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Nr. 50 Zweites Blatt. Donnerstag dm 1. Mär;
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Ter Siegener Bankkrach vor (Bericht. I
(Ortginalbertchl des „Gießener Anzeiger-").
(Nachdruck verboten.)
W. Siegen, 26. Februar, n.
Die Verhandlung begann heute pünktlich um 10 Uhr. Lange vor Beginn derselben waren der Vorplatz des Gerichts, wie die Wandelgänge desselben, nicht minder die Gegend des Gefängnisses, aus welchem die Gefangenen nach dem Gericht tranSportirt wurden, von einer großen Menschenmenge belagert. Der Gintritt in den Gerichtssaal war nur gegen Karten gestattet. Für die zahlreich anwesenden Vertreter der Presse waren gute und bequeme Plätze reservirt.
Vorsitzender des Gerichtshofes ist Herr Amtsgerichtsrath Kobb e-Siegen- Vertreter der Anklagebehörde ist Herr Erster Staatsanwalt Dr. Spengler-Arnsberg- Vertheidiger sind die Herren Rechtsanwalt Dr. Se llo- Berlin für Brüggemann, Rechtsanwalt Lüb k e - Arnsberg für Kölsch, Rechtsanwalt Lenzmann für Schröder und Rechtsanwalt Dr. Scheele- ArnSberg für Franz.
Die Angeklagten werden kurz vor 10 Uhr in den Gerichtösaal geführt. Der Bankdirecior F. Brüggemann sieht durchaus wohl und munter aus- der Kassirer I. Költsch macht einen guten Eindruck - der Kaufmann LouiS Schröder scheint durch die Hast colosial gelitten zu haben- der Kaufmann und Mühlenbesitzer W. Franz-Weidenau sieht wohlgenährt, gefaßt und ruhig und sehr wenig schuldbewußt aus.
Der Zeugenaufruf ergibt die Anwesenheit von 28 Zeugen und eines Sachverständigen. Das Verhör der Angeklagten, welches die ganze Vormittagssitzung ausfüllt, enthält folgende bemerkenSwerthe Daten. Sämmtliche Angeklagte sind unbestraft.
Brüggemann, feit 1884 Director des Ereditvereins, später Siegener Bankvereins, feit 6. September verhaftet, bezog 4000 Mk. Gehalt p. a. und 2«/z pCt. Tantiemen, was ca. 3500 Mk. p. a. ergab. Laut Instruction hatte eine Commission etwaige Creditüberschreitungen von Kunden des Bankvereins zu prüfen oder zu untersuchen. Das Gehalt des KassirerS Kölsch -betrug 3000 Mk. und 2»/,pCt. Tantieme, sowie 150 Mk. Defectengelder. Beide Angeklagte haben Cautionen von 8000 Mk. und 6000 Mk. .<Actien deS Bankvereins) gestellt.
Der Angeklagte Franz, Mitactionär der Bank, hatte einen Credit von 600000 Mk., der von 1891 an, nach dem Zugeständniß von Brüggemann und Kölsch mit Wissen derselben nm 484 496 Mk. überschritten wurde. Diese Ueberschreitung haben die Angeklagten dadurch zu verschleiern gewußt, daß sie werthlose Wechsel im Betrage der Ueberschreitung, die sie von Franz erhielten, diesem gut schrieben und ins Portefeuille nahmen. Brüggemann betont, daß er persönlich keine böse Absicht bei dieser Manipulation gehabt habe, daß er vielmehr die Wechsel für gut gehalten, umiomehr, als ihm Franz beständig gesagt habe, daß er im Nothfalle große Vorräthe zum Verkauf legen habe. Somit bestreitet jetzt Brügge- mann, waS er in der Voruntersuchung zugegeben haben soll, daß er und Kölsch wissentlich, um den Aufsichtsrath bei der bevorstehenden Revision zu täuschen, die 11 Scheinwechsel genommen habe. Ferner erklärt Brüggemann, daß der Angeklagte Schrödet bezüglich der Wechsel unbedingt Bescheid wisien mußte, indeß habe er mit Schröder persönlich nicht gesprochen. Der Angeklagte Kölsch hat dcm Brüggemann erzählt, daß Schröder zu ihm gesagt habe, die Wechsel taugten nichts und er müsse eigentlich dem Aussichtsrathe Mittheilung machen.
Der Angeklagte Franz schildert sehr bestimmt und klar, daß am 31. December Nachmittags Brüggemann zu ihm gekommen sei, gesagt habe, Abends sei Kasienrevision, nun müsse er Deckung für die überschrittene Summe haben und nun habe Brüggemann ihm die einzelnen Wechsel dictirt und zwar über niemals gelieferte Getreide-Vorräthe, die er gar nicht befaß. Solches bestreitet Brüggemann entschieden und es entspann sich ein lebhaftes Für und Wider, sodaß schließlich der Herr Staatsanwalt die event. Vertagung der Sache beantragen möchte, wenn die früher schlankweg geständigen -Angeklagten weiter bei ihrem jetzigen Leugnen beharren: es sollen jedenfalls die Untersuchungsrichter geladen werden.
Es dreht sich bei dieser Angelegenheit also um die Feststellung, wer eigentlich der Veranlasser der ganzen Schiebung gewesen, ob Franz oder Brüggemann. Bis auf Kölsch, der überhaupt am meisten sich an die Wahrheit zu halten scheint, suchen alle Angeklagten die Hauptschuld auf einander abzuwälzen.
Ende 1892 fand sich der zweite ganz ähnliche Fall der Wechselschiebung. Das Conto Franz zeigte damals die Höhe von 820000 Mk., war also ohnehin schon wesentlich über
schritten. In Wirklichkeit stand das Conto aus 1 255000 Mk., und um diese unvorschriftsmäßige Höhe niedriger zu schrauben, nahm Brüggemann 19 Scheinwechsel in Höhe von 435 000 Mk., die werthloS waren. Diese Machinationen geben Brüggemann und Kölsch zu.
Schröder ist, wie er erklärt, der Veranlasser der endlichen Aufdeckung der Verschleierungen gewesen, indem er im März 1893 auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam geworden sein will und selbe zur Anzeige brachte.
Sehr sonderbar ist nun das Schlußverhältniß der Firma Franz u. Co. zum Bankverein- aus demselben geht hervor, in welcher heillosen Weise gewirthschaftet worden, nach den Angaben beß Bankvereins stellt sich daS Conto Franz so, daß dasselbe am 30. Juni 1893 dem Bankverein 2 977 792 Mk., also fast 3 Millionen Mark, schuldete, während Franz nur 1 914000 Mk. anerkennt, also fast nur 2 Millionen Mark.
Wie Brüggemann und Kölsch zugegeben, haben sie von 1888 an für Franz u. Co. Börsen-Differenz-Geschäfte gemacht, welche bis Ende 1889 weder Gewinne noch Verluste ergaben. 1890 wurden ca. 400 000 Mk. verloren und schließlich betrug der Gesammtverlust 1 750000 Mk., eben jene Summe, welche die Firma Franz u. Co. als nicht dem Bankverein schuldig ansieht. Die Differenzen haben die beiden Angeklagten angeblich durch Wechsel von Franz gedeckt, während sie 400 000 Mk. dem Bankverein gehörige Papiere angeblich nicht zur Differenzhandel-Deckung, sondern um flüssige Gelder in den Bankverein zu bekommen, verkauft haben wollen.
Franz behauptet, daß er keineswegs den Brüggemann zuerst zu Differenzgeschäften animirt habe, vielmehr habe er erst 1892 einen bestimmten Auftrag gegeben. Er habe keine Ahnung davon gehabt, daß so coloffale Differenzgeschäfte für ihn gemacht worden feien und er habe nur eine Anerkennung über einen Verlust von etwa 40000 Mk. gegeben. Er ist der Ueberzeugung, daß ihm nur etwas vorgemacht worden sei und daß Brüggemann und Kölsch nur so manipulirt haben, daß sie ihm die Differenzgeschäfte aushalsten, die sie selbst für eigene Rechnung gemacht hatten. Zwei Anerkennungs- fchreiben, in welcher Franz anerkennt, daß für ihn Differenz- gefchäfte gemacht worden seien, will derselbe nur In seiner Dummheit, ohne über den Wortlaut nachzudenken, unter- schrieben haben. Wieder also tritt bei den Angeklagten baß Bestreben hervor, einander die Hauptschuld zuzuschieben.
Die Sitzung wird um l3/4 Uhr abgebrochen und auf 5 Uhr Nachmittags vertagt.
III.
Die Nachmittagssitzung beginnt um 5 Uhr. Bei der Vorführung der Angeklagten sind auf dem Platze vor dem Gericht Taufende von Menschen versammelt, welche zum Thetl die Gefangenen mit Geschrei, Gejohle und Verwünschungen begrüßen.
Die Vernehmung der Angeklagten wird fortgesetzt.
Der Bankverein stand in Verbindung mit folgenden Firmen: Soergel, Parisius u. Co.-Berlin, wo der Bankverein laut Ausweis 416 301 Mk. verspeculirt hat- A. Busse u. Co.- Berlin, Preußische Hypotheken-Versicherungs-Gesellschast und Schwarz-Berlin, wo ca. 200 000 Mk., 350,000 Mk. und 150 000 Mk. verloren wurden, also zusammen ca. 1 Million.
Aus Veranlassung des Staatsanwalts wird festgestellt, daß Brüggemann zugegeben hat, auch abgesehen vom 31. September 1891 seien im Lause der Jahre von Franz mehrfach Scheinwechsel an den Bankverein gegeben worden, waS Brüggemann auch wieder ableugnet- Franz kann sich auch nicht erinnern, zu anderen Zeiten derartig verehren zu sein.
Durch Anregung des Herrn R. A. Lübke wird ferner festgestellt, daß Kölsch unter die unrichtigen Bilanzen, die er weder aufgestellt noch geprüft hat, feinen Namen nicht gesetzt hat, und zwar vorsätzlich deshalb nicht, weil er diese Bilanzen als verschleierte angesehen habe- dennoch hat später der Name deS Kölsch unter den Bilanzen gestanden. Zwar will Kölsch dadurch keineswegs seine Verantwortlichkeit ablehnen, er will nur nachweisen, daß er im Ganzen bei dem Bankverein nicht viel zu sagen hatte.
Betreffs der Bilanzen geht aus den Vernehmungen der Angeklagten Folgendes hetvor. Die Bilanzen sind vom Buchhalter des Bankvereins nach den Büchern deS Bankvereins aufgestellt worden- da in diesen Büchern die Differenzgeschäfte, ob sie nun für Franz oder für den Bankverein selbst gemacht wurden, nicht eingetragen waren, mußte die Bilanz kein richtiges Vermögensbild geben.
Ferner bestreitet B-üggemann, daß er in den Generalversammlungen und Aussichtsraths. Sitzungen die Lage des Bankvereins besonders günstig dargestellt habe- thatsächlich
habe die Bank 1891 und 1892 ca. 190 000 Mk. verdient und deshalb eine Dividende von 7 Procem vertheilt werden können. Brüggemann erklärt mit Entschiedenheit, daß er nach den über Franz eingezogenen Erkundigungen diese Firma für sehr gut und vollkommen fähig, für die Differenzen aufzukommen gehalten habe und halten mußte.
Die Vernehmung betrifft sodann die Brüggemann vorgeworfene Erpreffung. Brüggemann soll im Jahre 1892 in der Absicht sich ober bem Bankverein einen rechtswidrigen DermögenSvortheil zu verschaffen, den Heinrich Fuchs zu Tiefenbach durch Drohungen zur Vornahme einer Handlung genöthigt haben. ES handelt sich um Wechsel, die Fuchs für Franz an den Bankverein gab und die er lediglich deshalb gegeben haben soll, weil ihm Brüggemann sagte, daß wenn er für Franz einspringe, sei dieser noch zu retten. Brüggemann bestreitet jede Beetnfluffung des Fuchs, vielmehr meint er, daß Fuchs unter der Knute des Franz gestanden und von diesem beeinflußt worden sei. Auch in diesem Falle wiederholt sich baß alte Spiel, baß Brüggemann auf Franz, dieser auf Brüggemann alle Schuld abzuwälzen sucht. Klarheit in diese sehr dunkle Angelegenheit dürste erst die Zeugenvernehmung bringen.
Es handelt sich bann noch um bie Vernehmung beß Angeklagten Franz. Dieser soll ben Brüggemann unb Kölsch zu den Differenzgeschäften und dazu bestimmt haben, zum Nachtheile der Bank zu handeln, auch soll er bei den Stras- thaten durch Rath und That Hilfe geleistet und selbst durch Differenzhandel als Concursler übermäßige Summen ver- braucht haben. Franz bleibt dabei, daß er nicht den Brüggemann, sondern dieser ihn zum Differenzhandel bestimmt habe mit dem Hinzufügen, daß er baß schon machen wolle, ba er solche Geschäfte an Börsen mehr gemacht habe. Brüggemann habe ihn fortgesetzt hingehalten unb durchaus nichts von ren großen Verlusten gesagt, auch habe er nie eine Abrechnung erhalten unb er sei völlig verblüfft gewesen, als er Plötzlich von Brüggemann hörte, ber Bankverein wolle ihm Va SD^iUion Nachlassen, die auf einen Thcil der Differenzen verrechnet werden sollten. Thatsächlich hat Franz Anfang« 1892 feinen Saldo anerkannt, in welchem sich 370 000 Mk. Differenzen befinden. Franz will davon nichts gewußt haben, weil von Differenzen in den Abfchlüffen keine Rede war- andererseits gibt Brüggemann an, daß er laut Vereinbarung mit Franz diese Differenzen nicht als solche nennen durste, er also anstatt dessen einfach Wechsel schrieb.
Der Angeklagte Franz, dem, wie gesagt, auch Differenz- Handel und dadurch bedingter Verbrauch übermäßiger Summen vorgeworfen wird, -bestreitet ben Differenzhandel entschiedener habe nur Differenzen gezahlt, wenn eß sich um Stornirung eineß reell gedachten Geschäftes handelte, b. h. also um Rückgängigmachung eines Ankaufes, bei welcher Gelegenheit dc.ua natürlich Verluste nicht zu vermeiden waren. Stornirungen seien nur Ausnahmen gewesen, in ber Regel sei baß Betreibe in Wirklichkeit abgenommen worden. Laut vorliegendem Auß- weiß hat Franz 1891 sehr bedeutende Differenzgeschäste gemacht, die er allerdings als solche nicht anerkennt- er soll aber durch diese Geschäfte zuerst in Calamitäten gekommen fein. Nachdem über bie Franz scheu Differenzgeschäfte noch eine weitere Discufsion sich entspannen, wirb die Sitzung um 8 Uh» geschlossen.
totales und Provinzielles.
feiefeen, ben 28. Februar 1894.
** Zuvalidit'ats- und Altersversicherung. Die Gießener Zeitung brachte in ihrer Nr. 47 folgenden Artikel: „Hinsichtlich der Rückerstattung ber für bie Jnvaliditäts- und Altersversicherung geleisteten Beiträge herrscht noch bei einem großen Theile beß Publikums Unklarheit. Eß sei deßhalb daraus hingewiesen, daß weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, ein Anspruch zusteht auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge (demnach Erstattung der gesammien von ihnen geleisteten Beitragßfumrnen), wenn die letzteren für mindestens fünf Beitragsjahre entrichtet worden sind. Wenn eine männliche Person, für welche für mindestens fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worben sind, stirbt, bevor sie in ben Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der hinter- iaffenen Wittwe, oder falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlaffenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung ber Hälfte ber für ben Verstorbenen (also die Erstattung der gefammten von ihm geleisteten ^Beiträge, zu." — Diese Darlegungen gehen richtig - jedoch sind hiermit die Bestimmungen ber Rückerstattung nicht erschöpfend wiedergegeben. § 31 Absatz 2 des Alters- unb Jnoaliditäts Ber- sicherungSgesetzeß bestimmt nämlich weiter, daß, wenn eine


