laubniß zur Errichtung eines Wasserhäuschens wird genehmigt und soll der Gesuchstellerin für fragt. Häuschen ein Platz am Kreuzungspunkte der Licher- und Grünbergerstraße, hinter dem daselbst befindlichen Ventilbrunnen, angewiesen werden. Die jährliche Abgabe wurde auf 10 Mk. festgesetzt.
Die Anlage von Einfriedigungen in der Senckenbergstraße hat laut s. Z. geschloffenem Vertrag der Staat übernommen. Da demselben aber hierfür nur ein Eredil von 8000 Mk. zur Verfügung steht, können nur einfache Mauern entlang der zu den dortigen staatlichen Instituten gehörigen Gärten errichtet werden. Um dem Auge gefälligere Maueretnfriedigungen herzustellen, hatte die Stadt- «nn^"2k"'Dersammlung beschloffen, eine Zubuße bis zu 00 Mk. zu leisten. Nach neuerlich gefertigten Plänen belaufen sich die Kosten auf 14 000 Mk., sodaß 6000 Mk. zuzuschießen blieben. Um die Einfriedigungen in möglichst kurzer Zett auszuführen, hat die Baudeputation den Beschluß gefaßt, dahin zu wirken, daß die Stadt diese Einfriedigungen auf ihre Kosten herstellt und ihr die verfügbaren 8000 Mk. quS der Staatskasse zur Verfügung gestellt werden. Die -Versammlung stimmte dem in diesem Sinne obzuschließenden Vertrage unter Bewilligung von 6000 Mk. und Annahme der Bedingung zu, daß vorhandenes altes Mauerwerk in Vesttz der Stadt, die neuen Einfriedigungen nach der Fertigstellung auf den Staat übergehen, sowie daß der Staat auch deren Unterhaltung übernimmt.
m n Kosten für eine Telephonanlage zwischen dem -pouzeiwachtlocal und der Wohnung des Feuerwehrzeuawarts werden bewilligt.
Der Voranschlag über die Anlage eines Bedürfniß- auschens in Nähe der Marktlauben im Betrage von 1060 Mk. wird gutgeheißen und die Lieferung des Wellblech- Häuschens der Firma Tilmans in Remscheid übertragen.
Aus Anlaß des am 18., 19. und 10. August hier statt- findenden Verbandsfestes hessischer freiw. Feuerwehren wird eine Festschrift erscheinen, welche zu einem noch zu bestimmenden Preise an das Publikum verkauft werden soll. Im städtischen Budget sind 500 Mk. für Fest- uchkeiten vorgesehen und ist in Rücksicht hierauf von der Finanzcommission beantragt worden, den am Feste theil- nehmenden Feuerwehrmännern je ein Exemplar als Bewillkommnungsgeschenk zu verehren, wofür obiger Betrag verwendet werden kann, sofern die Kosten aus den Einnahmen des Festes nicht selbst gedeckt werden können. Die Versammlung schloß sich dem Antrag der Commission an.
Infolge des Bahnhofumbaues ist eine bei Kleinlinden befindliche Wegunterführung der Deutz-Gießener Bahn zu verlängern. Die Verlängerung soll auf Grund der Aeußerungen des Stadtbauamts wie der Großh. Bürgermeisterei Kletnlinden beanstandet werden, weil diese Unterführung nicht in der Höhe projectirt ist, daß ein vollbeladener Erntewagen dieselbe pafsiren kann. — Das ebenfalls aus Anlaß des Bahnhofumbaues gestellte Gesuch der König!. Eisenbahndirection um Ueberlaffung eines Platzes jenseits des Bahndammes, am rechten Wieseckufer, zur Lagerung von Bau- matenalien für die Ueberbrückung der Wieseck am Hamm wrrd genehmigt. Es wird beschlossen, eine Pacht von 3 Pfg. pro Quadratmeter festzusetzen, vorbehältlich der Compensirung des Betrages durch von der Bahnverwaltung in Aussicht gestellte Aufschüttung des künftigen Straßenkörpers in der Richtung Hammstraße—Güterbahnhof, sofern der beim Bau der Ueberbrückung gewonnene Boden sich dazu eignet.
Das Gesuch des Herrn Th. Geilfuß um Erlaubniß zum Bauen in der Marktstraße wird auf Grund des § 16 des Ortsbaupolizeistatuts beanstandet- nach den vorliegenden Plänen soll nämlich von der zur Verfügung stehenden Baufläche weniger als das in genanntem Paragraphen vorgeschriebene Fünftel unbebaut bleiben. Bezüglich des weiter in Betracht kommenden Verstoßes gegen § 15 des Ortsbaustatuts beschloß die Versammlung Befürwortung des Dispensationsgesuches, sofern Gesuchsteller sich verpflichtet, wegen der zu geringen Breite der Durchfahrt in dem Hofe einen Hydranten anzulegen.
Der Kaufmännische Verein hat in einer, von der Großh. Handelskammer befürworteten Eingabe, unter Hinweis auf die bisher erzielten Erfolge und den Nutzen der von ihm eingerichteten Fortbildungsschule für Kaufmannslehrlinge, um Bewilligung eines städtischen Zuschusses nachgesucht und denselben unter Vorlage des letzt- jährigen Budgets auf 800 Mk. bemessen. Es wird unter Berücksichtigung der Zuschüsse und Aufwendungen für andere derartige Institute, wie Handwerkerschule, Aliceschule re. beschlossen, einen jährlichen Zuschuß in beantragter Höhe zu bewilligen. via
Zu dem Gesuche des Herrn JohS. Häuser um Con- cessionsertheilung zum Wirthschaftsbetrieb im Hause Liebtg- ftraße beschloß die Versammlung Verneinung der Bedürfniß- frage bezüglich des Ausschanks von Branntwein.
Die in Nr. 183 ds. Bl. angezeigte, in der Versammlung der hiesigen Metzger am vorigen Dienstag beschlossene Eingabe an die Großh. Bürgermeisterei in Sachen der Fleischbeschau tm hiesigen Schlachthause ist von einer Deputation dem Herrn Oberbürgermeister heute Vormittag überreicht und von demselben mit Rücksicht auf die nachgesuchte Dringlichkeit der Stadtverordneten-Versammlung unterbreitet worden. In dieser Eingabe wird dargelegt, daß alle bisherigen Bemühungen, eine mildere Handhabung der Fleischbeschau herbeizuführen, ohne Erfolg geblieben seien. Die fortwährende Verwerfung von Vieh und die Verweisungen an die Freibank hätten zum Schaden des Metzgrrgewerbes und der Einwohnerschaft dahin geführt, daß nicht nur keine Versicherung für das nach Gießen gebrachte Vieh übernommen, sondern überhaupt von Landwirthen und Händlern kein Vieh wehr nach hier verkauft werde, den Metzgern werde der Viehankauf selbst zu den höchsten Preisen unmöglich gemacht und ne obendrein noch durch die Concurrenz der Freibank in Ihrer Existenz bedroht. Das Gesuch geht nach Darlegung einiger in der letzten Zeit vorgekommenen Fälle dahin, die
Stadtverordneten-Versammlung möge dasselbe, weil die Art der Fleischbeschau in Gießen einzig dastehe, einer wohlwollenden Beurtheilung behufs Abstellung der Härten unterziehen. — Herr Oberbürgermeister Gnauth entwickelt in längerer Ausführung die Grundsätze, nach denen hier in der Fleischbeschau verfahren werde,- dieselben richteten sich genau nach der in Hessen bestehenden Fleischbeschauordnung- in der Eingabe der Metzger fehle der ziffernmäßige Nachweis über die Freibank-Verweisungen in anderen Schlachthäusern des Groß- herzogthums und damit auch der Beweis, daß nur in Gießen zu streng vorgegangen werde. Er habe aus den Verhandlungen mit der Deputation den Eindruck gewonnen, daß sich ihre Eingabe mehr gegen die Fleischbeschau in Heffen selbst, wie gegen ihre Handhabung handle. Die Metzger verlangten eine Fleischbeschau wie in Preußen, wo nur die erkrankten Theile eines Stück Schlachtviehs vernichtet, die übrigen Theile aber freigegeben würden, während in Heffen bei nur theil- weiser Erkrankung das betreffende Stück entweder ganz verworfen oder der Freibank überwiesen würde. Herr Oberbürgermeister Gnauth richtete schließlich die Frage an die Versammlung, ob über die Eingabe heute schon Beschluß gefaßt werden solle und empfahl danach der Versammlung, zu beschließen: a) an Großh. Ministerium die Bitte zu richten, in geeignet erscheinender Weise feststellen zu lassen, ob, wie behauptet, die Handhabung der Fleischbeschau in Gießen in Bezug auf Strenge über diejenige in anderen Städten hinausgehe, v) ob nicht ohne erhebliche Schädigung anderer Interessenten und Betheiligten und ohne Schädigung der menschlichen Gesundheit die Bestimmungen der Fleischbeschau ähnlich wie in Preußen könnten gemildert werden. — An der Debatte betheiligten sich die Herren Oberbürgermeister Gnauth, Stadtverordneten Schmall, Heß, Flett, Dr. Ploch, Löber, Helfrich, Petri, Homberger, Dr. Gut- frisch, Grünewald, Heyligenstaedt und Vogt, und sprach man sich in der Mehrheit zu Gunsten der zunächst von Herrn Oberbürgermeister beantragten Eingabe an Großh. Ministerium aus, während die Minderheit für Einholung von Erkundigungen in anderen Städten über die Anzahl der in dortigen Schlachthäusern vorgekommenen Freibanküberweisungen sich erklärte, um Material für weitere Behandlung der Sache zu erhalten. Herr Dr. Gutfleisch beantragte, indem er zugleich auf die Erfolglosigkeit der dringlichen Behandlung der Sache aufmerksam machte, der Eingabe unter c) anzusügen: Großh. Ministerium möge erwägen, ob nicht eine Unterwerfung der auswärtigen Einfuhr unter die Vorschriften der städtischen Fleischbeschau anzuordnen sei. — Die Versammlung hob den Antrag des Herrn Oberbürgermeisters mit dem Amendement des Herrn Dr. Gutfleisch zu Beschluß. !
Cocoks rrirö jprotHtufcfte».
Gießen, den 10. August 1894.
* * Von der Universität. Der Director des Hhgieinischen Instituts, Professor Dr. Gaffky, hat, wie der „Köln. Ztg." gemeldet wird, den an ihn von Halle ergangenen Ruf ab- gelehnt und bleibt unserer Universität erhalten.
* * Postpersonalnachrichteu. Der Geheime expedirende Secretär Mann ich ist zum Postrath bei der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Darmstadt und Postsecretär Raab zum Ober-Postsecretär bei dem Postamte I in Darmstadt ernannt worden. Versetzt sind: der Postsecretär Briehm von Mainz nach Arnsberg behufs Uebernahme einer Buchhalterstelle bei der Kaiserlichen Ober-Postkasse daselbst, der Postassistent Krack von Mainz nach Hannover und der Telegraphen- assistent Betzendörfer von Hamburg nach Mainz.
* * Der Lügeutisch hat bei seiner Fest - Abrechnung den beiden hiesigen Schwesternhäusern je 250 Mark überwiesen. I" Anbetracht dieses humanen Zweckes sei allen Mitgliedern für ihre im Laufe der Jahre ausgeheckten Lügen Vergebung gewährt, mit dem Wunsche, daß für die Folge weniger gelogen würde.
* * Tuberkulöses Fleisch. Ein hiesiger Metzger, welchem am 7. d. Mts. ein Schwein wegen Tuberkulose auf die Freibank verwiesen worden war, schlachtete am 8. ds. ein anderes Schwein aus demselben Stalle und zwar nicht im Schlachthaus, sondern in Heuchelheim, woselbst dasselbe für gesund erklärt wurde. Nachdem das Fleisch dahier auf Trichinen untersucht werden sollte, fand sich, daß es auch mit Tuberkeln durchsetzt war und wurde dasselbe für nichtladenrein erklärt.
* * Wäschediebstahl. In den letzten Nächten wurden aus den Hausgärten der Grünbergerstraße und der Ostanlage verschiedene Wäsche-Gegenstände gestohlen, ohne daß es bis jetzt gelang, den oder die Diebe feststellen zu können.
* * Die Frage der Regelung der Arbeitszeit in den Backereien und Conditoreiev wird nächstens entschieden werden. Der dem Reichskanzler eingereichte Bericht lautet: Entwurf von Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Bäckereien und Conditoreien. § 1. In Bäckereien darf die Arbeitsschicht der Gehülfen die Dauer von 12 Stunden, oder falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von 13 Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeits- schichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen. Zwischen den Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 8 Stunden gewährt werden. Während eines Zeitraumes von 2 Stunden außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen zu gelegentlichen Dienstleistungen des Gewerbes, jedoch nicht bei der Herstellung von Maaren verwendet werden. § 2. Auf die Beschäftigung von Lehr- lingen finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre 2 Stunden, im zweiten Lehrjahre 1 Stunde weniger betiägt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht. § 3. Auf Conditoreien ftnden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe An
wendung, daß 1. die Dauer der Arbeitsschicht (§ 1 Absatz 1)’ an einzelnen Werktagen überschritten werden darf, wenn die Arbeitsschicht an anderen Werktagen derselben Woche um die Dauer der Ueberschreitung verkürzt wird, und 2. die Arbeitsschicht an Sonn- und Festtagen die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten darf, § 4. lieber die in §§ 1—3 fest- gefcjjte Dauer dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden: 1. an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besondern Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die höhere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat- 2. außerdem in Backereien an jährlich 20, in Conditoreien an jährlich 40 der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Auch an solchen Tagen muß den Gehülfen und Lehrlingen zwischen den Arbeitsschichten eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 8 Stunden gewährt werden. D e höhere Verwaltungsbehörde barf die Ueberarbeit (Ziffer 1) für höchstens 20 Tage im ■Jacre gestatten. § 5. *An Sonn- und Festtagen dürfen die Gehülfen und Lehrlinge in Bäckereien während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 16 Stunden, in Conditoreien während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 12 Stunden ntdjt beschäftigt werden. § 6. In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 1, 3, Absatz 2, 5 dürfen Gehülfen unö Lehrlinge an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden: 1. in Backereien mit Arbeiten, welche zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am nächsten Werk- tage nothwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr Abends statt- staden und nicht länger als eine Stunde dauern. 2. In Conditoreien mit der Herstellung leicht verderblicher Maaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen). § 7. Gehülfen und Lehr- linge in Conditoreien, welche nach einem Sonn- oder Festtage noch nach 12 Uhr Mittags beschäftigt worden sind, müffen an einem Werktage der folgenden Woche von Mittags 12 Uhr ab von der Arbeit freigelassen werden. § 8. Durch Verfügung der untern Verwaltungsbehörden kann für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn- und Festtagen für bie Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen, die Beschäftigung eines Gehülfen mit diesen Arbeiten während höchstens drei Stunden des Vormittags gestattet werden. § 9. Wird den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine mindestens 24ftündige Ruhe gewährt, fo dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um je Zwei Stunden über die im § 1 Absatz 1 bestimmte Dauer verlängert werden. Jedoch muß den Gehülfen und Lehrlingen zwischen den beiden letzten Schichten der Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Slunden gelösten werden. § *0. Die vorstehenden Bestimmungen finden nur auf diejenigen Personen Anwendung, welche bei der Herstellung der Bäcker- ober Conditorwaaren beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter 16 Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist. § 11. Betriebe, in denen sowohl Backerwaaren wie Conditorwaaren her- gestellt werden, gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung solcher Gehülfen und Lehrlinge, welche ausschließlich bei der Herstellung von Conditorwaaren beschäftigt werden, als Conditoreien, im Uebrigen als Bäckereien. Als Bäckerwaare im Sinne des Absatz 1 gilt dasjenige Backwerk, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe ohne Beimischung von Zucker zum Teig hergestellt wird. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder einzelne Theile desselben darüber Bestimmung treffen, ob ortsüblich bestimmte Maaren zu den Bäckerwaaren zu rechnen sind. §12. In der Backstube muß eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertasel ausgehängt fein, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 stattgefunden hat, spätestens am Ende der Woche mittels Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist. Die pol'z-iliche Stempelung erfolgt kostenfrei. Außerdem ist in der Backstube eine Tafel auszuhängen, die in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen wiedergiebt.
** Flurschäden bei den Herbstmanöveru. Bei den bevorstehenden Herdstmanövern soll sowohl in der Auswahl des Uebungsgeländes, als auch in der Ausführung aller Hebungen auf Verminderung der Flurschäden Bedacht genommen werden. In denjenigen Fällen, in denen die Flurentschädigungen sich als besonders hoch Herausstellen, hat das Kriegsminlsterium dem Kaiser die Berichte der Divisionscommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren. Die Feststellung der Flurentschädigungen erfolgt beim Mangel gütlicher Einigung durch Sachverständige und der Rechtsweg ist nach dem Reichsgesetz vom 21. Juni 1877 über Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des Friedenszuftandes unzulässig. Da die Entschädigung schon häufig eine Verzögerung erlitten hat, weil Eigenthümer ihre Gesuche an das Generalcommando des betreffenden Truppentheils gerichtet hatten, so sei darauf aufmerksam gemacht, daß die Entschädigungsansprüche, dem § des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen Ausführungsinstruction vom 2. September 1875 entsprechend, bei dem Vorstände der betreffenden Gemeinde anzumelden sind.
** Das furchtbare Grubenunglück in Karwitz hat bekanntlich Hunderten von Bergleuten das Leben gekostet und es bedarf noch vieler Hilfe, um die fast sämmtlich in bedrängter Lage zurückgelaffenen Hinterbliebenen vor Noth und Entbehrung zu schützen. In ancrkennenswerther Weise hat die Illustrierte Familien Zeitschrift Universum in Dresden, JohanwGeorgen-Allee 13, die Erlaubniß zur Veranstaltung einer Sammlung zu Gunsten der Nothleidenden eingeholt und wir richten die Bitte an unsere Leser, Geldspenden, seien sie auch noch so gering, an die Redaclion der genannten Zeitschrift, welche öffentlich über jeden eingesandten Betrag quittieren wird, einzusenden.


