselben bie Durchschnittspreise unb theilt solche als­dann bem Großh. Bürgermeister schriftlich mit.

III. Strafbestimmungen.

§ 25.

Das Feilhalten unb Verkaufen verfälschter unb ver­dorbener Getränke ober Eßwaaren wirb nach bem Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 betr. ben Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln unb Gebrauchsgegenstänben, bezw. nach § 367 pos. 7 bes Reichsstrafgesetzbuchs mit Gelbstrafe bis zu 150 Mark ober mit Haft bestraft. Auch kann neben ber Strafe auf die Einziehung ber verfälschten ober verdorbenen Getränke ober Eßwaaren erkannt werben.

Der Gebrauch unrichtiger Waagen, unrichtigen Maaßes ober Gewichts unterliegt nach § 369 pos. 2 b. R.-St.-G. neben Einziehung bes unrichtigen Maaßes ober Gewichts und der unrichtigen Waagen einer Gelbstrafe bis zu 100 Mark ober Haftstrafe bis zu 4 Wochen.

Zuwiberhanblungen gegen bie sonstigen Bestimmungen der Marktorbnung werben nach § 149 pos. 6 ber Gewerbe­ordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark unb im Falle bes Unvermögens mit Haft bis zu 8 Tagen geahnbet.

Gießen, ben 15. Octvber 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________v. Gag ern.

Vermischtes.

Obhausen (Rh.), 17. October. Die in voriger Woche gemelbete Grabschändung ist in letzter Nacht auf dem hiesigen neuen Kommunalfriebhofe wiederholt worden, und zwar hat man wieder dasselbe Grab geöffnet und diesmal die Leiche vollständig ausgeraubt; sie lag nackt im Sarg. (Die betreffende junge Dame, Fräul. v. R., war im Braut­kleide beerdigt worden.) Der Todtengräber entdeckte den empörenden Frevel erst heute Mittag. Als ber That ver­dächtig waren bereits verschiedene Personen verhaftet worden^ mußten ober wieder in Freiheit gesetzt werden, da ihnen nichts nachzuweisen war.

* Lüneburg. 17. October. Das UnterosfiziercorpS des fünften Jnfanterie-Regiments der ehemaligen Hanno- verschon Armee besitzt eine Wittwenkasse, die im Jahre 1866 von der preußischen Staatsregierung mit Beschlag be­legt wurde. Die Gelder wurden vom hiesigen Amtsgericht verwaltet und das Kapital ist jetzt von der Regierung für die Nutznießer freigegeben worden. Sämmtliche Unteroffiziere^ die dem bezeichneten Regiment damals angehörten, werden nunmehr aufgefordert, am 21. October, Nachmittags 2 Uhr, sich im Hotel Stadt Hamburg zu Uelzen einzufinden, um die eventuelle Vertheilung des inzwischen auf 20,000 Mk. an» gelaufenen Kapitals vorzunehmen. ES dürften noch ettoe 60 Personen vorhanden fein, welche sich in diese Summe z« theilen haben werden.

* Was ist eine Eisenbahn? Die Antwort auf diese Frage gibt kurz und bündig das deutsche Reichsgericht in folgendem Sätzchen:Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Gonsistenz, Gon» firuetton und Glätte den Transport großer Gewichtsmaffen, bezw. die Erzielung einer verhältnißmäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Electricität, thierischer oder menschlicher MuSkel- thätigkelt, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere ber Transportgefäße unb beren Ladung u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnißmäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche oder auch Menschenleben ber- nichtende nnd die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist." Diese klare Begriffsbestimmung ist abgedruckt in den Entscheidungen des deutschen Reichs­gerichts in Eivilsachen, Band I, Seite 252.

Verkehr, Larrö- nnö Volksrvirthschaft.

Stuttgart, 11. October. (Allgemeiner Deutscher VerstcherungS- Verein.) Jin Monat September 1894 wurden 438 Schadenfälle durch Unfallversicherung regulirt. Von diesen batten 2 den sofortigen Tod und 8 eine gänzliche oder thetlweise Invalidität der Verletzten zur Folge. Von den Mitgliedern der Sterbekasfe starben in diesem Monat 28. Neu abgeschlossen wurden im Monat September 3278 Versicherungen. Alle vor dem 1. Juli 1894 der Unfall-Versicherung angemeldeten Schäden incL der Todes, und Invaliditäts-Fälle find bis auf die von 89 noch nicht genesenen Personen vollständig regulirt.