Ausgabe 
6.9.1894 Erstes Blatt
 
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Donnerßiaq den 6. September

Erstes Blatt.

Rr 208

Der

Hiltner Auzeigtt erscheint täglich, mit Ausnahme de« MontagS.

Die Gießmer

A«»ttie«vkätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Vierteljähriger KSouncmeutspreiF r 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezoge«- 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Expedition und Druckerei:

SLulSratze Hlr.7.

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Gießener Anzeiger

Kemrak-Wnzeiger.

2lmts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

chratisöeikage: Hießener Kamittenbkätter. |

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zusammen 8 Preise 250 JL

Rinder und Kühe:

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Gießen, den 4. September 1894.

Betr.: Die Einrichtung der Fortbildungsschulen.

Die

stoffes anzusehen sei und daß man schon vollkommen geschützt sei, wenn man nur untadelhaftes Wasser oder nur gekochtes

gedruckte Belehrung über das Wesen der Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Gießen, 5. September 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Melior.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für de, folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr.

I. Belehrung über das Wesen der Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachtende

Verhalten.

1) Der Anfteckungsftoff der Cholera befindet sich in den Ausleerungen der Kranken, kann mit diesen auf und in andere Personen und die mannigfachsten Gegenstände gerathen und mit denselben verschleppt werden.

Solche Gegenstände sind beispielsweise Wäsche, Kleider, Speisen, Waffer, Milch und andere Getränke; mit ihnen allen kann, auch wenn an oder in ihnen nur die geringsten, für die natürlichen Sinne nicht wahrnehmbaren Spuren der Ausleerungen vorhanden sind, die Seuche weiter verbreitet werden.

2) Die Ausbreitung nach anderen Orten ge­schieht daher leicht zunächst dadurch, daß Cholerakranke oder krank gewesene Personen oder solche, welche mit denselben in Berührung gekommen sind, den bisherigen Aufenthaltsort verlassen, um vermeintlich der an ihm herrschenden Gefahr zu entgehen. Hiervor ist um so mehr zu warnen, als man bei dem Verlaßen bereits angesteckt sein kann und man andererseits durch eine geeignete Lebensweise und Befolgung der nachstehenden Vorsichtsmaßregeln besser in der gewohnten Häuslichkeit, als in der Fremde und zumal als auf der Reise, sich zu schützen vermag. L r

3) Jeder, der sich nicht der Gefahr aussetzen will, daß die Krankheit in sein Haus eingeschleppt wird, hüte sich, Menschen, die aus Choleraorten kommen, bei sich aufzunehmen. Schon nach dem Auftreten der ersten Cholerafälle in einem Ort sind die von daher kommenden Personen als solche anzusehen, welche möglicherweise den Krankheitskeim mit sich führen.

4) In Cholerazeiten soll man eine möglichst geregelte Lebensweise führen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß alle Störungen der Verdauung die Erkrankung an Cholera vorzugsweise begünstigen. Man hüte sich deswegen vor Allem, was Verdauungsstörungen Hervorrufen kann, wie Uebermaß von Effen und Trinken, Genuß von schwerver- baulichen Speisen.

Ganz besonders ist alles zu melden, was Durchfall verursacht oder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durchfall ein, dann ist so früh wie möglich ärztlicher Rath einzuholen.

5) Man genieße keine Nahrungsmittel, welche aus einem Hause stammen, in welchem Cholera herrscht.

Solche Nahrungsmittel, durch welche die Krankheit leicht übertragen werden kann, z. B. Obst, Gemüse, Milch, Butter, frischer Käse, sind zu vermeiden, oder nur in gekochtem Zustande zu genießen. Insbesondere wird vor dem Gebrauch ungekochter Milch gewarnt.

6) Alles Wasser, welches durch Koth, Urin, Küchen- abgänge oder sonstige Schmutzstoffe verunreinigt sein könnte, ist strengstens zu vermeiden. Verdächtig ist Waffer, welches aus dem Untergründe bewohnter Orte entnommen wird, ferner aus Sümpfen, Teichen, Wafferläufen, Flüffen, weil sie in der Regel unreine Zuflüsse haben. Als besonders gefährlich gilt Wasser, das durch Auswurfsstoffe von Cholera- kranken in irgend einer Weise verunreinigt ist. In Bezug hierauf ist die Aufmerksamkeit vorzugsweise dahin zu richten, daß die vom Reinigen der Gefäße und beschmutzter Wäsche herrührenden Spülwässer nicht in die Brunnen und Gewässer, auch nicht einmal in deren Nähe gelangen. Den besten Schutz gegen Verunreinigung des Brunnenwassers ge­währen eiserne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erd­boden und in nicht zu geringe Tiefe desselben getrieben sind (abessinische Brunnen).

7) Ist es nicht möglich, sich ein unverdächtiges Wasser zu beschaffen, dann ist es erforderlich, das Waffer zu kochen und nur gekochtes Wasser zu genießen.

8) Was hier vom Waffer gesagt ist, gilt aber nicht allein vom Trinkwaffer, sondern auch von allem zum

2. SLmmllich- ausMellende Thiere sind bis Morgens 9 Uhr auf dem Viehmarktplatze (Grassee) zu Hungen aufzutreiben und von den Besitzern auf den ihnen von der Commission angewiesenen Ständen aufzustellen.

Nur preiswürdige Thiere werden prämiirt und zwar: a. Bullen im Alter von 12V2 Jahren, b. Rinder, welche sichtbar trächtig und c. Kühe, die sichtbar trächtig sind oder fnfch ge­kalbt haben.

3. Diese Thiere müssen selbstgezüchtet oder zum Zweck der Zucht mindestens 2 Monate vor der PrerSvertheüung erworben sein und

4. folgenden Rassen angehoren:

a. der reinen Vogelsberger Rasse; Mutterthiere, welche eine weiße Färbung am Euter zeigen, werden erst in zweiter Linie prämiirt,

b. der Simmenthaler Rasse und zwar dürfen aa. Bullennurder reinenSimmenthalerRaffe angehören,

bb. dagegen können Mutterthiere auch dann prämiirt werden, wenn solche wenigstens ausgesprochen des Simmenthaler

Großh Kreis-Schulcommisfion Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern Sie daran, daß die Schülerlisten in rubr. Betr. bis Ende des Monats an uns einzusenden sind.

Zugleich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß nach £ 6 pos. 2 a. b. c. d. des Ministerialausschreibens vom 13. Juli 1875 in die Liste alle schulpflichtigen Schüler einzutragen sind und bei von auswärts Eintretenden die

Alle Annoncen-Bureaux de« In- und Auslände« nehme» Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

8. Für

1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.

2.

' 3.

4.

5.

6.

zwei Preise

Zusammen 15 Preise 300 JL von der Stadt Hungen zur Ausfüh-

n . »f ein Preis a

II. Bezüglich der t-.. -----,-

rung der Viehpreisvertheilung zur Disposition gestellten 200 M.

Typus sind.

5. Unter solchen gleichen Verhältniffen erhalten selbst­gezüchtete Thiere bei der Prämiirung den Vorzug.

6. Hinsichtlich der Bullen Simmenthaler Raffe '.st urkund­lich nachzuweisen, daß solche entweder direct aus dem Simmenthal eingeführt worden sind oder daß drefelven aus einer Reinzucht stammen. j

7 An Preisen werden aus Vereinsmitteln gewahrt:

' für den schönsten Bullen, Simmenth. Raffe 4o JL Vogelsberger 45

30

50

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_ . Hausgebrauch dienenden Wasser, weil im Wasser

TyeU. befindliche Krankheitsftoffe auch durch das zum Spülen der

---- Küchengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speisen, zum Bekanntmachung ! Waschen, Baden u. s. w. dienende Wasser dem menschlichen

Das Austrtekn bet asiatischen CH°I-ra i" der Umgegend Körp» zugefuhrt werbe^iönnen.

"LWÄ hb 6-6nl«a6unb bas ! daß bas Trinkwasser allem als der Träger des Krankheils-

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laufe u. s. w. gelangen.

14) Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen I Gegenstände, welche nicht vernichtet oder desinficirt werden | können, müssen in besonderen DeSinfectionsanstalten ver- I mittels heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens I sechs Tage lang außer Gebrauch gesetzt und an einem I trockenen, möglichst sonnigen, luftigen Ort aufbewahrt werben. |

15) Diejenigen, welche mit dem Cholerakranken oder | dessen Bett und Bekleidung in Berührung gekommen sind, sollen die Hände alsbald desinficiren (B. 2 der DeSmfections- Anweisung). Ganz besonders ist dies erforderlich, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken stattgefunden . hat. Ausdrücklich wird noch gewarnt, mit ungereinig­ten Händen Speisen zu berühren oder Gegen-| stände in den Mund zubringen, welche im Kr ankenraum , verunreinigt sein können, z. B.-und Trinkgeschirr, Cigarren.

16) Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald als irgend möglich aus der Behausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht im Leichenhause vorgenommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben. .

Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich einzu­richten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten.

17) Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchs­gegenstände von Cholerakranken oder Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benutzung genommen oder an Andere abgegeben werden, ehe sie desinficirt sind. Namentlich dürfen sie nicht undesinficirt nach anderen Orten verschickt werden.

Den Empfängern von Sendungen, welche derartige Gegenstände aus Choleraorten enthalten, wird dringend gerathen, dieselben sofort womöglich einer Desinfections- anstatt zu übergeben, oder unter den nöthigen Vorsichtsmaß­regeln selbst zu desinficiren.

Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor desinficirt ist.

18) Andere Schutzmittel gegen Cholera, als die hier genannten, kennt man nicht und es wird vom Ge­brauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen mebv camentösen Schutzmittel (Choleraschnaps rc.) abgerathen.

Gießen, am 4. September 1894. Betr.: Die Herbstübungen der 21. Division.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die ®r»66. Bteetrwdftet** M «rett««.

Mit Bezug auf unser Ausschrerben vom 10. v. Mts. Anzeiger Nr. 189 theilen wir Ihnen mit, daß die Truppen der Division gestern den Rückmarsch nach den Garnisonen angetreten haben und daher die färnmtlichen in Aussicht genommenen Quartiere in Wegfall kommen.

I. V.: Dr. Melior.

Wasser trinkt.

9) Jeder Cholerakranke kann der Ausgangs­

punkt für die weitere Ausbreitung der Krankheit amuaeben ist.

werden, und es ist deswegen rathsam, ^ Kranken, soweit I qu§ Ihren Gemeinden in andere Gemeinden über* es irgend angängig ist, nicht im Hause zu pflegen, sondern I Schüler sind getrennt von den anderen aufzufuhren

einem Kranken Hause zu übergeben. Ist dies mcht aus- I . , - . u bescheinigen, daß die nöthige Mit- führbar, dann halte man wenigstens jeben unnötigen Ver- I an be Schulvorstanb der betr. Gemeinben erfolgt kehr von bem Kranken fern. , . mcf. _ I in 2 c

10) Es besuche Niernanb, ben nicht seine Pflicht I p ' Verzeichnisse sinb nicht, wie vereinzelt geschehen,

bahin führt, ein Cholerahaus. I b x bie aet)rer fonbern burch bie Vorsitzenden der Schul-

Ebenso besuche man zur Cholerazeit keine Dtte, iroo I $ . .f Beqleitbericht an uns einzusenden.

größereAnhäufiingen von Menschen stattfinden I Vorstände mit 3Relior.

(Jahrmärkte, größere Lustbarkeiten u. s. w.). I ___"

11) In Räumlichkeiten, in welchen sich Cholera- I Mrfnttttfma&ttttn

kranke befinden, soll man keine Speisen ober Ge- I «WlUnHUllUuJUlUb

tränke zu sich nehmen, auch im eigenen Interesse nicht I Der lanbwirthschaftliche Bezirksverein bes Kreises Gießen

rauchen. , . . I wirb _ , ,

12) Da bie Ausleerungen ber Cholerakranken besonders I Montag, den 17. September 1S91 gefährlich sind, so sind bie bamit beschmutzten Kleiber I bem Viehmarktplatze (Grassee) zu Hungen eine Aus- unb die Wäsche entweber sofort zu verbrennen ober in der I ' J^vieh, verbunden mit einer Viehpreisver-

Weise, wie es in der gleichzeitig veröffentlichten ^eEfections- I veranstalten.für welche d!e nachstehenden Bestimmungen

Anweisung (B. 3 u. 4) angegeben ist, zu desinf iciren. I ' - .

13) Man wache auch auf das sorgfältigste darüber, daß I J : ^^züalich ber von bem lanbwirthschaftlichen Bezirks- Cholera^usleerungen nicht in bie Nähe der I ; ' Ausführung ber Viehpreisvertheilung zur Vrrfüg- Brunnen ober ber zur Wasserentnahme dienenden Fluß- | u e^eUten 550 Mk.:

1. An der Ausstellung können sich alle im Kreise Gießen wohnenden Viehzüchter, Viehhändler ausgenommen, de-