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Gießener Anzeiger tifd>nnt täglich, Btt Ausnahme deS

Montags.

Die Gießener Jisvlikienvrätter »erben dem Anzeiger »tchrntlich dreimal beigelegt.

Dienstag öen 18. Juli 189?

Wegener Anzeiger

Keneral-Mnzeiger.

8 iertel jähriger Avonnementspreis» 2 Mark 20 Pfg. nut Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Expedition und Druckerei:

Schutür ahe 9t.7.

Fernsprecher 61.

Amts- und 2lnzeigeblutt für den Ureis Gieren.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für den | Vrtfti-fiot feT/Tt»* i^io6oit»Y fifrtfforAlle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen

folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr. | ^tUHPUvUUlJv. ^UUlUuHVlUlul. Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtliche»' Theil.

Nr. 27 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 14. d. M., enthält:

(Nr. 2113). Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juli 1893.

(Nr. 2114). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zünd> hölzern unter Verwendung von weißem Phosphor. Vom 8. Juli 1893.

(Nr. 2115). Bekanntmachung, betreffend die Einrich­tung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. Vom 8. Juli 1893.

(Nr. 2116). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. Vom 8. Juli 1893.

Gießen, den 17. Juli 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Die Wehrsteuer.

Seit die Deckung der Mehrkosten für die Militärvorlage zu einer brennenden Frage geworden ist, sind aus den ver­schiedensten Lagern Stimmen laut geworden, die der Ein­führung einer Wehrsteuer das Wort redeten. In der That läßt sich kaum eine gerechtere Steuer denken: der Eine kommt seiner Pflicht gegen das Vaterland nach, indem er nicht nur seinen Körper und seine Gesundheit einsetzt, sondern Jahre der beruflichen Ausbildung und des Erwerbes opfert, der Andere hat die ihm aus seiner Dienstuntauglichkeit erwachsenden Vortheile bis zu einem gewissen Grade- denn einmal läßt sich das Opfer des seiner Dienstpflicht Genügenden nicht auf Heller und Pfennig ausdrücken und andererseits wäre es ungerecht, den Dienstuntauglichen zu einer vollen Geldabgabe heranzuziehen, da es doch nicht seine Schuld ist, daß sein Körper zum Dienst im Heere nicht geeignet ist, da er sogar vielfach darunter leidet.

ES ist nun sehr lehrreich, Umschau zu halten, wie sich die europäischen Staaten zur Wehrsteuer stellen. Jnteressiren uns dabei auch in erster Linie die Großmächte, so ziehen wir außer ihnen doch noch das Beispiel der Schweiz heran, so­wohl mit Rücksicht auf ihre eigenartigen demokratischen Regie­rungsgrundsätze, als auch, weil sie derjenige Staat in Europa ist, welcher zuerst entschlossen eine Wehrsteuer durchgefllhrt hat. Unserem Vaterlande gebührt indessen bei der Rundschau der Vortritt.

Wenn das Deutsche Reich gegenwärtig auch keine Wehr« steuer kennt, so ist sie doch bei uns kein so ganz neues Ding. Sie bestand in Bayern und Württemberg bis 1870 und wurde von diesen Staaten nur aufgegeben, um für das neu­geeinigte Deutschland eine einheitliche Militär - Gesetzgebung zu schaffen. Im Jahre 1881 wurde dann von der Reichs­regierung der Versuch gemacht, die Wehrsteuer allgemein ein­zuführen, aber der Reichstag wies den Gesetzentwurf mit großer Mehrheit, fast könnte man sagen, mit Entrüstung, ab. Der Vorschlag ging dahin, die von der Ableistung des activen Dienstes Befreiten, einschließlich der Untauglichen, die Ersatzreservisten, sowie solche Leute, welche aus der Wehr­pflicht entlassen werden, bevor sie derselben voll Genüge ge- than, auf 12 Jahre zur Wehrfteuer heranzuziehen, und zwar zu einer allgemeinen Abgabe von 4 Mark für den Kopf und außerdem zu einer fortschreitenden Steuer vom Einkommen. Diese sollte von 10 Mk. für 1000 Mk. Einkommen bis zu 148 Mk. für 6000 Mk. steigen. Höhere Einkommen als 6000 Mk. sollten mit 3 v. H. herangezogen werden. Bei Zahlung der fortschreitenden Wehrsteuer durch die Eltern der Wehrpflichtigen sollte sie auf die Hälfte ermäßigt werden- andere Erleichterungen waren für den Fall vorgesehen, daß gleichzeitig zwei oder mehrere Brüder wehrpflichtig würden.

Die Grundzüge dieser gescheiterten Vorlage sind augen­scheinlich dem schweizerischen Wehrsteuergesetz vom 28. Juni 1878 entlehnt. Auch von diesem werden eine allgemeine Taxe von 6 Fr. und eine Ergänzungssteuer festgesetzt, jedoch wird für letztere noch ein Unterschied zwischen Rein-Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Besitz oder amtlicher und geschäftlicher Thätigkeit einerseits und Rentenbezug anderer­seits gemacht. Einkommen der ersten Art wird mit 1,50 Fr. für 1000, der letzteren mit 1,50 Fr. für 100 Fr. bestimmt, doch darf der Gesammtbetrag im einzelnen Falle nicht über 3000 Fr. betragen. Wehrpflichtig sind alle Schweizer Bürger, die aus irgend einem Grunde nicht dem Auszug und der Landwehr zugetheilt sind, und zwar bis zum vierundvierzigsten Lebensjahre. Nach Vollendung des zweiunddreißigsten tritt

jedoch eine Ermäßigung um die Hälfte ein. Es haben auch Angehörige des Auszugs und der Landwehr Wehrsteuer zu zahlen, wenn sie aus eigener Schuld (z. B. Aufenthalt im Ausland) an den vorschriftsmäßigen Hebungen ihres Jahr­ganges nicht theilnehmen. Von dem Gesammtertrage der Wehrsteuer fließt die eine Hälfte in die Bundeskasse und hier zum Theil in den Jnvalidenfonds- die andere Hälfte bleibt den (Santonen zur Verwendung für militärische Zwecke. Ueb- rigens ist die Zahl der zur Wehrsteuer Herangezogenen ver- hältnißmäßig groß (fast die Hälfte der im wehrpflichtigen Alter Stehenden) und es hat hin und wieder wenn auch nicht verbürgt verlautet, daß die schweizerischen Aus- hebungseommissionen geneigt seien, reiche junge Leute auch bei geringeren körperlichen Fehlern von der persönlichen Ableistung der Wehrpflicht zu entbinden, da die von ihnen zu zahlende Wehrsteuer dem Staate mehr nutze, als ein vielleicht schwäch­licher Gewehrträger in Reih und Glied. Eine solche Praxis, die einem versteckten Loskauf gleichkäme, wäre menschlich wohl begreiflich, aber eines demokratisch regierenden Staates am wenigsten würdig.

Der Schweiz folgt hinsichtlich des Zeitpunktes der Ein­führung einer Wehrsteuer Oesterreich - Ungarn. Es geschah durch Gesetz vom 13. Juni 1880. Zur Zahlung der Wehr­steuer sind verpflichtet: die Untauglichen, die vom Dienste Befreiten und Beurlaubten, die durch Krankheit, welche nicht auf den Dienst zurückzuführen ist, im Laufe der Zeit untaug­lich Gewordenen und endlich die vor dem Ablauf der Wehr­pflicht Ausgewanderten. Der jährliche Betrag ist auf einen Gulden für die Arbeiterklasse und alle im Einkommen ihr Gleichstehenden festgesetzt- sie steigt in vierzehn verschiedenen Abstufungen bis zu einem Höchstbetrage von 100 Gulden für die oberste Steuerklasse. Besonders bemerkenswerth ist in Oesterreich die Art der Verwendung der durch die Wehrsteuer eingebrachten Beträge. Von den ersten Erträgnissen des Ge­setzes hat man einen Grundstock von 2 Millionen Gulden ge­bildet, dem alljährlich eine nach der Stärke des Rekruten- contingents berechnete Quote (regelmäßig über eine Million Gulden) hinzugefügt wird. Der Rest fließt in die Staats­kassen. Aus dem vom Kriegsministerium so angesammelten Fonds werden Invaliden, Wittwen und Waisen von Heeres- angehörtgen, durch den Krieg besonders Geschädigte u. s. w. unterstützt. Die Staatskasse gewährt aus den etngelaufenen Geldern im Mobilmachungsfalle Beihilfen an bedürftige Familien Einberufener.

Frankreich hat sich gelegentlich der Einführung des neuen Rekrutirungsgesetzes vom 15. Juli 1889 zur Wehrsteuer ent­schlossen. Ihr unterliegen: die Untauglichen, die Zurück­gestellten, die dem Hilfsdienst Ueberwiesenen und endlich die nach einjähriger aetiver Dienstzeit aus verschiedenen Gründen Entlassenen. Der allgemein verbindliche Jahresbetrag ist auf 6 Franken festgesetzt- daneben läuft auch hier eine Pro­portionalsteuer je nach den Vermögensverhältnissen der Steuer­pflichtigen : die Steuerpflicht dauert bis zu dem Jahre, welches auf die Ueberführung der betreffenden Jahresklasse zur Reserve der Territorial Armee folgt, also 16 Jahre.

Italien endlich befindet sich hinsichtlich der Wehrsteuer in einer ähnlichen Lage wie Deutschland, wenn es auch auf dem Wege zur Einführung einen Schritt voraus ist. Seit 1874 arbeitete die Regierung dort auf den Erlaß eines Wehrsteuergesetzes hin, aber erst 1882 brachte sie eine förm­liche Vorlage ein. Diese blieb wie so mancher gute An­lauf in Italien in Folge parlamentarischer Zwischenfälle unerledigt, doch läßt sich aus ihrem Schicksal im Kammer­ausschuß, der sie mit großer Mehrheit verwarf, der Schluß ziehen, daß sie kaum durchgegangen fein würde. Es hat da­her auch kein Interesse, sich mit dem Inhalt dieser Vorlage weiter zu beschäftigen. Vor Jahresfrist hat aber der Kriegs­minister Pelloux den Entwurf eines neuen, bislang nicht erledigten Rekrutirungsgesetzes eingebracht, in dem auch eine Wehrsteuer vorgesehen wird, freilich ein halbes, lahmes Ding, das mit dem Grundgedanken jedes Wehrfteuergesetzes, der Gleichheit in den Lasten, wenig Ernst macht. Es soll näm­lich zur Wehrsteuer nur die catigoria di riserva, d. h. die Klassen derjenigen jungen Leute, welche aus Familienrücksichten von der activen Dienstpflicht befreit sind, herangezogen werden, nicht aber die Untauglichen u. s. w. Ueber das voraussicht­liche Schicksal dieser Vorlage läßt ssch zur Zeit nichts Be­stimmtes sagen.

Wenn wir nun die Einführung einer Wehrsteuer für einen Fortschritt in der socialen Gesetzgebung halten und wir sind sehr geneigt, dies zu thun so ergiebt ein kurzer Rückblick, daß Frankreich in Bezug auf diese Steuer am ent­schiedensten und schonungslosesten vorgegangen ist, während Deutschland auf dem Wege zu ihr am weitesten zurück ist und selbst von Italien überholt wurde. Erfreulich ist das

nicht grade. Wenn aber nicht alle Annahmen trügen, dürste ein neuer Anlauf zur Einführung der Wehrsteuer nicht das Schicksal der Vorlage von 1881 thetlen.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 16. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog werden Anfang künftiger Woche, von England zurückkehrend, sich nach WolfSgarten begeben.

Berlin, 15. Juli. Der Reichstag hat die Milttär- vorlage in dritter Lesung, nach Annahme des Artikels 1, durch Aufstehen, sämmtliche Artikel ohne weitere Abstimmung angenommen. Sodann wurde die ganze Vorlage in nament­licher Abstimmung mit 201 gegen 185 Stimmen an­genommen.

Berlin, 15. Juli. Mit einer hochbedeutsamen Action hat der neugewählte Deutsche Reichstag am Samstag seine erste Session beschlossen. Er genehmigte am genannten Tage die Militärvorlage in dritter Lesung enbgiltig mit einer kleinen Mehrheit, die Parteigruppirung war dieselbe, wie bei der Abstimmung vom Donnerstag. Unverändert wurden hierauf noch der Nachtragsetat und das hiermit zu­sammenhängende Anleihegesetz enbgiltig angenommen, worauf ber Schluß des Reichstages burch Staatssecretär v. Bötticher erfolgte.

Berlin, 15. Juli. Währenb ber heutigen Reichstags­sitzung erschien gegen 4 Uhr ber Kaiser im Reichslags- gebäube unb hatte im Bunbesrathszirnrner mit bem Reichs­kanzler eine längere Unterrebung. Der Abgeorbnete Prinz Carolath ist als Hospitant ber nationalliberalen Partei beigetreten.

Der Centrurnsabgeorbnete Letocha hat sein Manbat nkbergelegt, jebenfalls infolge von Meinungsverschiebenheiten zwischen ihm unb bem Vorstanb ber Centrumsfraction bes Reichstages in Sacken ber Militärvorlage.

Berlin, 15. Juli. Der Parteitag ber Frei­sinnigen Volkspartei beschloß heute, bie Bezeichnung Freisinnige Volkspartei" beizubehalten.

Mannheim, 15. Juli. Offiziös wirb gemelbet, baß bei ben Kaisermanövern ber ganze Fouragebebarf aus ben Militärmagazinen gebeckt wirb. Die babische Regie­rung ordnete die SDeffnung der Waldungen zur Viehweide an, um ben Landwirthen bie Erhaltung ihres VtehstanbeS zu ermöglichen. ..................................

Ausland.

Wien, 15. Juli. Die galizische Stabt Husiatyn brennt seit gestern - etwa 100 Häuser, bie ruthentsche Kirche unb bie Synagoge sinb abgebrannt. Viele hunbert Familien sinb ohne Obbach.

Czernowitz, 15. Juli. In bem Grenzorte Nowosielka kamen zwei choleraverdächtige TobeSfälle vor- seitens der russischen Behörden wurden die Leichen nicht obbuctrt.

Paris, 15. Juli. Nach 12 Uhr verhaftete die Polizei zwei Jnbivibuen, welche anarchistische Plakate im euro­päischen Viertel ankleben wollten. Die Menge wollte bie Verhafteten mißhanbeln, bie Polizei brachte bieselben jeboch rasch nach bem Gefängniß.

PariS, 15. Juli. DerPetit Parisien" stellt fest, baß bas Nationalfest mit wenig Begeisterung gefeiert würbe. Die öffentlichen Gebäube feien mit schlechtem Geschmack beco= rirt gewesen und nur bei dem Aufmarsch der Soldaten und beim Erscheinen Carnots seien einige Vioatrufe gehört worden.

Deutscher Reichstag.

8. Sitzung. Samstag, de« 15. Juli 1893.

Aus der Tagesordnung steht zunächst bie dritte Berathung der Militärvorlage.

Abg. Graf v. d. Decken - Ringelheim erklärt Namens der Welfen, daß sie gegen die Vorlage stimmen würden als die Folge der Ereignisse von 1866 und einer Politik, bei welcher Gewalt vor Recht und Moral geht. Sie können diese Vorlage nicht einer schwankenden Negierung bewilligen, die nicht einmal ihren Freunden den Erfolg verbürgen kann.

Abg. Bebel (Soc.): Für seine Freunde liege kein Anlaß vor, ihre Stellungnahme zu ändern. Das Volk in seiner großen Mehrheit sei gegen die Vorlage. Bet allen Nationen, auch bei der französischen, sei das Bedürfniß vorhanden, dem Zustande der dauernden Rüstungen ein Ende zu machen. ES sei nicht richtig, daß die Franzosen den Krieg wollten. Boulanger habe sich jnur infolge der Bismarck'schen Politik eine Zeit lang halten können. Das französische Volk sei überlastet und könne die Last nicht länger ertragen. Die Rekruten­zahl in Frankreich war im Jahre 1891/92 erheblich niedriger als im Vorjahre. Auch das beweise, daß Frankreich an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt fei. Er habe nie, rote ihm Stumm zu­geschrieben, eine Aeußerung gelb an, dabin gehend, daß wir Frankreich Elsaß-Lothringen auf dem Präsentirteller darbringen sollten. Er