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Schreiben des Staatsministeriums zur Kenntniß des Hauses, in welchem der Dank des Großherzogs für die von der Kammer ausgesprochenen Glückwünsche anläßlich seiner Vermählung zum Ausdruck gebracht wird. Ferner wird in dem Schreiben dem Hause noch der Dank des Großherzogs dafür abgestattet, daß dasselbe den Betrag von 100000 Mk. für würdige Ausstattung eines Denkmals für seinen hochseligen Herrn Vater bewilligt habe.
Hierauf trat die Kammer in die Berathung des Gesetz- Entwurfs betr. die Wittwen- und Waisencaffe der Volksschullehrer, ein. Der Ausschuß beantragt Annahme des Gesetz-Entwurfs, dessen Tendenz dahin geht, daß das Wittwengeld und die Waisengelder zusammen den Höchftbetrag von Mk. 1000.— nicht übersteigen dürfen, und daß die Watsengelder nur bis zum vollendeten 18. Lebens Jahre bezogen werden können. Hierfür dürfte ein Mehraufwand jährlich von 17 000 Mk. erwachsen, der im Budget 1894/95 bereits bewilligt wurde.
Der Gesetz-Entwurf wird sodann einstimmig angenommen.
Eine ausgedehnte Debatte ruft der zur Verhandlung stehende Antrag des Abg. Haas und Genoffen, den land- wirrhschaftlichen Nothstand betreffend, hervor.
Der Antrag lautet: Den Empfängern von Bezügen durch die Nothstands-Commission die erwachsenen Bahnsrachten im Betrage von ca. 63000 Mk. nachzulaffen. Ferner soll die Rllckzahlungsfrist allgemein bis zum 1. December 1894 verlängert und weitere Fristen von da an, den besonders hart betroffenen Gegenden gewährt werden.
Der Ausschuß spricht sich für die beiden letzteren Anträge aus, schlägt aber dem Hause vor, den ersten Antrag abzulehnen, weil diese Frachtermäßigung von 63 000 Mk. im weitaus überwiegenden Theil den wohlhabenden größeren und mittleren Landwirthen zu Gute kommen würde. Zweckmäßiger erscheine es, diesen Betrag zum Nachlaß an der Hauptschuld der wirklich Bedrängten zu verwenden.
Für den Antrag des Abg. Haas sprechen die Abgg. Osann, Dael von Köth, Pfannstiel, Vogt, Ullrich, Sturmfels, Muth, Wolz, Schönberger. Gegen denselben die Abg. Wern her, Hirsch, Metz- Gießen.
Der Antrag Haas wird hierauf gegen 14 Stimmen angenommen, g!
Ein Antrag des Abg. Oriola und Genossen, betreffend die Errichtung einer Obstbauschule in Oberheffen, wird nach den Anträgen des Ausschuffes, Großh. Regierung zu ersuchen, dem Hause eine Vorlage auf Errichtung einer Obstbauschule zu Friedberg als selbstständige Staatsanstalt zugehen zu laffen, einstimmig angenommen.
Von Seiten der Gerichtsschreiber-Aspiranten und der Hilfsgerichtsschreiber wurde an die Kammer eine Vorstellung um Aufbesserung ihrer Dienst- und Gehaltsverhältnisse gerichtet, welche nunmehr zur Berathung gelangt. Die Petenten wünschen 1. daß die Hilfsgerichtsschreiber nach fünfjähriger guter und ersprießlicher Dienstführung von der Absolvtrung des Examens an gerechnet, zur Anstellung gelangen können - 2. daß weitere 25 Gerichtsschreiber-Aspiranten als Hilfsgerichtsschreiber angestellt werden- 3. daß der Anfangsgehalt eines Htlfsgerichtsschreibers 1700 Mk. betrage und 4. daß den übrigen bei den Amtsgerichten beschäftigten Gerichts- schreiber-Aspiranten ein Gehalt von 1200—1600 Mk. jährlich zu Theil werde. Die Großh. Regierung, ferner auch der Ausschuß kann sich nicht für Gewährung des Gesuches der Petenten aussprechrn, weil denselben auf dem vorigen Landtag durch Einstellung neuer Stellen und Aufbesserung ihrer Gehalte in weitestem Sinne entsprochen worden sei.
Abg. Ullrich tritt in warmen Worten für Gewährung des Gesuches ein, weil thatsächlich diese Categorie von Beamten außerordentlich schlecht bezahlt sei. Auch den Volksschullehrern will derselbe eine Besserstellung ihrer Bezüge herbeigeführt sehen, selbst wenn dies auf Kosten einer Steuer- Erhöhung stattfinden müsse.
Derselbe stellt mit seinen Freunden Jöst und Müller den Antrag, das Gesuch der Regierung unter Anerkennung der Gründe zur Berücksichtigung zu empfehlen.
Abg. Osann spricht sich ebenfalls für Gewährung einer Aufbefferung aus, zumal gerade bei den Gertchtsschreibereien eine Reihe von wichtigen Dienstgeschäften zu erledigen seien, zu welchen man nur tüchtige und brauchbare Beamte brauchen könne. Er empfehle das Gesuch ebenfalls der Regierung zur Erwägung.
Abg. Metz-Gießen ist ebenfalls mit den Ausführungen: einverstanden. Auch er habe die Ansicht, daß die Justiz irr der That das Stiefkind der Regierung geworden sei.
Abg. Schmidt weist auf die hohen Mietpreise in den Städten hin und hebt hervor, um diese bestreiten zu können, müßten die Leute Nebenbeschäftigung annehmen, was doch nicht im Interesse des Staates liege.
Staatsrninister Finger erwidert, daß die Regierung Alles das ausgeführt, was auf dem vorigen Landtag in Form von Wünschen an sie herangebracht worden sei. Wenn aber diese Wünsche immerfort im Hause unterstützt würden, dann hörten sie nicht auf und die Herren kämen dann immer mit neuen Petitionen. Er empfiehlt der Kammer, vorsichtig in diesen Dingen zu sein. Auch die Regierung habe ein warmes Herz für ihre Beamten. Im Wesentlichen habe sie gethan, was die Finanzlage des Staates gestatte.
Abg. Schröder glaubt, daß sämmtliche Vertheidiger der Petition von den bestkn Absichten geleitet seien, glaubt aber nach den Ausführungen des Herrn Staatsministers, daß auch für ihn die Finanzfrage des Staates in solchen Dingen maßgebend sei. Nehmer seien immer genug vorhanden, aber keine Geber. Er sei schon lange im Hanse und da müsse er sagen, daß die Regierung stets bereit gewesen sei, gerade die Lage dieser Leute aufzubessern. Er empfiehlt der Regierung, eine Aufbesserung in Form eines Wohnungsgeldzuschusses eintreten zu lassen.
Im Uebrigen ist er für den"Antrag Metz-Gießen, der Regierung die Petition zur Berücksichtigung zu empfehlen.
Geh. Staatsrath Hallwachs warnt nochmals vor den aus dem Antrag des Abg. Ulrich u. Gen. entspringenden Consequenzen. Für den Antrag des Abg. Metz-Gießen kann er sich erklären, weil er dem Justizministerium eine willkommene Handhabe biete, die Sache weiter zu führen.
Der Antrag des Ausschusses wird hiernach abgelehnt und der Antrag Metz Gießen gegen 9 Stimmen angenommen.
Morgen früh 9 Uhr Sitzung. Berathung des Weinsteuergesetzes.
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Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Befceiungsgründe, die sich der amtlichen Kenntniß entziehen, geltend machen können, werden aufgefordert, die Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemarkung, in welcher das Grundstück gelegen ist, bis zum 1. Juni l. I. zu beantragen.
Gießen, den 2. Mai 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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Betreffend die land- und forstwirthschaftliche Berufsgenoffenschaft für das Großherzogthum Hessen.
Die von Großherzogl. Kreisamt Gießen in Nr. 104 des Gießener Anzeigers erlassene Bekanntmachung in rubricirtem Betreff bringen wir nachstehend zur Kenntniß der Grundbesitzer hiesiger Gemarkung.
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Die Heberolle über die Beiträge zur land- und forft- wirthschaftlichen Berufsgenossenfchaft für das Jahr 1893 liegt von heute an während vierzehn Tagen auf der unterzeichneten Bürgermeisterei zur Einsicht offen. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen, nach Ablauf der Offenlegungsfrist, kann der in der Hebe- rolle als beitragspflichtig in Anspruch Genommene gegen die Beitragsberechnung bei dem Vorstande der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft Einspruch erheben (s. § 21 der Verordnung vom 11. Juli 1888, Regierungsblatt S. 83).
Gießen, den 17. Mai 1894.
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Pachterträgnisse der einzelnen Loose enthalten.
Sodann wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 10 der Verordnung vom 11. Juli 1888 von nachoerzeichneten Objecten ein Beitrag zur Berufsgenoffenschaft nicht erhoben wird:
1) von Grundstücken, welche zu einem land- oder forstwirthschaftlichen Betrieb überhaupt nicht gehören;
2) von allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofräumen, Haus- und Ziergärten;
3) von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes gelegen ist;
4) von steuerpflichtigen Grundstücken, deren land- und forstwirth- schastliche Benutzung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- oder forstwirthschaftlichen eine gewerbliche Benutzung getreten ist (z. B.
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weise nicht selbst bewirthschaften, werden hierdurch aufgefordert, bei der Arnsburg, den.17. Mar 1894. Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke ____
liegen, bis zum 1. Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll Montag dkN 21. Mai 1894, den Antrag zu stellen, daß der auf die Steuercapitalien ihrer Grundstücke - - oder einzelner derselben entfallende Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem Anderen, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben werde. Die Anträge müssen auch die nöthigen Angaben über die
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