Ausgabe 
23.3.1893 Zweites Blatt
 
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Der frtelrux *e|deet «dcheinl täglidf, attt Uu-nahme de» Montaq»

Die Gießener W««ikie»»tt1ter ««den dem Anzeiger wöchentlich drei»«! hngelegt.

fcrftee Statt Donnerstag den 23. März

Hiehener Anzeiger

Kenerat-Wnzeiger.

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2 M«rf 20 Pfg. mf Brnigerlohn.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

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Amts- und Anzeigeblutt für den Ureis Gieren

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in dem Rathhause zu Hungen.

Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Personen zu den Terminen vorzuladen und wie geschehen unter Angabe der Namen der Vorgeladenen anzuzeigen oder zu berichten, daß Niemand vorzuladen war.

Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie deren Aufenthaltsort angeben.

v. Gagern.

Gießen, den 20. März 1893.

Betr.: Die Vertilgung der Feldmäuse.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

ON die Großh. Bürgermeister eie« de» Kreise».

Nachdem es sich gezeigt hat, daß die Feldmäuse den Winter in größerer Zahl überdauert haben und deßhalb für den Sommer ein Ueberhandnehmen derselben zu befürchten sieht, erscheint es geboten, die gegenwärtige Zeit als die ge­eignetste zur Vertilgung zu benutzen. Wir werfen Sre deshalb an, gegen die Mäuse alsbald mit Legen vergifteter Frucht­körner vorzugehen. Wie bereits früher angeordnet, dürfen die Körner nicht auf die Erde gestreut werden, da andere Thiere hierdurch Schaden leiden würden; sie sind vielmehr möglichst tief in die Mauselöcher hineinzustreuen. Das Legen der Giftkörner darf deshalb nur durch zuverlässige Personen, am zweckmäßigsten die Feldschützen erfolgen. Es ist zu be-

«lle Annoncen-Bureaux De» In- und Au-landr» nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

von Klauenvieh in den Kreis unter den gleichen Bedingungen, ' welche für den Viehtransport innerhalb de» Kreises maß- i gebend sind. Unsere Bekanntmachung vom 21. November ! v. I. (Kreisblatt Nr. 93) haben wir daher entsprechend ab- l geändert und geben die jetzt geltenden Bestimmungen nach- stehend bekannt: , L , , c

§ 1. Jeder Viehhändler, der Rindvieh, Schafe, Schweine oder Ziegen aus einer Gemarkung in eine andere verbringt oder verbringen läßt, bedarf hierzu eines von einem approbirtenThierarzt auszustellenden Gesundheitsscheins, in welchem bescheinigt ist, daß di? fraglichen Thiere sich fett mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zustande an dem Orte der Untersuchung befunden haben.

Führt der Händler das Vieh von einem nichthessr- schen Orte, in dessen Umkreise die Seuche herrscht, in den Kreis ein, so muß in der von dem Thierarzt ausgestellten Bescheinigung noch weiter bescheinigt sein, daß die Geniar- k u n g, aus welcher das Vieh eingeführt wird, vollständig

Bekanntmachung,

betreffend Maßregeln gegen die Maul, und Klauenseuche.

Die von Großh. Kreisamt Schotten für den dortigen Kreis erlassenen, im Abdruck.nachstehenden Bestimmungen bringen wir zur Kenntniß der Interessenten.

Gießen, den 20. März 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Deutsches Reich.

Berlin, 21. März. Der Entwurf des ReichSseuch en­ges etzes ist in seiner Vorberathung durch die betreffenden Bundesrathsausschüffe einer förmlichen Umarbeitung unter- zogen worden. Die von den Ausschüssen vorgenommenen Abänderungen der ursprünglichen Vorlagen laufen im All­gemeinen auf eine Vereinfachung und Verkürzung derselben hinaus.

Im westfälischen Wahlkreise Olpe-Meschede hat am Montag die Ersatzwahl zum Reichstage statt­gefunden, die infolge der hierbei direct gegen den Wunsch des Parteivorstandes des Centrums aufgestellten Candidatur des bekannten Redacteurs Fusangel-Bochum in weiteren Kreisen lebhaftes Interesse erregte. Der offizielle Centrumscandidat war Rentmeister Boese-Münster, außerdem war noch em dritter Centrumscandidat, v. Fürftenberg, vorhanden, der aber nicht weiter in Betracht kommt. Bis Montag Abend waren nun für Fusangel bereits 5746, für Boese aber nur 2006 Stimmen gezählt worden, so daß die Wahl Fusangels als gesichert gelten kann. In den leitenden Centrumskreisen wird der Sieg des oppositionslustigen demokratisch-katholischen Re­dacteurs von Bochum jedenfalls höchst peinlich empfunden werden.

in dem Rathhause zu Grünberg;

der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amts­gerichtsbezirken Lich und Butzbach gelegenen Ge­meinden des Kreises Gießen

Freitag den 5. Mai d. I., Nachmittags V22 Uhr, in dem Nathhause zu Lich;

der Orts- und Staatsbürger aus den in dem Amts­gerichtsbezirk Gießen gelegenen Gemeinden

Dienstag den 9. Mai d. I, Vormittags 11 Uhr, in dem Regierungsgebäude (auf dem Brand) zu Gießen;

der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amts­gerichtsbezirken Hungen, Laubach und Nidda ge* legenen Gemeinden des Kreises Gießen

Freitag den 12. Mai d. I., Nachmittags 3/42 Uhr,

§ 7. Insoweit die genannten Transporte auf Eisen­bahnen erfolgen, finden die obigen Bestimmungen keine An­wendung; sie greifen jedoch Platz, wenn die mit der Eisen­bahn transportirten Thiere in eine innerhalb des Kreises gelegene Gemarkung eingeführt werden.

Bekanntmachung.

Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betr.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Nachbar- kreisen fast vollständig erloschen ist, gestatten wir die Einfuhr

Amtlicher Theil.

Gießen, den 22. Mär, 1893. Betr.: Die Ableistung des Huldigungs-und Verfassungseides.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Die Ableistung des HuldigungS- und Verfassungseides der neu aufgenommenen Ortsbürger, sowie derjenigen Groß- herzoglich Hessischen Unterthanen, welche sich, ohne Ortsbürger zu werden, verheiratet haben, soll, wie nachstehend angegeben, stattfinden: ,

1) Der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amts­gerichtsbezirken Grünberg und Homberg gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen

Samstag den 1. April d. I., Vormittags 9 Uhr,

euchenfrei ist. , rrf.

Beginnt der Transport des Viehes an einem hessischen Orte, in welchem kein Thierarzt wohnt und welcher

änger als 4 Wochen seuchenfrei ist, so genügt em en oie yciü|iyuecu w ... -

Gesundheitsschein der Bürgermeisterei,, I achten, daß die Vertilgung nicht nur auf den Aeckern, sondern

> Ort und Gehöft, aus welchen das Vieh stammt, feuchen- | sonders auch auf Rainen und Grabenrändern vorzunehmen rei sind. . rr . £,. , .. . I ist, wo die Mäuse wahrend des Winters sich bekanntlich am

Die Gesundheitsscheine für Schafe und Schweine in

Treibherden (einerlei ab Handels-, Schlacht- oder Wigeß I Damit in der Mäusevertilgung Erfolge erzielt werden, Vieh) können immer nur von einem approbirten 1 ftehlt es sich, daß die Gemeinden die Durchführung der

arzt ausgestellt werden. . I Maßregel in die Hand nehmen und auch die Kosten tragen.

Die Berechtigung derBürgermeister bezw. I Bericht über das von Ihnen Veranlaßte erwarten wir Beigeordneten zur Ausstellung der Gesundheits- I '

scheine dauert nur in solange, als wm uns nicht ver- I » Gagern.

anlaßt sehen, wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche I __5 ---------------

innerhalb des Kreises ober in gefährlicher Nähe desselben für I Gießen, den 21. März 1893.

einzelne Orte besondere Bestimmungen zu treffen. I Betr.: Die Ablieferung der Vacanzüberschüsse erledigter

§ 2 Jeder Viehhändler, der Rindvieh, Schafe, I Schulstellen an den Provinzialschulfvnds.

Smarnu-X «uch 7°n Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

auftreibt ober auftreiben läßt, bebarf ebenfalls des in I an die Grotzh. Bürgermeistereien de» Kreise».

6 1 erwähnten Gesundheitsscheins. I ©ofem Schulstellen in Ihren Gemeinden im Laufe des

Auf Viehmärkten sind die über das angetriebene Vieh I Etatsjahres 1892/93 vacant waren, sehen wir unter Hm- beigebrachten Gesundheitsfcheine polizeilich zu revidiren, jedoch I weis auf unser Ausschreiben vom 24. Januar 1878 (Dnts- alsbald den Besitzern wieder zuzustellen. I blatt Nr. 1) der Vorlage der von Ihnen mit den ^chul-

Die Erneuerung eines Scheines, welche nur durch den I Vorständen gemeinschaftlich aufzustellenden Berechnungen der den Markt überwachenden Thierarzt zu erfolgen hat, ist hier I an ben Provinzialschulfonds abzuliefernden Vacanzüberschüsse nur dann erforderlich, wenn 1 in doppelter Ausfertigung bis zum 20. k. Mts. entgegen.

1) die betreffenden Thiere in -anderen Besitz übergehen, I __v. Gagern.

einerlei ob die Überlieferung sofort ober erst später I " Gießen, den 20. März 1893.

erfolgt, ober . I Betr.: Die Kosten der Fortbildungsschulen.

2) wenn die Giltigkeitsdauer des Scheines an dem Markt- I

Uge erlisch Oesundheitsscheine müssen Ort und Großh. Kreis-Schulcommisfion Gießen WM-WZU

Die Zeugnisse müssen, sofern sie nicht von einem beamteten erinnern wir an Erledigung derselben.

Thierarzte ausgestellt und mit dessen Dienstsiegel versehen sind, I D; ®Q9ern____________

von der Ortspolizeibehörde des Ausstellungsorts beglaubigt- "

fein und sind 5 Tage (ausschließlich des Tags der Aus­stellung) giltig. Der Führer der Thiere muß diese Zeugnisse während des Transports derselben stets bei sich haben.

§ 4. Ist die Giltigkeit der erstmalig ausgestellten Ge- sundheitsscheine, aus denen die Herkunft der betreffenden Thiere ersichtlich ist, abgelaufen (§ 3), so darf auch ohne daß die Thiere wieder sieben Tage an einem Orte gestanden haben, eine erneute Ausstellung von solchen Schemen erfolgen, wenn der erste und die etwa später noch über die betreffen­den Thiere ausgestellten Gesundheitsscheine vorgezeigt werben. Daß bies geschehen, ist auf jedem erneuerten Gesundheitsschein zu bemerken. Die Erneuerung eines Scheines kann auf diesem selbst erfolgen. Bei der Erneuerung des Gesundheitsscheins ist zugleich zu bescheinigen, daß die Gemarkung, in welcher die Erneuerung des Scheines erfolgt, seuchenfrei ist. Kann der Besitzer der Thiere die früher ausgestellten Gesundheits­scheine nicht beibringen, so ist er verbunden, die Thiere so lange zu behalten, bis ihm auf Grund des § 1 ein neuer Gesundheitsschein ausgestellt werben kann.

§ 5. Die gemäß § 1 ben Viehhändlern auferlegte Ver- pflichtung tritt ein vermöge ber Betheiligung an dem Kaiff- ober Tauschgeschäft ober an bem Transport, ohne Rücklicht auf bas Eigenthumsverhältniß ober bie Person be» Führers.

§ 6. Die erforberlichen Zeugnisse hat ber Viehbesitzer, im Falle bes § 2 Ziffer 1 derjenige, in dessen Besitz das Vieh übergeht, auf seine Kosten zu beschaffen.

Bekanntmachung, Amtstage des Großherzoglichen Kreisamts Gießen betreffend. Die unterzeichnete Behörde wirb

Samstag den 1. April 1893, von Vormittags 8 Uhr an, einen Amtstag im Rathhause zu Grünberg abhalten und wirb den Kreis-Eingesessenen aus den Amtsgerichts - Bezirken Grünberg, Homberg und Laubach anheimgestellt, etwaige Anliegen in diesem Termine vorzubringen.

Gießen, ben 21. März 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.__

" Gießen, ben 21. März 1893.

Betr.: Wie vorher.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der in den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Homberg und Laubach gelegenen Gemeinden des Kreffes Gießen.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

v. Gagern.

»«hm. »°n Anzeigen zu-der Nachmittag» für dm I AtatisßdfdÜC SfattlifiCtlßCätftt.

senden Tag erscheinenden Nummer bi» Borm. IO Uhr. |