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7.4.1894 Erstes Blatt
 
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zu irgend einer Petition zu nehMv, dafür fei die Bersamm- laug nicht competent, sonst könittc sie sich regelmäßig mit Abschaffung von Steuern beschäftigen- die Aufsichtsbehörde würde fragen, wie wir uns in Sachen mischen könnten, die un» nichts angingen, er bitte deshalb den Antrag der Com­mission schon auö formellen Gründen anzunehmen. Herr Schmal! bemerkt: ES schade nichts, wenn die Gemeinde« Vertreter in der Angelegenheit mitredeten, denn am grünen Tische würde auch über Manches geredet, was nicht immer naheliegende Interessen betreffe- es sei ungerecht, daß die Wirthe nochmals Steuer für ein Getränk bezahlten, das ihnen die Entrichtung ihrer Gewerbesteuer mit ermöglichen helfen müsse, die Sachlage möge durch eine Petition zum Ausdruck gebracht werden. Der Antrag der Commission auf Ablehnung! des Gesuches wird angenommen, nachdem noch Herr Heß bemerkt hatte, daß die Behörde, welche sich mit der Sache zu befassen habe, in Darmstadt sei.

totales «nd provinzielles,

Gießen, den 6. April 1894.

Sitzung Grvßh. Handelskammer vom 3. April 1894. 2lawesend die Herren Scheel, Heichelheim, Hom- Verger, Klingspor, Kraatz und Wortmann. Von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz wurde der Kammer abschriftlich eine Eingabe des Vorstandes des kauf­männischen und gewerblichen HülsSvereinS für weibliche Angestellte in Berlin, betr. die Abänderung des Handels­gesetzbuchs bezüglich der Kündigungsfristen für Prinzipale und Handlungsgehülfen zur gutächtlichen Aeußerung übersandt- ebenso thetlte der Verband reisender Kaufleute Deutschlands der Kammer eine Reihe von Anträgen zur künftigen Revision des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz­buchs zur Begutachtung und Unterstützung mit. D e Bericht­erstattung über die beiden Gegenstände wurde einer Commiision übertragen. Der AgitationsauSschuß gegen die Wieder­einführung der Wetnsteuer im Großherzogthum Hessen bittet die Kammer unter näherer Begründung um Stellungnahme gegen die von der Großh. Regierung be­absichtigte Wiedereinstellung der Weinsteuer für die Finanz- veriode 1894/97. Entsprechend ihrer früheren Haltung zu dieser Frage beschließt die Kammer, daS Vorgehen des Agitationsausschusses in geeigneter Weise zu unterstützen. Die Handelskammer zu Insterburg theilt der Kammer eine Reihe von Vorschlägen mit hinsichtlich der Abänderung der bet Präsentation von Wechseln durch die Post zu befolgenden Vorschristen unter Hervorhebung der infolge des seitherigen Verfahrens zu Tage getretenen Mißstände. Die Kammer hält die gemachten Vorschläge für gerechtfertigt uad ermächtigt die Schwesterkammer, sich in einer an das ReichSpostaml zu richtenden Eingabe auf unser Einverständniß berufen zu dürfen. Die Königl. spanischen Consulate in Ftanksurt a. M. und Mainz setzen die Kammer zwecks Benachrichtigung der interessirten Kreise von nachfolgender Verfügung der Königl. Spanischen Regierung in Kenntniß:

iJÜr die Folge unterliegen die Ursprungszeugnisse über die Einsuhr deutscher Waare i in Spanien einer Gebühr von Pesetas 5. = 4,07 Mark, wenn der auf die Sendung zu zahlende Zoll den Betrag von 20 Pesetas übersteigt.

Für Sendungen, für die ein geringerer Zollbetrag bezahlt werden muß, werden 25 % de» jeweiligen Zolles für BcglaubtgungSgebühr der Ursprungszeugnisse erhoben. Für Sendungen, die per Post expedier werden, kommen dte Ursprungszeugnisse in Wegfall."

Hinsichtlich der Form und des Inhalts der zu Sendungen nach Rußland erforderlichen Ursprungszeugnisse sind der Kammer die betr. durch einen Erlaß des Kaiser!. Russischen

Finanz Ministeriums an die Zollbehörden getroffenen Bestimmungen zugekommen. Dieselben liegen etwaigen Interessenten in dem Locale der Kammer zur Kenntnißnahme offen. Der Kammer ging eine weitere Mittheilung über zweifelhafte Firmen, insbesondere in Algier, zu- Jnteressenten belieben sich wegen näherer Auskunftsertheilung an die Kammer zu wenden.

* Freisinniger Verein. (Fortsetzung.) Redner erörterte dann die civtlrechrlichen Wirkungen des Gesetzes und verweilte länger bei Art. 4 der Novelle, der Bestimmung, die mit Ausnahme der Banken, Notenbanken, Bodencreditanstalten, Hypothekenbanken auf Actien, öffentlichen Leihanftalten, Spar­und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen, eingetragenen Genossenschaften im Verkehr mit den Mitgliedern und deS Verkehrs zwischen Buchkaufleuten Jedem, der Geld- oder Kreditgeschäfte gewerbsmäßig betreibt, eS zur Pflicht macht, binnen drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechnungsauszug über die Geschäfte des verflossenen Jahres den Schuldnern zu behändigen. Nach Auffassung des Redners werden von dieser Bestimmung außer den Geld geschälten die Geschäfte betroffen, bei denen Kredit gegen Vergütung gewerbSmäßiggewährtwird, bei denen also daS Creditgewähren den regelmäßigen Charaeter des ganzen Geschäfts auSmache, fo die Abzahlungsgeschäfte, vielfach auch die Viehhändel. Allerdings sei im Reichstage eine andere, weitergehende Auffassung hervorgetreten, es habe der StaatS- fecretär Hanauer erklärt, daß nach der Ansicht der verbündeten Regierungen auch die Geschäfte unter das Gesetz fallen, bei denen die voraussichtlich eintretende Creditirung bereits bei Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt sei. DaS Gesetz, das Geldstrafe und Haft wie ZinSverlust für den Ueber- tretungSfall androhe, habe den Zweck, den Gewerbtreibenden zu zwingen, feinen Schuldner über die bestehenden Verbind­lichkeiten aufzuklären und hierdurch präventiv gegen den Wucher zu wirken. Ob dieser Zweck erreicht werde, sei zweifelhaft, sicher dagegen bedeute die Vorschrift eine Be­lästigung auch des loyalen Geschäftsverkehrs. Mit dem Wunsche, daß das neue Gesetz dem Wucher, diesem gemeinen und gemeingefährlichen Deliete, entgegenwirken möge, schloß der Redner, bemerkend, daß größerer Erfolg von immer größerer Verbreitung der soliden, auf Capitalverschaffung zielenden Vereinigungen, der Kredit- und Vorschußvereine, der Genossenschaften ?c. zu erhoffen sei und von einer Gesundung unserer wirthschaftlichen Zustände, an der mitzuwirken Pflicht eines Jeden sei. Er wolle übrigens den Zweifel nicht un­erwähnt lassen, ob das Gesetz überhaupt gültig pub licirt sei. Der Reichstag habe es beschlossen am 2. Mai 1893, fet aufgelöst worden am 4. Mai, das Gesetz aber habe der Kaiser erst am 19. Juni 1893 publicirt, ohne es vorher nochmals dem neuen Reichstag vorgelegt zu haben. Nach der übereinstimmenden Ansicht der Staatsrechtslehrer sei der äußerste zulässige Endtermin für die Publikation der Beginn der neuen Legislaturperiode. Der Parlamentsbeschluß sei keine Blankeuvollmacht, die der Kaiser zu beliebiger Zeit benutzen könne, er müsse zum Gesetz werden, so lange der be­schließende Reichstag noch functionite. Diesen Grundsatz, den man ein conftitutionelleS Gewohnheitsrecht nennen könne, habe dte Regierung selbst mehrfach anerkannt, so bei Emanation der Postgesetze 1871. Der Richter werde deshalb gegebenen Falles das gesetzmäßige Zustandekommen zu prüfen bezw. zu verneinen haben. In der Discussion, die dem beifällig aufgenommenen Vortrage folgte, theilte Herr Rechts­anwalt Dr. Gutfleisch interessante Erfahrungen über Wuchersälle mit; dem Wucher sei schwer mit Gesetzen beizu­kommen, das neue Gesetz bedeute zwar einen moralischen Factor von nicht zu unterschätzender Bedeutung, er befürchte indessen, daß es den Wucherer nicht häufiger zur Strafe bringen werde wie seither. Jedenfalls sei der Nutzen deS

Gesetzes nicht groß genug, um die Nachtheile aufzuwiegen, die eS dem Geschäftsverkehr durch Behinderung der freien Bewegung bringe. ES werde die Zeit kommen, m der man wieder, wie eS 1867 geschehen fei, die Wuchergesetze bet Seite stelle. Die Neigung unserer Zeit, gesellichaftliche und wirthschaftliche Schäden symptomatisch durch Gesetze zu be­handeln, sei verfehlt. So sehr gewiß Jeder ein Feind des Wuchers fein und den Wucherer verabscheuen müsse, so wenig dürfe man doch von derartigen Gesetzen erwarten, die Schäden konnten vielmehr nur durch wirthschaftliche Bildung und Er­ziehung der Bevölkerung und durch Erleichterung deS soliden Geschäftsverkehrs geheilt werden. Redner ging sodann auf einzelne Bestimmungen deS Gesetzes ein und hob hervor, daß speciell die Verpflichtung zur Lieferung von Rechnungsauszügen von ihm nur «angenommen werde bet Geschäften, die die Kreditgewährung zur Erwerbsquelle machen, nicht dann, wenn die Kreditgewährung nebensächlich sei. Die Veriammlung stimmte diesen Darlegungen beifällig zu.

** Unfall. Der Kutscher eines hiesigen WeinhändlerS

wollte vorgestern Abend Stroh aus der Scheune holen. Hierbei that er an der Luke einen Fehltritt und stürzte in die Tenne hinab. Er trug schwere Verletzungen am Rücken und linken Bein davon, so daß er das Bett hüten und ärzt­liche Hilfe in Anspruch nehmen mußte.

** Der diesmaligen Staatsprüfung im Justiz- und Ber- waltuugSfache unterziehen sich nach derD. Ztg." 6 Accefsisten, drei aus Rheinhessen, drei aus den diesseitigen Provinzen.

Bei der Redaction eingegangcnc Bücher re.:

Goethe a!S Naturfreund und Naturforscher. Vor­trag, gehalten tm Verein für Naturkunde zu Zwickau von Prostssor Dr. Otto Wünsche. Zwickau, Verlag von Gedr. Thost (R. Bräuninger). Preis 50 Psg.

kirchliche Anzeige« der Statt Gietzen.

Evangelische Gemeinde.

Gottesdienst.

I« der Etadttirche.

Samstag den 7. Avril:

Nachmittags 2 Uhr: Beichte Pfarrverwalter Dr. Grein Sonntag den 8. April, MisericordiaS Domini: Vormittags 9'/, Uhr: Pfarroerwalter Dr. Grein.

Konfirmationsfeier der Markuspemeinde. Heiliges Abendmahl. Abends 6 Uhr: Pfarrer Schlosser Collecte für die Armen der Gemeinde.

Kinderkirche fallt aus.

Die Vorbereitung zur Kinderkirche wird Donners­tag den 12. April, Nachmittags 3 Uhr, in der Stadtkirche ab­gehalten.

In der AohanneSkirche.

Sonntag den 8. April, Mesericordias Domini:

Vormittags 9Ve Ubr: Pfarrer Dr. Naumann

Vormittags 1t Uhr: Kindergottesdienst der JohanneS- gemeinde. Pfarrer Dr. Naumann.

Nachmittags 2 Uhr: Pfarrer Dingeldey. Vorstellung und Prüfung der Konfirmanden aus der LukaS- und der Militärgemeinde. Am Sonntag den 15. Avril Konfirmation der Kinder aus der Lukas- und der Militärgemeinde. Feier des heiligen Abendmahls; Beichte am SamStag zuvor, Nach­mittags 2 Uhr. Kollerte für die Armen.

Katholische Gemeinde.

Sonntag den 8. April, 2. Sonntog n- Ostern:

SamStag: Nachmittags um 4'/, Uhr und Abends um 8 Uhr Gelegenheit zur hl. Beichte.

Sonntag: Vormittags von 6'/, Uhr an Gelegenheit zur hl. Beichte; um 6'/, Uhr erste hl. Messe; um 7Ve Uhr Austheilung der hl. Kommunion; um 8 Uhr zweite hl- Messe; um 9>/, Uhr Hochamt mit Predigt. Nachmittags um 2 Uhr: Khriftenlehre; darauf Andacht.

Gottesdienst der israelitischen Religionsgesellschast.

Freitag Abend 680 Uhr, Samstag Vormittag 8 Uhr, SamStag Nachmittag ö00 Uhr, Samstag Abend 715 Uhr.

Bekanntmachung.

Berkaus

Licxstag, den io. d. Mts., von Streumattrial

Markt Verlegung

3055

Buttron.

3072

Gnauth.

Aeilgeöotenes

haltend, mit Zusammenkunft am Badenburger Fußpfad um 4 Uhr Nachmittags und

c) eine ca. 300 0 m haltende Wüstung am Mittelweg mit Zu­sammenkunft um 5j/2 Uhr Nach­mittags an der Wolfstraße.

Gießen, den 6. April 1894.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Der aus den 7. Mai d. I. aus­geschriebene Jahrmarkt zu Hungen wird nicht an diesem Tage, sondern am 23. April d. I. abgehalten.

Hungen, den 5. April 1894.

Großh. Bürgermeisterei Hungen.

Brahma-Brnteier

abzugeben. Wo? sagt die Exped- 3049

. Die Anfertigung zweier Tchräuke für Zeichnungen für das Stadt- 'bouamt soll

Mittwoch, 11. April d. Js., Bormittags 11 Uhr,

>m öffentlichen Angebotverfahren ver­geben werden. Zeichnung und Be­ringungen liegen auf dem Ttadt- ldauamte offen und sind schriftliche Angebote bis zum genannten Termin vaselbst einzureichen.

Gießen, 5. April 1894.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

i3069 Gnauth.

soll nachverzetchnetes Gelände öffent-i Die ausgelagerte Holzwolle in der ltch an Ort und Stelle verpachtet Kaserne wird Mittwoch den werden und zwar: 25. April 1894, Bormittags

em Viertel Grabland am Hamm, io Uhr, in unserem Geschäfts, mit Zusammenkunft um 3 Uhr zimmer im Wege des mündlichen Nachmittags am Neustädterthor, Meistgebots verkauft. Bedingungen b) zwei Stücke Land zwischen der, Uegen aus. 3059

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