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llerShelm, Kreis Gießen, , Uvter-Mdersheim und n Astenheim, Kreitz Fried'.
Rinde.
Kaulstoß, Kreitz Schotten,
rm8, stehen zwei Pferde ,etlicher Beobachtung, t nlofchen in Ginsheim, oh-Gerau, in Lihnhetm, »Haufen, Kreitz Altzseid, gen, in Lber-Erlenbach, ra, tn Alzey, Zohmheim a Ober-Mlsheim, yeßloch
heim, Kreitz Bensheim, tn Kreitz Lauterbach.
I sestgestellt und war am !h!im Kreitz Groß'«' bt, Kreis Singen, und In i ffftaefttöi und herrschte
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Im Allgemeinen gelten dieselben Grundsätze, wie im Verfahren vor den Amtsgerichten. Insbesondere kann jede Klage schriftlich eingereicht oder zu Protocoll des Gerichtsschreibers mündlich angebracht werden.
Eine Gerichtsschreiberei wird nämlich errichtet und zwar wird der Gerichtsschreiber und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Gemeindebeamten durch die Stadtverordnetenversammlung bestimmt.
An ordentlichen Gerichtstagen können die streitenden Parteien auch ohne vorherige Klage, Terminbestimmung und Ladung vor Gericht erscheinen und Verhandlung ihrer Streitigkeiten begehren.
Rechtsanwälte und Personen, bte das Verhandeln vor Gericht gewerbsmäßig betreiben, werden als Proceßbcvoll- mächtigte und Beistände vor Gericht nicht zugelaffen.
Fernere wesentliche Unterschiede gegenüber den amts- gertchtlichen Verfahren sind ferner folgende:
Nach Einreichung der Klage erfolgt die Ladung des Gegners zu dem von dem Vorsitzenden anberaumten Termine durch den Gerichtsfchreiber.
Ebenso werden alle Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, von Amtswegen den Parteien zugestellt.
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung,
7. Endlich ist das Gewerbegericht verpflichtet, auf Ansuchen der Staatsbehörden oder des Vorstandes der Gemeinde Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben.
DaS Gewerbegericht ist zum Schluß auch berechtigt, in gewerblichen Fragen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berühren, Anträge an Behörden und an die Stadtvertretung zu richten.
Gar mannigfach findet also das Gewerbegericht Gelegen heit einzugreisen in das gewerbliche Leben; möge es dem neuen bei unS ins Leben tretenden Gerichte beschieden sein, die Eintracht zwischen Arbeitgebern und Arbeitern stets zu erhalten und zu befestigen und immerdar zum Segen und im Sinne gesunder Weiterentwicklung unseres gesammten Gewerbestandes zu richten und zu wirken!
Mögen darum auch Arbeiter und Arbeitgeber bei der bevorstehenden Wahl eingedenk ihrer Wichtigkeit sein und den Gang zur Urne sich nicht verdrießen lassen.
d. sonstige besondere Verhältnisse, die von der Stadtverordneten - Versammlung als begründet erachtet werden.
Die Beisitzer erhalten jedoch für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, eine Entschädigung für Zeitversäumniß im Betrage von 2 Mk.; eine Zurückweisung derselben ist un- statthaft. L
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, das sich eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht, kann auf An- trag deS KreiSamts durch das Landgericht seines Amtes entsetzt werden. _, f2, _
Ein Mitglied deS GewerbegerichlS, hinsichtlich besten Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe deS Gesetzes ausschließen, ist durch den Kretsausschuß seines Amtes zu entheben.
2. Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
DaS Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes (d. i. auf die Höhe der eingeklagten Lohn- ober sonstigen Forderung oder des eingeklagten Schadensersatzanspruches) zuständig für Streitigkeiten:
a. über den Austritt, die Fortsetzung ober die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung ober den Inhalt des Arbeitsbuches ober Zeugnisses,
b. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisie, sowie über eine in Bezug auf dasselbe bedungene Conventionalstrafe,
c. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder,
d. über die Ansprüche, welche auf Grund der Ueber- nahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden. Der Zuständigkeit des Gewerbegerichts unterliegen ferner alle Streitigkeiten der unter a. bis d. aufgeführten Art zwischen Arbeitgebern und solchen Hausgewerbetreibenden, deren Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halb- sabrikate beschränkt ist. Insbesondere die Cigarrenarbeiter, die den von den Fabrikanten gelieferten Tabak zu Hause verarbeiten, unterstehen deßhalb auch der Gewerbegerichtsbarkeit; aus diejenigen Hausgewerbetreibenden, die die Roh- ft off e und Halbfabrikate selbst ankaufen, erstreckt sich die Zuständigkeit dagegen nicht.
Endlich sei bemerkt, daß aus Gehilfen und Lehrlinge tn Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, die in den unter der Militärverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind, die Bestimmungen über die Gewerbegerichte keine Anwendung finden.
3. Das Verfahren.
wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder der Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
Die Zustellungen erfolgen durch den Rathsdiener oder durch die Post in gegenüber der gerichtlichen Zustellung vereinfachter Form. v , ..
Erscheint in einem Verhandlungstermin eine der beiden Parteien nicht, so kann die erschienene Partei Versäumniß- urtheil erwirken.
Gegen dies Versäumnißurtheil kann die Partei, gegen die es erlaffen, binnen drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urtheils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Mit dieser mündlichen ober schriftlichen Erklärung gilt der Einspruch als bewirkt.
Das Versäumnißurtheil muß die Eröffnung enthalten, in welcher Form und Frist der Einspruch zulässig ist.
Vor Allem soll das Streben des Gewerbegerichts auf möglichst gütliche Begleichung, jedenfalls möglichst schnelle Entscheidung der Streitigkeiten gerichtet sein. Zur Vornahme eines Sühneversuchs kann deshalb im ersten, auf die Klage angesetzten Termin die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben, ja es kann auch der in dem Sühneversuch allein thätige Vorsitzende Entscheidung erlaffen, wenn beide Parteien solche beantragen.
Bezüglich des Näheren auf das Gesetz selbst verweisend, sei nur noch erwähnt, daß von der Ladung von Sachverständigen vor das Gericht abgesehen werden kann, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird.
4. Rechtsmittel
finden gegen Urtheile des Gewerbegerichts nur statt, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von hundert Mark übersteigt. Im Uebrigen erfolgen Berufung und Beschwerden nach den Bestimmungen der Reichs - Civilproceß- Ordnung an das Landgericht, wie solche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Der Lauf der für das Rechtsmittel bestimmten Nachfrist beginnt für jede Partei mit der an sie bewirkten Zustellung und, sofern — wie dies zulässig auf die Zustellung verzichtet wird, mit der Verkündigung des Urtheils. r r
5. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des Gewerbegerichts trägt die Stadt, insoweit dieselben nicht aus den bei dem Prozesse zu erhebenden Gebühren und Strafen bestritten werden können.
Die Kosten des Verfahrens sind sehr niedrig
Eingesandt.
Gießen, 27. Juli 1893.
Die Angriffe des Herrn Orbig auf die Seitens des Gewerbevereins ausgestellte Liste zum Gewerbegertcht sind uns sehr lehrreich; sie beweisen, wie unbequem das einmuthige Voraehen unseres Gewerbestandes gewissen Leuten ist, die gewohnt sind, durch die Uneinigkeit der bürgerlichen Parteien ihre Schistlem glatt zum aiel zu bringen. Wir wollen uns durch diese Klagen einer gekrankten Unschuld nicht beirren lasten, einmüthig in der für uns wichtigen Angelegenheit zusammenzustehen.
Welche Saiten die Herren Socialdemokraten aufziehen, wenn sie die Majorität auf ihrer Seite haben, beweist folgende, gnade jetzt aus Berlin in den Blättern verbreitete Nachricht: „Die hiesigen nichtsocialdemokratischen Beisitzer des Gewerbegerichts haben sich zur Wahrung ihrer Interessen zu einem Verein zusammengeschlossen, um den focialdemokratischen Arbeitnehmer - Beisitzern, die schon feit längerer Zeit vereinigt sind, die Stirn bieten zul können. Der Uebermuth der Socialdemokraten, welche die Mehrheit im Gewerbegericht haben, soll groß fctnl"
Lernen wir Arbeitgeber und Arbeiter aus dieser Erfahrung, beugen wir rechtzeitig solchem Uebermuth vor und wir werden keinen Schaden zu beklagen haben!
Die ferneren Werthsklaffen steigen mit je 100 Mk., die Gebühren mit je 3 Mk. Die höchste Gebühr beträgt 30 Mk.
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz, für Zustellungen nur die Auslagen.
Bei Versäumniß« und Anerkenntnißurtheil wird nur eine halbe Gebühr, bei Vergleich keine Gebühr erhoben.
6. Das Gewerbegericht ist ferner berufen als Einiguugs- amt bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung und Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses (d. h. bei Ausständen — Strlkes) einzugreifen. Bet diesem im Gesetze näher geregelten Verfahren soll es neben dem Vorsitzenden mit 4 Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt sein.
Ob und wie weit es den Gewerbegerichten gelingt, in dieser Richtung segensreich zu wirken, muß die Zukunft lehren, jedenfalls ist die Gefahr vorhanden, durch ihr Eingreifen bei Strikes daß Vertrauen auf ihre Unparteilichkeit für immer zu untergraben, während ihr Einfluß nur selten so weit reichen wird, den Streit endgiltig zu schlichten.
Temperatur der Lahn und Luft
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gegriffen.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Gewerbegericht wird eine einmalige Gebühr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstände
frankfurter Stadttheater.
DaS große Ausstattungs-Ballet „Flick und Flock" von Taglioni, in Verbindung mit Manzottis »Amor . wird nunmehr allabendlich im Frankfurter Opernhaufe unter demselben begeisterten Beifall wie am ersten Abende und unter wachsendem Besuche gegeben. Die allgemeine Stimme der hiesigen Presse nach der Premiere, daß es sich hier um eine wirkliche scentsche Sehenswürdigkeit handelt- und daß die Theaterleitung mit der Aufführung von „Flick und ^lock und „Amor" in dieser prächtigen Form einen Haupttreffer fm«e Herbst-Saison gemacht hat, scheint sich zu bewahrheiten. Fast alle decorativen Verwandlungen, sowie die einzelnen choreographischen Nummern finden jedeSmal lebhaftesten Applaus und der vielbesprochene „Serpentinen-Tanz" muß sogar wiederholt werden. Unter diesen Umftänben werden die Aufführungen von „Flick und Flock und „Amor" auch nach Eröffnung der Opern-Saison am ersten August, wenn auch nicht allabendlich, fortgesetzt werden.
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2. Dir, dir, Jehova (Choral) J. 8 Bach.
3. Erntelied (altes Kirchenlied) für Alt Mendelssohn.
4. Sei getreu (Chor) Feyhl.
5. Sarabande für Cello und Orgel J. 8 Bach.
6. Heilig, Gott — f. Tenor Händel.
7. Der Herr ist in seinem heil. Tempel (Motette) Hiller.
8. Canon für die Orgel Krauss-
9. Auf die Zukunft unseres Heilandes, für Tenor Ahle.
10. Wenn ich nur dich habe (Chor) SUOCO
11. Larghetto a. d. Clarinett- quintett, für Cello und Orgel Mozart.
12. Hymne f. eine Sopranstimme mit Chor und Orgel Mendelssohn.
Eintritt unentgeltlich. — Für die activen Mitglieder werden Plätze reservirt. [6414


