Zn kleineren Orten werden die Mitglieder der Zäh- lungscommissionen am geeignetsten selbst die Besorgung der betreffenden Geschäfte übernehmen.
§ 12.
Hebet die abgegebenen Bezirkslisten führt die ZählungS- commission ein Verzeichnis welches dazu dient, die vollständige Zurücklieferung dieser Listen zu controliren und demnächst die daraus zu entnehmenden Zahlen für den Viehstand in der Gemeinde zusammenzustellen.
§ 14.
Nachdem die Zähler die ausgefüllten Bezirkslisten an die Zählungscommission (bis zum 5. December) abgeliefert haben, unterwirft letztere diese Listen einer sorgfältigen, auf alle Einzelheiten sich erstreckenden Prüfung und veranlaßt sofort die darin etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen.
§ 15.
Bei der Prüfung der Bezirkslisten ist das Augenmerk darauf zu richten, daß die einzelnen Fragen derselben vollständig und richtig beantwortet sind.
Hinsichtlich der Bezirkslisten ist weiter darauf zu achten, daß darin sämmtliche im Zählbezirk vorhandene Gebäude verzeichnet sind und daß für jedes betreffende Haus ein Eintrag gemacht wurde.
§ 16.
Auf Grund bi r Bezirkslisten hat sodann die ZählungS- commission das Verzeichniß (Zusammenstellungsliste) auszu- füllen und mit der Unterschrift ihrer Mitglieder zu versehen. Hierauf werden sämmtliche Listen, nach Zählbezirken geordnet, verpackt und entsprechend bezeichnet, unter Beischluß jenes VerzeichniffeS längstens bis 10. December an das Kreisamt eingesendet. \ UWtzM
l Anweisung für die Zähler,
■" § 15. '
F Bei den Viehzählungen in beschränkterem Umfang, bei welchen lediglich die Stückzahl der vorhandenen Rinder und Schweine, gesondert in zwei Altersklassen, ermittelt werden, kommen keine Hauslisten und Controllisten zur Verwendung. Die Aufzeichnung erfolgt in Bezirksliften, deren Aus- süllung am 1. December oder, falls dieser auf einen Sonnoder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag durch den Zähler besorgt wird. Für jedes Haus des Zählbezirks, in welchem Vieh gehalten wird, ist eine Zeile der Bezirksliste bestimmt. Der Zähler hat auf die Aufstellung dieser Liste alle diejenige Sorgfalt zu verwenden, welche nach den vorstehenden Paragraphen bei der Ausfüllung der Haus- und Controllisten wahrzunehmen ist. Die Spalten der Bezirksliste sind zu summiren, die Liste von dem Zähler sodann mittelst Namensunterschrift zu beglaubigen und bis zum 5. December an die Zählungscommission zürückzugeben.
Bekanntmachung,
betreffend Feldbereinigung in der Gemarkung Ruttershausen; hier Offenlegung der Arbeiten des I. Abschnitts.
In der Zeit vom 15. November bis einschließlich 29. November 1893 liegen auf dem Bürgermeisterei - Bureau zu Ruttershausen die Arbeiten des I. Abschnitts der rubricirten Feldbereinigung, nämlich:
1. der allgemeine Meliorationsplan,
2. der Erläuterungsbericht,
3. das Protocoll über die Prüfung des allgemeinen Meliorationsplans
zur Einsicht der Betheiligten offen.
Termin zur Entgegennahme von Einwendungen gegen diese Arbeiten habe ich auf
Donnerstag den 30. November d. I., Nachmittags von 3—5 Uhr
in das Gemeindehaus zu Ruttershausen anberaumt. Die in diesem Termin nicht Erscheinenden sind mit Einwendungen ausgeschlossen.
Gießen, den 11. November 1893.
Der VollzugScommissär.
Dr. Wallau, Großh. Kreisamtmann.
Gießen, den 16. November 1893.
Betreffend: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung, hier Liquidation für geleistete Brandhülfe.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
e* Mt «r-tzh. Bürgermeistertier« M Preises.
Die von Ihnen nach unserem Ausschreiben vom 12. November 1891, Kreisblatt Nr. 266, einzureichenden Liqui-
I Jährlich ctrra 1200 Illustrationen aus allen Gebieten des wissens.
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Jährlich 24 Sefte.
Fünfter Jahrgang.
bationen über von Ihren Gemeinden geleistete Brandhülse sind meistens sehr mangelhaft und werden öfters sehr verspätet vorgelegt.
Indem wir deßhalb wiederholt darauf Hinweisen, daß diese Liquidationen enthalten müssen Angaben darüber:
1. mit wieviel Spritzen,
2. mit wieviel Führern und Mannschaften (unter Beifügung der Namen),
3. mit wieviel Pferden ausgerückt wurde,
4. um welche Zeit abgerückt und wieder eingerückt wurde beauftragen wir Sie, solche spätestens innerhalb 8 Tagen nach geleisteter Brandhülfe uns vorzulegen. Auf der Liste der Führer und Mannschaften ist ferner die Richtigkeit der Angaben von dem Befehlshaber der Feuerwehr zu bescheinigen. Für Mitwirkung der Signalisten wird eine Vergütung aus der Kreiskasse nicht geleistet.
v. Gagern.
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* ßine Erinnerung an Mac Mahon. Eine Monographie, welche Germain Bapst dem Andenken des verstorbenen Marschalls Mac Mahon widmet, entnehmen wir folgende Episode: Eines Tages marschirte die Fremden-Legion unter dem Befehle des Generals Mac Mahon, von der Hitze gequält, vor Durst lechzend, längs des WüstensaumS in Algerien. Da wieherten die Pferde: eine Quelle war in der Nähe! Man ließ sie laufen und stürzte hinter ihnen her. Mac Mahon war der erste am Wasser und sah darin verweste Leichen. Die Quelle war vergiftet. Er stellte sich dicht daran und erklärte, den Ersten, der trinken wolle, niederzuschießen. Ein vor Durst halb wahnsinniger Legionär setzte dem General daS Gewehr auf die Brust und feuerte ab; aber der Schuß ging durch eine rasche Bewegung des Bedrohten fehl. „Der arme Teufel hat einen Fieberanfall," sagte Mac Mahon, „man pflege ihn l" Und später nahm er den Mann als Ordonnanz.
* Schwarze Häuser. Aus Warschau wird geschrieben: Der Ober-Poltzeimeister General Klejgels hat vor einigen Tagen eine in ihrer Art einzige Verordnung erlassen, welche das Datum vom 11. October 1893, Zahl 3721, trägt. In dieser Verordnung heißt es: „Alle Hauseigenthümer sind verpflichtet, ihre Häuser von unten mit heiteren Farben, wie grün, roth oder blau, zu bemalen, um dem Volke keinen Anlaß zu Demonstrationen zu geben." Zur Erklärung dieser Verordnung muß erwähnt werden, daß alle Häuser in Warschau seit vielen Jahren von unten mit einem breiten schwarzen Strich bemalt sind, um die Häuser vor dem Straßenschmutz zu beschützen. Diese schwarze Schutzfarbe wurde von einem aus Petersburg nach Warschau dienstlich belegirtcn höheren Beamten übet vermerkt, inbem er darin den Ausdruck einer allgemeinen Trauer erblickte. Dies genügte und nun müssen die Häuser in Warschau ein „heiteres Kleid" anlegen!
1893
Samstag dm 18. November
Zweites Blatt
Nr. 272
F<rrUprrchkr 51.
Amts- und Anzeigeblutt füv den Kreis Gietzen
Gratisbeilage: Gießener Kamikienökätter.
Amtlicher Theil
Alle Annoncen-Burraux dcS In. und Au-lande« nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Ubt.
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Durch die Post
2 Mark 50 PI4.
Dir Gießener
•«»« dem Anzeiger »>ch«tlich dreimal bagelegl.
Der GSchener Auzetger «scheint täglich, ■tt Ausnahme de« Montag«.
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Gießen, am 14. November 1893.
8 e t r.: Die Vornahme einer außerordentlichen Viehzählung am 1. December 1893.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
M bk Grstzh. BürgermeiGerek« des Atdfti.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
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Da die ungewöhnliche Witterung des lausenben Jahres zweifellos einen erheblichen Einfluß auf ben Umfang ber Viehhaltung gehabt hat, bie Ansichten über bas Maß bes Rückgangs ber Viehbestänbe aber weit auseinanber gehen, ist, um hierüber Gewißheit zu erlangen, unb badurch einen Anhaltspunkt für bie Beurtheilung der Gestaltung ber Vieh-
unb Fleischpreise zu gewinnen, von Großh. Ministerium des
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Innern und der Justiz auf Ersuchen des Herrn Reichskanzler« eine außerordentliche Viehzählung in diesem Jahre im Großherzogthum angeordnet worden. — Diese Zählung hat am 1. December l. I. ftatt- zu finden und sich nur aus die Feststellung des Rindvieh- und Schweinebeftandes zu erstrecken.
Die Feststellung des Rindviehbestandes hat nach den Altersklassen bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre alt zu erfolgen und zwar in der zweiten Klasse wegen der Nachzucht mit besonderer Ermittelung der Zahl der Kühe.
Die Bezirkslisteu und Zusammenstellungslisten sind längstens bis zum 10. December l. I. an uns einzusenden.
Die Formulare werden Ihnen direct zugehen. Etwaiger weiterer Bedarf wäre uns anzuzeigen.
Die in unserer Bekanntmachung vom 16. November 1892 lAnzeiger Nr. 271) bestellten Zählungscommissionen wuflen auch bei dieser Zählung fnngiren. Für Hattenrod unb Trohe bestellen wir zum Vorsitzenden ben Bürgermeister Petri bezw. Schmidt. Sollte Ersatz nothwendig geworden sein, so ist das Erforderliche von Ihnen anzuordnen und uns hiervon Anzeige zu erstatten.
Die Mitglieder der Zählungscommissionen wollen Sie hiervon in Kenntniß setzen und dieselben, sowie die zu bestimmenden Zähler auf die nachstehend abgedruckten, hier hauptsächlich in Betracht kommenden Bestimmungen aufmerksam machen.
v. Gagern.
Auszug aus den Mestimmungen für die Ausführung der Viehzählung im Groß- herzogthum Hessen
vom 23. September 18 92.
§ 2.
Durch die Viehzählung ist die Zahl des in jedem Hause und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlich- leiten (im gelammten Gehöft, Anwesen), auch in Schlachthäusern, Bergwerken rc. in Fütterung stehenden Viehes zu ermitteln. Dabei ist es gleichgültig, wer Eigenthümer des Viehes ist.
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren rc.) abwesende Vieh- stücke und auch solche, welche im Laufe des 1. December verlauft werden, sind hier mit aufzuzeichnen. Nicht mitzuzählen ist Vieh, welches im Laufe des 1. December erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Gehöft anwesendes. Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten ober Verkauf bestimmte Lieh, sofern es nicht etwa erst am 1. December gekauft ist, rufzuführen.
§ 6- i
Die Zählbezirke werden von den Zählungscommissionen ben örtlichen Verhältnissen entsprechend festgestellt.
Die Größe der Zählbezirke ist in der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann.
§ 7.
Von der Zählungscommission ist für jeden Zählbezirk ein Zähler zu bestimmen.
Bei der Auswahl der Zähler ist geeignete Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind.
§ 8-
Durch entsprechende Belehrung über den gemeinnützigen Zweck und den Werth ber Viehzählungen, auch im landwirth- schaftlichen Interesse, wirb es ben Mitgliebern ber Zählungs- krvmmissionen ohne große Schwierigkeit gelingen, aus ber Zahl hier selbstständigen Ortseinwohner eine entsprechende Zahl freiwilliger Zähler ausfindig zu machen.


