tni *5^8 btih^ , *
S1" flnbite*?«
n® tn den R
iSiwpÄ runt(t -v bt, jMtn, tMnr15e?,f°nbfif *t L, J. bt">
I fdto N^Ä »*ÄS!
dem man uJSS ^a’n® »Was 9 a^rf>utn ®ctltn 12 I Nrrrr
Stete KteM Ä?e,e6«Äa ®b binfltden. Dn EL» f h ^aJdjlntn u*Fnfr .'e*U"8b,et anbnen Tyabrüe u rotl[, hru'e die Lage bei uan gestern noch des Void >uplsachltch In den ooiaut n das Mah b(5 Snechtlgtn |UT über 4 Promi, wbhrer! m beträgt. Jm lnichki - Ist deren tztnbutze Im L
K'üsttgung des Tlalus uri worben.
t Bich.
Ooum vorn 13,/IV, 6./IT
ipA.88u.8S Tnb. Eold-
3210
314
le . . . . fi&iWrv
61.-
^DUL.jL.
66-
68J
,OMIg.l880t
104.—
103 i
com>. Lil. D. Gold-Anl.
887 .. .
23.80
234
4890
4iJ
pt prlo. 8nL
102.25
ION
l.
62.1
101- ioi;
80.
101.05
101.90
7980
48J MA 99?
19; er
do. \ do.
Xtt Mb . WW -Jost! Sstdll germt. M mbichn ■ neser . • • 5übw ■lüfcü). lvokas gintl <rHn.6ec.fth.
, Lombarden 1 108 25I103.V I .--aI w-.
4875
51.95
99.75
99 45
I 64.85
79.-
lelmeer
144«
1143.30
19»
lv, 115!1C ;
ii
' 108.
7 do nbbflW 1 '
st’
Abr.lu-U
„. ,«40i iwil
3«530l<5‘
y84ä':,6Ui01 '
136 80
8860
Ks - *
£ >'
Derrwibanr^^-
**»ias
...... - 711
SS*
VbltS^ ■ '
n5
trühlp'^^'' 96 50 »/ tnbbx. • , ' ',x 11,11
Nr. 89 Erstes Blatt.
Mittwoch den 18. April
1894
9*mtprr^n ftL
Zlints- und ZInzeigeblatt für den "Krti» (ßiefjett
Hraiisbtikage: Gießener Kamittenblätter.
Anrttichev TKeil
zu
4.—
Feuilleton
noch ge* Gießen. Innern
Wtk Wmoncm-Burroux br« In- und flu«Ianbr« ntbmai Injtig<n für den „(Bit&tntr Injngtr' tntgegrx.
Innabmt von Anzeigen zu der Nachmittag« für dem fel«mbrn Lag erfcheinendrn Rümmer bi« Bonn. 10 Uhr.
betreffend meßbaren Mit und der
H
Mk.
//
Local-Reglement, den Verkauf des nicht labenreinen aber Fleisches in der Provinzial-Hauptstadt
thrmijäbne« >*»enr*rwt»jrr*i S Darf 20 Pi«, m» Bringerlohn. Ttwfc die Post bq»f* 1 Warf 50 Pt«.
«ktactwn, ityrrbihee und Druckerei:
§ 1.
Sämmtliches durch die Fleischbeschau als nicht ladenrein, aber noch genießbar erkanntes Fleisch muß längstens innerhalb 24 Stunden nach getroffener Entscheidung an die im öffentlichen Schlachthaus befindliche, oder eine sonstige von Grobherzoglichem Polizeiamt bestimmte Verkaufstelle (Freibank) verbracht und darf nur dort ausgehauen und verkauft werden.
$ 2.
Das Aushauen (Auspfunden) und Verkaufen des nicht ladenreinen Fleisches an der Freibank hat durch den von der Grobherzoglichen Bürgermeisterei Gießen hierfür bestellten, vereidigten und der besonderen Aufsicht des Fleischbeschauers unterstellten Aushauer gegen Bezug der festgesetzten Gebühren zu geschehen. Die Vereinnahmung des Geldes für das verkaufte Fleisch hat der Aushauer gleichfalls zu besorgen, falls der Eigenthümer des Schlachtihieres sich dieselbe nicht vorbehält.
§ 3.
Der Verkauf des Fleisches findet in dem vom Eigenthümer bezw. vom Aushauer des Fleisches innerhalb der Tagesstunden von Morgens 8 bis Abends 8 Uhr durch Anschlag an der Verkaufstelle und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machenden Termine statt, und es muß dasselbe bis aus 250 Gramm herab abgegeben werden. Die Abgabe von Portionen über 3 Kilogramm ist nur an solche Personen gestattet, welche sich über den beabsichtigten ordnungsmäßigen
Verbrauch des Fleisches bei der Polizeibehörde glaubwürdig ausweisen können und eine desfallsige Bescheinigung des Polizeiamts vorzeigen. An Personen, welche als Wiederverkäufer bekannt sind, wie Metzger, Viehschlächter, Wirthe oder Garköche, dürfen Fleisch, Fett oder Eingeweide von nicht ladenreinem Vieh nicht abgegeben werden. Ebenso ist es den genannten Gewerbetreibenden untersagt, Fleisch, Fett oder Eingeweide von der Freibank kaufen oder kaufen zu laffen. Die Polizeibehörde kann bezüglich solcher Speise- oder sonstigen Wirlhschaften, die sich mit der Anfertigung und Verabfolgung von Fleischspeisen aus nicht ladcnreinem Fleisch befaffen wollen, Ausnahmen unter der Bedingung zulaffen, daß dieses sowohl am Aushängeschild, als auch im Wirths- local durch entsprechende in die Augen fallende Tafel mit deutlicher Schrift bekannt gegeben sein muß, sowie daß bei Ertheilung der Erlaubniß eine entsprechende Veröffentlichung im Kreisblatte ftattzufinden hat und daß die Fleischspeisen in den gedachten Wirthschaften nicht anders als in völlig gar gekochtem Zustande abgegeben werden dürfen.
§ 4.
Die Bestimmung des Preises für das auf der Freibank seilzuhaltende Fleisch oder für sonstige Theile von nicht ladenreinen Schlachtthieren steht dem Eigenthümer zu, falls dieser nicht vorzieht, die Preisbestimmung dem Fleischbeschauer zu überlasten. Muß wegen Abwesenheit des Eigenthümers der Verkauf des Fleisches ohne denselben ftattfinden, so hat der Fleischbeschauer den Preis zu bestimmen, und dabei möglichst das Jntereste des Eigenthümers zu wahren.
§ 5.
An der Freibankstelle muß sowohl der Preis des Fleisches, als auch die Gattung und das Geschlecht des Schlachtviehes sowie der Grund bezw. die Krankheit, wegen deren dasselbe als nicht ladenrein erkannt wurde, in geeigneter Weise in deutlicher Schrift und für Jedermann sichtbar angeschrieben sein.
§ 6.
Für die Benutzung der Verkaufstelle (Freibank), die Auslagen und die Thätigkeit des bestellten Aushauers hat der Eigenthümer bestimmte Gebühren zu bezahlen, welche in einer von der Großherzoglichen Bürgermeisterei Gießen zu erlassenden Bekanntmachung festgesetzt werden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Beßimmungen
offenen Armen wieder auf. Mag er doch die unfehlbare I Mama hierbehalten, sie selbst kann ja auch den nächsten Schnellzug benutzen.
So weit ist Eva in .ihrem Gedankengange gekommen, als sie plötzlich emporschrickt.
„WaS willst Du, Lina?"
„Ach, ich wollte der gnädigen Frau nur sagen, daß die Frau Schwiegermutter vollkommen Recht hat."
Eva starrt daS halb verschmitzt, halb verlegen lächelnde Mädchen wortlos an.
„ES ist wahr," fährt die Jungfer fort, „der Kaffee der Frau Rittergutsbefitzerin hatte wirklich einen öligen Geschmack."
Nun springt die junge Frau empor, kirschroth vor Zorn. „Es ist wahr!" so keucht sie. „Ich habe Dich verwohnt, verzogen! Aber daß eine so maßlose Frechheit Deinerseits die Folge meiner guten Behandlung sein würde, das ließ ich mir nicht träumen! Hinaus, fort aus meinen Augen! Auf der Stelle!"
Statt diesem Befehle Folge zu geben, ergreift Lina eine der bebenden kleinen Hände ihrer Herrin, zieht sie an die Lippen und beginnt in demüthigem Tone um Gehör zu bitten, sodann aber den Umstand deutlich zu erklären, wie das Gebiß der Schwiegermutter ohne deren Wissen mit Brennöl in Be- rührung gekommen sei.
EvoS Mienen Hellen sich immer mehr auf. Ja, zuletzt fällt sie ihrer Zofe sehr unvorsichtiger Weise, da sie sich doch gegen das Verwöhnen ausgesprochen, nm den Hals.
„Daß ist ja ein köstlicher Spaß, Lina! Darüber werden wir alle noch oftmals lachen. Ach, mein armer Max! Wie mußte er heute zwischen zwei Feuern zucken! Wie elend mag ihm jetzt noch zu Muthe sein. Und die liebe, gute Mama! Ich will nun sofort auf ihr Zimmer eilen, ihr meine Unart und Heftigkeit abbitten, alles erklären--"
Sie eilt leichtfüßig auf die Thür zu. Plötzlich besinnt sie sich und bleibt stehen. „Nein," sagt sie, „das geht ja nicht. Max bat mich ausdrücklich, die Eigenheit seiner Mutter zu schonen. Sie darf nicht ahnen und auch Max nicht erfahren, daß der Umstand mit ihren künstlichen Zähnen bekannt geworden ist. Höre, Lina," wendet sie sich an das Mädchen, „auf das Strengste verbiete ich Dir, die Geschichte von der Nachtlampe zu verrathen. Mit diesem Verbot ist es mein
. 6.—
. 2.50
Doritsche- Reich.
DarPstadt, 16. .April. Seine Königliche Hoheit der Großhe»rzbg hat den Hauptmann a. D. Alexander von Frankenberg und LudwigSdorf zum Kammerherrn und zugleich zum dienstthuenden Kammerherrn bei der Großherzogin ernannt. — Der Gr oßherz og empfing am Samstag Nachmittag l3/< Uhr eine Deputation von Osfi-
Dcr •*4nur Jüqd«« «scheint täglich, ■M Iu«ncchme de« Wontag«
Die Eichener »eetficeiritttt »erben bnn Anzeiger wöchentlich dreimal b^iqt.
Gießener Anzeig er
Kenerat-Anzeiger. '
Genehmigung Großh. Ministeriums des Justiz vom 22. Februar 1892 zu Nr. M.-J. 31570/90 und nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver- sammlung werden hiermit auf Grund des Art. 56 der Städte- Ordnung und in Ausführung des Art. 313—318 des Polizei- Strafgesetzbuches für den Verkauf des durch die Fleischbeschau als nicht ladenrein, aber noch genießbar erkannten Fleisches in der Stadt Gießen im Nachtrag zu dem Local- Reglement vom 28. Mai 1886 folgende Vorschriften erlassen:
Der verhängnißvolle Mokka.
Humoreske von M. Anderssen.
(Schluß.)
Frau Maihof-Mutter wundert sich über diese Erklärung. „Ist daß nun Aufrichtigkeit oder Trotz?" denkt sie.
Der Amtsrichter wendet sich zu seiner Frau: „Nun siehst Du, dort hinein ist auf bisher unermittelte Weise der ölige Geschmack gekommen."
Er wäre ihr so dankbar gewesen, wenn sie ihn beim Bau dieser goldenen Brücke unterstützt hätte. ES fiel der jungen Frau aber gar nicht ein, nachzugeben. „Der Kaffee war tadellos," sagt sie nur finster, den Kops aufwersend. „Ich weiß eS!" .
„Und ich weiß es ebenfalls, daß Mama sich niemals täuscht!" erwidert nun der Amtsrichter ebenfalls gereizt.
Darauf wendet er sich kurz von ihr ab und seine, Mutter zu: „Ich muß ausS Gericht, Mama, der eiserne Dienst ruft. Ich flehe Dich an, laß Dich noch wiederfinden, wenn ich zurückkehre. Habe Geduld!"
Er küßt feiner Mutter die Hand und eilt hinaus, ohne feiner Frau Lebewohl zu sagen. Ein noch nie dagewesener Fall. • ,
AIS Eva sich allein sieht, sinkt sie schluchzend auf einen Stuhl. Erst kürzlich vernahm sie im „Trompeter von Säkkingen" die rührende Klage Marias:
Nun ist er hinaus in die weite Welt Und hat keinen Abschied genommen!
Ach, damals ahnte ihrs noch nicht, wie bald ihr Max sie auch abschiedSloS verlassen würde. Wo war ihr junges, strahlendes Glück? Verflogen wie Spreu vor dem Äthern der Schwiegermutter! Und diese hat er, ihr Max, noch ermahnt, Geduld mit ihr, seiner Frau, zu haben! ES ist himmelschreiend! Umgekehrt warS allein in der Ordnung. Geduld haben mit ihr! Also alS eine Geduldsprobe betrachtete er sie nur noch? — O, es giebt zum Glück noch andere Leute auf der Welt, deren Sonnenschein sie war. Ihre Eltern in der Hauptstadt nehmen sie jeden Augenblick mit
entrichte^: , , „
M. An die Schlachthauskassc:
a) für Grobviek(Ochsen, Faselochsen, Kühe sowie Pfe^e)
rstürf .......6.— Mk.
größter Erpst. Ich selber werde meinem Manne kein Wort davon sage». ES bleibt mir nur die Abbitte übrig. Ich muß durch? doppelte Freundlichkeit meine Heftigkeit gut zu machen suchen."
Lina geht hinaus und Eva bleibt nachdenklich stehen. „ES wird schwel s,in, sich Mama wieder zu nähern," sagt sie noch zu' sich'selbst, „aber ich lasse mich nicht mehr ab- ^^^nbem fi/ noch sinnt, rauscht die Portiöre zum Neben- zimmer auseinander, und sie sieht die imponirende Gestalt ihrer Schwiegermutter auf sich zuschreiten. Ein warmeS Lächeln verklärt deren Gesicht, während sie die verlegen und erschrocken dastehende.^Eva in ihre Arme schließt. .
,Ich hörte jedes Wort, das zwischen Dir und Deinem Kammermädchen gewechselt wurde," erklärte sie. „Und ich danke Gott dafür. Du bist eine vornehme Natur, Eva. Eine andere hätte sich die Gelegenheit nicht entgehen laffen, ihre Gegnerin durch Bloßstellung eines für diese peinlichen Ge- beimniffes zu beschämen. Du verzichtest sogar meiner Schwäche zu Liebe auf Deine eigene Rechtfertigung. Du bist ein Engel, Goa’ Ich habe Dich in diesem einen Zuge vollständig kennen gelernt Mein Vertrauen und meine Hochachtung gehören Dir fürs ganze Leben. Damit ober auch Max erfährt, welcher unheilvolle Zufall heute hier gewaltet, will ich selbst ihm alles sagen, wenn er auch dabei" — hier dämpft sie, wie ein junges Mädchen erröthend, die Stimme — „zum ersten Male erfährt", daß nicht alle meine Zähne ächt sind."
Als ziemlich spat am Nachmittag der junge Amtsrichter zögernden Schrittes und gesenkten Hauptes seiner Wohnung nahte, Räume er nicht wenig, als ihm schon im Vorzimmer seine kleine Frau mit glsckenhellem Lachen entgegen- und um den HalS Zog. Seine Mutter stand dicht neben ihr und streckte ihm mit freudigem Lächeln die Hand entgegen. Wer war froher als er bei den nun folgenden Enthüllungen! Es bleibt noch zu versichern, daß das Verhältniß zwischen den beiden Damen Maihos Mutter und Schwiegertochter daS denk- bar herzlichste blieb. Die Mokka-Schale aber, die an jenem Morgen den Trank barg, welcher so ganz unschuldiger Weise das Aergerniß veranlaßt hatte, prangt im Raritätenschränkchen der Frau Rittergutsbesitzer.
werden nach Art. 313—318 des Polizeistrafgesetzbuche- und bez. § 26 des Lccal-Reglements vom 21. Mai 1886 bestraft.
Dieses Local-Reglement tritt acht Tage nach feiner Verkündigung in Kraft.
Gießen, den 31. März 1894.
Großherzogliche» Polizeiamt Gießen.
,,, Fresenius.
* Bekanntmachung,
betreffend die Gebühren ftr den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Frisches auf der Freibank im städtischen Schlachthaus.
§ 1.
Für dlt Benutzurg und Reinigung der Verkaufsstelle (Freibank), die Bekanttgabe der Verkaufszeit und die Thätig- feit des Aushauers Hit der Eigenthümer folgende Gebühren
pro Stück .......
b) füLKleinvich..... •
"■ b. An den Aushauer a) für- Großvieh pro Stück . . • b) für Kleinvieh pro Stück - c . ~
C. An denselben, falls ihm vom Eigenthümer auf dessen Gefahr auch die Vereinnahmung des Geldes übertragen wird, s f weiter:
a) für Großvieh pro Slück.....2.— Mk.
b) für Klenvieh pro Stück.....i.ou „
Gießjen, den 31. März 1894.
GroßherMgliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth.


