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19.1.1894 Erstes Blatt
 
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1894

Erstes Blatt.

Nr. 15

Äichener Anzeiger

Kenerat-Mzeiger.

rlints- unb Anzeigeblatt für den liveis Gietzen.

Freitag den 19. Januar

Die Gießener A««ttt-,»t»tt<r werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Der

GUßener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

vierteljähriger Ag-naemeatrprelLi 2 Marl 20 Psg. ett Bringerlohn. D«ch die Post bezog« 2 Mark 50 Psg.

Redaction, Lxpcditio« und Drucker«:

Sch,rstratz-M.7.

Fernsprecher 51.

Hratisßeitage: chießener Aamikienbtätter

2.

3.

4.

5.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Sonn. 10 Uhr.

I. Unter das Gesetz fallen zunächst alle sogenannten

Schlafstellen.

Als Schlafstellen sind im Allgemeinen solche Raume an­zusehen, welche wesentlich nur zum Schlafen an eine ober mehrere Personen vermiethet werden, wobei ein ausschlteß. liches Verfügungsrecht des Schläfers über den Raum nicht besteht. Es ist hierbei einerlei, für wie lange die Vermiethung der Schlafstelle ftattsindet, und ob dem Schläfer gestattet ist, in dem Schlafstellenraum ab- und zuzugehen, Kleidungsstücke ober begleichen Gegenstände darin aufzubewahren und sich selbst auch am Tage vorübergehend dort aufzuhalten. Für diese Schlafstellen hat das Gesetz bestimmt, daß Die Polizeibehörde festzustellen hat, wieviel Luftraum für jede aufzunehmende Person vorhanden fein muß und daß minde­stens LOCubikmeter Luftraum für jede in einem Schlafraum zuzulaffende Perfon erforderlich find.

II. Von den Miethwohnungen fallen namentlich die­jenigen unter das Gesetz, welche aus 3 ober weniger Räumen (einschließlich Küche) bestehen ober aus Räumen, welche nicht unter­kellert sind, oder aus Räumen, die direct unter Dach (ohne Zwischendecke) gelegen sind und von den möblirten Wohnungen diejenigen, deren Miethpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich 8 Mark nicht überschreitet. Das Mmdeftmaaß von Luftraum, welches bei solchen Wohnungen für jeden Bewohner zu fordern ist, hat bas Gesetz nicht festgesetzt. Es wirb bies zunächst von Fall zu Fall durch uns und eventuell in einer zu erlassenden Polizeiverordnung allgemein bestimmt werden, sobald auf Grund der Erhebungen über die Mieth- wohnungen und nach Besichtigung derselben die für die hicstge Stadt zu stellenden Anforderungen im Einzelnen genau er­messen werden können.

III. Unternehmer von Reu- oder Umbauten solcher Wohnungen und Räume, die unter das Gesetz gehören werden, ersuchen wir zur Vermeidung späterer Anstände eine besondere diesseitige Verfügung jeweils darüber zu erwirken, ob und unter welchen Bedingungen die neu zu errichtenden ober um. zubauenden Räumlichkeiten als in baulicher Hinsicht den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechend erachtet werden. Sofern die Reu- oder Umbauten bereits auf Grund der baupolizeilichen Gesetze und Verordnungen an sich der polizeilichen Genehmigung bedürfen, ist es nöthig, daß

ort hat.

Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem

17. Lebensjahr erfolgen.

Das Gesuch mutz von dem Betreffenden selbst geschrieben sem. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wirb.

Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszeugnitz;

b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aetiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein- r

c. ein Unbescholtenheitszeuguitz, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus­zustellen ift;

d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

In' dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, La-

Allc Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtliche* Tbeil.

Bekanntmachung,

'oetreffend die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig'freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1894.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1894 stattfindenden rubr.Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. Februar 1894

bei der unterzeichneten Commission einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Spe­iellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prufuugs - Com­mission nur daun auzubringen, wenn der sich Meldende im Grohherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthalts-

teinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein : will. ..

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prü­fung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Uubescholtonheitszeugnitz beiznlegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. Novbr. 1888 Regierungs-Blatt I Nr. 5 von 1889) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, m welchem die Prüfung ftattsindet, erfolgt ev. weitere Be­kanntmachung- aus speeielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

Darmstadt, den 5. Januar 1894.

Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Freiherr v. Gemmingen.

Bekanntmachung

betreffend Gesetz vom 1. Juli 1893 über die polizeiliche Be­aufsichtigung von Miethwohnungen und Schlafstellen.

Nachdem die in unserer Bekanntmachung vom 16. v. Mts. angeordnete vorläusige Aufnahme der hier in Betracht kom­menden Räume durch die Schutzmannschast stattgefunden hat, bringen wir weiter zur öffentlichen Kenntniß, daß der uns zur Verfügung stehende technische Beirath Traber mit den Functionen des Wohnungsinspectors von uns bestimmt worden ist und sofort mit der Untersuchung der betreffenden Räume beginnen wird. , t f t

Mit dem 1. October v. I. ist der Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1893 in Kraft getreten, welcher den Ortspolizei- behörden, sowie deren Beauftragten die Besugniß einräumt, die dem Gesetze unterworfenen Wohnungen, sowie Schlaf­räume einer Untersuchung in der Richtung zu unterwerfen, ob aus deren Benutzung zum Wohnen ober Schlafen Rach- theile für die Gesundheit ober Sittlichkeit nicht zu be­sorgen sind. .

Die übrigen Vorschriften des Gesetzes treten mit dem 1. April 1894 in Wirksamkeit. Aus diesen Vorschriften heben wir Folgendes jetzt schon Jnteressirende hervor:

Feuilleton.

Die Länge der sämmtlichen Eisenbahnlinien das lebte Kabr, über welches wir genaue

m Jahre 1890, Berichte haben, auf Amerika

In Bezug auf das erstere kommen auf die Quadratmeile Landes in Belgien 282 Meilen,

England 166

davon kommen

Eisenbahnen.

(Schluß.) |

Das erste Fieber war nun einigermaßen verraucht und ton da ab, und namentlich während der letztverflossenen zehn Jahre, nahm das Erbauen und die Eröffnung neuer Linien normale Verhältnisse an.

Die totale Länge aller Eisenbahnen im Betrieb betrug 1865: 89,360, 1870: 130,220, 1875: 184,940 und 1880: 227,900 Meilen.

Daran participireu

im Jahre 1870: 1880:

Vereinigte Staaten mit 52,560 Meilen, 90,540 Meilen,

England // 15,540 17/930

Deutschland 11/530 ^0,750

Frankreich H 11/120 1^,250

Oesterreich 5840 11,480

Rußland 6950 14,815 ,,

Italien 3810 5410

Spanien 3370 4650

Canada H 2650 6920

Indien 4810 2620

Belgien 1850 2550

Rumänien besaß in 1880 860 Meilen,

Algerien 710

Norwegen 660

Schweden 3670

Dänemark 980

Holland 1430

Portugal 710 u

Türkei 910 und

Griechenland nur 7

Während, wie wir sehen, einige europäische Staaten in dieser Beziehung sehr zurückstanden, waren außereuropäische Länder eifrigst bemüht, ihr Eisenbahnnetz zu vervollständtgen.

Chile hatte 1120 Meilen,

Peru 1650

Argentinien 1440 ,r __ 1 aan

205/810, Europa 139,023, Asien 20,942, Oceanien 11,730, Afrika 5829 Meilen.

Vereinigte Staaten 163,400 Meilen,

Deutschland 25,400

Frankreich 22,900

England 20,050

Rußland mit Finnland 19,920

Oesterreich Ungarn 16,840

Britisch Indien 12,855

Canada 14,000

Australien 11,730

Italien 8015

Und zur selben Zeit oder zu Ansang 1891 besaßen:

Japan 1450 Meilen,

Holländisch-Jndien 845

Kleinasien 500

China 125 und

Persien 20

Die Republiken von Süd-Amerika hatten im Betrieb:

Mexiko 6090 Meilen,

Argentinien 7200 H

Brasilien 5900

Chile 1925

Peru 1035

Uruguay 700

Venezuela 435

Columbien 240

Paraguay 150

Dies zeigt, daß der Welttheil Amerika saft die Hälfte aller Eisenbahnen der ganzen Erde besitzt.

Wenn wir bis jetzt nur die Meilenzahl der Linien in Betracht gezogen haben, so ist es, um ein klares Bild der ganzen Sache zu erhalten, auch nöthig, einen Vergleich der­selben mit der Größe der einzelnen Länder und ihrer Ein-

Holland 138

Deutschland 127

Schweiz 124

Frankreich 112

Ihnen folgen Italien, Oesterreich und Malta. Die ber­einigten Staaten von Nordamerika nehmen trotz der un­geheuren Länge ihrer Bahnen erst den elften Rang mit 0,48 Meilen auf die Quadratmeile ein und in Rußland kommen sogar nur 0,1 Meilen auf denselben Flächeninhalt.

Stellen wir einen Vergleich der Längenmeilen mit der Bevölkerung des Landes an, so ändert sich die Reihenfolge der einzelnen Länder vollständig. Voran stehen die, welche trotz spärlicher Bevölkerung viele Bahnen erbaut haben, und zwar zuerst Süd>Australien mit 54,8 Meilen auf 10,000 Ein­wohner. Ihm folgt Queensland, Neu-Seeland, Canada, Tasmanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Victoria. Frankreich mit 5,9 Meilen ist das 19. Land der Reihe, Belgien 5,3 ,, // 21. «

England 5,2 n 22. ,, /,

Deutschland hat 5,4 , auf 10,000 Einwohner,

Schweiz 6,8 m 10,000

Rußland 2> , 10,000

Den letzten genauen Berichten nach hatte Europa am Beginn des vorigen Jahres 141,610 Meilen Eisenbahnen, und zwar Deutschland 26,960 Meilen,

5 Frankreich 23,560

England 20,300 n

Rußland 19,295

Oesterreich 17,430

Italien 8280

Spanien 6290 n

Schweden und Norwegen 6110

Belgien 3290

Es wird angenommen, daß in Europa die Eisenbahnen jährlich um 2484 Meilen zunehmen, in den Vereinigten Staaten aber sogar um 5590, und zwar besitzen dieselben jetzt 170,675 Meilen Bahnen.

1 * Rudolph Schück.

Australien

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