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21.9.1893 Erstes Blatt
 
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Gießener Anzeiger

Generat-Wnzeiger.

1893

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von Gagern.

gewinn u. f. w., bestehl.

Das Einkommen wird ferner unterschieden in fundlertes und unfundiertes Einkommen. Unter jenem versteht man daS auS Vermögensnutzung, unter diesem das auS Arbeitsleistung hervorgehende Einkommen. Ricardo sagt, daß das letztere wenig Ersparnisse zu machen zuläßt. Dem soll hier nicht widersprochen werden.

Die Bedeutung des Einkommens für den Einzelnen be­steht darin, daß seine gesammte öconomische Lage durch das­selbe bedingt ist. Wie und in welchem Umfange er seine Bedürfnisse zu befriedigen im Stande ist, hängt von der Höhe seine- Einkommens ab. Reicht daffelbe nur hin, um die unentbehrlichen materiellen Bedürfnisse zu befriedigen, so ist Dürftigkeit, genügt das Einkommen nicht einmal hierzu, Armuth und Elend die Folge.

Gestartet dasselbe aber die Besriedigung entbehrlicher, materieller und weiterhin solcher Bedürfnisie, die zur Erhöhung des feineren Lebensgenusses materieller wie unmaterieller Art, sodann zur weiteren Entwickelung des Menschen, insbesondere der geistigen Seite seines Wesens dienen, so bietet daS Ein­kommen in aufsteigender Linie Wohlstand, Reichtum, Ueber- fluß. Daß dies letztere die unteren BevölkerungSklasien nicht trifft, dürfte klar sein, ebenso klar aber auch, daß sie zu neuen Opfern nicht herangezogen werden können. Soll die öconomische Lage aufrecht erhalten werden, muß mindestens Gleichgewicht zwischen dem Einkommen und den Bedürfnisien, Auskommen, vorhanden sein.

Die öconomische Lage der einzelnen Volksangehörigen hängt nun aber ab von der Höhe des Volkseinkommens, das unter sie vertheilt wird, besonders von dem Grade der Gleich­mäßigkeit dieser Vertheilung. Auch bei hohem Volkseinkommen kann bei sehr ungleicher Vertheilung deffelben die große Maffe der Bevölkerung sich in dürftiger Lage befinden. Deß- I halb fällt der Volkswirthschaft die doppelte Aufgabe zu: Er- I zielung eines möglichst hohen Volkseinkommens und möglichst I günstige Vertheilung desselben. Die Erreichung der einen I Aufgabe führt nicht nothwendig zugleich zur Lösung der I anderen. Vielmehr kann eine bestimmte Organisation der I Volkswirthschaft das höchste Volkseinkommen gewährleisten, I aber eine ungünstige Vertheilung deffelben Hervorrufen, und I andererseits kann eine günstige Verheilung der Güter die I Erzielung des höchsten Volkseinkommens verhindern.

Die aufzuwerfende Frage, welche Vertheilung nun aber I die beste ist, wird die Volkswirthschaftslehre zu beantworten I versuchen müffen, falls sie ihre Aufgabe nicht beschränken will I auf die Erklärungdessen, waS ist", sondern das Feld ihrer I Untersuchung auch aufdas, was sein soll," erstrecken will.

Freilich wird die Antwort, wie sie auch lauten mag, | schwerlich auf eine allgemeine Zustimmung rechnen können, I denn während die einen eine möglichst gleiche Vertheilung I der Güter als das zu erstrebende Ziel hinstellen (Social- I demokratie), verwerfen es die anderen, weil es nach ihrer I Meinung zum Niedergange der Wirthschaft und der Gesittung I führt, die sie nur in einer richtigen Abstufung des Ein- I kommens für die verschiedenen Klaffen der Bevölkerung ge- I sichert und gefördert sehen.

Hierzu aber bietet uns die Geschichte der alten Völker I die beste Auskunft.

Mögen Diejenigen, die berufen sind, bei Vertheilung der I Lasten ein Wort mitzusprechen, dies beherzigen,- mögen sie I erst Studien in der Volkswirthschaft der alten Völker treiben. I Dann wird eine übergroße Belastung der unteren und mitt- leren Klaffen nicht eintreten und ein neues Mittel gefunden sein, mindestens das Gleichgewicht zwischen dem Einkommen und den Bedürfnissen mehr und mehr anzubahnen.

Egon W.

Deutsches Reich.

Berlin. 19. September. Kaiser Wilhelm weilt seit Sonntag auf ungarischem Boden, wo er in Ge­meinschaft mit dem Könige von Sachsen, dem Prinzen Leopold von Bayern und dem Herzog von Connaught der Manövergast des Kaisers Franz Josef ist. Der deutsche Kaiser ist.SeitenS

kommen zunächst dienen muß, regelmäßig wiederkehren, so muß das Einkommen auf dauernden, regelmäßig sich erneuernden Einnahmen beruhen, wie sie auS den Reinerträgen der ein­zelnen Unternehmungen oder aus der Verwerthung der Arbeit und des CapitalS in fremde Unternehmungen hervorgehen. Das Einkommen aus einer solchen Ertragsquelle, die an sich fähig ist, einen regelmäßig, periodisch wiederkehrenden Ertrag zu gewähren, heißt ordentliches Einkommen im Gegensätze zu dem außerordentlichen Einkommen, welch letzteres aus den nicht regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie gelegent- lichen Geschenken, Erbschaften, Legaten, Stipendien, Lotterie-

Vom Einkommen und seiner Vertheilung.

(Nachdruck derboten.)

Nachdem die Militärvorlage, wenn auch mit geringer Majorität, die Genehmigung des Reichstags gefunden hat, werden von allen Seiten Mittel und Wege vorgeschlagen, in welcher Weise der größere Geldbedarf gedeckt werden soll. Man hat zunächst betont, daß die unteren und mittleren Klassen von weiterer Heranziehung zur Beitragsleistung werden verschont werden.

Wer gehört aber zu den unteren und zu den mittleren Klassen? Dies zu beantworten, dürfte nicht schwer sollen, da schon der Wortlautuntere und mittlere Klassen" ge­nügende Auskunft gibt. Sagen wir nun für untere unb mittlere Klassen untere und mittlere Steuerklassen, so dürfte

kaum noch ein Zweifel übrig bleiben.

Wenn wir aber von Steuerklassen sprechen, so ist eng I damit verknüpft der Begriff Einkommen. Und von diesem I und seiner Vertheilung wollen wir heute sprechen. I

Wir haben hierbei zunächst zu unterscheiden a) den I Ertrag der Einzelwirthschaft und b) das Einzeleinkommen.

Der Productionszweck der Einzelwirthschaft ist infolge I der gesellschaftlichen Gestaltung menschlicher Wirthschaft nicht I mehr, wie es bei unentwickelten Geschäftsverhältnissen der I Fall ist, die Hervorbringung der Güter für den eigenen un- I mittelbaren Gebrauch, sondern für den Absatz an andere | Wirtschaften. Die Production in wirthschaftlichem Sinne ist I für die Einzelwirtschaften daher erst dann als beendigt an- I zusehen, wenn die erzeugten Güter abgesetzt und der Erlös I aus denselben vereinnahmt ist. Für die isolirte Einzel- I wirthschaft bildet die in einer bestimmten Wirthschaftsperiode I hervorgebrachte naturale Gütermenge den Rohertrag der I Production. Der Rohertrag der einzelnen Verkehrswirthschaft ist dagegen der Erlös ans dem Verkaufe der erzeugten Güter.

Der Rohertrag muß bei jeder wirtschaftlich gelungenen Production zwei Bestandtheile enthalten. Der eine umfaßt den Ersatz des gesammten bei der Gewinnung des Rohertrages aufgewendeten Capitals, der andere den Über denselben hinaus­gehenden Betrag. Dieser letztere ist der Reinertrag der Production, der Ertrag im engeren Sinne. Während der erstere Bestandtheil voll ersetzt werden muß, wenn die wirth- I schaftliche Grundlage der Production keine Verschlechterung erfahren soll, bleibt der Reinertrag dem Produzenten zur freien Verwendung verfügbar.

Der Ersatz des verbrauchten Capitals muß umfassen: das gesammte umlaufende Capital, die Abnutzung des stehenden Capitals, unb zwar sowohl bie laufenden Unterhaltungskosten wie die laufende Amortisationsquote behufs der mir der Zeit erforderlichen gänzlichen Erneuerung deffelben, endlich die Versicherungsquote gegen die Gefahr, Verluste zu erleiden, die bet längere Zeit fortgesetzter Production unvermeid- I lich sind. , .

Zur Gewinnung des Rohertrages ist nicht nur Capital I erforderlich, das ersetzt werden muß, um Reinertrag zu er- I halten, sondern mich ein Aufwand an persönlichen Opfern, I die in eigenen Arbeitsleistungen und in dem Verzicht auf die unmittelbare und mittelbare persönliche Nutzung derjenigen I Güter bestehen, welche von ihren Besitzern für die Production I verwendet werden. Auch diese persönlichen Opfer müssen durch den Rohertrag der Production vergolten werden. Die Vergütung für dieselben ist der Reinertrag.

Die Begriffe Roh- und Reinertrag find aus der Be­trachtung der Erwerbsgeschäfte nach ihrem wirthschastlichen Erfolge ohne Rücksicht auf die bei ihnen beteiligten Personen abgeleitet. Dagegen führt eine analoge Betrachtung aber I mit Bezugnahme auf die Wirthschastssubjecte zu den mit I jenen correspondirenden Begriffen der Einnahme und des Ein­kommens. Und diese beiden Begriffe sind Vielen nicht klar.

Unter Einnahme wird nämlich die Summe aller wäh- I rend eines bestimmten Zeitraumes dem Wirthschastssubjecte I neu zugehenden Güter- oder Wertherhöhungen verstanden. I Unter Einkommen versteht man dagegen die Summe der einer Person in einem bestimmten Zeiträume zufließenden wirth- schaftlichen Güter- oder Wertherhöhungen, welche nicht Ersatz von Capital sind und von derselben daher ohne Verminderung ihres Vermögens verzehrt werden können.

Wenden wir uns nun zu den Arten des Einzeleinkommens.

Da die Bedürfnisse, zu deren Befriedigung das Ein-

Bekanntmachung, jetreffenb Bildung einer öffentlichen Waffergenoffenschast zur Entwässerung von Grundstücken in den Fluren V unb VI bet Gemarkung Steinheim.

Nachbem zur Ausführung einer Entwässerung von Grund­stücken in den Fluren V und VI der Gemarkung Steinheim Antrag auf Bildung einer öffentlichen Waffergenoffenschast Mellt worden ist und die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde als fachliche Centralbehörde das beabsichtigte Unter­nehmen als zulässig und zweckmäßig erachtet und die Ein­leitung des Verfahrens zur Bildung einer öffentlichen Wasser- 1 gmoffenschaft angeordnet hat, wird hiermit zur öffentlichen Lemitniß gebracht, daß die Vorarbeiten hierzu in der Zeit Tom 25 September bis einschliesslich 9. October l. I. auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Cteinheim zur Einsicht sämmtlicher Grundeigenthümer, deren (Brwibftüde in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen.

Gleichzeitig werden diese Grundeigenthümer zur Verhand­lung und Beschlußfassung, sowie zur Wahl ihrer Vertreter sür das weitere Verfahren auf

Mittwoch den 11. October l. I., Nachm. 3 Uhr, in das Rathhaus zu Steinheim, vorgeladen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß die Nichterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem be­antragten Unternehmen beistimmend und mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen bie Art ber Ausführung später nicht mehr gehört werden.

Diejenigen Grundeigenthümer unb Waffernutzungsberech- tigten, bie an bem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, werden hiermit aufgeforbert, etwaige Einsprachen gegen baS Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprachen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt würden und nur noch privat- rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden könnten.

Gießen, den 19. September 1893. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

Amtstage des Großh. Kreisamts Gießen betreffend.

Die unterzeichnete Behörde wird

Samstag den 7. October 1893

von Vormittags 9 Uhr an

einen Amtstag im Rathhause zu Grünberg abhalten und »ird den Kreis-Eingesessenen aus den Amtsgerichts-Bezirken (Brünberg, Homberg unb Laubach anheimgestellt, etwaige Anliegen in diesem Termine vorzubringen.

Gießen, den 20. September 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Gießen, den 20. September 1893. Betr.: Wie vorher.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grossh. Bürgermeistereien der in den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Homberg und Laubach gelegenen Gemeinden des Kreises

Giessen.

Vorstehende Bekanntmachung woll n Sie auf ortsübliche Seife zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

v. Gagern.

Gießen, am 20. September 1893.

betreffend: Die Ableistung des Huldigungs- und Ver­fassungseides.

DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen ott die Grossherzoglichen Bürgermeistereien der ÄmtsgerichtsbezrrkeGrünberg und Homberg.

Die Ableistung des Huldigungs- und Verfaffungseides ber in Ihren Gemeinden neu aufgenommenen Ortsbürger, so­wie derjenigen Großherzoglich Hessischen Untertanen, welche sich ohne Ortsbürger zu werden, verheiratet haben, soll

Samstag den 7. October d. Js., Bormittags 9 Uhr,

in bem Rathhause zu Grünberg stattfinden.

Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Personen zu dem Termine vorzuladen und wie geschehen unter Angabe