Dienstag den 13. Februar
1894
Nr. 36 Erstes Blatt
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Aints- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen
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Amtlich«»» Theil
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barungen über die Ausübung der Schifffahrt aus dem Niemen, der Weichsel und der Warthe werden Vorbehalten. Zu Artikel 19 deS Lertrags bestimmt das Schlußprotocoll, daß directe Frachttarife nach den deutschen Hafenstädten Danzig, Neufahrwasser, Königsberg, Pillau und Memel zur Vermittelung der Einfuhr und Ausfuhr Rußlands den Be- dürfniffen des Handels entsprechend eingesührt werden. Die russischen Frachtsätze für Getreideartikel, Flachs und Hanf nach den erwähnten Hafenstädten sollen nach denjenigen Be» stimmungen gebildet, und unter den beiderseitigen Eisenbahnen vertheilt werden, welche für die nach Libau und Riga führenden russischen Eisenbahnen in Kraft sind, oder in Kraft treten werden.
Breslau, 10. Februar. Zu Gunsten deS deutsch- russischen Handelsvertrags veranstaltet die hiesige Handelskammer eine große Versammlung, zu welcher auch die schlesischen Handelskammern und wirthschastlichen Cor- porattonen eingeladen worden sind. Der Abgeordnete Letocha hat sich für den Handelsvertrag ausgesprochen.
München, 10. Februar. Die „Augsburger Postzeitung" das Organ des CentrumS, theilt mit, das bayerische Centrum werde geschloffen gegen den deutsch-russischen Handelsvertrag stimmen und nimmt an, daß die übrigen Centrumsmirglieder, abgesehen von Industriellen, dasselbe thun werden. Das Centrum könne in einer Auflösung des Reichstages nur ein willkommenes Ereigniß erblicken.
Dresden, 10. Februar. Dem heute früh ausgegebenen Bulletin zufolge hat der König den gestrigen Tag gut verbracht. Der Schlaf in der Nacht war ungestört, alle Erscheinungen lassen annehmen, daß keine Blutung stattgefunden hat.
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Deutsches Reich
Berlin, 10. Februar. Der Kaiser beging am Freitag I in Potsdam die 25. Wiederkehr deS Tages seines Eintrittes I in das 1. Garde- Infanterie - Regiment. Die Feier dieses I militärischen Ehrentages des erlauchten Monarchen wurde durch eine Parade deS genannten Regiments eingeleitet, bet | welcher ter Kronprinz und Prinz Eitel Fritz in der Front I standen, auch die Prinzen Heinrich und Friedrich Leopold von Preußen waren in ihr ehemaliges Regiment eingetreten. Der Kaiser hielt eine die Bedeutung des Tages hervorhebende längere Ansprache an daS Regiment- ein Parademarsch desselben beschloß diesen Theil der Feier. Später folgten ein Frühstück, an dem auch das Osfiziercorps des 1. Garde- Regiments lheilnahm, im Potsdamer Stadtschlosse, sowie ein | Diner im Osfiziercasino Zahlreichen Offizieren des 1. Garde- Regiments z. F. wurden vom Kaiser anläßlich seiner Jubelfeier Orden verliehen.
— Der deutsch-russische Handelsvertrag ist am SamStag auf dem Berliner Auswärtigen Amte unter- zeichnet worden und zwar deutscherseits vom Reichskanzler Grafen Caprivi, sowie vom Gesandten Preußens bei den Hansastädten, Freiherrn v. Thielemann, russischerseits durch den Botschafter Grafen Schuwaloff und den ersten russischen | Unterhändler, Herrn Timiriaseff. Inzwischen ist der Vertrag bereits dem BundeSrathe zugegangen und von demselben den zuständigen Ausschüssen überwiesen worden. Vermuthlich wird der Vertrag im BundeSrathe einer beschleunigteren Beraihung unterzogen werden, damit er möglichst bald dem Reichstage vorgelegt werden kann, eine Beschleunigung, die schon dadurch geboten erscheint, daß der Vertrag bis zum 20. März rati- ficht sein muß. Unterdessen beginnt bereits die energische Vertheidigung des deutsch-russischen Vertrages Seitens der Berliner Regierungspresse gegenüber den Angriffen der „Kreuzzeitung" und anderer Blätter auf den Vertrag. So eon- statirt die „Nordd. Allg. Ztg." in einer Polemik gegen die „Kreuzzeitung", daß die Gegner des russischen Handelsvertrages nicht nachgewiesen hätten, daß die Ausdehnung des Vertragszolles auf alle Grenzen die Getreidepreise im Jnlande ungünstig beeinflusse. Im Falle des Scheiterns des Vertrages wäre die Fortdauer des Zollkrieges womöglich in ver- fchärster Gestalt zweifellos. Wenn eine Anzahl Sätze öeS mit Rußland vereinbarten Tarifs höher seien, als die entsprechenden Tarissätze von 1885, so sei doch zu bedenken, daß auch tm deutschen Taris von 1891 Roggen, Weizen, Gerste und Hafer gegen 1885 eine Steigerung erfahren haben. Der Anspruch, daß alle Sätze des allgemeinen deutschen Tarifs von 1891 hätten gebunden werden müssen, sei völlig ungerechtfertigt. Kein Staat, Deutschland am allerwenigsten, werde seinen gesammten Tarif auf lange Dauer binden. Alle wesentlichen deutschen Interessen seien im Vertrage wahr- genommen, die autonom bleibenden russischen Zollsätze kämen gar nicht oder nur in geringem Maße in Betracht. Der
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Anstand.
Brünn, 10. Febr. Die radikale Partei tn Mähren be- absichtigt die Abhaltung großer allgemeiner Versammlungen zu veranstalten, behufs zustimmender Kundgebungen zu der von den Clericalen in Tirol und Vorarlberg eingeleiteten Actton zur Abschaffung des Duells und zur stricten Einhaltung der Sonntagsheiligung im Heere.
Pari«, 10. Februar Auf dem Grabe Vaillants wurde versucht, eine Manifestation zu orgor.isiren. Kränze mit Schleifen und Aufschriften, in welchen Vaillant als Märtyrer gefeiert wird, wurden niedergelegr, jedoch von der Polizei sofort wieder entfernt. Einige der Inschriften trugen die Worte: „Märtyrer, du wirst gerächt!"
Paris, 10. Februar. Die radicale Presse fährt fort, Vaillant in überspannten Artikeln als Held und Märtyrer zu feiern; einige Blätter dieser Richtung gehen, so weit, dem Präsidenten Cornot vorzuwerfen, er habe durch die Unterzeichnung des Todesurtheils die Legendenbildung um die Gestalt Vaillants ermöglicht und dadurch den Weg ge- schaffen für andere Wahnwitzige, denen das Beispiel Vaillants vorbildlich ist.
Sofia, 10. Februar. Der Papst sandte dem Erbprinzen Boris seinen Segen und ein kostbares Geschenk.
Handelsvertrag mit Rußland — schließt der Artikel der „N. A. Z." — sei in erster Linie nach wirthschastlichen Ge- sichtSPunkten zu beurteilen; andernfalls haben aber ange- sichts der bedeutsamen politischen Seite des Vertrages die Fronte der „Kreuzzeitung" keinen patriotischen Werth zu beanspruchen.
Berlin, 10. Februar. Der deutsch - russisch e Handelsvertrag ist in französischer Sprache abgefaßt und enthält 21 Artikel. Der Vertrag enthält die Meistbegünstigung und gewährleistet den beiderseitigen Unterthanen in Handel, Gewerbebetrieb und Vermögensrecht gegenüber der Justiz und Verwaltung gleichmäßige Behandlung mit den eigenen Reichs- angehörigen, sofern nicht besondere Gesetze in dieser Beziehung allen Ausländern Beschränkungen oder besondere Verpflichtungen auferlegen. Artikel 5 bestimmt, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten, soweit es sich nicht um Wege handelt, die der Durchfuhr verschloffen sind oder sein werden. Ausnahmen sind nur für Gegenstände des Staatsmonopols zulässig, sowie für Verbote aus sanitären Gründen. Russische und deutsche Boden- und Gewerbe-Erzeugnisse genießen bei Verbrauch, Lagerung, Wiederausfuhr und Durchfuhr die Meistbegünstigung. Art. 7. Die in den Tarifen de- zeichneten deutschen und russischen Boden- und Gewerbe-Erzeugnisse sollen bei der Einfuhr keinem anderen ober höheren Eingangszoll unterliegen, als in dem in den Tarifen festgesetzten. Eine neue innere Steuer, oder Accise, oder der Zuschlag zu einer solchen auf die Gegenstände des Tarifs berechtigt den anderen Contrahenten zur Einführung einer gleichen oder entsprechenden Abgabe, wofern dieselbe für Provenienzen aller Länder gleich ist. 9frt. 8 enthält Bestimmungen über innere Abgaben für Hervorbringung, Bearbeitung, I Verbrauch und Gleichstellung der Erzeugnisse des anderen I Theiles mit denen des eigenen Landes. Artikel. 9. Gleichstellung der Ausgangsabgaben nach einem der beiden Länder mit dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Art. 10. Freiheit von Durchfuhrabgaben. Artikel 11. Der Vertrag berührt nicht: die Begünstigung für den Grenzverkehr, die deutschen Begünstigungen für Luxemburg, für bie österreichifchen-Gcmeinden Jungholz und Mittelberg, ebenso I nicht die russischen Begünstigungen der Einsuhr und Ausfuhr I für das Gouvernement Archangel und für Sibirien, auch nicht den Vertrag zwischen Rußland, Schweden und Norwegen von 1838, sowie die Vereinbarungen mit den angrenzenden Gebieten Asiens. Artikel 12. Meistbegünstigung für die beiderseitigen Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden und Hanolungsreisenden unb Zollfreiheit für Waarenmuster bei Wieberausfuhr. Artikel 13 bestimmt, bie beutfchen unb russischen Schiffe, sowie beren Labungen sollen beiberseits wie inländische behandelt werden ohne Rücksicht auf den Anlaufsoder Bestimmungsort oder der Herkunft der Ladung. Ausgenommen sind besondere Vergünstigungen des inländischen Fischfangs und dessen Erzeugnisse, ferner bie Begünstigungen der Kauffahit iflotte, sowie der Küstenschifffahrt, jeboch steht es ben beiberfeitigen Schiffen frei, nach einem ober mehreren Häsen besselben Lanbes zu fahren unb Auslanbslabung bart zu löschen ober einzunehmen. Artikel 14. Gegenseitige Anerkennung der Schiffnationalität unb ber Schiffmeßbriefe. Artikel 16. Freiheit von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren für bestimmte Schiffe. Artikel 17. Behandlung gestrandeter Schiffe. Artikel 18. Benutzung von Chausseen und Verkehrsanlagen gegen gleiche Gebühren wie für bie Inländer. Artikel 19. Für Eisenbahntransporte gestehen beide Theile einander gleichartige Behandlung mit den inländischen Transporten zu. Artikel 20. Die Dauer des Vertrages ist auf 10 Jahre festgesetzt, sodann aushebbar unter zwölsmonatlicher Kündigung, mit dem Kündigungstage I angefangen.
— DaS Sch lu ß proto koll des deutsch-russisch en Handels- und Schifffahrtsvertrags enthält das I Einverständniß darüber, daß von dem Inkrafttreten des I Vertrags, ob die Zölle bei der Einfuhr über die Landes- grenze auf die Zollhöhe bei der Einfuhr über bie Ostsee > I ermäßigt werben und daß fein neuer, die Einfuhr zur See I begünstigender Unterscheibungszoll eingeführt werden darf. Deutschland behält sich vor, für Salz, gesägte Blöcke, grobe Steinmetzarbeiten und rohe Schieferplatten, die gegenwärtigen ; I Unterschiede zwischen den Seezöllen unb ben Landzöllen be« I stehen zu lassen. Die Transiterzeugnisse sollen bei dem Eingang in bas Gebiet des anberen Theiles ebenso behanbelt werden, als ob sie aus dem Ursprungsland birect eingeführt , würben. Bei ben Zollzahlungen werben deutsche
i Golbmünzen angenommen und zwar als Gegenwerth für 1000 Mk. 308 Ri bei Gold. Besondere Verein
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Deutscher Reichstag.
46. Sitzung. Samstag den 10. Februar 1894.
Die Beraihung des Postetats wird fortgesetzt.
Die Commission bat die beantragte Verwandlung der einen der drei Dtreciorst.llen (mit 15 000 Ml. Gehalt) in eine Unietstaats- feccetä'stelle (mit 20 000 Mk.) gestrichen.
Abg. Müller -Sagan (sts. Dolksp.): Unter den Post- Assistenten herrscht große Gah.ung und h“juhubyi^ daß ihnen die Secretär-Carriere verschlossen ist. Der Umstand, daß so häufig Assistenten vertretungSwnse als Secretäre arbeiten, bewttst, daß sie dieser Stellung gewachsen sind. Dazu kommt noch die lw- gleichheit, daß den Milttäranwärtern unter den Assistenten das Aws- ?ückm in-Secretärstellen gestattet ist, allen anderm Assistenten nicht. Nicht der Post-Assistentmverband ist die Ursache der Unzusriedenhett, vielmehr bat diese Unzufriedenheit erst zur Begründung des Verbände« aefübrt Der Verband verdient wohlwollende Berückychligung; statt besten wird von der Verwaltung kein Mittel unversucht getanen, den Verband zu vernichten. .
Ada. v. Kardorff (Rp.) constatirt Schönlank gegenüber, Deutschland könne froh sein, einen solchen Ches der Postverwaltmrg zu besitzen, wie Stephan. Derselbe finde tm ganzen Auslande An- ^^abfl.' Groeber (Str.) erblickt tn der Unterstaatssecretär-Frage keine OrgantsattonS-, sondern nur eine Gehaltserhöhungs-Frage un» empfiehlt Ablehnung der mehrgeforderten 5000 Mk., ebenso auch Ablehnung ber von der Commisston gebilligten Umwandlung der Stelle eines Hilfsarbeiters tn die eines Vortragenden RatheS, «r beim Reichspostamt ohnehin schon in VerhLltntß zur Zahl der Hilfsarbeiter viel mehr Vortragende Röthe angestellt setm, als bei andern Retchsoerwaliungen, z. B. beim Retchsamt be3 .jnnern.
Staatsbcrrtär v. Stephan: Wenn auch die Ablehnung der Uciterstaaiss.c etärstell- nicht gegen meine Ver'on geht, so Horen wtr. wie in der Iphigenie Thoas „aus Allem nur das Nein . ES handelt.
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Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach S 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpretfe, einschließlich eine« Aufschlags von Fünf vom Hundett, pro Monat Januar 1894 für den Lieferungsverband Gießen pro 100 kg betragen;
Hafer JC. 18.40, Heu Jt 13.70, Stroh JL 8.40.
Gießen, den 10. Februar 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 6. d. MtS., enthält:
(Nr. 2144) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz, rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnsrachtoerkehr vom 14. October 1890 (Reichs-Gesetzblatt von 1892, S. 793 ff.) von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände. Vom 29. Januar 1894.
Gießen, am 10. Februar 1894.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.


