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1894
Sonntag den 11. Februar
Amts- und Anzeigeblntt für den Ureis Giefzen.
chratiskeikage: chießener Jamilienblätter
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Alle LnnoncM'Burraux de» In- und Au»lande» nthmea Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegnt.
Annahme tot Anzeige« zu der Nachmittag» für de« folgenden lag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 Uhr.
«rschiag'n."
„Das is aber gar roh. Und um so was kümmert sich der Thierschutzverein net im Geringsten! Anstatt, daß man do a Viecher! in Chlorosormlösung legert, damit S das Erwußtsein verliert und sanft hinüberschlummert . "
Vierteljähriger JH#«nement»|ireUt 2 Mark 20 Pfg. mit .
Bringerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg.
Nedaetton, Lspeditta« und Druckerei:
-ch»tstratze Mr.L.
Fernsprecher 51.
Wir vermuthen, daß die Berdingerinnen die irrige Auffassung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entweder veranlassen, ober unterhalten und können nicht umhin, die dringende Aufforderung ergehen zu lassen, wegen etwaiger Auskunft über die Bestimmungen der Dienstbotenordnung sich birect an die unterzeichnete Behörde zu wenden.
Weiter erinnern wir daran, daß die nach § 38 der Gesindeordnung von uns geführten Gesinderegister särnrnt- liche der zur Zeit ober früher hier Bebiensteten ausgestellten Dienstzeugnisse, sowie die seit Erlaß der Gesindeordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheilc enthalten und in dem Polizeibureau (Melde-Amt) in den üblichen Bureau- stunden von Dienstherrschaften eingesehen werden können.
Auf Verlangen werden Auszüge aus den Registern ertheilt.
Es liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchen- den Herrschaften, vor Eingang eines Vertragsverhältnisses diese vorzugsweise zuverlässige Quelle für eine sichere Nachricht über Eigenschaften und Verhalten eines Dienstboten nicht un- benutzt zu lassen- als erfahrungsgemäß die von der Dienst- Herrschaft bei der Entlassung in die Dienstbücher eingetragenen Atteste in leider allzu häufigen Fällen der Wirklichkeit nicht entsprechen und sich in einem auffallenden Widerspruch zu den bei eintretenden Bedürfnissen von der Polizeibehörde birect erhobenen, in die Gesinderegister aufgenommenen, wahrheitsgemäßen Zeugniffe, bezw. Erläuterungen erteilter Zeugnisse befinden.
Gießen, den 4. Februar 1894.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
hingen oder Lieferungen. Nun reden wir hier selbstverständlich nicht von denjenigen Fällen, in welchen in Folge eigener Verschuldung, grober Pflichtvergessenheit, Leichtsinn und Lüderlichkeit ein Contrahent (Vertrag • Abschließender) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, denn solche Leute treten ja selbst Recht und Pflicht mit den Füßen, müffen also rechtlich die Folgen des Vertragsbruches tragen. Wir wollen vielmehr eine Anzahl solcher Beispiele erwähnen, wo bas Vertragsrecht in der unbarmherzigsten Weise austritt und jeder Humanität, daS heißt der mit Nächstenliebe gepaarten Gerechtigkeit, in das Gesicht schlägt. Es sind dies zumal diejenigen Fälle, wenn bei auf Abzahlung gekauften Waaren, Grundstücken, Maschinen u. s. w. der zur Abzahlung verpflichtete Theil ohne seine Schuld in Noth geräth, also die weiteren Abzahlungen nicht mehr leisten kann und nun kraft de^ unbarmherzigen Abzahlungsvertrages die Waare, Maschine u. s. w. wieder zurückgeben muß und gleichzeitig iämmtliche geleistete Zahlungen verliert. Nun soll ja bezüglich der eigentlichen Abzahlungsgeschäfte durch eine im Reichstage zum Beschluß vorliegende Reform eine entsprechende Aenderung der sogenannten Verfallclausel stattfinden und in socialpolitischer Hinsicht ist dies gewiß mit Freuden zu begrüßen, denn dadurch wird in einer für kleine Leute, zumal auch für Wittwen und arme Mädchen wichtigen Frage, daS unbarmherzige DertragS- recht durch das humane Recht verdrängt. Wir möchten aber darauf aufmerksam machen, daß eine entsprechende Gesetzesbestimmung nicht nur für Abzahlungsgeschäfte, sondern auch für alle diejenigen Versicherungsverträge, zumal bezüglich der Lebens- und Feuerversicherung, eingeführt werden möchte, wo jetzt vertragsmäßig ausbebungen ist, baß bei rückstänbiger Prämienzahlung der Versicherungsvertrag sofort erlischt oder nur bet hoher Conventionalstrafe wieder erneuert werden kann. Es liegt doch da auf der Hand, daß in vielen solchen Fälle« einzelne Versicherungsgesellschaften die Situation einfach für sich ausbeuten, zumal wenn auch noch auSbebungeu ist, daß schon binnen 24 Stunden über den Brandschaden eine polizeiliche Vernehmung stattzufinden habe oder bei Lebensversicherungen eine rigoröse Anmeldepflicht besteht. Ferner sollten auch für gewisse Lieferungsverträge im GeschäftS- leben Cautelen geschaffen werden, welche verhindern, daß der eine Contrahent die Nothlage des anderen auSbeutet. Jedermann bestehe aber auch bei Abschluß eines Vertrages möglichst darauf, daß ihm bei dem Eintritt gewisser Fälle humane Frist gewährt wird.
„Geh, Du Wurstl. Wennst Di r.öt traust
Die Humanität und das unbarmherzige Vertragsrecht.
In Bezug auf Handel und Wandel aller Art bietet do- freie Vertragsrecht, welches jedem volljährigen Bürger das Recht zugesteht, nach eigenem freien Ermessen Kauf- und Lieferungsverträge abzuschließen, gewiß viele und große Vortheile. Die Erfahrungen des wirthschaftlichen und socialen Lebens lehren aber, daß nur Diejenigen in diesem freien Vertragsrechte ihr Recht finden können, welche im Stande sind, gewissen wirthschaftlichen Leistungen, seien es nun Geldzahlungen oder Waarenlieserungen, zu genügen. Ist der eine vertragspflichtige Theil dazu nicht im Stande, so kommt nur der andere wirthschastlich stärkere Theil zu seinem Rechte und bet andere verliert gewöhnlich seine theilweise geleisteten Zah-
Nr. 35 Zweites Blatt
Bekanntmachung,
betreffend Gesetz, die Gesindeordnung vom 28. April 1877.
ES ist in neuerer Zeit wiederholt von uns die Wahrnehmung gemacht worden, daß sowohl von den Dienstherrschaften, als von den Dienstboten- und Gesindeverdingerinnen dahier die Bestimmungen der Gesindeordnung bezüglich der gesetzlichen Dauer der Dienstzeit und der gesetzlichen Kündigungsfrist entweder immer noch nicht gekannt sind oder mißbräuchlich angewandt werden.
Wir sehen unS daher wiederholt veranlaßt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß in hiesiger Stadt nach Art. 7 und 8 des rubricirten Gesetzes nachfolgende gesetzliche Bestimmungen gelten.
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als aus die Dauer eineß gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen. Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, ober mit dem ersten Werktag nach Ostern, ober mit bem Johannistage, ober mit bem Michaelistage unb schließt an ben Tagen deS Beginnens des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres. Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen.
Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eine« gesetzlichen Vierteljahres gemieteten Dienstboten, nicht vier Wochen, oder bei ausdrücklich monatSweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten.
Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Dauer der gesetzlichen Dienstzeit ganz unabhängig vom Kalender- Vierteljahr festgesetzt ist- das gesetzliche Vierteljahr z. B. nicht von W-Hnachten bis zum 25. März, sondern vorn 8. Weihnachtsfeiertag bis zum 3. Osterfeiertag, von Oster» bis Johanni :c. ic. läuft, daß also ein längerer oder kürzerer Zwischenraum zwischen den beiden gesetzlich bestimmten Dienst- vechselperioden sowohl bei der Dauer der gesetzlichen Dienstzeit, als auch bei der Zahlung des Lohnes in keiner Weise in Betracht kommt. Weiter wird, wie schon früher, wiederholt bemetft, dah die dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei den ohne weitere Vereinbarung abgeschloffeuen Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt.
Der #U|<«er Anzeiger -rfcheim täglich, mit Ausnahme de» Montag».
Die Gießener Ilamtkienßt-tter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
(fließend' Anzeiger
Kmerat-Itnzeiger.
Geist aushauchen sollte. „So jetzt bringt’ß mir die Hacken. Aber gtaubt’ß nöt, Kinder, daß ma ihm ehnder d' Augen verbinden soll?"
Die Hacke war nicht auszufinden und so brachte die Gnädige als Ersatz den metallenen Briefbeschwerer vom Schreib- tlsch herbei. Dann hielt sie sich beide Ohren zu, mit der ihrem Herzen alle Ehre machenden Begründung, daß sie den Todesschrel des Karpfen nicht mit anhöten wolle. Der Hausherr hob den Schwerstein ... .
Unser Held, der Karpfen, hatte bis zu diesem kritischen Augenblicke eine durchaus zuwartende Haltung beobachtet und nur hier und da ein wenig freundlich mit dem Schwanz gewedelt wie ein Hund, der heiteren Gemüthes und mit feiner Lebenslage recht zufrieden ist. Die bisher mit ihm vorgenommenen Prozeduren, die sichtlich fein Jntereffe erregten, hatte er offenbar lediglich als neckische Scherze betrachtet. Als aber sein Verkchr mit dieser Familie eine unerwünschte Wendung zu nehmen drohte und Herr Schoderböck in nicht länger zu verkennender, feindlicher Absicht die Hand erhob, da dachte sich der Karpf: „Das iS ka Kaffeehaus sor mir!" und schnellte sich mit einem kräftigen Ruck auf den Boden.
Herr Schoderböck klopfte sich in seiner Verblüffung mit dem Schwerstein auf die Finger- die beiden Damen kreischten auf und hielten sich die Kleider bei den Knöcheln zusammen, worauf die Lisi ein Saltomortale auf das „Speisekaftel", die junge Frau auf das „Wasserbankel" wachte.
„Er ist kitzlich", sagte diese, nachdem sie sich von dem ersten Schrecken erholt, „und Du wirst n' unter die Fl offen angegriffen haben!"
„Mir werd n ihn glei hab'n, gib mir nur an Regenwurm. Was, net amal an' Regenwurm habt's z'haus? Dos is mir a saubere Wirtschaft! Muaß i s halt mit anSapfet probir’n." Er näherte sich, baß Kipfel weit vor sich hm haltend, dem Fisch, und lockte ihn mit einschmeichelnden, liebreichen Tönen, die man gewöhnlich nur entflohenen Kanarienvögeln gegenüber anwevdet: „Pf - P' OQ1X
„Oho, wer sagt denn das? Meinetwegen soll er derstochen, verschossen oder ausg'hängt werd'n, wann wir nur a sein s Papperi kriag'n - is es wegen Dein Renomee als tüchtige Hausfrau und daß uns nöt epper der Steindl ausricht't. Glaubst, is 's o jungß' Viecherl?"
Die gnädige Frau besah sich das Flossenthier ein- gehend und erklärte bann, daß er noch nicht im Geringsten wildle.
Die Lisi äußerte sich reservirter. Bei einem Hasen fei es ein Kinderspiel, jugendliche Zartheit zu constatiren- die Löffel müssen sich leicht einreißen lassen. Auch eine GanS könne aus hohem Alter kein Geheimniß machen, von wegen der auffälligen Veränderungen am Schnabel und den Füßen. Aber freilich bei einem Karpfen! Und sie erging sich in wohlgerechten Ausfällen gegen die rasfinirte Schlauheit der Fischhändlergenossenschaft, die sich ein in Bezug auf Ohren und Füße so stiefmütterlich bedachtes Thier, als Handelsartikel ausgesucht habe.
Aber die Zeit verrann und Frau Anna drängte.
„Alsdann geh n wir's an, Schani. Bring mir den Karpfen um- ich richt dann die Bröseln zum Einpanir'n her, während ihm die Lisi baß Fell abzieht."
Die Lisi wendete bescheiden ein, sie habe vernommen, daß man bloß die Schuppen rupfe.
„Na, jetzt roer’ß vielleicht wieder über das zum DiSputir n anfangen. Thut's mir ben Burschen heraus, i schau derweil in „Brehm s Thierleben" nach, maß nach seinem Hinscheiden mit ihm z' g'scheg'n hat." ,
Herr Schoderböck wurde indeffen vom Bücherkasten alsbald durch mörderisches Hülsegeschrei in die Küche zurückberufen.
„Er will nöt heraus, er beißt".
„Er schlagt aus!"
„Geht's, macht'» nöt so a RamasurtNa also, da schaut's her, mer braucht nur a Bissel an’ Durth'l." Und er hob den Fisch aus der Wanne auf die hölzerne Platte heraus, auf der er unter Schoderböck's Mörderhänden feinen
Humoristisches.
Aus 6er Ksrpsenjsgd.
(Erlebnitz einer jungen Hausfrau )
Die junge Frau Schoderböck stammt aus einer jener Familien, in welchen die höhere Bildung förmlich grassirt. In Chemie war sie in der höheren Töchterschule vorzüglich classificirt worden und da die Kochkunst doch im Grunde nichts Anderes ist, als Chemie, so konnte sie sich wohl erlauben, auf die Praxis der Küche solange zu verzichten, bis sie selbst Herrin eines Küchenwesens sein würde.
Da schwamm nun ein wohlgenährter Karpfen lebens- luftig im Wasserschaff. Drei Personen umstanden daffelbe: das junge Ehepaar und die Lisi, eine Unschuld vom Lande, welche von den häuslichen Verrichtungen nichts verstand und sich dafür monatlich acht Gulden zahlen ließ.
„Mir thut der Kerl beinahe leid," sagte Frau Anna gefühlvoll, „am liebsten mochte ich ein Aquarium für ihn laufen und ihn in den Salon . . ."
„Weiberl, red' feine ©tiefletten. Was willst' denn dem Steindl vorsetzen? Na, na, der Starpf da geht auf seine letzten Füaß und wann's mir a selber nahe geht, so hilft da All's nix. Du willst Deine Handerl net mit dem Bluat eines Unschuldigen beflecken, so werd'n halt i ’n der würg n .. na, na, destwegen müaßt's ös Zwa' An’ net glei’ aus- heanzen- i waß ganz guat, daß man in manche Haushaltungen das HalSadschneid’n bei die Fisch' vorziagt oder’s Gnackumdrahn."
„Aber Schani! Da sieht man wieder einmal, was die Mannsbilder ohne uns anfangerten. D' Fisch werden doch


