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Nr 80 Erstes Blatt. SamStaa den 7. April
1894
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Gießener Anzeiger
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2lints- und Zlnzeigeblutt für den Kreis Gietzen.
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehende Polizei- verordnunq wiederholt zur öffentlichen Kenntniß mit dem Anfügen zu bringen, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, auf die Handhabung der Polizeiverordnung auf das strengste zu achten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 4. Avril 1894.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Polizei-Verordnung, betreffend die Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Quellwasserleitung in der Stadt Gießen.
Auf Grund des Art. 56 pos. 1 der Städteordnung wird hierdurch nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Mai
Nr. M.'J. 13879 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1.
Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Platzen aufgestellten Bentilbrunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf ge- Hattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaft- lichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorübergehend auch für die öffentlichen Pumpbrunneu auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.
Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2.
Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab- und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse rc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Entnahme von Wasser zu letzterem Zweck.
DeSgleich. n sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Waffer in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vorloder Einlauf-) Schächte der Ventilbrunnen.
§ 3.
Die unbefugte Entziehung von Waffer aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen widersprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.
Während der Dauer außergewöhnlichen Wassermangels kann durch Bekanntmachung Großh, Bürgermeisterei die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung im Allgemeinen auf gewisse Tagesstunden eingeschränkt und im Einzelnen auf Veranlassung Großh. Bürgermeister durch die unterzeichnete Behörde die Verwendung solchen Wassers seitens der Privaten zum Speisen von Springbrunnen, zum Besprengen von Gärten und Trottoirs, sowie zu gewerblichen Zwecken vorübergehend untersagt werden.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verbote werden, sofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzulreten haben, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens Hast tritt, bestraft.
§ 5.
Diese Polizei-Verordnung tritt alsbald in Kraft.
Gießen, den 25. Mai 1893.
Groß herzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Deutscher Reich.
Berlin, 5 April. Die Zusammenkunft zwischen Kaiser Wilhelm und Kaiser Franz Joseph in Abbazia findet nunmehr ihre hocherfreuliche Ergänzung durch die für diesen SamStag festgesetzte Begegnung deS deutschenHerrscherS mit dem Könige von Italien in Venedig. Wie das deutsche Volk schon die Monarchenbegegnung von Abbazia freudigst begrüßte als ein neues Unterpfand der unerschütterlichen Allianz Deutschlands unb Oesterreich Ungarns, so blickt es jetzt mit den gleichen Empfindungen auch auf die Monarchen- Entrevue in der alten Lagunenstadt Venedig. Denn daS Ereigniß bekundet, daß auch die engen und herzlichen Be- ziehungen des Deutschen Reiches zu Italien ungeschwächt und unverändert fortdauern, womit zugleich aus die innige Harmonie innerhalb des gesammten Dreibundes erneut ein helles Licht fällt. Der Zusammenkunft deS Kaisers Wilhelm und des Königs Humbert wird, wie verlautet, neben dem deutschen Botschafter in Rom, Herrn v. Bülow, wahrscheinlich noch der Ministerpräsident Crispi beiwohnen, welcher Umstand die politische Bedeutung deS Vorganges besonders hervortreten lassen würde. Die Kaiserin Augusta Victoria und die Königin Margarita gedenken, soweit bekannt, erst später in Venedig einzulreffen.
— Das Programm für den bevorstehenden Gegenbesuch Kaiser Wilhelms beim Kaiser Franz Joseph ist jetzt veröffentlicht worden. Der Deutsche Kaiser trifft am 13. April, Vormittags 11 Uhr auf dem Südbahnhofe in Wien ein, woselbst ihn Kaiser Franz Joseph und sämmtliche Erzherzöge empfangen, dann begrüßt Kaiser Wilhelm die kaiserlichen Damen in der Hofburg. Im Verlaufe des Nachmittags unternimmt Kaiser Wilhelm mehrere Besichtigungen in der Stadt, tauscht Besuche aus u. s. w. Abends 6 Uhr findet im Schloß Schönbrunn große Prunktafel zu Ehren des hohen Gastes statt, worauf Festvorstellung in der Wiener Hofoper folgen soll. Am 14. April, Mittags, verläßt Kaiser Wilhelm die österreichische Hauptstadt wieder, um sich zunächst auf die Auerhahnjagd in Süddeutschland zu begeben und dann den Hochzeitsfeierlichkeiten am Coburger Hofe beizuwohnen.
— Am Donnerstag hat am Stuttgarter Hofe die glanzvolle Vermählung des Prinzen Johann Georg von Sachsen, zweitältesten Neffen des Königs Albert, und der Herzogin Maria Isabella, Tochter deS Herzogs und der Herzogin Philipp von Württemberg, in Gegenwart zahl- reicher Fürstlichkeiten stattgefunden. Für den feierlichen Einzug des Prinzen und der Prinzessin Johann Georg in Dresden werden in der sächsischen Hauptstadt umfassende Vorbereitungen getroffen.
Deutscher Reichstag.
74. Sitzung. Donnerstag den 5. April 1894.
Am BundeSrathstische: Graf v. Caprivi, Dr. v. Bötticher, Frhr. v. Marschall, Graf PosadowSky, Dr. Koch.
Aus der Tagesordnung steht zunächst die folgende Interpellation der Abgg. Dr. Osann, Dr. Paasche und Möller (nall.):
„Die Unterzeichneten fragen hierdurch an: 1) Erkennen die verbündeten Regierungen an, daß nach den an vielen Orten heroor- getretenen Schwierigkeiten vom 1. October 1894 an der Fortbestand und die gesunde Entwicklung der für den gewerblichen Mittelstand unentbehrlichen Fortbildungsschulen in vielen Thellen Deutschlands ernstlich gefährdet ist '/ 2) Beabsichtigen die verbündeten Regierungen noch In dieser Session dem Reichstage eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche diese Gefährdung des FortbildungSschulunterrtchts beseitigt, ohne die religiösen Interessen zu schädigen?"
Staatssecreiär Dr. o. Bötticher erklärt sich zur sofortigen Beantwortung der Interpellation bereit.
Abg. Dr. Osann (natl.) begründet die Interpellation damit, daß nach dem 1. October 1894, bis zu welchem Zeitpunkte noch Ausnahmen für den Besuch deS Gottesdienstes durch die Fort- blldungsfchüler gelten, die Existenz zahlreicher FortbUdungsschulen gefährdet sei, da eS nicht gelungen sei, mit den Ktrchenbehörden eine Vereinbarung über die Verlegung des Hauptgottesdtenftes zu treffen. Es bedürfe zum Mindesten einer Hinausschiebung des genannten Zeitpunktes behufs weiterer Verhandlungen mit den Ktrchenbehörden.
SlaatSsecretär v. Bötticher: Die Regierungen haben bisher noch keine Veranlassung gehabt, sich mit der Frage, ob eine Gefahr für den Fortbildungsunterrtcht oorltege, im Sinne deS Punktes II der Interpellation zu beschäftigen; über die zweite Frage haben die Regierungen deshalb auch keinen Entschluß faffen können. Ich erwarte, daß das HauS von einer eingehenden Erörterung Abstand nimmt und die weitere Entwickelung abwartet. Die religiösen Jn- teresien sind mit den gewerblichen völlig gleichberechtigt und ich gebe daher die Hoffnung auf Verständigung nicht auf. Die preußische Regierung hat einen Antrag eingebracht, wonach die UebergangSzett bis zum 1. October 1897 ausgedehnt werden soll. Diese Vorlage gestattet die Hoffnung auf eine gegenseitige Verständigung, umsomehr, als ja auch einzelne kirchliche Organe eS für in kirchlichem Jnteresie liegend halten, den Fortbildungsunterricht an Sonntagen nicht ganz zu beseitigen. An den Reichstag wird daher noch tn dieser Session eine entsprechende Vorlage gelangen, an welche Sie ja eventuelle Erörterungen knüpfen können.
Abg. v. Manteuffel (conf.) beantragt trotzdem Besprechung । der Interpellation.
Für diesen Antrag stimmen Conservattve, Centrum und Soctaldemokraten, also die erforderliche Anzahl von 50 Mitgliedern.
Abg. o. Stumm (Reichsp.) spricht sich im Sinne deS Standpunktes der kirchlichen Behörden auS. Der religiöse llnterrtcht sei wichtiger al« der technisch-gewerbliche.
StaatSmtnister v. Berlepsch bemerkt, daß sich Regierung und Reichstag im Jahre 1891 übereinstimmend für die Unentbehrlichkeit des sonntäglichen FortbtldungSunterrtchtS ausgesprochen hätten. Er halte es auch für den Gottesdienst für besser, wenn derselbe vor dem Unterricht staltfinde und die Schüler Letzterem mit größerer Frische beiwohnen.
DeS Wetteren spricht sich der Minister im Sinne deS StaatS- secretärs o. Bötticher aus.
Abg. Bachem (Ctr.) hält die Verlängerung der UebergangSzett für nutzlos; wenn eS in den vergangenen drei Jahren nicht möglich gewesen sei, eine Verständigung zu erzielen, werde eine solche auch später nicht herbeigeführt werden können. Jedenfalls könne man der Kirche keine Vorschriften machen. Nach allen vorhandenen Schwierigkeiten empfehle eS sich nur, den Unterricht auf den Werktag zu verlegen.
Abg. Meyer (frs. Vg.) beschäftigt sich mit den fortgesetzten Hindernissen, welche die Ktrchenbehörden den Einigung-Versuchen stet« entgegengesetzt hätten. Die Verlängerung der UebergangSzett bringt vielleicht nunmehr günstige Resultate.
Abg. Kro patsch eck (conf.) will die Verlegung deS Zeichenunterrichts für die Abende; bei der Kunstschule werde derselbe doch auch an den Abenden^abgehalten.
Abg. Wurm (Soc.) verwirft ebenfalls dm Sonntagsunterricht, aber nicht aus religiösen Gründen, sondern im Interesse der Schüler. Der Unterricht dürfe dann ober nicht Wochentags Abends, sonder« Vormittags stattfinden, wie dies schon jetzt in Mannheim eingeführi worden sei.
Abg. Möller-Dortmund (natl.) betont die Nothwendtgkett einer Verlängerung der Frist, um eine Verständigung her betzuführen.
Ab. Schall (conf.) führt au«, daß sich die evangelische Kirche nach Kräftm bemühe, einen Ausgleich herbeizuführen und wenn ein solcher bisher nicht erzielt fei, so liege die Schuld nicht an der Kirche, sondern an denen, die unerfüllbare Forderungen stellten. ES werde auch an mehreren Berliner FortbtldungSschulm bereits Zetchmunter- richt an Wochmtagm Abends erthetlt.
Die Besprechung der Interpellation ist damit geschlossm. Dai HauS vertagt sich.
Nächste Sitzung morgen (Freitag) 1 Uhr: Interpellation v. Kardorff-Mtsbach, betr. Neuprägung von Silbermünzen, RetchS- stempelsteuer-Gesetz.
Schluß 51/* Uhr.
Neueste Nachrichten.
Depeschm deS Bureau „Herold".
Berlin, 5. April. Der Kaiser reift am 12. April nach Wien, am 14. nach Karlsruhe und von da nach dreitägigem Aufenthalt nach Coburg und am 20. nach der Wartburg.
Berlin, 5. April. Das Aeltesten-Collegium der Berliner Kaufmannschaft theilt dem Magistrat auf die heutige Erklärung des Reichskanzlers in Sachen der Berliner Ausstellung mit, daß es annehme, daß der Magistrat nunmehr selbst auf ein Zusammenwirken mit dem Aeltesten- Collegium für eine allgemeine deutsche Ausstellung verzichte.
Berlin, 5. April. Nach der „Post" ist die in der socialistischen Presse aufgestellte Behauptung, daS Verbot der „Elsaß-Lothringischen Volkszeitung" sei durch eine Ordre des Reichskanzlers veranlaßt worden, ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Regierung habe den elsässischen Abgeordneten versprochen, den Dictaturparagraphen nur gegen die socialistischen Blätter anzuwenden.
Berlin, 5. April. Wie die „Post" zuverlässig hört, besteht in Reichstagskreisen die Absicht, eine Aussprache über die vielberufenen Angriffe des „Kladderadatsch" gegen Beamte deS auswärtigen Dienstes herbeizuführen.
Berlin, 5. April. Die Errichtung von Privat-Jrren* und Entbindungsanstalten soll, nach einer zu dem dem BundeSrathe bereits vorliegenden Antrag auf Abänderung der Gewerbeordnung, betr. die ConcessionSpflicht gewerblicher Anlagen, eingegangenen Ergänzung künftig nur dann erfolgen dürfen, wenn für die Besitzer oder die Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt Nachtheile, Gefahren und Belästigungen nicht entstehen | können.
Berlin, 5. April. Betreffs der Absicht der Regierung, die agrarrechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes anderweitig zu regeln, führt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" aus, eS werde der Kern der beabsichtigten Reform vielfach verkannt. Die Landwirthschaftskammern sollen nicht blos wirthschastlich technische Fragen behandeln, sondern auch als öffentlich-rechtliche Institute, namentlich zur Verhütung übermäßiger dinglicher Verschuldung des Grundbesitze« fungiten. Aber auch auf eine bessere Organisation des Per- fonalcredits müsse man hinwirken. Die Wirkungen der Reform mußten sich auf Jahrzehnte erstrecken, waS auch der eigentliche Gedanke war, den der Finanzminister Miquel auf


