'tahmaschiuen aller Systeme ■ Sauntie und billigst in eigener
0«
SSW
Th. Haubach,
Bahnhofstraße 40.
sich in und außer dem Hause.
Sirinstratze 1k, 3, 6tot, $5] tzmvsehle mich im Kieiln- W in und außer dem Hause. lem «ahrgang, Wallttorstr. 38
Strohhüte
>tn gewaschen, sa^nnirl und gtfirM [2178) L Gail, Zellersweg L 431 Tüchtig, HosttisAmider m' Wirte gejucht. I. Slipftttk.
8] Cfitdntt futt
S. Jung VI»., Lletn-Lindui.
WrichnMsra n nach Betzdors a. Sieg gegen n Lohn dauernde Beschästtgung.
Lheretz zu ersraarn
Bahnhosstrahe 71,1. Aage.
Ilasergestlle, oder ein Schttivtt, auf Fensterrahmen arbeiten kam, ) gesucht von J3M1
H. Grövingtk, Glaser, Gießen.
M Gn LihrUna gckchi.
Karl liötzltr, Echretnemeister, Dammstraße 32.
Mi) Ein braver JunSt küim unter Bedingungen in bit Lehre Mai fSUf). Ettlrr, gMmaitrmtllltt,
'M ZltereS dm chautz ruvw
4V felÄ
h 3*nne^rt
für * * *
. IM. m«esgeme>«de -- ^ten W*"2®'““1* ;tW
&-•*-**• 3gfes?-*eg
ß([n. in
Nr. 95 Drittes Blatt.Sonntag den 23. April 1893
War
W** Ml**e*i «chch«irUtl,Uch.
■Ü Desnah»« M
Mont,G».
Wt Gießmer »•■IlitalCatlM •et« Im ÄeiäfR WGchaMltch Heieel
WiedetL
Gießener Anzeiger
Kmeral-Ztuzeiger.
Bier Ht {Afar ifltt jL»«KÄm<eU#x* I 2 Mark 20 Psg. a* Bringrrloh». Durch die Pa- bt^e* 9 Mark 60 VH-
«fUdt«i, ep<b** nab Druckerei:
Jb.L
S«»tprech« 61.
Anrts- und Anzeigeblutt für den Kreis Giefzen.
[ eiter Kamitienötätter. "[
und der Justiz vom
zu Nr. M. I. .
Gemeinde
erlassen.
§ 1. Die Gemeinde
beabsichtigt
HZ 271
Form. I. Zuchtregifter und II. Auszug aus dem Zuchtregifter.
Des eingetragenen Zuch tthteres
>« K«
Nachkommenschast
Bemerkungen
Farbe
ZeU
Verwendung
w
«[5
Unterschrift des Bullenhalters:
wird auf Antrag des Gemeinderaths und nach Anhörung Kreisausschusses das nachstehende Viehzucht-Statut für
Geburts-
Streichung aus dem Stammregister
des die
Besondere Eigenschaften, Nutzleistung, Vererbung, Prämien rc.
Veran laffung
lejeijcB zm 6« für be
Mfmbai Kag erscheinenden Nummer bil Bom. K) Utz».
Stier Kuh Rind
Form. III.
Stammzucht der Gemeinde
Alle Ämte nern« Bur ran; M Iu- nb WBÜawbft >'tzm« le|ti|tn für bee „•it|i*tt le|ti|tr* ratyye.
Des Thierbesitzers Namen
Talon zum Sprungschein Nr.
mindestens einmal sämmtliche in das Zuchtregister aufgenommene Thiere einer Revision zu unterziehen. Dabei hat die Commission sich den Auszug aus dem Zuchtregister, welcher sich in der Hand des Züchters besinden muß, vorzeigen zu lasien und zu prüfen, ob dieser Auszug sich in Uebereinstimmung befindet mit dem Zuchtregister und mit dem eingetragenen Viehbestände des Züchters. Etwaige Mängel und Jrrthümer sind zu berichtigen.
§ 23. Ergibt sich bei der Revision der eingetragenen Thiere, daß dieselben mit erheblichen Rasse-, Bau- oder Gebrauchsfehlern behaftet sind, so müssen dieselben in dem Zucht» register wieder gestrichen werden.
§ 24. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Besichtigungen und Revisionen alsbald in das Zuchtregifter (Form. I) einzutragen und den Mitgliedern die Auszüge (Form II) auszufertigen.
Die Eintragung erfolgt unter fortlaufenden Nummern, welche den Thieren neben dem Brandzeichen auf das rechte Horn gebrannt werden.
Das Brandzeichen ist für angekaufte Thiere nur der Anfangsbuchstabe des Ortsnamens (z. B. H), für im Orte selbst gezüchtete Thiere außerdem noch der Buchstabe „Z"
großer Gesäßausschnitt und
Kuhhessigkeit sind unbedingt auszuschließen.
§16. Auszuschließen sind ferner Thiere, welche mit Erbfehlern, üblen Gewohnheiten, z. B. Fallsucht, schweres Athmen, Knochenfehler, Koppen, Selbftmelken und Bösartigkeit oder mit Tuberkulose behaftet sind.
§ 17. Auch sollen keine Thiere ausgenommen werden, welche folgende Schönheitsfehler besitzen:*)
§ 18. Endlich sind Thiere auszuschließen, welche nicht eine hervorragende Nutzleistungsfähigkeit beweisen, sofern die Thiere nach Alter und Geschlecht hierzu befähigt sind.
§ 19. Wenn es sich um Aufnahme von Thieren handelt, welche nach dem Inkrafttreten dieses Ortsstatuts geboren sind, so hat die Commission sich zu überzeugen, ob die Eltern des aufzunehmenden Thieres in das Zuchtregister eingetragen sind. Die Aufnahme kann — die übrigen Bedingungen für die Aufnahme (17, 18) vorausgesetzt — nur erfolgen, wenn die Elternthiere als zuchtrein eingetragen und nicht später wegen gewisser Mängel gestrichen worden sind.
§ 20. Bei allen Aufnahmen hat die Commission folgende Merkmale aufzuzeichnen: a. Farbe und Abzeichen; b. Namen und event. Nummer des Thieres; c. Abkunft; d. Nachkommenschaft; e. Jahres-Milchertrag und f. erhaltene Prämien.
§ 21. Behufs Feststellung des Milchertrages verpflichten sich die Eigenthümer der eingetragenen Thiere, alle 14 Tage ein Probemelken abzuhalten, die Ergebnisse desselben genau aufzuzeichnen und dem Vorsitzenden der Commission bei der Revision (§ 22) vorzulegen.
§ 22. Die Orts-Viehzucht Commission hat alljährlich
*) Diese Fehler sind hier aufzuzählen.
Ortsstatut
für den Betrieb einer Rindvieh-Stammzucht.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern
Geschlecht
brauerei am Tempelhofer Berg aus, Ziel ist Floritsdorf. Die österreichischen Theilnehmer fahren per Bahn nach Berlin und marschiren gleichfalls von hier ab. Der Nennungsschluß ist bis zum 15. Mat verlängert.
* Berlin, 19. April. Der Stettiner Möbelhändler Cohn, welcher im October 1892 seiner Geliebten, der Köchin Vollmann zu Berlin, eine vergiftete Torte zugesandt hatte, durch deren Genuß zwei andere Personen erkrankten, wurde wegen Mordversuchs heute zu acht Jahren Zuchthaus verurtheilt.
* Nürnberg, 18. April. Zur Warnung möge folgender Fall dienen. Eine Obsthändlerin hatte zu einer Nachbarin, die in einer Mirthsstreitigkeit vor Gericht als Zeugin auszusagen hatte, die Bemerkung gemacht, daß sie „da droben" nicht alles zu sagen bt-amd^ Diese Aeußerung'ssaßte das Gericht als einen Versuch zur Verleitung zum Meineid auf; es verurtheilte die Obsthändlerin zu einem Jahr Zuchthaus und ordnete ihre sofortige Verhaftung an.
* Ein Käse für Chicago. Aus Newyork wird berichtet: Der Mammuthkäse für die Chicagoer Weltausstellung wurde unbeschädigt auf einem Güterwagen in Perth verladen. Er wiegt 22,000 Pfund. Auf Probe und Anstich erwies er sich als von Prmiaqualität. Ein Sonderzug
* Berlin, 18. April. Für den Distanzmarsch Berlin-Wien sind nunmehr in der gestern abgehaltenen Sitzung die genauen Marschbedingungen festgestellt worden. Die genau vorgeschriebene Route besteht nur aus Chausseen mit einziger Ausnahme der Strecke von Senftenberg bis Hoyerswerda, wo ein sogenannter gebesserter Weg zu benutzen ist. Die Marschzeit ist beschränkt von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr. Die Controle erfolgt durch den Vorstand und herangezogene Hilfskräfte, die sich aus Radsahrerkreisen schon zur Verfügung gestellt haben und auch weiter erbeten werden. Jeder Marschtheilnehmcr muß Mitglied des Distanzmarschvereins sein, die Neueintretenden haben die Monatsbeiträge in Höhe von je einer Mark vom November 1892 ab nachzuzahlen, außerdem ist ein Einsatz von 20 Mark zu zahlen, welcher event. als Reugeld verfällt. Für Verpflegung, Wohnung und Rückreise hat jeder Theilnehmer selbst zu sorgen. Geld- und Ehrenpreise werden von Vereins wegen nicht gewährt, dagegen erhält derjenige, welcher in kürzester Zeit das Ziel erreicht, eine goldene, die fünf nächsten je eine silberne und alle übrigen, die innerhalb 16 Tagen nach Wien gelangen, jene eine broncene Medaille. Der Abmarsch erfolgt I am 29. Mai, Morgens von 6 bis 10 Uhr, von der Bock-
a. die Zucht der Vogelsberger (oder Odenwälder bezw. Simmenthaler) Rindvieh-Rasse (oder des Landschlags) durch Verwendung von reinblütigen Bullen dieser Nasse (dieses Schlages) durch zweckmäßig vereinbarte Aufzucht des Jungviehes und gute Ernährung und Pflege der Thiere zu verbessern, insbesondere die Vermischung der Zuchten mit anderem als dem genannten Blut streng auszuschließen;
b. das in der Gemeinde vorhandene weibliche Zuchtvieh einer Beurtheilung zu unterziehen und die geeigneten Stücke als Stammthiere auszuwählen, über die von diesen Thieren abstammenden Zuchlfamilien ein geordnetes Stammregister zu führen, aus welchem die Abstammung und die Nachkommenschaft der Zuchtthiere und deren Beschaffenheit ersehen werden können.
§ 2. Zu diesem Behufs wird von dem Gemeinde- rathe eine Orts-Viehzucht-Commifsion auf drei Jahre gewählt, welche aus
a. einem Vorsitzenden, b. dessen Stellvertreter und c. einem Schriftführer besteht.
Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus ; in den ersten zwei Jahren das durch das Loos bestimmte, in den folgenden fahren immer das im Dienste älteste Commissionsmitglied.
§ 3. Die Aemter der Commissionsmitglieder sind Ehrenämter, und werden nur die bei Wahrnehmung der Functionen entstehenden baaren Auslagen aus der Gemeinde- kaffe vergütet.
§ 4. Jeder Viehhalter der Gemeinde, welcher die Aufnahme eines Thieres in das Zuchtregister (Form. I.) wünscht, hat dies dem Vorsitzenden der Orts-Viehzucht-Commifsion anzuzeigen. Ist das Thier ausgenommen, so erhält der Züchter einen Auszug aus dem Zuchtregifter von dem Vorsitzenden (Form. II).
§ 5. Die in das Stammregister eingetragenen Kühe oder Rinder dürfen nur durch Bullen gedeckt werden, welche durch die Orts-Viehzucht-Commifsion für geeignet erachtet und in Folge dessen ins Stammregifter ausgenommen worden sind.
§ 6. Bei jedem Sprunge hat der Besitzer des weiblichen Thieres sich einen Sprungschein (Form. III) von dem Bullenhalter ausfertigen zu lassen.
§ 7. Derselbe verpflichtet sich ferner, jede Geburt eines Kalbes dem Vorsitzenden der Commission anzuzeigen, damit diese im Register eingetragen werden kann.
§ 8. Jeder Verkauf oder jede Aenderung im Besitzstand eingetragener Thiere muß dem Vorsitzenden der Commission angezeigt werden, damit der Strich int Register geschehen kann.
§ 9. Die Züchter haben bei der jährlichen Revision den Auszug aus dem Zuchtregister der Commission vorzuzeigen.
§ 10. Bei Prämiirungen oder Zuchtviehmärkten muß der Auszug ebenfalls vorgezeigt werden.
§ 11. Will ein Züchter ein Thier aus dem Stammregister gestrichen haben, so hat er dies schriftlich bei dem Vorsitzenden der Orts-Viehzucht-Commifsion zu beantragen.
§ 12. Die Orts-Viehzucht- Commission hat die Ausgabe, die zur Eintragung in das Zuchtregister angemeldeten Thiere zu mustern und über die Aufnahme zu entscheiden.
§ 13. Aufnahmefähig sind nur jene Thiere, welche die nachverzeichneten, d......Rindviehrasse (Schlage) eigen»
thümlichen Merkmale besitzen, nämlich:*)
§ 14. Jedes aufzunehmende Thier muß im zuchtfähigen Alter stehen, das bei Bullen mit dem ersten Lebensjahre und bei weiblichen Thieren 18 Monate nach der Geburt beginnt.
§ 15. Thiere mit Fehlern im Körperbau, sils: schwerer Kopf, fehlerhafte Rückenlinie, Bugleere, Flachrippigkeit, enger Stand, Hängebauch, aufsteigendes Kreuz, abschüssiges Kreuz, fehlerhafter Schwanz-Ansatz,
*) Hier ist eine normale Beschreibung be§ Exterieurs der betr. Raste oder des Schlages aufzuvehmen.
CQ
ntr
Brand für angetaufte Brand für im Orte ge- Thiere züchtete Thiere.
§ 25. Die Großh. Bürgermeisterei hat die Durchführung vorstehenden Statuts, sowie die Thätigkeit^ des Orts-Viehzucht- Commifsion zu überwachen.
§ 26. Dieses Statut tritt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Großh. Kreisamt.......
। Abstammung von
angefügt.
H270
Nr.
Nr.
Nr.
välerl. ■muttert, --, Bezeichnung
Seite
Sprungschein Nr.
Name
Name
Name
Stier
Kuh
Rind ...................
Datum
I. Nachsprung II.
III.
Datum
I. Nachsprung II.
in.


