Ausgabe 
9.9.1894 Zweites Blatt
 
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18S4

Sonntag denW. September

Zlintr- und Anze»s«0latt für den Ureis Gietzen

chratisßeitage: Gießener Kamitienkkätter.

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in den-n dieJsolirung der an den genannten befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu

einzelnen ängmbneten Sp-7r. und Sicherungdanstalten verletzt wird

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Madam

Sind Sie verheiralhel?"

n

Dors.:

Kaiserliches Roth, bin ich Sie verlobt

Halten gefragt

(Stimme Sie sich Zeugin

Der tieftraer erscheint täglich, 8rit Ausnahme deS Montag».

Die Gießener As««ttie»orä1ter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jfolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.

Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörrge gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern g^ nannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.

Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit rst

Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen 7 c «........onnrlabt tnifh

insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 de« deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.

Artikel 350.

Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur

Vierteljähriger ASounemenispreiA t 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch bit Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Trpeditio« und Druckerei:

SchatSraße Hlr.7.

Fernsprecher 51.

Nr. 211 Zweites Blatt

Beim Kuckuck, was sind Sie

Bors.:Also ledig?" Angekl.: Dann sind Sie schon Wittwer?"

Feuilleton

Amis Tod.

Dors.: Rain." -

Falle wieder aufgehoben wird.

§ 7.

Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müßen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die

Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

Uebertretungen der Vorschriften unter § 48 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

§ 10.

Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.

Gießen, den 18. September 1892.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

statten.

§ 3.

Unterlassung der nach z I und 2 vorgefchriebenen An- zeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.

sind, ist untersagt.

§ 6.

Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle in Folge dieser Krank­heiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern infolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im

untersagt.

§ 8.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist ver­pflichtet, sich vor Verlaßen der Krankenwohnung zu desinficiren.

Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben

1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber btnnen

6 Stunden dem Groffherzoglichen Kreis- aesundsheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen. .

2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu er*

Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung desinficiren. absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis* gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden 1 Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.

§ 5.

Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der im § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt

Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Pottzeiverordnung,

die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betreffend.

Unter Zustimmung des Kreisausschußes und mit Ge­nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. I. 24792 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlaßen:

§ 1.

Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet :

1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera ober mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie ober in ihrem Haufe Kenntniß erhalten haben;

2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobalb sie von einer Erkrankung an einer tnvhusartigeu Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltnphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup. Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in ihrer Familie ober in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben. § 2.

Die Aerzte sinb verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:

Amtlicher Theil.

Bekamitmachung,

betr. Maßnahmen gegen die Cholera.

Nachdem der Ausbruch der Cholera in der Gemeinde Bürgeln, Kreis Marburg, amtlich feftgestellt worden ist und die Gefahr einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nicht ausgeschlossen erscheint, bringen wir die nachstehend ab - gedruckte Polizei-Verordnung hierdurch nochmals zur öffent­lichen Kenntniß, indem wir die Beachtung der darm nieder- gelegten Vorschriften dringend empfehlen.

Gießen, den 3. September 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Melior.

Gießener Anzeiger

Generat-Wnzeiger.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

v. Gagern.

Art. 349.

das Thier wäre dem Verenden nahe gewesen. Ist da« roQhr ?" Zeugin:Dem Verenden? O, diese infamigte Lüge! So oft ick ihm ankicckte, mußte ick an meinen Seligen denken." Angekl.:Madam, das Hundert war sich sehr schäbig." Zeugin (entlüftet):Schäbig? Herr Presendente, ick möchte jegen diesen Mann Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahre beantragen. Mein Ami schäbig. Jroßer Jott, det überleb ick nid)."

Bors, (der sich nur mühsam eines Lächelns erwehren kann):Trösten Sie sich, Frau Zeugin. Die Thatsache, daß Ihr Hund gesund war, ist erwiesen. Der Angeklagte hat ihn aufgegeßen." - Zeugin:Uffjejeßen?! Ami, er mem Liebling uffjejeßen? Herr Presendente, det is za viel! Angekl.:Bitt ich schön, Madam, zu wenig! Armes Mopserl hat sich blos gehabt Haut und Knochen. Ich soll kriegen die Pestilenz von ganzer Welt, wenn eS sich mehr gehabt hat wie ein halbes Pfund Schmalz." Zeugin (die Hände ringend):Een hnlbet Psund Schmalz! Herr Presedente, ick möchte für den Mann die Todesstrafe bean­tragen. Er is reif for Krauts'n - er iS ein seiger Merder." Angekl.:Aber Madam, bitt ich Ihnen worum denn köpfen?"

Der Staatsanwalt beantragt vier Wochen Gefängniß. Josef Czartory wird in Anbetracht seiner bisherigen straffreien Führung nur zu einer Woche verurtheilt.

Zeugin:Wat, bloß eene Woche soll er injespunnt werden, und nicht jeköpt soll er werden? Herr Presedente, Sie haben meinen Ami nid) jekaunt, sonst hätten Sie den Merder zu Krauis'n jeschickt." Angekl.:Madam, wenn sich hätt gekannt, Herr kaiserliches Roth, schäbiges Hunderl, hätt er gesprochen armes Joses Czartory frei und mir oben» drein zahlen laßen Schmerzensgeld. Hob ich mir ausgebißen zwei Zäh', so zäh war sich der Mopserl."

Noch eine tiefe Verbeugung machte er vor den Richtern und der trauernden Herrin des von ihm aufgefreßenen Lied, lingsmopses, dann raffte er sein Bündel auf und sagte: Will ich gleich absitzen Stros. Ain Wocherl ins Locher! wor zähes Mopserl nit werth."

Angekl.: Rain." Angekl.: dann?" Angekl.: HV mit ane Weib, maß mir hat geftocken güldenes Riengel an ble Finger und was mir wascht, flickt und strickt.

Bors -Sie sind ein Schwätzer. Was brauchen wir das alles zu wißen. Also Sie sind ledig. Wie steht es nun

'Trotz dieses lebhaften Hinweises wird Frau Lüdenscheid dennoch in den Saal gerufen. Sie ist eine corpulente Dame in den mittleren Jahren und tritt in voller Trauer vor die Richter, den Anblick des Angeklagten sorgfaltigst vermeidend.

Bors.:Frau Zeugin, Sie wissen, weshalb Sie hier sind ich werde Sie vereidigen." Angekl. (ängstlich-: Herr kaiserliches Roth, thun Sie das nicht, der fällt um - er sich sehr nervös. Vors.: Sie den Mund und reden Sie erst, wenn Sie werden." Die Zeugin spricht nur mit zitternder die Eidesformel nach. Dors, (zu ihr): '/®e^cn mal den Angeklagten an. Kennen Sie ihn? ~~

(mit einem halben Blick auf die Anklagebank):Ob ick ihm kenne? (schluchzend) Er hat mich ja mein Theuerstes jemerdert. Angekl. (zum Gerichtsdiener):Halten Sie den Madam er fällt um." Dors.:Angeklagter, wenn Sie noch einmal dazwischen reden, nehm ich Sie in Ordnungsstrafe Ang-kl - Ich bin Sie ganz mausetodt, Herr kaiserliches Roth." - Vors. (zur Zeugin):Der Angeklagte behauptet,

Lächelnden Blickes, keck baß schwarze Lockenhaar aus der Stirne werfend, tritt ein Sohn der Pußta in den Sitzungs­saal der 88. Schöffengerichtsabtheilung in Berlin. Vor der Anklagebank legt er behutsam seine Sammlung von Blech­geschirren und Mausefallen ab, dann tritt er nach einer linkischen Verbeugung in den für ihn angewiesenen Raum.

Vors.:Hören Sie mal, das Bündel hätten Sie auch draußen laßen können. So etwas nimmt man nicht mit in einen deutschen Gerichtssaal." Angekl.:Wo soll ich laßen Mausesalle maintge, selbst nichts sicher hinter Schloß und Riegel in Berlin? Will ich jo gar nicht handeln hier beim Herrn kaiserliches Roth." Vors.:Nun laßen Sie die Sache gut sein. Sie sind der Händler Joseph Czatory?' Angekl.:Jo bin ich schon immer gewesen Josef Czatory." Vors.:Geboren?" Angekl.:Jo." VorsIch meine, wann Sie geboren sind." Angekl.:

Wie ich gefummen auf die Welt vor zwalundzwanzig Johr." Bors.:Zweiundzwanzig wollen Sie erst sein? Nach den Acten sind Sie schon vierundzwanzig." Angekl.: Bitt ich schön, Herr kaiserliches Roth, bin ich zurückgesetzt bei Militär um zwai Johr." Vors.:Sie meinen, das zählt? Nein, mein Sohn, deßwegen geht Ihr Alter weiter. Wo sind Sie geboren?" - Angekl.:Bei malnige Mutter." Bors *Mensch, find Sie doch nicht so begriffsstutzig. Ich «eine'die Stadt." - Angekl.:Bin ich geboren Szegedin, Donaustroßen vierzehn, vier Stiegen hinten hinaus um drei­viertel viere Nachmittag." Vors. (lächelnd): .//Daß^mnnt man eine genaue Außkunft.

Rain."

mit dem Ihnen zur Last gelegten Diebstahl? Sie sollen der I grau Hausbesitzer Lüdenscheid in der Moskauer Straße einen | Mops gestohlen haben. Stimmt das?" Angekl.:Sacra- mentski, was haißt stehlen? Bin ich ane ehrliche Ungar, wos handelt mit Mause- und Rattefalle, brauch ich nichts zu stehlen. Im Gegentheil. Hob ich gethon ane gute Werk, wenn ich hob armes Hundert erlösen von Qual sainige. Hots kaum können laufen hinunter die Stiegen vor Mattig­keit, und ongeschaut hat mich dos Hundert, als wollt es sagen:Mensch, Du bist aus Ungorland, hob Barmherzigkeit und mach mich mausetodt, sonst geh ich selbst capores vor grausame Schmerzen." Wor jo schon halb tobt, bas Hundert, Wie ichs angetroffen." - Vors.:Selbst wenn hn Sterben gelegen hätte, hätten Sie kein Recht gehabt, das Thier mit sich fortzunehmen. Uebrigens Werben _ wir bte Zeugin rufen, bie wirb bekunden, daß ihr Hund sich einer ausgezeichneten Gesundheit erfreute." Angekl:Möcht ich bitten, den Madam nicht hereinzubringen. Fallt gleich in Ohnmacht, wenn sieht mich armes Kerl aus Ungar-