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Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen von heute ab auf dem Stadtbauamte offen und sind Angebote auf dem dort erhältlichen Formular bis spätestens zu oben; genanntem Termin frei und ver- schloffen dahin einzureichen.
Gießen, den 21. August 1893. Großherzogl. Bürgermeisterei Gießen.
Bei einem annehmbaren Gebot der Bufdilag sofort ertbeilt.
Wieseck, am 9. August 1893.
Großh. OrtSgericht Wieseck Sommerlad.
Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr» und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter $ 327 des deutschen Strafgesetzbuch» fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 ff. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Beltwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einei ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht be olgt, wird, in'ofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
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Bekanntmachung, betreffend die Herbstübungen der Großh. (25.) Division im Jahre 1893.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß während der Manöver der 49. Jnsanterie-Brigade den diesseits gebildeten Gendarmerie-Patrouillen ein preußischer Gendarm beigegeben werden wird.
Gießen, den 21. August 1893.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Melior.
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die rubricitten Voranschläge nach Anhörung des Kirh. rechners so zeitig aufzustellen, daß die Beratbung derseü- im Gcfammt Kirchenvorstand und in der Kirchengeme«: Vertretung im Monat September staUfiuden und die Vorlc an das betreffende Großh. Decanat bis spätestens Mir Cctober erfolgen kann.
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Insofern ein Beitrag der Civilgemeinde zur DeÄa, des kirchlichen Deficirs in Anspruch genommen werden tu ifl nach $ 24 Ord-Nr. 10 der Kirchenvoranscblags-Instrudt alsbald nach der Berathung des Voranschlags im Kirch« Doruanbc und GemeindevertreMng der Bürgermeisterei, uv Mitthellung eines Auszug» aus dem Voranschläge, von u Höhe des nothwendtgen Zufchuffes 91achricht zu geben, bau der erforderliche Credü im Gemeindevoranschlage ordnuiu mäßig gewahrt werden kann.
Die Revifionsoerhandlungen zu den vorhergehenden an schlagen find bei Aufstellung des neuen Voranschlag- j beachten.
^on der Ablieferung der Voranschläge an die Decanate wollen Sie uns demnächst und jedenfalls bis Jha October Anzeige erstatten.
I. V.: Dr. Melior.
Bekanntmachung,
betreffend den Oberhessischen Obstbauverein.
Dienstag den 29. August, Nachmittags 3 Ux, nnbet auf Lonys Bierkeller die Hauptversammlung :#t Vereinsbezirks Gießen mit folgender Tagesordnung statt
1. Wahl des VereinsbezirkS'Vorsitzenden.
2. Vortrag des Herrn Dr. v. Peter: „Die von be Hauptversammlung de« Oberheffischen Obstbauverem gefaßten Beschlüsse".
3. Vortrag des Herrn Reichelt: „Thierische und liche Parasiten auf den Obstbäumen-.
Alle Mitglieder des Obstbauverein« und Freunde bri Obstbaues lade ich zu dieser Versammlung steundlichsi eq besonders ergeht die Einladung an die Herren Bürgermen:? des Kreises Gießen.
Gießen, den 21. August 1893.
Der Vorsitzende des Vereinsbezirke« Gießen de« Oberheß. Obstbauvereins.
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Dr. Wallau, Kreisamtmann.
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znc^rrg-Huvl W Twuioni Mai -vchm-AH' ^ur lhuniik btr Hebungen ei forbming, chre hqw. Manöver, ibiumittn und Hebungen noch r zugweise zu 3d)tt btionb«6 durch Inbiingm Ltrohwijcheu jur rechye
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Mich ar l'jonungen kigenschas Ul, an d< schrift ben 2) beschädigt 'andern ai finb, baß unterlassen gütnng.
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Bekauntmachuug.
Die Maul- und Klauenseuche zu Heuchelheim — Krei« Büdingen — ist erloschen.
Gießen, den 22. August 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_________________I. V.: Dr. Melior.______________
Gießen, den 21. August 1893.
Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchenfonds für 1894/95.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die evangelischen Kirchenvorftände des Kreises.
Unter Hinweis auf § 4 der Instruction zur Fertigung der Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 beauftragen wir Sie,
in der Wohnung verbleiben, sondern müffm, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheüen gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolimng und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenm Personen ist die Begleitung der Leiche durch Richtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den attdern genannten ansteckenden Krankt eiten gestorbenen Personen durch ^ächtangehöttge nur von der Straße aus gestattet.
Die Okffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist uMersagt.
S 8.
Zeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlaffen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie fämmi liche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfall« ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
, § s.
Uebertretungen der Vorschriften unter § 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft. <
8 10.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October j 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 18. September 1892. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckendm Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur
Verdingung von Schlosserarbeit. Die Herstellung einer eisemen Ein» friedigung längs de« Schoorgraben« in der Südanlage, zus. rd. 97 lfde. Mtr., soll
Samstag den 26. d. Mts., Borm. ll’/2 Uhr, im Wege des öffentlichen Angebots vergeben werden. Zeichnung, Muster undBedingungenliegenauf nnfcrem Ttadtbauamte offen, woselbst An- geböte auf dem vorgeschriebenen Formular bi« zur genannten Stunde einzureichen sind.
Gießen, den 18. August 1893.
Großh. Bürgermeisterei Gießen.
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