Ausgabe 
11.10.1893 Erstes Blatt
 
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1893

Mittwoch den 11 Oktober

M 239

Erstes Blatt

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Amts- und Anzeigeblutt für denKtris Bietzen

Hrattsöeilage: Gießener Kamilienötatter

Amtliche»« Theil

Dr. Bodtker.

R. V. A. I. 25868.

Börse.

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gez. Bödtker.

(Beschlossen in

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^.Mistel,

115.80.

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Uaaatzme Bon Anzeigen zu der NachnnNagK für den fel|m6m Tag erschemmdrn Nummer bil Lorm. 10 Uhr.

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«scheine täglich, Wt Ausnahme d«S

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Die Gechener

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väckchm stets an einem sicheren und leicht zugSnglichrn Orte sich befinden. _____

Der vorstehende Nachtrag zu den UnfallverbütungSvorschriften der Hessen-Nassauischen Baugewerksberussaenossenschast wird gemäß 8 78 Absatz 2 des Unsallversicherungsgesetzetz vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, den 7. December 1892.

Das Reichs-DersicherungSamt.

Nachtrag.

der Genossenschastsoersammlung in Kassel am 24. Juni 1891.)

Für Betriebsinhaber.

Der Aufstand in Brafilien.

Während die revolutionäre Erhebung in verschiedenen Provinzen Argentiniens gegen die Centralregierung in Buenos- Ayres jetzt anscheinend niedergeschlagen worden ist, tobt der Bürgerkrieg in dem benachbarten Brafilien noch immer weiter. Sein Ausgang erscheint auch jetzt noch ungewiß, denn obwohl die Chancen für die Regierung des Präsidenten Peixoto dadurch eine Verminderung erfahren haben, daß die wohl­habenden und an natürlichen Hilfsquellen reichen Staaten Parana und Santa Catharina sich für die aufständische Flotte erklärten, so hält sich Peixoto doch noch immer im eigentlichen Stützpunkte seiner Macht, in Rio de Janeiro. So lange sich aber die Hauptstadt des gesummten brasilianischen Staaten­bundes noch in der Gewalt des Dictators, als welchen man den Präsidenten Peixote bezeichnen kann, befindet, so lange kann man auch von keinem entscheidenden Erfolge der In­surgenten sprechen, wögen sie immerhin weiter im Süden, in Parana und Santa Catharina, festen Fuß fassen. Diese Sachlage begreift auch der oberste Führer der brasilianischen Rebellen, Admiral de Mello, deshalb versucht er es vor Allem, , Rio de Janeiro durch ein rücksichtsloses Bombardement zur i Unterwerfung zu bringen. Aber ebenso energisch behauptet sich Präsident Peixoto mit seinen 5000 Mann in den Forts

Bekanntmachung,

betreffend Unfallverhüwngsvorschriften.

Die nachstehenden Unfallverhütungsvorschristen der Heffen- Naffauischen Baugewerksberufsgenoffenschaft nebst einer An­leitung für erste Hülfeleistung bei Unfällen bringen wir hier­mit zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 6. October 1893.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

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(Siegel.)

R. V. A. I. 18806.

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Durch bit Poft bc^efö 2 Mark 50 «H

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Alle ennoncm-eurtour bt« In- unb AuSlanbeS nch«, Anzeißen für btnGießener Änjei|«r- ffltyge».

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vertical stehende Brunnenschaalunq beseitigt wirb; die Bretter der letzterm lassen sich einzeln bequem nach der Hinterfüllung heraus- itC&tn3n jedem Falle muß aber der htnteriüllte Boden sestgrstampst

816. Für alle Betriebe, welche den Baugewerks-Berufßgenossen- schaiten als Nebenbetriebe angehören, gelten die in den betreffenden Berussgenossenschaiten erlassenen Unfallverhütungs Vorschriften.

8 17. Die Genossenschaftsmitglieder werden bei Zuwiderhan- deln gegen vorstehende Unfallverhütungs-Voischristen gemäß 8 78, Absatz 1, fiiffer 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in eine höhere Gefahrenklaffe eingeschötzt oder sofern sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge belegt.

Für Arbeiter.

8 1. Ungleichmäßige und übermäßige Belastungen der Gerüste sind unter allen Umständen zu vermeiden.

Gegenstände dürfen nur nach vorangegangenem lautem War- nungsruf von den Gerüsten herabgeworfen werden.

Beim Abbruch der Gerüste, Entfernen von Absteifungen rc. ist ein unnützes Aufhalten von Arbeitern unter denselben ru vermeiden.

8 2 Bei der Ausführung der Bauarbeiten haben die Arbeiter ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die zur Verwendung kommen­den Gerätbschastkn, Rüstungen, Werkzeuge, Baumaschinen, Seile, Winden, Bindezug u. dergl. sich in zweckentsprechendem Zustande befindene befestigten Gegenstände müssen, wo erforderlich, gegen Herabfallen geschützt werden.

8 3. Beim Aufwinden ober Auffahren von Balken und an­deren Verbandhölzern, odcr sonstigen Baumaterialien, als eisernen Trägern, Hausteinen und dergleichen, haben sich die Leute, welche zur Handhabung der Schwenkleinen angestellt sind, möglichst so aufzu­stellen, daß sie bei etwaigem Bruch des Richttaues nicht zu Schaden kommen können; besonders ist darauf zu sehen, daß sie nicht zwischen dem unten lagernden Holze stehen. Bei naffem Wetter und wenn mehrere Stücke in einem Bund aufgezogen werden, ist für gehörige Sicherheit dieses Bundes zu sorgen, so daß einzelne Stücke nicht aus- rutschen können. .

8 4. Bei Glatteis bezw. Frostwetter muffen die Gerustbretter, Leitern und Laufbahnen rc. mit Sand bestreut werden; dasselbe muß mit den oberen Mauer flächen beim Ausbringen von Balkenlagen rc. geffiebern betreten von nifit erleuchteten Rohbauten bei ein-

getretener Dunkelheit ist verboten.

8 6. Dm Arbeitern wird besonders zur Pflicht gemacht, die ihnen von ihren Arbeitgebern und sonstigen Vorgesetzten aufgetragenen I Vorsichtsmaßregeln zu beobachten und die von letzterm mitgegebenen Geräthe in geeigneter Weise zu benutzen. Vor Benutzung fremder Gerüste sollen sich die Arbeiter von der zweckentsprechenden Be­schaffenheit derselben überzeugen. Außerdem ist es jedem Arbeiter I streng verboten, durch unvorsichtige ober muthwillige Handlungen sich selbst ober andere Personen in Gefahr zu bringen.

8 7. Alle, welcbe den vorstehenden Voschrtften zuwider ban­deln, werden gemäß 8 78, Absatz 1. Ziffer 2 unb 8.80 des Urrsall- versicherunosgesrtzes vom 6. Juli 1884 mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt, welche von dem Vorstände der Krankenkasse bezw. der Orts-Polizeibehörde festgestellt werden unb in bie beteiligte Kranken­kasse fließen. "

Die vorstehenben Unfallverhütungs-Vorschriften ber Hessen- Nassauischen Baugewerks-Berufsgenossmschast werben gemäß 8 * * * * S * 7 88, Absatz 2 bes Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, ben 21. September 1887.

Das ReifiSverfifierungsamt.

Beseitigung ber schlechten Lust in Brunnen.

8 13. Vor bem Einfahren oder Einst eigen in Brunnen, ohne Rücksicht auf geringere oder größere Tiefe, muß festgestellt werden, daß 'ich i demselben keine schlechte Lust befindet. Dasselbe geschieht am em- afin m durch langsames Htnablassen eines brennenden Lichts; letzteres » ht rn schlechter Lust aus. Wmn keine Luftpumpen oder Ventilatoren ml; den nötigen Schläuchen oder Röhren zur Stelle sind, um im Brunnen eine Luftströmung zur Verdrängung der schlechten Lust zu erzeugen, so kann dies u. 91. durch Eingteßm von (am besten heißem) Baffer geschehen, ober auch daburch, baß man einen Eimer mit un­gelöschtem Kalk, ber vorher mit Wasser begoffen wirb, hinabläßt.

Auch währmb ber Arbeit in ben Brunnen ist auf bas etwaige »nsammeln von schlechter Luft baS Augenmerk zu richten.

Ausschachtung neuer Brunnenkessel.

8 14. Brunnenschächte mit quadratischem Querschnitt muffen unter allen Umständen ausgeschaalt weiden.

Runde Schächte dürfen im Sandboden ober Gerolle nicht tiefer olS 1,5 m ohne Schaalung abgeteuft werden. Q

Ob unb wie weit ein Brunnen mit runbem Querschnitt in festem Beben ohne Schaalung ausgeschachtet werben kann, muß ber Beur- I Teilung bes betreffenden Brunnenbauers überlassm bleiben unb ift I baher unbebingt erforberlich, baß in Abweimheit besselben die I Lrbeiten in bem Brunnenkessel von einem fachmännisch aus- I gebildeten Arbeiter ausgeführt resp. beausfifitigt werbm.

Zurückbau ber Brunnenschaalung.

8 15. Beim Schurzschacht darf nach dem Einmauern des Vrunnenkessels jedesmal nur ein Ring des Schurzholzes und zwar rrit bann fortgenommen werden, wenn bas Mauerwerk bis an bie Unteitannte deS Ringes fest hinterfüllt ist. Wenn bei sehr losem fleben, Gerolle rc. bie Wegnahme auch nur eineS Schurzringes ge- 'ätrlifi werben kann, so darf bie Brunnenschaalung auf bie .Hohe Meter Bodenschicht nicht entfernt, sondern muß verschüttet werben. | Beim Getriedsschacht muß bie Hinterfüllung eines Feldes bis an bem nächsten horizontal liegenden Rahmen hergestellt werden, ehe die I

8 4 erhält am Schluffe folgenden Zusatz:

Nothtreppen müssen mit sicheren Gelanderleisten versehen

werden.

Hinter 8 16 wird eingeschaltet: m t

S 16a. An jedem Neubau, Werkplatz unb auf jebet Arbeits­stelle, an welcher mehr als 10 Arbeiter aus einem Betriebe beschäftigt stnb müssen sowohl bie Unfallverhütungsvorschriften als auch bie Anleitung für erste Hülfeleistung bei Unfällen vor Ankunft bes ArzteS". an einer jebem Arbeiter zugänglichen Stelle angebracht werben *).

(Beschlossen in ber Genossenschaftsoerfammlung in Homburg v. d.Höhe am 23. Juni 1892.)

Für Detriebsinhaber.

Hinter 8 16a wird eingefügt:

8 16b. An jeder der im 816a bezeichneten Arbeitsstellen muffen bie? als Aufseher, Parliere oder Vorarbeiter angestellten Personen sich im Besitz von den in derAnleitung für erste Hülfeleistung bei Unfällen vor Ankunft des Arztes" beschriebenen Verbandpäckchen, enthaltend zwei Stück Verbandstoff, eine Binde und eine Sicherheits­nadel , befinden. Es find deren immer einige vorräthig zu halten und an einem sicheren und leicht zugänglichen Orte aufzubewahren.

Für Arbeiter.

Hinter 8 6 wird eingeschaltet:

8 6a. Bei jedem eingetretenen Unfälle sind die Arbeiter ver­pflichtet, bei der ersten Hülfeleistung für den Verunglückten sich genau nach der auf der Arbeitsstelle befindlichenAnleitung für erste Hulfe- leistung bet Unfällen vor Ankunft des Arztes" zu richten und nach derselben zu verfahren.

Sie haben auch im eigenen Interne darauf zu achten, baß diese Anleitung, sowie auch die in betreiben erwähnten Derband-

*) Unleserlich gewordene Exemplare find durch neue zu ersetzen.

U«fallverhÜt«»aS Vorschriften der cheffe«. »aftavifche« Va»gewerr»,ver«fSgenoffe«schaft.

Für Betriebs Inhaber.

8 1. Rüstungen müssen nach fachmännischen Grundsätzen bem Itbcemaligen Zwecke entsprechen!» so hergerichtet werben, baß bie be- trtfjenben Arbeitsausführungen mit ©tfierbeit vorgenommen werben können; baS hierzu zu verwenbende Material muß von guter zweck- enf otfienber Beschaffenheit sein. r , t _ _n

8 2 Länaere Zeit, namentlich über Winter stehende Gerüste smi» in angemessenen Zeitabschnitien auf ihre Haltbarkeit zu prüfen.

8 3. Die Gerüftbretter müssen eine ber Belastung entfprefienbe ettite besitzen und ist beim Verlegen derselben darauf zu sehen, daß sogenannte Wtppm vermieden werden.

S 4. Die Gerüstleitern, Bäume wie Sprossen, muffen aus ge- smildem, nicht überspänigem Holze ohne große Aeste bestehen und nach Iljin Aufstellung so befestigt werden, daß sie weder unten abrutschen, no£) oben überschlagen können. Ferner müssen bie Leitern minde- ftfü« 1 m, senkrecht gemessen, über den Austritt hervorragen, was tortit. durch anzunagelnde Latten zu bewirken ist unb bei oerhältniß- mäfflig weit von einander.liegenben Gerüstlagen gegen das Durckj- die,en unb seitliches Schwanken fest event. kreuzweise abgesteift wer ben.

8 5. Bei ber Ausführung ber Bauarbeiten muß darauf ge- fehen werden, baß bie zur Verwenbung tommenben Gei äthschaften, AWungen, Werkzeuge, Baumafchienen, Seile, Winben, Bindezeug untD bergl. sich in brauchbarem Zustande befinden.

8 6. Bei Bauten fallen Leitergänge, wo irgend möglich, nicht so übereinander liegen, daß herunterf'allende Gegenstände den unteren litiCerganfl treffen können.

8 7. Bis zur Aufstellung der Treppen sind Oeffnungen für Mel eiben, und sonstige Oeffnungen, als Lichtschächte, Auszüge rc. in btn Balkenlagen resp. Gewöldebecken, sowie auch Kalkgruben und an- bae Vertiefungen der Baustelle mit hinreichend festem Baugeländer einbufrieblaen oder mit Brettern fest zuzudecken.

8 8. Während ber Aufbringung ber Balken ober ber Dach- vcrbanbhölzer hat jebe Beschäftigung unmittelbar unterhalb berfelben iu -ruhen, sofern nicht Schutzvorrichtungen getroffen stnb.

8 9- Beim Abbruch alter Gebäube barf ein Umwerfen ganzer WLnbe, Schornsteine rc. nur unter gewissenhafter, fachmännischer Aus­sicht unb mit Beobachtung aller möglichen Vorsichtsmaßregeln statt- "lbenS 10. Gräben, Baugruben rc. müssen entroeber genügenbeBö- shung haben ober gut abgesteift werben, sofern die Bobarbeschaffen- Mit eine gefahrlose senkrechte Abteufung ohne diese Sicherheits- maßreqeln nicht zuläßi. .

8 11. Neben vorhandenen Bauten sind bie neuen Fundamente unb besonders der dazu nöthige Bodenaushub stückweise auszufuhren, wenn bieNachbargebäude weniger tief als ber Neubau funbamentirtsind.

8 12. Neueinbeckungen von Glasdächern dürfen nur ausgefuhrt werden, wenn sich unter denselben fest mit Brettern abgedeckie Ge­rüste befinden. Reparaturen an Glasdächern dürfen nur von sicher befestigten Leitern aus vorgenommen werden. In Bezug auf Anwen­dung von Hängegerüsten wird auf die bestehenden örtlichen Bau- rolizei-Vorschristen verwiesm.

.... iBrüning.

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Hrflcn - Naffauischc Baugkwerks - Berussgenoffenschast. «nleituvg für erste Hütfeleistung bei Unfälle« »or A«k««ft deS Arzte-.

I. Leichte Verletzungen, Quetschungen, Verbrennungen.

Wer in die Lage komm! bei solchen Hülse zu leisten, reinige vor Allem seine Hände sorgsälligst, nehme aus dem vom Parlier erhältlichen Verbandpäckchen, bas zwei Stück Verbanbstoff, eine Binde unb eine Sicherheitsnabel enthält, ben Verbandstoff, befeuchte ihn mit reinem Wasser, lege ihn aus die verletzte S'clle und befestige ihn mit ber Binbe unter leichtem Druck. Ist br Wunde verun­reinigt, so spüle sie mit kaltem Wasser aus tinem -einen Gesäße ab unb verbinbe sie bann mit trockenem Verbanbstoff *).

In bas Auge gerathener Kalk kann mit start gezuckertem Wasser (Syrup) ober reinem Del (Speiseöl) herauSgespült werben; pureS Wasser ist nicht anzuwenden. In btefem Falle muß, auch wenn bie Schmerzen aufhören, sofort ber Arzt befragt werben.

II. Schwere Verletzungen unb heftige Blutungen.

Bei solchen verfahre mit möglichster Schnelligkeit ebenso wie bei I. (Hänbewaschen! Verbandpäckchen!) unb ziehe bie Binbe ziem­lich kräftig an. Blutet es weiter, so suche burch starken Druck mit ber flachen Hanb auf bie verbundene Wunde die Bmtung zu stillen. Bei Verletzung an Arm oder Bein kann man handbreit oberhalb ber Sffiunbe einen Hosenträger, ein Taschentuch, ein Halstuch um baS Glied binden, einen Knebel (Stock, Hausschlüssel, Hammergriff) darunterschieben unb burfi Umdrehen besselben bie Binde so^ lange fester schnüren, bis baS Blut aushört zu fließen. Suche möglichst rasch ärztliche Hilfe auf.

III. Verstauchungen unb Knochenbrüche.

Entferne bie Kleidungsstücke, nöthigenfalls durch Ausschneiden; lagere ben entblößten Theil bequem unb ruhig unter leichtem Zug, wenbe kalte Umschläge an. Vor bem Transport schütze ben ge­brochenen Knochen burch eine Schiene, tnbem ein Stück Diele, Latte, ein Stock, ein Besen- ober Sfiivpenstiel mit Taschentüchern, Hals­tuch, Hosenträgern, Bauchriemen ober- unb unterhalb an bas Glied befestigt wird.

Ist eine blutende Wunde dabei, so verfahre wie bei I. und II.

IV. Ohnmächten.

Lege einen Ohnmächtigen mit blassem Gesicht ganz flach unb flöße ihm Wein oder Schnaps ein. Einen Ohnmächtigen mit gerötetem Gesicht (Sonnenstich) bringe in sitzende Stellung und menbe falte Umschläge auf Kopf unb Nacken an. Erbricht ber Ohn­mächtige, so brebe seinen Oberkörper stark nach ber Seite, bamit ihm bie Speisen nicht in bie Luftröhre gerathen.-

V. Ersticken unb Ertrinken.

Wenn Jemanb in Gesahr ist zu ersticken ober anscheinenb leb­los aus bem Wasser gezogen wird, so bringe ihn vor Allem an bie srisfie Luft, leae ihn flach auf ben Boden, entkleide schleunigst den Oberkörper und bringe die zusammengerollten Kleider unter seine Schultern, so daß ber Kopf nach hinten überhängt, und beginne die künstliche Athmung.

Hierzu knice neben dem Verunglückten nieder, drücke mit beiden flachen Händen langsam auf die beiden Seiten des Brust­korbes mit mäßiger Kraft, erhebe die Hände und drücke bann wieber, 810 Mal in ber Minute, biefen Hanbgriff wieberholenb.

Setze bleie künstliche Athmung (mit Ersatzmann) eine Stunde ununterbrochen fort; schicke sofort nach dem Unfall zum Arzt.

*) Die ©egdtufiumbüHung der Verbandspäckchen bient »um Schutze bes Inhalts unb wirb selbst zum Verbände nicht benutzt.