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Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, hier: Erlaß eines Ortsstatuts für die Stadt Gießen.
Das von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 3. d. M. genehmigte Ortsftatut in rubricirtem Betreff bringen wir hierdurch nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 12. Juni 1893.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Gnauth. [5284
Ortsftatut,
die Errichtung eine» tzkwttbrgerichtks für den GmeindkbkiirK der Stabt Eichen betreffend.
In Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, die Gewerbe- gerichte betreffend, wird hierdurch nach Anhörung betheiligter Arbeitgeber und Arbeiter auf Gruud Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 19. Januar 1893 und mit Genehmigung Großherzog- lichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. Juni 1893 für den Gemeindebezirk der Stadt Gießen ein Gewerbegericht errichtet.
§ 1.
Das Gewcrbegericht ist ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1) über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses;
2) über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine in Bezug auf dasselbe bedungene Conventionalstrafe;
3) über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeitrüge und Eintrittsgelder (§§ 53, 53a, 65, 72, 73 des Nrankenvcrsicherungsgesetzcs vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892);
4) über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. (Bergl. § 3 des Reichsgesetzes.)
§ 2.
Zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts gehören ferner die Streitigkeiten der im vorhergehenden § zu 1) bis 3) bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heiniarbeitcr, Hausgewerbetreibende) und ihren Arbeitgebern, soferne die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist.
Dasselbe ist endlich zuständig für Streitigkeiten der im vorhergehenden § zu 4) bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter einander.
Die Zuständigkeit des Gewerbegerichts erstreckt sich nicht auf die Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen.
(Vergl. § 4 des Reichsgesetzes.)
§ 3.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern desselben und 24 Beisitzern.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Stadt- verordneten-Versammlung auf drei Jahre gewählt.
Von den Beisitzern ist die eine Hälfte aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber, die andere Hälfte aus der Zahl der wählbaren Arbeiter (veral. SS 10, 12 des Reichsgesetzes) nach näherer Vorschrift dieses Statuts auf drei Jahre zu wählen.
Die nach Ablauf dieses Zeitraums ausscheidenden Mitglieder des Gewerbegerichts haben so lange im Amte zu verbleiben, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.
§ 4.
Die Wahl der Beisitzer erfolgt auf Grund zweier von der Bürgermeisterei aufgestellten Wählerlisten, von welchen die eine die Namen der wahlberechtigten Arbeitgeber, die andere die Namen der wahlberechtigten Arbeiter zu enthalten hat.
Die der Zuständigkeit des Gewerbegerichts unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie selbst mindestens drei Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter- wahlberechtigt und wählbar.
(Vergl. §§ 13 und 14 des Reichsgesetzes.)
Die Wählerlisten sind 4 Wochen vor der Wahl während 8 Tagen auf der Bürgermeisterei offen zu legen. Die Offenlegung ist vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und den Betheiligten Gelegenheit zu geben, die Berichtigung oder Ergänzung der Listen herbeizuführen. Nach Ablauf der erwähnten Frist sind Reklamationen nicht mehr zulässig. lieber dieselben entscheidet Großherzogliche Bürgermeisterei, vorbehältlich der Berufung an den Kreisausschuß.
§ 5.
Die Wahl der Beisitzer sindet unter Leitung des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters als Wahlvorsteher und eines von der Stadt- verordneten-Versatnmlung gewählten Wahlausschusses, bestehend aus zwei wahlberechtigten Arbeitgebern und zwei wahlberechtigten Arbeitern statt.
Die Wahlberechtigten werden durch den Bürgermeister acht Tage vor der Wahl mittelst ortsüblicher Bekanntmachung dazu berufen. Die Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Sttmdcn, in welchen abgestimnlt werden kann, enthalten.
Als Zeit des Wahlactes werden die Stunden von Mittags 12 bis Abends 6 Uhr bestimmt.
§ 6.
Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor dem Wahlausschuß auf Erfordern über ihre Persönlichkeit auszuweisen. Wahlberechtigt sind nur Diejenigen, welche in die festgestelltenMühlerlisten aufgenomnten sind.
Die Abstiminendeil geben ihre Stimmzettel in Selbstperson ab. Das Reich, der Staat, die Gemeinde und sonstige öffentliche Verbände und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
Ueber die Abstimmung sind zwei Verzeichnisse zu führen, das eine für die Arbeitgeber, das andere für die Arbeiter. In denselben sind die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sie
abgestimmt haben, einzutragen. Jeder Stimmberechtigte übergib^seinen handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung ausgefüllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so zusammengefaltet, daß die auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind, einem Mitglied des Wahlausschusses, welches denselben uneröffnet in die betteffende Wahlurne legt. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus den Wahlurnen herausgenommen; es sind sodann die Namen derjenigen, welche in den Stimmzetteln Stimmen erhalten haben, in die Zähllistcn — getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitern — einzutragen und bei jedem einzelnen zu bemerken, wie viel Stimmen er im Ganzen erhalten hat..
Als gewählt sind diejenigen zu bettachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches der Wahlvorsteher zieht.
§ 7, Ungültig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einemMußerep Kennzeichen versehen sind;
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten;
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) auf welchen mehr als zwölf Namen oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind;
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
§ 8.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll anfzunehmen und von dem Wahlausschuß zu unterschreiben. In dem Protokoll ist, falls Personen, die nicht wahlberechtigt, zurückgewiescn, oder falls Stimmzettel nach den Bestimmungen des § 7 nicht zugelassen, oder ganz oder theil- weise unberücksicht geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung zu thun.
§ 9.
4$ Das Ergebniß der Wahl ist von dem Wahlvorsteher alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das im § 15 des Reichsgesetzes gewährte Beschwerderecht bekannt zu machen. Sind Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben oder die erhobenen Beschwerden für unzulässig oder unbegründet erklärt worden, so werden die Namen und der Wohnort der Mitglieder des Gewerbegcrichts auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.
§ 10.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, eine Entschüdigllng von zwei Mark für Zcitversänmniß.
§ 11-
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet allgemein m der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Bestimmung der Beisitzer und des Monats, während dessen erstere zu- zuziehcn sind, erfolgt für jedes Jahr im voraus durch das Loos, welches vom Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung gezogen wird. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist an seiner Stelle der für deit vorausgegangenen Monat bestimmte Beisitzer zuzuzieheit.
§ 12.
Der Gerichtsschreiber und dessen Stellvertreter wird aus der Zahl der Gemeindebeamten durch die Stadtverordnetenversammlung bestimmt.
Die Zustellungen erfolgen in dem Verfahren vor dem Gewcrbegericht durch einen der Rathsdiener oder durch die Post.
§ 13.
Für die Thätigkeit des Gemerbegerichts als Einigungsamt gelten die Vorschriften im dritten Abschnitt des Reichsgesetzes mit der Maßgabe, daß hier die Beisitzer vom Vorsitzenden unter thunlicher Berücksichtigung der von beiden Theilen oder von einem derselben geäußerten Wünsche bestimmt werden.
§ 14.
Die Abgabe von Gutachten und Stellung von Anträgen in Gemäßheit des vierten Abschnittes des Reichsgesetzes erfolgt durch die Ge- sammtheit des Gewerbegerichts, soferne dieses selbst nicht zur Abgabe eines derartigen Gutachtens, oder der Vorsitzende zur Vorbereitung eines solchen einen besonderen Ausschuß bildet, dessen Beisitzer, soweit möglich, aus denjenigen Gewerben zu entnehmen sind, auf welche das Gutachten sich bezieht.
§ 15.
Die auf die Bildung des Gewerbegerichts bezüglichen Bestimmungen des vorstehenden Statuts treten mit dessen Genehmigung, die Zuständigkeit des Gewerbegerichts selbst sofort nach erfolgter durch Großh. Bürgermeisterei zu publicirender Bildung desselben in Kraft.
Gießen, den 12. Juni 1893.
Großh. Bürgermeisterei Gießen.
G n a u t h.
5^ Lahnkalk-Jndustrie
Äug. Gabriel jr., Giessen.
Telephonanschlüffe 84 und 88. Bahnanschluß Abeudstern bei Gießen.
Sommer- und Winter-Ringofenbetrieb.
la. Marmor- (Weiß ), hydraulischer Graustückkalk und gemahlener Grau-Sackkalk. [1440
Hartgebrannte Russenfteine (Klinker - Ringofensteine).
M S«sr. 1857.
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,Vergebung non Sauarbeiten und fieferungen.
Die bei der Vergrößerung des Amtsgerichtsgebäudes dahier sich ergebenden Bauarbeiten, veranschlagt wie folgt:
Maurerarbeit einschließlich Materiallieferung JL
Asphalt- und Gement« arbeit n
Steinhauerarbeit „
Zimmerarbeit
Dachdeckerarbett „
Schlofferarbeit einschließlich Lieferung von Walzeisen „
Spenglerarbett „
Schreinerarbeit ,,
Weißbinder- u. Tapezierarbeit „
Glaserarbeit „
Pflastererarbeit M
3539.79
994.93
2308.92
528.99
79.79
736.33
158.41
1684.86
980.57
286.01
155.40
sollen Samstag den 1. Juli d. I., Vormittags 10 Uhr, in öffentlicher Submission vergeben werden. Pläne, Voranschlag und Bedingungen liegen bis dahin auf unserem Bureau dahier zur Einsicht offen, und sind die in Einzelpreisen einzulegenden Angebote versiegelt, portofrei und mit der Aufschrift „Submission aus.....Arbeit" bis zum
genannten Termine, an welchem die Eröffnung in Gegenwart erschienener Submittenten stattfindet, bei uns einzureichen.
Alsfeld, den 14. Juni 1893. Großh. Kreisbauamt Alsfeld.
Cellarius. 5333
Bekanntmachung.
Die Lieferung von 215 l. Meter glassirten Thonröhren, 25 Eentimeter weit, ist zu vergeben.
Schriftliche Offerten sind bis zum 22. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, einzureichen.
Alsfeld, den 10. Juni 1893.
Großh. Bürgermeisterei Alsfeld.
__________Arnold. [5246
Grasversteigerung.
Montag den 19. Juni I. I. soll die diesjährige Grasernte auf den Gräfl. Wiesen in der Gern. Arnsburg: Gottesackerthalwiese, Kl. Peter- seewiese und Deckelbornswiese und auf den Schneisen öffentlich versteigert werden. Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr in Arnsburg.
Arnsburg, den 12. Juni 1893. 5276 Gräfl. Oberförsterei.
Freitag den 30. Juni,
Nachmittags 2</t Uhr, sollen auf dem hiesigen Ortsgericht die den Heinrich Michael Merz Eheleute« in Gießen gehörigen Immobilien: Flur I Nr. 99"/ioo — 368 qm Hofraithe auf dem Reichensand, Flur I Nr. 99“/10o - 493 qm Hofraithe auf dem Reichensand und den Wallgätten, Flur I Nr. 99*’/ioo — 195 qm GraS- garten daselbst öffentttch meistbietend versteigert werden. Gießen, 18. Mai 1893.
Großh. Ortsgericht Gießen.
I. A.: Bo«t. 4613
Montag den 19. Jnni, Nachmittags 2 Uhr
werden in der Koch'schen Wirtschaft, Grünbergerstraße 30, 1 Tisch, 1 vollständiges Bett, 1 wenig gebrauchte Nähmaschine,
Fraueukleider, Weißzeug, neue Schürzen und Zeugreste, sowie ferner sonstige Haus- und Küchengeräthe, sowie 1 Verticow, 1 Chlinderbureau (Mahagoni), 1 Waschkommode mit Marmor, 1 Schirmständer, 1 Küchenwaage, IO blaue Küchentöpfe, Krüge und Fäffer, sowie Ge- würzständer.lBlumenftänder, 1 Makartstrauß, 1 Regulator, 1 Ampel (Nachtlicht) u. s. w. versteigert- [5308
F. Hoffmann.
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aller Art, rasch trocknend und von großer
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Angast Noll 11., Bahnhofstraße 51.


