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Mittwoch den 12. September

1894

Nr. 218

Amts- unb Anzeigeblatt für den Kr«t* Gieren.

Hratisöeitage: Gießener Jamitienölatter.

dahtnrasten. Alle Bande schienen gelöst, wenn auch hier und da Fälle von heroischer Aufopferung, gemeldet werden. So sand man die Leiche einer Mutter über ihren Kindern liegend, welche offenbar versucht hatte, die Kleinen mit ihrem Leibe ru decken. Viele der aufgefundenen Leichen zeigen deutliche Spuren davon, daß der Tod erst nach Stunden schrecklicher Leiden eingetreten, denn die Brandwunden allein hätten dte Unglücklichen nie sofort tödten können. Wie viele Leichen unter den Asche- und Trümmerhaufen liegen, wird kaum je festgestellt werden. Auf einer Stelle des nach Hinkley führenden Bahnkörpers fand man 45 Leichen in kleinem Um­kreise umherliegen. Weiterhin trafen die zur Rettung aus- gesandten Männer auf 115 in einzelnen Haufen zusammen- ltegende Leichen, offenbar von Flüchtlingen, welche, vom Feuer eingeholt oder vom Rauch erstickt, truppweise umgekommen.^ Der Führer eines Rettungszuges sah sich plötzlich vom Feuer überholt und vollständig eingeschloffen. Zum Aeußersten ge­trieben, einen gewissen Tod vor Augen, schloß der muthige Locomotivführer dte Ventile seiner Maschine, umhüllte sich den Kopf mit Lumpen und lteß seinen Zug in die Flammen hineinrasen. Aber rechts und links neben ihm jagten, wie eine höllische Jagd, die Flammen fast noch schneller dahin. Die Lumpen um seinen Kopf begannen wiederholt zu brennen, aber der Muthige wich nicht. Sein Heizer war in deu Wasserbehälter der Locomotive gestiegen, um von dort aus, selbst vor der Gluth geschützt, seinem heroisch auf der mr- aeschützten Plattform ausharrenden Führer fortwährend Wasser über Kopf und Glieder zu gießen. Wetter rasete der Zug, immer noch inmitten eines Flammenmeeres. Die Passagiere ergriff eine fürchterlicke Panik. Viele von ihnen sprangen, einen sicheren Tod vor Augen, aus den Fenstern, ein schnelle« Ende dem langsamen Tode vorziehend. Die Hinteren Waggon« brannten bereits, einen furchtbaren, rasenden Maffenschetter- Haufen bildend. Das Wasser der Locomotive war fast zu Ende, noch wenige Minuten und der Kessel flog in die Luft und alle waren verloren. Aber jetzt flog der Zug donnernd über eine Brücke, daS Flammenmeer hinter sich lassend. Dte Ueberlebenden waren gerettet. Aber als man den Zug­führer von seiner Maschine herabholte, war der Helden- müthige Mann wahnsinnig geworden.

(Schluß folgt.)

Vierteljähriger Avonnementspreisr 2 Mart 20 Psg. mit Bringerlohn.

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Fernsprecher 51.

sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;

2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rück­falltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.

Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis

Alle Annoncen-Bureaux der In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Feuilleton.

Die Waldbrände in Nordamerika.

DemRhein. Cur." wird unter dem 3. d. Mts. aus Newyork telegraphirt:Der schreckliche Waldbrand, welcher seit vorgestern die drei Staaten Wisconsin, Minnesota und Michigan verheert, hat furchtbare Folgen gehabt und er- schreckendere Dimensionen angenommen, als man anfänglich geglaubt. Den eigentlichen Ursprung oder, besser gesagt, die eigentliche Veranlassung der Katastrophe, kennt man in zu- verlässiger Weise noch nicht. An der Unglücksstätte selber wird behauptet, das Feuer sei auS Rache angezündet worden und fünf Personen seien als der Brandstiftung verdächtig in Washburne verhaftet. Zuverlässige Details fehlen, schon deß- halb, weil sämmtliche nach den von der Katastrophe heim­gesuchten Orten führende Straßen, ebenso wie die Tele­graphenlinien vom Feuer zerstört find. Die bisher ein- gelaufenen Nachrichten sind nicht direct, sondern auf Umwegen eingetroffen, meistens aus der Stadt Duluth, welche von aus Hinkley eingetroffenen Flüchtlingen wimmelt. Natürlich sind diese in einem Zustande der Aufregung, welcher dte Ueber- treibung und die Erfindung phantastischer Geschichten darlegt. Ader vorläufig ist man auf derartige Meldungen beschränkt, die übrigens die furchtbare Schwere der Katastrophe auf alle Fälle bestätigen. Von dec Stadt Hinkley, welche vollständig von den Flammen eingehüllt und in einen riesigen Schutt­haufen verwandelt wurde, stehen nur noch drei Häuser un­verschont. Herzzerreißende Scenen müssen sich in der Stadt selbst während des Brandes zugetragen haben. Dte Lage der aufgefundenen Leichen beweist das. In einem Keller sand man eine ganze Familie von sechs Personen alle ver­kohlt. Auf den aus der Stadt führenden Wegen wurden 82 Leichen Verbrannter bisher gefunden. Hunderte hatten sich in einen nahegelegenen großen Teich gerettet; stunden' lang harrten sie in furchtbarster Todesangst; von beiden Setten her nahte sich das Flammenmeer, dessen Lohe 20 bis 30 Meter hoch gegen Htmmel schlug. Schließlich wurde auch der kleine See vollends von den Flammen etngeschlossen, und während das Wasser desselben unter der furchtbaren Hitze langsam sank und verdunstete, begannen die Riefenflammen in schauerlichen Zuckungen über die im Wasser, halb im Schlamm versunken, kauernden Flüchtlinge zusammenzuschlagen.

vorkommenden Erkrankung:

« 1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen

6 Stunden dem Grotzherzoglichen Kreis- gesnndsheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen. ' , , m

2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu er- statten.

§ 3.

Unterlassung der nach 1 und 2 vorgeschriebenen An­zeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.

§ 4.

In Fällen, in benm die Jsolirung der an den genannten \ Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung ! absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu i erwarten find, kann das Kreiscmt auf Antrag des Kreis- \ gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden i Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten | Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme ! solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.

8 5-

Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche

Gießener Anzeig er

General-Wnzeiger.

Der Gießener Anzeiger erfdjeint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener Aamikienötalter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

an einer der im § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrank sind, ist untersagt.

§ 6.

Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle in Folge dieser Krank­heiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.

§ 7.

Die Leichen von Personen, welche an einer der in $ 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichfte Beerdigung Sorge getragen werden.

Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern ge* nannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.

Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.

8 8.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist ver­pflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desmficiren.

Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben ! befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu : desinficiren. *_ __ ,

Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen ! sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen i Bestimmungen genau zu beachten.

8 9.

Uebertretungen der Vorschriften unter § 48 werden ; nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Die Unglücklichen bedeckten Haupt und Glieder immer wieder mit Schlamm.', um sich vor der verzehrenden Wuth des wogenden Flammenmeeres zu schützen. Fast alle wurden gerettet, aber die meisten hatten furchtbare Brandwunden davongetragen. Hier und da treffen die Hilfebringenden halb verbrannte, furchtbar verstümmelte, aber lebende Opfer, von denen einige wahnsinnig geworden. Außer der Stadt Hinkley sind die Ortschaften Baronet, Shellako, Riblake, Bradshaw, Mango, Missionereek, Sanstone, Junstone, Boke- homa und einige zwanzig Dörfer, sowie Hunderte von Farmen vollständig zerstört, die meisten der letzteren einfach vom Erd­boden verschwunden. Da, wo vor drei Tagen noch dte prächtigsten Wälder ragten, liegt heute ein Hunderte von Quadratmeilen weites schwarzes, gegen den von Rauchwolken umhüllten Himmel emporgähnendes Leichen- und Trümmer- feld. Die Einwohner Hinkleys, von denen einige zweihundert in den Flammen umgekommen sein sollen (diese Zahl scheint übertrieben zu sein), flüchteten zum Theil in Eisenbahnzügen, auf Wagen, zu Pferde, viele aber, da alle Fahr- und Reit­gelegenheit in wenigen Augenblicken fehlte, zu Fuß. Zweifellos find viele von diesen letzteren, welche sich nur in den Wald flüchten konnten, in diesem lebendig verbrannt. Als die Flucht aus Hinkley begann, war das Feuer nur von zwei Seiten sichtbar, während thatsächlich auch die dritte Seite bereits in Flammen war, deren» Lohe die Flüchtlinge nur noch nicht sehen konnten. Kaum eine Stunde später war die ganze Umgegend der Stadt von dem wüthenden Flammen­meere eingekreist, und für Diejenigen, welche dem furchtbaren Zirkel nicht rechtzeitig genug entronnen waren, gab es keine Rettung mehr. Selbst die letzten aus der Stadt abgelaufenen Eisenbahnzüge vermochten nicht mehr aus dem Flammenkreise zu entrinnen und mußten brennend von ihren Insassen ver- lassen werden, welche zum großen Theil schwere Brand­wunden davontrugen, während etwa ein Drittel der Flüch­tenden verbrannte. Die letzteren wurden in voller Flucht von den Flammen erreicht; man fand ihre Zeichen in kurzen Zwischenräumen voneinander auf dem Bahnkörper selbst, wenige hundert Meter jenseits des verbrannten Zuges. Die übrigen retteten sich nur dadurch, daß sie sich in ein nahe­gelegenes Moor rechtzeitig flüchteten.

Die Leute, so schreibt derNew York Herald", flüch­teten wie eine tolle Viehheerde vor den Flammen her, welche an einzelnen Stellen mit der Schnelligkeit eines CourierzugeS

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de« fofßcnben Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

Amtlichem Theil.

Bekanntmachung,

betreffend Faselschau zu Hungen.

Gelegentlich des am 17. d. Mts. zu Hungen stattfindenden 'Viehmarktes wird auch durch die Körcommission des Bezirrs Gießen eine Ankörung der zu Gemeindefaseln tauglichen Bullen stattfinden.

Gießen, den 12. September 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wallau._______________

Bekanntmachung

betr. Maßnahmen gegen die Cholera.

Nachdem der Ausbruch der Cholera in der Gemeinde Bürgeln, Kreis Marburg, amtlich festgestellt worden ist und die Gefahr einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nicht ausgeschlossen erscheint, bringen wir die nachstehend ab­gedruckte Polizei-Verordnung hierdurch nochmals zur öffent­lichen Kenntniß, indem wir die Beachtung der darin nieder- gelegten Vorschriften dringend empfehlen.

Gießen, ben 3. September 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Melior.

Polizeiverordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheilen betreffend.

Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Ge- nehmiauna Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. I. 24792 wirb für ben Kreis Gießen nachstehenbe Polizeiverorbnung erlassen:

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Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet:

1) längstens binnen drei Stunden schriftlich ober mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten,