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15.3.1894 Erstes Blatt
 
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Nr. 62 Erstes Blatt. Donnerstag den 15. März

1894

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Amtliche» Theil.

Bekanntmachung.

Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen, 12. März 1894.

Großherzogliches KreiLamt Gießen.

v. G a g e r n.

Polizei - Verordnung

für den Kreis Gießen,

die Unterbringung der in Backsteinfabriken (Russenstein- brennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeiter betreffend.

Aus Grund deS Art. 78 der Kreis- und Provinzial- Ordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Mieth- Wohnungen und Schlafstellen betreffend, wird unter Zustimmung deS KreiSauSschuffeS und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 7. März 1894 zu Nr. M. I. 6401 für den Kreis Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Jeder Besitzer einer Backsteinsabrik (Ruffensteinbrennerei) oder Ziegelei, einerlei ob dieselbe mir fabrikmäßigem Betrieb statlfindet oder nicht, welcher seinen Arbeitern UnterkunstS- räume überläßt, ist verpflichtet, die nachstehenden Borschriften zu beobachten.

Anforderungen im Allgemeinen.

§ 2

Die Räume, welche Arbeitern zum Wohnen oder zum Schlafen dienen, müffen ausreichenden Schutz gegen alle schäd­lichen WitterungSeinflÜffe gewähren.

ftür Arbeiter, welche nur während der wärmeren Jahres­zeit von Anfang April bis Ende September in den tn § 1 genannten Betrieben beschäftigt werden, genügen zu diesem Behufe hölzerne Baracken, dieselben müssen jedoch von Brettern festgefügt und wasserdicht gedeckt sein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in diese Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder oder mit Kindern über 16 Jahren nur dann aufgenommen werden, wenn ihnen ein eigenes Zimmer eingeräumt werden kann.

Ist letzteres nicht thunlich, so dürfen auch Familien ohne Kinder bezw. mit Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen' Fällen Familien mit jüngeren Kindern nur dann zur Arbeit angenommen werden, wenn ihnen anderweit eine Wohnung oder Unterkommen gesichert ist.

Werden in dem Betrieb weibliche Arbeiter beschäf­tigt , welche nicht zur Familie eines Arbeiters gehören (Abf. 3), so sind denselben Wohnräume anzuweisen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollständig getrennt sind.

Beschaffenheit der Wohn- und Tchlafräume.

§ 3.

Die Wohn oder Schlafräume müffen mindestens 30 Lenti- Meter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, festgedieltem Fußboden, mit gut schließenden Thüren und einer genügenden Zahl von Fenstern, welche sich öffnen laffen, versehen sein. Auf den Kopf der zulässigen höchsten Zahl von Bewohnern oder Schläfern muß mindestens i/i Quadratmeter Fenster­öffnung vorhanden sein. Die Höhe der Wohnräume hat mindestens 2,6 Meter zu betragen. Jedem Arbeiter muß 3 Quadratmeter Bodenfläche und, wenn die Wohnungsräume gleichzeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenig­stens 10 Lubikmeter gewährt werden.

§ 4.

Sämmtliche Wohn- bezw. Schlafräume müffen, so oft die Polizeibehörde es für nothwendig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwaffer frisch geweißt werden.

Schlafstellen.

§ 5.

Schlafstellen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe von solchen dürfen nicht eingerichtet werden und ist den Ar­beitern daS Schlafen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe von solchen zu verbieten.

§ 6.

Die Schlafstellen müffen jeder Person einen Raum von mindestens 1,75 Meter in der Länge und von mindestens 0,63 Meter in der Breite gewähren.

Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Mindesten 30 (Zentimeter betragen.

§ 7.

Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack ober eine durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges mit Stroh ober Heu ober begleichen gestopftes, bezw. durchnähtes Kopfkiffen unb eine wollene, hinreichend warme Decke (Kolter-) von minbestenS 1,75 Meter Länge unb 1,25 Meter Breite zu verabreichen.

Der Inhalt ber Strohsäcke unb Kiffen ist alle DMonate zu erneuern; bie Säcke und Kiffen selbst find nach Bedarf, mindestens aber von zwei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnähte Strohmatratzen und Kissen müssen alle 6 Monate gereinigt werden und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.

Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen ent­sprechend zu reinigen, bezw. zu walken.

Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strohsack nebst Kiffen, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kiffen zu verabfolgen.

§ 8.

In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trinkgefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschgefäß und ein Wasserbehälter vorhanden sein. Außer­dem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.

8 s-

DaS Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlaf­räumen ist nicht zu dulden.

Heizung uüd Beleuchtung.

8 10.

Werden in den Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit von Anfang October bis Ende März beschäftigt, so ist für entsprechende Erwärmung und Be­leuchtung der WohnungSräume Sorge zu tragen.

Kochgelaffe und Borrathsräume.

§ IL

Denjenigen Arbeitern, für deren Verköstigung nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit den erforderlichen Kochgesäßen Gelegenheit zur Selbst­bereitung von Speisen und Getränken zu geben. Der Arbeit­geber hat das nöthige Feuerungsmaterial zum Selbstkosten­preis abzugeben. Zum Aufbewahren von NahrungSvorräthen ist ein besonderer Raum zu überlasten. DaS Kochen in den Schlafräumen, sowie das Aufbewahren von NahrungSvor­räthen in den letzteren ist untersagt.

Wafferbezug.

§ 12.

Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesundem Trinkwaffer auS Brunnen mit ordnungsmäßiger Pumpen- Vorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen auf der Be- triebSstätte selbst nicht vorhanden, so soll die Entfernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.

Aborte.

§ 13.

Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhanden fein.

Befinden sich auf der Betriebsstätte weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.

§ 14.

Die AbtrittSgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungs­verordnung vom 1. Februar 1882, soweit eS angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasterdicht aufzumauern. Die Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 Meter be­tragen. Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Localpolizei-BerwaltungSbehörde (KreiSamt) gestattet werden.

Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel­jährlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Localpolizeibehörde deSinficirt werden.

Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit.

§ 15.

Der DetriebSunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und Sittlichkeit unter den von ihm be­schäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person auf der Betriebsstätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen zuverlässigen Aufseher zu bestellen.

Ansteckende Krankheiten.

§ 16.

Der Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. B. Krätze u.s.w.,

leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist dieselbe sofort von de« übrigen Arbeitern zu isoliren unb ungesäumt der Ortspolizei­behörde Anzeige zu erstatten.

Verbot des Branntweinansfchanks.

8 17.

Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer, oder mit dessen Erlaubniß durch Andere, ist untersagt.

Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter.

§ 18.

Diese Polizeiverordnung ist aus einer allgemein zugäng­lichen Stelle in jeder Betriebsstätte der in § 1 erwähnten Art unb, wo mehrere Wohnräume vorhanden sind, in einem jeden derselben anzuschlagen, auch jedem neu eintretenden Arbeiter besonders bekannt zu machen, was durch NamcnS« Unterschrift derselben in einem dazu bestimmten Buche zu be­scheinigen ist.

Für die Befolgung der Vorschriften derselben ist der Betriebsunternehmer, eventuell der von ihm bestellte Aufseher verantwortlich.

Strafbestimmungen.

8 19.

Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung bezw. Nichtbefolgung derselben werden mit Geld­strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Uebergangsbestimmungen.

8 20.

Diese Polizeiverordnung mit Ausnahme der Be­stimmungen in § 3 tritt mit dem 1. April d. IS., die Bestimmungen des § 3 treten erst am 1. Juli 1894 in Kraft.

Gießen, den 12. März 1894.

Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend Stadtfernsprecheinrichtung.

Unter Hinweis auf die 88 317 und 318 de» Straf­gesetzbuches für das Deutsche Reich machen wir diejenigen Handwerker, z. B. Schornsteinfeger, Dachdecker rc., welche bei Ausübung ihres Handwerk- mit den Linien und Leitun­gen der Stadtfernfp^echeinrichtung in Berührung kommen können, auf die Folgen, die eine vorsätzliche ober fahr­lässige Handlung, wodurch die Benutzung der Stadtfern­sprecheinrichtung gestört ober verhinbert werben kann, nach sich ziehen würden, aufmerksam.

Gießen, den 12. März 1894.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

S 317.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele- graphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Be­nutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bi» zu drei Jahren bestraft.

S 318.

Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele­graphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern ober stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre ober mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

Deutscher Reichstag.

70. Sitzung. Dienstag den 13. Marz 1894.

Präsident v. Levetzow theilt mit, er gedenke beute die Be- ralhung zu Ende zu führen, eventuell in einer Abendsitzung Am Mittwoch würde bann der Rett der »weiten Etattzberatbung und die dritte Lesung de» Gesetze» über den Identitätsnachweis folgen, eventuell ebenfalls in einer Abendsetzung. Sodann am Donner'tag die dritte Lesung des Etats und am Freitag, eventuell noch Sonn­abend, die dritte Lesung deS Handelsvertrags.

Die zweiteVerathungdes Handelsvertrag» mit Rußland wird fortgesetzt mit dem Tarif B., dem deutschen Tarif.

Bei den Positionen Getreide und Flach», welche zusammen zur Berathm.a gestellt werden, liegt ein Antrag v. Frege und Gen. (R) vor, den Zoll auf Weizen und Roggen auf 5 Mk. zu belassen, anftatt ihn, wie es in dem Vertrage geschieht, auf 31/« Mk. ^robzu- setzm. Ebenso soll der Haserzoll (4 Mk.) nicht verkürzt werden.

Abg. v. Staudy (conf.j tritt für dm Antrag ein; letne Freunde wüßten sehr wohl, daß bei Annahme de» Antrags neue Verhandlungen nothwendig werdm mürben; ober seine Freunde stünden mit ihrem Anträge, wie stet», auf dem Bodm der Berück-