Ausgabe 
5.8.1894 Erstes Blatt
 
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Nr. 181 Erstes Blatt. Sonntag den 5. August

1894

Der Hteßener Anzeiger erscheint täglich, Mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener

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2lmiltd?er Tbeil.

Bekanntmachung,

betreffend: Maßnahmen gegen die Cholera.

Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung bringen wir hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß, indem wir auf die in §§ 3 u. 9 enthaltenen Strafbestimmungen be­sonders verweisen.

Gießen, 3. August 1894.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Polizeiverordrmng, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betreffend.

Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Ge­nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. I. 24792 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

§ 2.

Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet'

1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;

2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettsieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.

§ 2.

Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis Dorkommenden Erkrankung:

1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden dem Grofiherzoglichen Kreis- gesundsheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.

2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalsieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu er­statten.

8 3.

Unterlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen An­zeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet.

Feuilleton.

Indische Fakire.

Von Ludwig Jakol.

(Nachdruck verboten.)

Mir waren schon seit langer Zeit die indischen Jongleure bekannt, welche einzig und allein -durch die Kraft ihres Willens auf den ersten besten Gegenstand die seltsamsten Phänomene des Magnetismus und der Katalepsie hervor- -ringen, und ich verabsäumte daher niemals, wenn sich mir die Gelegenheit dazu bot, diesen eigenartigen Experimenten beizuwohnen. Ich will nun erzählen, was sich unter meinen Augen ereignet hat, ohne die geringste Erklärung zu ver­suchen oder die leiseste Folgerung zu ziehen- als getreuer Geschichtsschreiber will ich mich darauf beschränken, die That- fachen und Phänomene, so wie sie sich zugetragen haben, zu berichten.

Als wir uns alle in einem eleganten, mit Marmor- fliesen belegten und nach orientalischer Art ausgestatteten "Saale versammelt hatten, wurde uns der Kaffee in Kelch­gläsern servirt- jeder lehnte sich, wie es ihm bequem war, auf seinen Divan zurück, und Sir Maxwell, unser Wirth, zpb seinem Diener den Befehl, den Zauberer einzuführen.

Nach Verlauf weniger Augenblicke trat ein Hindu, fast vollständig nackt, mager und sonnenverbrannt, mit asketischem Gesicht und irrem Blick in den Saal. Um seinen Hals, seine Arme, seine Kniee und seinen Körper ringelten sich Schlangen von verschiedener Größe, die, wenigstens für den Augenblick, kein Lebenszeichen von sich gaben und zu schlafen schienen.

Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.

8 4.

In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis­gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.

8 5.

Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der im § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.

8 6.

Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle in Folge dieser Krank­heiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.

8 7.

Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbletben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.

Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern ge­nannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.

Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.

8 8.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersynal ist ver­pflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.

Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.

Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

8 9.

Uebertretungen der Vorschriften unter § 48 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

8 10.

Die Bekanntmachungen rubr. Betreff» vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.

Gießen, den 18. September 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Art. 349.

Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.

Artikel 350.

Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krank­heit angeordneten Sperr- und SicherungSanstaltm verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geld­strafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.

Artikel 352.

Wer die von der Local-Polizeiverwallungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniederliegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt. _______________________

Gefunden: 3 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Taschen­messer, 1 Geldstück, 1 Blechbüchse, 1 Zündschnur, 1 Stück Band, 1 seid. Kopftuch, 1 Nähluch, 1 Taschentuch, 1 Schürze, 1 Puppe, 1 Strohhut, 1 Hammer und verschiedene Schlüssel.

Zugeflogen: 1 junger Hahn.

Gießen, den 4. August 1894.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

____________________I. V.: Roth.___________________

Zur Nebersiedelnng des Dr. Böckel nach Berlin

schreibt derReichs-Herold":Endlich ist das Räthsel gelöst, was so vielegute Freunde" des Dr. Böckel in letzter Zeit in fieberhafte Aufregung versetzt hat.

Nachdem er seine beiden Hände auf die Stirn gelegt I und sich leicht verbeugt hatte, sprach der Fakir den ge- I weihten Satz, ohne den kein Hindu einen Europäer anzu­reden wagt:

Salem, Saeb. Gott sei mit Euch! Ich heiße Chibh- Chondor, Sohn des Chibh-Gutnalh-Mana.

Salem Chibh-Chondor, Sohn des Chibh-Gutnalh- Mana, erwiderte unser Wirth,möge es Dir vergönnt sein, im Angesicht des Ganges zu sterben."

Was wollt Ihr von mir?" fuhr der Hindu fort.

Dein Ruf ist bis zu unS gedrungen, wir wollen Deine SHinfte sehen."

Ich gehorche den Befehlen Siwas, der mich zu Euch geführt."

Nachdem er diese Worte gesprochen, ließ der Hindu sich auf der Diele nieder- in demselben Augenblick begannen die Schlangen, die sich um seinen Körper geringelt hatten, den Kopf zu erheben, wobei sie ein leises, aber durchaus nicht zorniges Zischen von sich gaben. Unbeweglich, die Augen zum Himmel erhoben, sprach der Fakir dreimal ein Gebet.

Nachdem er in dieser Weise die Gottheit'angerufen, fing er an, uns seine Künste vorzutragen. Er ergriff eine Art kleiner Flöte, die er an seinen langen Haaren befestigt trug, und begann darauf die Töne deS Tailapaca (Oel- trinkers) nachzuahmen, ein Vogel, der so genannt wird, weil er mit Vorliebe die Cocosnuß aussaugt. Der Hindu gab diese Töne täuschend wieder. Wir fragten uns alle, zu welchem Zweck er dies wohl thun mag, als wir sahen, wie die Schlangen sich nach und nach von seinen Füßen, seinem Halse und seinen Armen loslösten und eine nach der andern

auf den Boden niederglitt. Kaum berührte die Schlange die Erde, als sie den Kopf und ungefähr ein Drittel ihres Körpers erhob und sich nach dem Tacte der Musik hin- und herwiegte. Es mochten etwa zehn Schlangen sein, die alle der Familie der Cobra-Capel angehörten, eine der gefähr­lichsten Schlangenarten Indiens.

Plötzlich ließ der Fakir sein Instrument fallen, strick mit den Händen an den Schlangen hin und her, sah sie starr und mit seltsamem Ausdruck an, ohne daß eine Muske. seines Gesichts sich bewegte. Obwohl das Auge des Fakirs nicht auf mich gerichtet war, empfand ich doch bald ein un­erklärliches Unbehagen, so daß ich schnell die Blicke ab­wandte, um dem Zauber zu entgehen. Unter dem gleichen. Eindrücke standen alle Anwesenden.

In diesem Augenblick ließ sich ein kleiner Chokra, ein junger Diener, der das Amt hatte, in einem Brasero das Feuer für die Cigarren zu unterhalten, zur Erde sinken und schlief ein. So verflossen fünf Minuten. Wir alle fühlten, daß, wenn er sich direct an uns gewendet hätte, wir eben­falls in wenigen Secunden eingeschläfert worden wären.

Die Wirkung war eine derartige, daß wir die Schlangen gar nicht mehr betrachteten und unS unter dem Eindrücke einer heftigen Sinnestäuschung befanden, als Chibh-Chondor sich erhob. Zweimal überftrich er den Chokra, ohne ihn zu erwecken, und sagte hieraus zu ihm:Nerupu conda rissaldar, daS heißt: Gieb dem Obersten Feuer.

(Schluß folgt.)