Ur. 67 Erstes Blatt.
Sonntag den 19. März
Drr At«-k»er A»»ei«er «scheint täglich, mit NuSnabme deS VlontagS.
Die Gießener W«mirte« httlter »erden dem Anzeiger rnGchenllich dreimal dnHrlegt.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Wnzeiger.
1893
Vierteljätzriae, Adoa«,meut»l>ret»> 2 Mark 20 Pfg. mV Brlngerlohn. Lurch die Po» bezöge» 2 Mark 50 Psg.
Kedaction, Expedtn« und Druckerei:
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I HratisSeitage: chi-ßm« Jamitienötätter.
salgenden Tag erscheinenden Nummer bi» vorm. 10 Uhr. | tf O_____v ’c________V __—
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Schlobiten, den 19. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm. von Boetticher.
Gefunden: 1 Stock, 1 Schraubenzieher, 2 eiserne Gestelle, 1 Buch, 1 schwarze Schürze, 1 Taschentuch.
Zugelaufen: 1 gelber Dachshund.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
betreffend Maul- und Klauenseuche in Wetzlar.
In einem Gehöfte zu Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche amtlich feftgestellt worden.
Gießen, den 17. März 1893.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Vieh-Gesundheitsscheinen Seitens der Großh. Bürgermeisterei Grünberg.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß wir für die Dauer der Erledigung der Großh. Kreisveterinäramtsstelle Grünberg die der Großh. Bürgermeisterei Grünberg ertheilte Ermächtigung zur Ausstellung von Gesundheitsscheinen für Rindviehstücke, Schafe, Ziegen, Schweine, welche aus der Gemarkung Grünberg von Händlern zu Schlachtzwecken ausgeführt werden, auch auf solche Fälle erstreckt haben, in welchen Händler die bezeichneten Thiere zu anderen Zwecken ausführen. Richt gestattet ist der Großh. Bürger- meisteret indeß die Ausstellung von Zeugnissen für Treib- hcerden von Schafen und Schweinen.
Gießen, den 16. März 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 des nachstehend abgedruckten, am 1. April l. I. in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüße der Handfeuerwaffen, dürfen Handfeuerwaffen jeder Art (Gewehre, Revolver, Terzerole rc.) nach dem 1. April d. I. nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn deren Läufe und Verschlüße in amtlichen Prüsungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen worden sind.
Anf die zur Jetztzeit vorräthigen Handfeuerwaffen findet die vorbemerkte Bestimmung, abgesehen von den in § 6 Ziff. 2 u. 3 des Gesetzes erwähnten Fällen keine Anwendung, wenn dieselben bis zum I. April l. I. mit einem Zeichen, durch welches sie als vor diesem Tag gefertigt gekennzeichnet werden (Vorrathszeichen), versehen worden sind. Die mit Vorrathszeichen versehenen Handfeuerwaffen bedürfen später nur dann der Prüfung, wenn eine Veränderung des Kalibers oder Verschlußes vorgenommen wird.
Die Abstempelung der Handfeuerwaffen mit dem Vorrathszeichen wird für den Bezirk der Stadt Gießen durch diesseitige Beauftragte für die Inhaber von Handfeuerwaffen kostenfrei vorgenommen.
Die Stempelung erfolgt int Bureau des unterfertigten Amtes (Weidengafse Nr. 5), und zwar vom 20. bis 23 l. Mts. iiicL in den Stunden von Vormittags 8—12 und Nachmittags von 2—6 Uhr, am Montag den 20. l. Mts. für fämmtliche Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenhändler rc.), an den übrigen Tagen für die Private, welche Handfeuerwaffen in Besitz haben, und zwar am 21. l. Mts. für die Namen mit den Anfangs Buchstaben A—G, am 22.1. Mts. H—M und am 23. l. Mts. N—Z.
Die Private, welche Waffen in Besitz haben, werden noch besonders daraus anfmcrksam gemacht, daß alle Waffen, welche in Zukunft in den Verkehr gebracht, d. h. von ihrem jetzigen Besitzer veräußert (verkauft, verschenkt rc.) werden sollen, mit dem Vorrathszcichen versehen sein müssen; <5- wird deshalb jedem Besitzer von Handfeuerwaffen aller Art ancmpfohlcn, die Waffen jetzt abstempeln zu laßen.
Gießen, 17. März 1893.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
__Fresenius._________________
Gesetz,
betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüße der Hand- feuerwaffen.
Vom 19. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüße nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in amtlichen Prüsungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen sind.
§ 2. Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung.
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgeborung nicht erhalten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschußprobe beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschußprobe statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe), nach Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine einmalige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für die zweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen.
§ 3. Läufe oder Verschlußtheile, welche nach einer Beschußprobe unganz oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen.
Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüßen nach einer Beschußprobe andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine einmalige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile, welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen.
§ 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlüße eine Veränderung vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet sich bei Waffen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach dem Stande der Herstellung, in dem die Waffe sich befindet.
§ 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnende Behörde, mit einem Vorrathszeichen, welches durch den Bundesrath bestimmt werden wird, zu versehen.
§. 6. Auf Handfeuerwaffen,
1. welche mit dem Vorrathszeichen versehen sind,
2. welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, den inländischen gleichwerthigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates versehen sind,
3. welche durch eine MUitärverwaltung oder im Auftrage einer solchen hergestellt und geprüft worden sind,
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlußes vorgenommen wird. Wird eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser Art der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung ausgeführt oder geprüft worden ist.
Der Bundesrath bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates als den inländischen gleichwerthig anzuerkennen sind.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der PrüfungS- zeichen werden durch den Bundesrath erlaßen.
§. 8. Die Errichtung der Prüfungsanstalten erfolgt durch die Landesregierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben werden. Dieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft:
wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder zugelaffenen (§ 6) Prüfungszeichen versehen sind.
Reben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschriftswidrig feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbständig erkannt werden.
§ 10. Der § 8 tritt mit dem Tag der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Veroidnung bestimmt.
Gießen, den 18. März 1893.
Droßherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Deutscher Reich.
Berlin, 17. März. König Humbert von Italien soll die Depesche, in welcher ihm Kaiser Wilhelm mit« theilte, daß er nebst der Kaiserin zur Feier des silbernen Ehejubiläums des italienischen KönigSpaares nach Rom kommen werde, sofort durch ein sehr herzliches Telegramm beantwortet haben. Der Pariser „Figaro" gibt sogar den Wortlaut dieser telegraphischen Erwiderung wieder, aus welchem, falls die betreffenden Nachrichten des genannten Pariser Blattes sich bewahrheiten sollteü, die Vertraulichkeit der zwischen den Hösen von Berlin und Rom bestehenden Beziehungen erneut erhellen würde.
— König Albert von Sachsen wird dem italienischen Königspaare anläßlich des silbernen Ehejubiläums desselben ebenfalls einen Besuch abstatten, welcher sich aus dem verwLndschaftlichen Verhältnisse zwischen der sächsischen Königsfamilie und dem Hause Savoyen erklärt. Indessen heißt es, daß dieser Besuch erst im Sommer stattfinden werde, und zwar in Monza, der bevorzugten Sommervilleggiatur der italienischen Majestäten.
2lu»Uxti0.
Paris, 17. März. Jules Ferry ist heute Abend um ßi/2 Uhr in seiner Wohnung plötzlich gestorben. — JuleS Ferry hat ein Alter von 61 Jahren erreicht. Geboren am 5. April 1832 in St. Dio (Vogesen), ftubirte er Rechte und ließ sich im Jahr 1854 in Paris als Advokat nieder- er beschäftigte sich früh mit Politik, 1867 wurde er als Deputier von Paris in den gesetzgebenden Körper gewählt, nach dem Sturz des Kaiserreichs wurde er Mitglied der Regierung der nationalen Verteidigung. Am 15. November 1870 wurde er zum Maire von Paris ernannt, am 8. Fe- bruar 1871 zum Mitglied der Nationalversammlung gewählt. Von 1872—1873 war Ferry Gesandter in Athen. 1881 übernahm er das Ministerium des Unterrichts, am 19. November 1883 das Ministerium des Aeußern. Die Würde als Senatspräsident begleitete Ferry erst seit 24. Febr. d. I. Er hat am 27. Februar den Thron seiner neuen Würde bestiegen und eine Rede gehalten, die nicht nur der Genugtuung darüber Ausdruck gab, daß ihm nach langer Ver- kennung' endlich Gerechtigkeit widerfahren war, sondern die auch zeigte, daß wieder ein Staatsmann von Einsicht und festem Willen eine der höchsten Stellen der Republik einnahm. Er sollte die neue Würde nicht lange genießen und die Welt sollte vergebens auf neue Beweise seiner staatsmännischen Eigenschaften warten. Ein jäher Abbruch eines reichen Lebens, das sich soeben erst anschickte, neue Erfolge zu zeitigen! Ein tragisches Geschick mehr in dieser an tragischen Ereignissen so ftuchtbaren Epoche der Geschichte Frankreichs!
Der „Frkf. Ztg." gingen über den Tod Ferrys folgende Meldungen zu: Der Tod Ferrys wurde veranlaßt durch eine Herzaffection, die in der verfloßenen Nacht um 2 Uhr eintrat. Heute Morgen hoffte man noch, das Hebel bewältigen zu können. Am Nachmittag trat eine Verschlimmerung ein, die rasch den tödtlichen Ausgang herbeiführte. — Ferry war gestern aus dem Senat zurückgekehrt und hatte seiner Gewohnheit gemäß bis zum Diner gearbeitet, ohne irgend welches Krankheitssymptom zu zeigen. Nachts 2 Uhr wurde er plötzlich von Herzkrämpsen ergriffen. Der sofort herbeigerusene Arzt, der den Ernst des Zustandes erkannte, verlangte eine Consultation, die noch Nachts stattfand. Am Morgen flöhte der Zustand Ferrys keine Unruhe ein, so daß man dem Senate mittheilte, Ferry könne wegen Schnupfen nicht präsidiren. Plötzlich um 5 Uhr verschlimmerte sich der Zustand aber erheblich; Ferry starb in den Armen seines Hausarztes Abends 6y2 Uhr. — Ferry litt seit dem Attentat, das Aubertin im Jahre 1888 in den Couloirs der Kammer gegen ihn verübte — die Revolverkugel, welche damals auf der Rippe abplattete, hatte eine Herzeontusion herbeigeführt — an einer Herzkrankheit, der er heute erlegen ist.


