Ausgabe 
21.5.1893 Zweites Blatt
 
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1893

Sonntag den 21. Mai

Tr. 118. Zweiter Blatt.

2lints- und Zlnzeigeblutt für den Ureis Gicfzen

chratisbeitage: Gießener Kamilienbkätter

die

Tabelle über die Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter über vierzehn Jahre und Arbeiterinnen.

1.

2.

3.

hinaus dauern.

III.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Norm. 10 Uhr

31116 Annoncen-Bnreaur de- In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Der Kietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener A-amilienVkälter werden dem Anzeiger nüchentlich dreimal beigelegt.

während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind, sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Arbeitszeit eingetragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt sind, Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, muß aus der Tabelle zu ersehen sein.

3. An der Arbeitsstätte muß neben der nach § 138 Ab­satz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher

Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen von den unter II nachgelassenen Ab­weichungen auch nur zum Theil Gebrauch gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Arbeiterinnen Vormittags, gegen Mittag und Nachmittags je eine Pause gewährt werden. Die Be­schäftigung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde be­tragen.

2. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster ausgehängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach § 138 der Gewerbe­ordnung der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzutragen sind, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugend« lichen Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hinsicht­lich der jungen Leute nicht angegeben zu werden.

Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter II bezeichneten Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde gestattet, wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte,

Verkündung in Kraft.

Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültigkeit.

Berlin, den 27. April 1893.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

. von Boetticher.

.Glauchau in Sachsen zu dem unter anderen die industrie- reichen Städte Glauchau, Meerane, Hohenstein, Ernstthal, Lichtenstein gehören ein Statut ausgestellt, welches folgende Bestimmungen enthält, deren Weitereinführung allerorts recht zu erwünschen wäre:

1. Der von den gewerblichen Arbeitern unter 18 Jahren verdiente Lohn ist an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung ober nach deren Be­scheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un­mittelbar an die Minderjährigen zu zahlen, dafern die Arbeit-- stätte am Wohnorte der Eltern ober Vormünber ober in einem Umkreise von 5 Kilometer von biesem Wohnorte ge­legen ist.

2. Die Gemeindcbehörben sind ermächtigt, auf Antrag des Minderjährigen in dazu geeigneten Fällen und zwar ins­besondere dann, wenn eine nutzbräuchliche Anwendung ober ungerechte Zurückhaltung bes empfangenen Lohnes seitens der Eltern ober Vormünber nachgewiesen werben sollte, die An - wenbung bieser Bestimmung auszuschließen.

3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift 1 sind nach § 148, Abs. 1, Ziffer 13 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juni 1891, Artikel 6 unter 7, mit Geld­strafen bis 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bedroht.

4. Die erforderlichen Ausfllhrungß- und UeberwachungS- Maßregeln werden von den Gemeindebehörden getroffen, denen i auch in den Grenzen ihrer sonstigen Zuständigkeit der Erlaß von Strafverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift unter 1 zusteht.

Dieses von der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau genehmigte Statut besteht seit dem 1. April 1892 in Kraft.

Bei Erlaß desselben war die Erwägung maßgebend, daß das privatrechtlich geltende und im Interesse des Familien­zusammenhanges, sowie der elterlichen Autorität nothwendige Verfügungsrecht der Eltern über den Arbeitsverdienst der Hauskinder bei unmittelbarer Lohnzahlung an die letzteren vereitelt werde. Da in unserem Arbeiterstande die Eltern vielfach einen Antheil an dem Verdienste ihrer Heranwachsenden Kinder zu ihrem eigenen und ihrer jüngeren Kinder Lebens­unterhalt in Anspruch nehmen müssen, sind sie bei unmittel­barer Lohnzahlung auf den guten Willen der ersteren in einer Weile angewiesen, die das natürliche Verhältniß von Eltern zu Kindern fast umkehrr. Die Social Correspondenz berichtet von einem Falle, in dem ein Fabrikmädchen von seiner Mutter die Duldung einer unpassenden Liebschaft einfach durch die Drohung erzwungen hatte, daß sie andernfalls die Mutter verlassen und ihr dadurch das Kostgeld entziehen würde.

Schrift die Bestimmungen unter I, II und II wiedergiebt.

IV.

Die Bestimmungen unter I treten am 1. Januar 1894, Bestimmungen unter II und III mit dem Tage der

In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine «auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Ab­weichungen von den Vorschriften der §§ 135Absatz 3,136 Absatz 1 Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig :

Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als

Theil.

Bekanntmachung,

betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.

Die vom Bundesrath auf Grund des § 139a der Ge­werbeordnung in rubr. Bitreff erlassenen Bestimmungen brin­gen wir nachstehend zur öffentlichen Kenntniß. Den Großh. Bürgermeistereien empfehlen wir genaue Ueberwachung des Befolg« dieser Vorschriften.

Gießen, den 17. Mai 1893.

Großherzoglicher Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

zwölf Stunden dauern.

Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechsundsechszig Stunden nicht über­schreiten.

Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen nnd nicht über neun Uhr Abends

Paragraph 119 a Absatz 2 Ziffer 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Nachdruck verboten.)

Die immer mehr unb mehr zunehmende Verrohung bes Volkes, besonbers ber jugenblichen Arbeiter, liegt ganz beson­ders mit baran, baß letztere in immerhin noch unreifem Alter- Gelb verdienen und ihnen dadurch bie Möglichkeit geboten wirb, mehr als' nöthig unb gut, bie Vergnügungssucht zu befriedigen. Diese jungen Leute haben zudem, weil sie schon im jüngsten Alter über ihren Lohn frei verfügen können, es meist auch noch recht gut verstanden, sich der elterlichen Autorität zu entziehen. Gegen die Ausschreitungen der noch dem fortbildungsschulpflichtigen Alter Angehörigen ist zwar durch scharfe Maßregeln in genügender Damm entgegengesetzt worden, um so mehr macht sich aber nach dieser Zeit bas manchmal geradezu empörende Auftreten junger, halbwüchsiger und unreifer Burschen bemerkbar.

Da ist nun in jüngster Zeit wiederholt öffentlich die Frage aufgeworfen und erwogen worden, ob und wie weit es sich empfiehlt, von der neuen Bestimmung des Para­graphen 119a Absatz 2 Ziffer 2 ber Gewerbeorbnung für daö Deutsche Reich in ihrer bermaligen Fassung Gebrauch zu machen und die unmittelbare Auszahlung des Lohnes an die minderjährigen gewerblichen Arbeiter zu beschränken. Zur besseren Klarheit des hier Gesagten möge die angezogene gesetzliche Verordnung hier roiebergegeben sein:. . . Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes (tiergl. § 142 der Gewerbeordnung) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben fest­gesetzt werden: 1) daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen, 2) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an bie Eltern ober Vormünber unb nur mit beren schriftlicher Zu­stimmung ober nach beren Bescheinigung über ben Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an bie Minberjährigen gezahlt wirb. 3) daß die Gewerbetreibenden den Eltern ober Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben."

Für uns handelt es sich heute lediglich um bie unter 2 getroffene Bestimmung, bas Zahlen bes Lohnes nicht birect an ben minberjährigen Verbiener, fonbern an besten Eltern ober seinen Vormunb.

In Sübbeutschlanb hat man bereits regen Gebrauch von der Durchführung dieses Gesetzesparagraphen gemacht unb auch in Norbdeutschlanb werben Stimmen laut für Einführung biesbezüglicher Ortsstatute. So hat ber Bezirksverbanb

Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 27. April 1893.

Auf Grund des § 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Be- stimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, ertasten:

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien unterliegt folgenden Beschränkungen:

Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Ge­winnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Arbeiter­innen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannnen) und der Bimssandsteine (Schwemmsteine) nicht verwendet .werden.

II.

d Birrttljährigkr

Gießener Änzeiaer

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/ 1 VJ VF und Druckerei:

General-Anzeiger.

Datum.

Begin

n unb Ende ber Beschäftigung (in einzelnen Zeitabschnitten)

Gesammtdauer der Arbeitszeit (in Stunden)

Name desjenigen, welcher die Eintragung bewirkt hat

Für die Zeit vom

5. Juni 1893 ab

(nach

5-7

Regelmäßige Arbeitszeit der Anzeige bei ber Ortspolizeibehärbe)

7'/,-U | 2V,-6 | 61/2-8V,

Tage 19./6.

an denen Abänderungen erfolgt 6V48 | 87,-12

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87,

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20./6.

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Schmidt.

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Schmidt.

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