•) DlH aUI, soweit die Malzveiellung in Betracht kommt, von den nolhwendiaen Ilrbeiten wihrend de« rinwetchen», Leimen« und Trocknen« de« Malze«, welche wegen der desahr de« Verderbe» der Rohstoffe, sowie de« Mißlingen« der «rbeit-erzeugntffe nicht unterbrochen werden bflrfm: serner bei der Vierbereitung von der zur Gewinnung eine« brauchbaren Grzeugntsse« ersordeiltchen vehanblimg de« Bier« während de« «ihren« und Lagern«, von dem Betriebe der «ahloorrtchtungen u. s. n>.
Dagegen dürste der Betrieb der Malzdarren an Lonntagen ohne besondere Nachthetle anlgeseht »erden kSnnen. Ebenso würde da« Putzen und Schroten de« Malze« an diesen Tagen unterbleiben kennen.
nahmen ntch: einheitlich für den ganzen Kreis, sondern für die einzelnen Crte, namenlltch 'ür Stabt und Land verschieden zu regeln, ^terchwohl werden Verschiedenheiten, die nicht durch die örtlichen Verhältnisse gerechlserligt ftnb, nach Möglichkeit zu vermeiden sein.
II. Uebersicht
ober die voo dem Gebot der EomHaglratze nach A 105e der Gewerbeordaung für erforderlich erachteleu Aosaahmen.
1. Badeanstalten.
Die Lffenhaltung der Badeanstalten wird zum Theil bi- 1 Uhr, -um Theil dis 7 Uhr Nachmittag-, mit Ausnahme der Stunden von 9—11 Uhr Vormittags und von 1—3 Uhr Nachmittag-, befürwortet, da es der arbeitenden Bevölkeruna während der Woche vielfach an der nöthigen Zett zum Baden fehle.
Auch für die zu Heilzwecken dienenden Bäder wird eine möglichst freie Regelung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, al- wünschen-- werth bezeichnet. Da eS im sanitären Interesse geboten erscheint, die Gelegenheit zum Baden nach Möglichkeit zu fördern, so erscheint eS wohl unlhunlich, für dm Betrieb der Badeanstalten allgemein eine weitere Beschränkung seftzusetzen, al- die, daß sie währmd der Zeit de- HauptgolteSdiensteS geschloßen fein und daß die Vorschristm de- S 10ac Absatz 2 ff. beobachtet werden müffen
2. Bäckerei.
ES wurde vorgeschlagm, die Beschäftigung währmd der etunbcn von SamStag 12 Uhr Nachts bi- Sonntag 9 Uhr Morgens und von 10—12 Uhr am Sonntag Abmd zuzulasfen, um das Publikum am Sonntag bezw. Montag mit frischm Backwaarm zu versorgen. Vielfach wurde auch die Anficht geäußert, daß die eigentliche Backarbeit Sonntag- frühe um 6 Uhr beendet sein könne. Von einer Bäckerinnung wurde der Wunsch geäußert, daß in dem Falle, wmn der Tag vor dem Weihnacht-- oder Neirjahr-ttst auf einen Sonntag iallm sollte, dieser Tag mit Rücksicht auf dm alsdann besonder- starkm Geschäst-oerkehr einem Werktag gleichgeachtet werdm wöge. Von anderer Seite wurde e- als wünschmswerth bezeichnet, daß am Charfrettag von 6 Uhr AbcndS bi- um Mitternacht gearbeitet werdm dürfe, weil in der Bäckerei herkömmlicher Weise an dm drei Osterseierlagm nicht gearbeitet werde und die Arbeit am SamStag allein nicht bewältigt werden könne.
3. Barbier und Ariseurgewerbe.
Im Allgemeinen wird an der sünsstündigm Beschäftigung währmd der für das HandelSgewerbe freigegebenen Stunden festzuhallen, jedoch zu gestatten sein, im Falle besonderer örtlicher Bedürfniffe (z. D. während der Zeit de- Karneval- rc.) an einigen Sonntagen im Jahr zwei bi- drei Nachmittagsstunden für den Gewerbebetrieb freigegeben werdm.
Für Betriebe, die nur einen Gehülsm beschäftigen, könnte wohl gestattet werden, daß diesem anstatt der im $ 105c Absatz 3 vorgesehenen Ruhezeit in jeder Woche ein halber Wochmtag freigegeben
4. Bierbrauerei.
Der Erlaß besonderer Ausnahmebestimmungen auf Grund deS S 105o der Gewerbeordnung erscheint hier nicht geboten, da sich der Biertransport zu den Kunden als eine auf dm Verkauf des Biers K' 'Jtde Thätigkeit, mithin als ein Ausfluß deS Handelsgewerbes ellt, für welches die einschlägigen Bestimmungen über die Sonn- tag-arbett im HandelSgewerbe in Betracht kommen. Dagegen würde da- Abfällen des »um Verkauf bestimmten Biere- in dm Keller- räumm als unter die Arbeiten fallmd, für welche Ausnahme-Bestimmungen auf Grund deS § 105s Absatz 1 getroffen werden können, anzusehen sein.
Dem Brauereigewerbe ebenso wie der Mälzerei kommen im Uebrigm die AuSnahmebetttmmungm deS $ 105c bereit- in ausreichendem Maße zu gute.*)
5. Buchdruckerei.
Für die zum HandelSgewerbe gehörige ZettungSspedttton darf nach dm beftehmdm Bestimmungm eine von der regelmäßigen fünfstündigen Arbeitszeit abweichmde anderweite Feststellung der Arbeitsstunden durch Verlegung auf die Stundm von 4—9 Uhr früh und zwar auch für die drei hohen Festtage erfolgen.
Zeitungsdruckerei. Für Vorbereitung der Sonn und Festtag--Morgmnummer der Zettungen dürfte da, wo überhaupt ein Bedürfniß hierzu vorliegt, eine höchsten- fünfstündige Sonntag-arbeit an allm Sonn- und Festtagm (mit Au-nahrne der zweiten Feiertage der drei großen Feste) ausreichend erscheinm. Dagegen erscheinen Au-nabmm für die Drucklegung der Montag-au-gabe nicht erforderlich. E- wird sich vielmehr empfehlen, um bat Arbeitern eine au-- reichenbe Sonntagsruhe zu verfchaffm, die Sonntag-arbeit zur Herstellung der SonntagSau-gabe von der Bedingung abhängig zu machen, daß die fpätestms von ^vnntag Borrnittaa 5 Uhr an zu gewährende Ruhe ununterbrochen mindesten? 24 Stunde» betragen muß.
Sonstige Druckereien. Bei bieten dürfte dem wirklichen Bedürfniffe — insoweit z. B. die Drucklegung auf Bekanntmachungm, betreffenb Hochwasser, Ei-gang und dergleichen, von Todesanzeigen, plötzlichen Abänderungm von Theater-Vorfteüungm und anderen Luftbarkeitm, sowie von Versammlungm sich bezieht — durch die Vorschrift im $ 105c Absatz 1 genügend Rechnung getragen werdm Lnnm 6. Couditorei.
Es wird von einigen Seiten al« genügend bezeichnet, wmn der Werkstättebettieb währmd der gleichen Stundm zugelaffm würde, währmd welcher der Handel mit Eonditorwaarm gestattet ist: vereinzelt wird die Zugabe einer weiteren Stunde am Nachmittag für erforderlich bezeichnet, um die nothwmdigm Vor arbeit m für die Wiedereröffnung de- kaufmännifchm Bettiebs zu treffen. Von anderer Sette wttd die Lffmhaltung de- Werkstättebetrleb- bi- Nachmittags 5 Uhr zum Backm feinerer Backwaarm, Kuchen, Bereiten von EiS, Chocolade re. verlangt: auch wurde eine Beschränkung der Beschäftigung-zeit im Eonditorgewerbe auf die Stundm von 5 bis 12 Uhr Vormittags befürwortet.
Es wttd sich fragen, ob nicht zwischen dm eigentlichen Konditoreien und solchen, welche gemeinschaftlich mit der Bäckerei de- trieben werdm, unterscheiden und für die ersteren eine Anzahl von Tagesstunden, für die letzteren die ben Bäckern zu gewährende, später näher festzustellmde Arbeitszeit währmd der Nacht von Samstag auf Sonntag und während der Nacht von Sonntag auf Montag freigegeben werdm soll.
In Bereinigten Bäckereien und Konditoreien, die für dm Bäcker - unb Konditoreibetrieb verschiedene Gehülfen beschäftigen, würden die Au-nahmm für beide Gewerbeartm Platz greifen können. Eine solche verschiedme Regelung erscheint im Jntereffe einer wirksamen Sonntagsruhe erforderlich, da es nicht als zulässig angesehen werdm kann, daß die in vereinigten Bäckereim und Konditoreien angestellten Per- sonm ohne größere Ruhepause eonntag* währmd der Nacht und am Tage tbätig sind.
Die Zulassung der Ausnahmen wird, ohne Unterscheidung der Bettlebe nach der Zahl der beschästigtm Gehülfen, allgemein von der Beobachtung der Borschriftm in S 105c Absatz 3 abhängig zu machen sein.
7. Eisbereitung.
Den in Kraft stehenden Bestimmungm über die BeschäfttgungS- zeit im Handelsgewerbe unterliegen die auf ben Vertrieb ber Waare gerichteten, als Ausfluß deS HanbelSgewerbeS anzufehendm Ardettm, wie zum Beispiel das Einladm des zum Verkauf bestimmten Eise? in die TranSportwagm.
Der Fortbetrieb der Eismaschinen in Schlachthäusern und Brauereim ist nach $ 105c Absatz 1 ohne Weiteres insoweit zulässig, als er zur Verhütung deS Verderbens von Rohstoffen ober deS Mißlingens von ArbeltSerzmgniffm erforderlich ist. £bne Weiteres gestattet sind ferner solche Arbeiten im Betriebe der eigentlichen Eis- fabritation, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist.
8. Fleischerei.
Es empfiehlt sich, zwischen ben Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der VerkaufsthSttgkeit stehen und von ben oor- wlegendimHanoelsgewerbebeschäfttgten Personen vorgenommen werdm, wie das Zurechthacken und Zerschneiden deS Fleische-, und dm eigentlich gewerblichen Arbeiten, wie der Anfertigung frischer Wurst, der Verarbeitung einzelner Theile des am SamStag geschlachteten Fleische» u. bergt zu unterscheiden. Erstere können alS ein Theil der handelS- gewerblichen Thätigkeit angesehen werden, letztere d. h. alle selbstständigen PorbereitungSarbettm für ben handel-gewerblichen Betrieb, würden besonders zugelaffm werden müffm.
Ein Zeitraum von wmigen Stunden währmd des Vormittag-, unter Ausschluß der für dm Hauptgottesdlmst bestimmten Stunden, dürfte für die letzteren genügen.
9. Kunst- und Handelsgärtncrei.
AlS Werkstättebettieb kommt hier nur die Blumen- und Kränzebinderei in Betracht. ES wird im Allgemeinm genügen, für
die in der Blumenbinderei beschäftigten Personen eine Ausnahme auf Grund de- $ 105e dahin zuzulafim, daß die Befchäfttgung der feiben während ber für ben Verkauf von Blumen tteigegebme» stunden gestattet wttd- Die Pflege. der lebtnben Pfianzen sowie die Heizung und Lüftung der Treibhäuser bürfm ohne Wettere- vor genommen werdm ($ 105c Nr. 4.) Bei vorwiegend in der Blummbinderei stattfindmder Beschäftigung von Arbeitern an Sonn* und Festtagm werdm die Bestcmmungm in S 105c Absatz 3 zu beobachten fei«. Diese Vorschriften greifen jeboch in dem Falle nicht Platz, wmn die Verkauf-thätlgkett und die Blummbinderei, wie davielfach Üblich ist, von benfeiben Gehülfen wahrgenommen wttd.
10. Miueralwassersabrikatio«.
Da da» Nach füllen ber in Wafferbuden oder -Wagen ver» öenbeten Ballon- in ber Fabrik sich al* Ausfluß be* HandelSgewerbe- barstellt und daher rucksichtlich dieser Arbeit die Bestimmungm über die Sonntag-ruhe im HandelSgewerbe Anwendung finden müffm, so werdm die Mineralwaffersabrikm im Allgemeinm und abgesehen von ben nach § 105f zu behandelnden Au-nahmm ohne SonnlagS- rrbett auskommm können.
11. Molkereien.
Die in Molkereim vorkommenbm Ardettm werdm, infmtrn sie nicht auf ben Vertrieb der Milch gerichtet find und sich al* Aa-stutz be* HanbelSgewerbeS darstellen, wie,. B. bie unmittelbare Herrichtung ber Milch zum Verkauf, als Thätigkeiten angefehm, welche nach S 105- Absatz 1 ohne Weitere* zulässig sind. Hierher gehörm nammtlich der Tran*port der von dm Landwttthm gelieferten Milch zur Molkerei, die Empfangnahme ber letzteren, da- Entrahmen der Milch, die Her ftellung der Butter und der RückttanSport der Magermilch zur Vieh, fütterung :c. rc.
12. Photographische Anstalten.
Da ein großer Theil ber Bevölkerung nur Sonntag* in ber Lage ist, die im Aufnahme einer Photographie erforderliche Zett auf zuwmben und in diefem Gewerbe viele Geschäfte auf die SonntagS- arbeit vorrugsweise angeoieien ftnb, auch die Herstellung von Vereins und Famllimgrupvm nur an diesem Tage möglich sei, so wird eine weitgehende Freigabe de* Sonntag- zur Anfertigung von Porttait' aufnahmen befürwortet.
ES erscheint nicht zweifelhaft, baß burch bie Freilassung von fünf Stunbm für Anfertigung von Portrattaufnahmm allm be- rechtigtm Forderungen Rechnung getragen werden kann, namentlich bann, wmn bie Certheilung ber Stunden nach Maßgabe ber 8rU liehen Verhältnisse ben höheren Vai waltung-behörden fiberlassm wird. Auch hier werden bie Vorschristm be* S105* Absatz 3 zu beobachten sein. Unrichtig ist bie Ansicht, baß da- Pholographmaewerbe, als ein Kunstgewerbe, ben Vorschriften der Gewerbeordnung nicht unterliege.
13. Wasserversorgungsanstalten.
9tach ben angestelltm Ermittelungen ist namentlich bei dem vermehrten Wasserverbrauch im Sommer in ben 26afferwerkm der Bettieb ber Purnpm an Sonn- und Festtagen erforderlich-
Die Zulaffung ber Ausnahmen wird hier von der Bedingung abhängig zu machen sein, daß die Ruhezeit ber Arbeiter an jedem zweiten Sonntage rnindestm* 24 Stundm, für zwei auf einander folgenbe Sonn- und Festtage ununterbrochen mindesten! 30 Stunden betragen muß und daß die Dauer ber Wechfelschichtm 18 Stunden nicht überfteigen darf.
Gießen, den 20. August 1893.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gieße«
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung wollen wir binnen 14 Tagen Ihrem Berichte darüber entgegensehen, für welche der in § 105b der Gewerbeorb« nung genannten Gewerbe, falls solche in Ihrer Gemeinde Vorkommen, und in welcher Weise Arbeit an Sonn und Fest» tagen unbedingt erforderlich erscheint bezw. daß für die in Ihrer Gemeinde betriebenen Gewerbe keine Sonntagsarbeit erforderlich ist.
I. 93.: Dr. Mellor.
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Sir ersuchet
ton Hause Lobe knck, m W onb.
knli», 2 Wtttag bd Li In impofanttt Mi Tagen wii ttagenörn und 1 nlradjttn Berfa ihm zur Archteu eon Mtn. t dir Öejanbtro, cerpi, da* Gch un? SRmiftmah aitma, Vereint ®ü)itnb btt ivo alltonn htx fit ttfcrtt mit d lehangsfeirr schl an, nach deren Coburg wieder 1 Nachmittags Bitt
- Die Zeil bevocheheode corn ichrn handrlr iw nsahrm du «anzuog. Ihu«
Bekanntmachung.
Donnerstag den 31. August d. I., von Nachm. 3 Uhr ab, sollen in dem Hose der Realschule 200 Stück gebrauchte Subsellien von 1,50 bis 2,30 m Länge und gebrauchte Turngeräthe, als: 1 Bock, 1 Pferd, 3 Wippen, 3 Barren, 2 Sprungständer, 3 Leitern, 3 Bohlenleitern, 1 Haufen Kletterstangen, 2 Rundlaufmasten und 14 Balken (zum Hoch' fprung), sowie 1 Haufen Bretter rc. öffentlich versteigert werden.
Gießen, den 25. August 1893.
Großh. Bürgermeisterei Gießen.
I. B.: Georgi. 7312
Grummetgras- Versteigerung.
Tas diesjährige Grummetgras von den Domanialwiefen wird versteigert:
Donnerstag den 31. August, Vormittags 9 Uhr, bei Wirth benau zu Alten-Buseck aus der Gemarkung Alten-Buseck;
Freitag den 1. Teptcmber, Vormittags 9 Uhr, bei Wirth Dorfeld (Post) in Wiefcck aus der Ge- markung Wiefeck;
Freitag den 1. Leptcmber, Nachmittags 3 Uhr, bei Wirth Leib im Philosophenwald aus der Gemar- hing Gießen.
Gießen, den 24. August 1893.
Großh. Oberförster« Gießen.
Block. 7319
Mittwoch d. 30. August,
Nachmittags 2 Uhr, werden Im Bieker'schm Saale Mädel aller Artm, Betten, 1 Stvßkarren, 1 Schleudermaschine u. a. versteigert.
»ettzler, 7332__________________Gerichtsvollzieher.
Mittwoch den 30. August,
Nachmittags 2i/2 Uhr, versteigere ich Grünbergerstraße 13 eine größere Parthie Möbel und
Wirthschafts-Utensilien, darunter eine ^bstmühle nebst Kelter (von Mayfarth), sowie sonstige Gegenstände für Haus« und Wirthfchaftszwecke.
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