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Donnerstag den 12. Juli
Erstes Blatt.
Nr. 160
Amts- und Anzeigeblatt für den Areis Gieren.
Hralisöeitage: Gießener Kamilienölätter
Ainttichev Theil
Bekanntmachung.
Polizei-Verordnung,
fünf Tagen.
v. Gagern.
Alle Annoncen-Bureaux des In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
unter Zustimmung des Kreisausschusies und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Mai zu Nr. M.-J. 13,879 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
Vierteljähriger
A5onne«entsprei»r . 2 Mart 20 Pfg. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
Redactiou, Expedition und Druckerei:
Schutstraße ^ir.7.
Fernsprecher 51.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit wiederholt zur öffentlichen Keuntniß.
Gießen, den 11. Juli 1894.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Tie Strike-Unruhen im Westen Nordamerikas.
Das überaus düstere Gemälde von gewißen Zuständen und Berhälinissm in den Vereinigten Staaten, welches die W-ldung-n über di- Eisenbahnarbetter-Unruhen tm W-st-n d„ Union entrollte«, hat durch neuere Depeschen allerdings wieder eine Aufhellung erfahren. Denselben zufolge ist tu
Betreffend: Die Veranstaltung von Verloosungen innerhalb des Großherzogthums.
Bekanntmachung.
Der Ortsvorstand zu Nidda beabsichtigt mit dem am 10. September l. I. daselbst stattfindenden Herbstmarkt eine Verloosung von Vieh, landwirthschaftlichen Gerätschaften und sonstigen Gebrauchsgegenständen zu verbinden, um die Mittel zur Hebung der Viehzucht zu gewinnen.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 8000 Loose zu 0,50 Mark das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind, und zugleich den Vertrieb der Loose in der Provinz Oberheffen gestattet.
Gießen, den 6. Juli 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, .mit Ausnahme des Montags.
Die Gießener AamikienVtätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
Betreffend: Die Veranstaltung von Verloosungen innerhalb des Großherzogthums.
Bekanntmachung.
Das Gomite zur Abhaltung des Viehmarkts in Vilbel beabsichtigt mit dem am 22. August l. I. daselbst stattfindenden Markte eine Verloosung von Vieh- und Gebrauchsgegenständen zu verbinden, um die Mittel zur Prämiirung von Vieh zu gewinnen. ~ t _ n.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Ver- loosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 4000 Loose zu 1 Mark das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gebrauchsgegenständen zu verwenden sind, und zugleich den Vertrieb der Loose in der Provinz Oberheffen und dem Kreise Offenbach gestattet.
Gießen, den 6. Juli 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreife, einschließlich eines Auf- schlags von Fünf vom Hundert pro Monat Juni für den Lieferungsverband Gießen pro 100 Kg betragen:
Hafer Mk. 16,90, Heu Mk. 7,90, Stroh Mk. 6,60.
Gießen, den 9. Juli 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Chicago, dem Ausgangspunkte der stattgefundenen Unruhen, und in der Umgebung die Ruhe beinahe wieder hergestellt, das regelmäßige Feuer, welches die nach Chicago gesandten Bundestruppen zuletzt auf die Meuterer eröffneten, soll die- selben ebenso eingeschüchtert haben, wie die Verhängung des Belagerungszustandes über Chicago seitens des Präsidenten Cleoeland. Auch aus zahlreichen anderen Punkten des west, ltchen Untonsgebietes wird die theilweise erfolgte Wiederaufnahme der Arbeit auf den Eisenbahnen gemeldet. Nur in San Franzisco ist die Lage noch recht kritisch, die Seesoldaten und Matrosen der dort ankernden amerikanischen Kriegsschiffe haben deßhalb Befehl erhalten, die Landeslruppen im Nothsalle zu unterstützen.
ES scheint demnach, daß das nach längerem Zögern end- lich erfolgte energische und rücksichtslose Einschreiten der Bundesgewalt wenigstens den anarchistisch-revolutionären Zuständen, zu welchen sich der Strike der Eisenbahnbedienfteten im westlichen Unionsgebiete rasch entwickelt hatte, ein Ende gemacht und die öffentliche Ordnung nothdürftig wieder her- gestellt hat. Dennoch bleibt die Situation in jenem Theile der Vereinigten Staaten noch bedrohlich genug, denn die Ursache des gegenwärtigen Strikes der Eisenbahnbediensteten, die in Lohnsragen wurzelnden Differenzen zwischen der Pull- man-Gesellschafl und der in der Railway-Unton vereinigten mächtigen Genossenschaft der Eisenbahnarbeiter des amerikanischen Westens, ist noch Keineswegs beseitigt. Die Ver- einigung der Eisenbahnen weigern sich, in ein Schiedsgericht einzuwilligen, infolge dessen die Leiter der Railwah-Union beschlossen haben, den Generalstrike der Eisenbahnarbeiter zu prociamtren. Sollte der Beschluß thatsächlich zur Ausführung kommen, so würden 120,000 Arbeiter zum Feiern gezwungen werden; welche Folgen aber ein derartiger Riesenstrike nach sich ziehen würde, das ließe sich in Anbetracht der unter einem großen Theile der Arbeiterschaft der Vereinigten Staaten herrschenden Erregung und Verbitterung noch gar nicht übersehen. .
Selbst wenn es jedoch noch gelingen sollte, eine Emtgung zwischen den Eisenbahngesellschaften und den Etsenbahnarbeitern des Westens zu erzielen und demnach hier eine Rückkehr zu normalen Verhältnissen zu ermöglichen, so bleiben die Vorgänge, welche sich soeben im Anschlüsse an den ursprünglichen Strike der Etsenbahnbediensteten in Chicago abgespielt haben, characteristisch genug für das große transatlantische Staats- wesen. Aus einer einfachen Arbeitseinstellung entwickelte sick mit unheimlicher Schnelligkeit eine völlig aufrührerische Be- wegung mit geradezu anarchistischem,Hintergründe, deren Flamme vom Michigansee bis zu den Gestaden des Stillen Oceans züngelt. Die Polizei an den Hauptpunkten der Be- wegung sieht sich zur völligen Ohnmacht verdammt, die zu Hilfe gerufenen Miliztruppen können theils ebenfalls nichts auSrichten, theils weigern sie sich sogar offen, gegen die Aufrührer vorzugehen, wie in Californien. Es bleibt also nichts übrig, als Bundesmilitär zur Wiederherstellung der Ruhe abzuschicken, aber diese Action ermangelt jeglichen Zusammenhanges zwischen der Bundesregierung in Washington und den Staatsbehörden, so daß die Meuterer rmmer kecker auftreten, bis endlich im letzten Moment die Energie des Präsidenten Cleveland ein rücksichtsloses Borgeben der Bundes- truppen und hiermit eine vorläufige Eindämmung der revo- luttonär-anarchistischen Emeute erreicht. Das sind an sich gewiß sehr beklagenswerthe, aber für die Verhältnisse m Nordamerika doch höchst characteristische Erscheinungen, sie deuten darauf hin, daß im „freien Lande der Sterne und Streifen" der Boden für eine sociale Revolution vielleicht noch mehr unterhöhlt ist als im „alten verrotteten Europa".
Gießener Anzeiger
Kmeral'-Mnzeiger.
Deutscher Reich.
Berlin, 10. Juli. Fürst Bismarck gedachte mit seiner Familie am Mittwoch von Friedrichsruh zunächst nach Schloß Schönhausen abzureisen, alsdann erfolgt die Weiterreise nach Varzin über Berlin. In Varzin wird der Altreichskanzler längere Zeit verweilen.
— Der Bundesrath hat in seiner am Montag ab- gehaltenen Plenarsitzung den Reichstagsbeschluß, betr. die Aufhebung des Jesuitengesetzes, abgelehnt, dagegen den Antrag Bayerns auf Wiederzulassung des Redemptoristen-Ordens in Deutschland, genehmigt. Die betreffenden Beschlüsse des Bundesrathes sind dem Vernehmen nnch einstimmig gefaßt worden, so daß es in der Angelegenheit nicht erst zu der vielfach erwarteten „Kraftprobe" gekommen ist. Mit dieser Entscheidung des Bundesrathes ist demnach der Jesuitenantrag des Centrums vorläufig wieder begraben worden, aber in den Kreisen der führenden.
Betreffend: Den Handelsvertrag mit Rumänien.
Die beteiligten Kreise werden hiermit darauf aufmerk, sam gemacht, daß nach einer dem Kaiserl. Conful zu Bukarest Seitens des rumänischen Finanzministeriums ^ertheilten Aus- ..........Of
kunft von den rumänischen Zollbehördeni bei teUeffenb die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der
Deutschland die Beibringung von Ursprungszeugntffen nicht t Quellwasserleitung in der Stadt Gießen,
verlangt wird. @runb Art. 56 pos. 1 der Städteordnung wird
Gießen, den 10. Juli 1894. hierdurch nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung
Großherzogliches Kreisamt Gießen. 1 --- ' - ~ ° -----
Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ausgestellten Beutilbruuueu der städtischen Quell- wafferleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Waffer aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorübergehend auch für die öffentlichen Pumpbrunneu auf Veranlassung der Großh. Bürgermeificr-'i t'..~.. erben.
Das Wasser aus allen öffentlichen Brnnneu barf nur mit reinen Zübern, Eimern unb kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlaffen der Ventilbrunnen ist verboten.
Beim Wafferholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2.
Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge unb Rinnen, begleichen das Ausspülen, Ab- unb Auswaschen aller Art von Gegenstänben, sowie bas Waschen von Gemüse rc. unb bas Viehtränken an ben öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Entnahme von Waffer zu letzterem Zweck.
Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von I Waffer in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor- | (ober Einlauf-)Schächte der Ventilbrunnen.
| § 3.
Die unbefugte Entziehung von Waffer aus der Quellwasserleitung, sowie jebe den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stabt Gießen wibersprechenbe Benutzung ber Wasserleitung ist verboten.
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen dis nach Bewältigung-des Feuers mög. lichst geschloffen zu halten.
Während der Dauer außergewöhnlichen WaffermangelS kann durch Bekanntmachung Großh. Bürgermeisterei die Abgabe von Waffer aus der Wasserleitung im Allgemeinen auf gewisse Tagesstunden eingeschränkt unb im Einzelnen auf Veranlaffung Großh. Bürgermeisterei durch die unterzeichnete Behörde die Verwendung solchen Wassers seitens der Privaten zum Speisen von Springbrunnen, zum Besprengen von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken vorübergehend untersagt werden.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizei-Verordnung und die auf Grund derselben erlaßenen Verbote werden, sofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, an bereu Stelle im Falle des Un- I vermögens Haft tritt, bestraft.
§ 5.
Diese Polizei-Verordnung tritt alsbald in Kraft. Gießen, den 25. Mai 1893.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den «olgcndcn Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr.
v. Gagern.___
Gießen, den 10. Juli 1894.
Betreffend: Das Landgestüt; insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler betr.
Da8 Grotzherzogliche Kreisamt Gießen e* die Vrotzh. Bürgermeistereien des «reises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 20. Juni l. Js. — Anzeiger Nr. 142 — noch nicht nachgekommen sind, erinnern wir an Erledigung derselben binnen


