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1893
Mittwoch den 6. September
Der
M Gießener Anzeiger
Kenerat-Mzetger.
8itrtflfäbrtqrr A6onntment5ptci*i 2 Mark 20 Psg. mit Briuarrlobn.
Durch btc Post b.jo,a> 2 Mark 60 Pfg
Webaction. Expcd,tto« unb Druckerei:
-chutür atze Fcrufprrcher 51.
Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gieffsn
Hralisöeitage: Gießener Kamilienblätter.
Amtlicher Theil
Schlußsatz).
v. Gagern. .
10) Die Leichen der an Cholera Gestorbenen sind in mit einer destnfictrenden Flüssigkeit getränkten Tüchern gehüllt ein-uiargen. Der Sarg muß dicht und am Boden mit einer reichlichen Schicht
^"'^ir^Vorhandene Abtrittsgruben sind, solange die Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren; wahrend der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung, wenn thunltch, JU "^ne^Desinsection von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem ösieniltchen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen Anlagen dieser Art (Eisenbahn-Stationen, Gasthäufern u. bergt.) er^rderltch. Auf peinliche Sauberkeit ist tn allen derartigen öffentlichen Anlagen zu ^flIICni5) Die Destnsectionen sind nach Maßgabe der anliegenden Anweisung zu bewirken. In größeren Städter>tst aus die Einrichtung öffentlicher Desinfectionsanstalten, tn welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Destnf.cttonsmtttel erfolgen kann, htnzuwtrken. Die aus polizeiliche Anordnung erfolgenden DeSinfectionen sollten Unent16)lt®lneCf droan'nad) dem Muster der Anlage VI (hier nicht abgedruckt) auszuarbeitende Belehrung über das Wesen der Cholera und über das während der Cholerazett zu beobachtende Verhalten ist in eindringlicher Weise zur Kenntniß des Publikums zu bringen. _
U"869) Für den^Transport der Kranken sind dem öffentlichen B--k.hr dl<n-nd- Fuhrw-ll- <Dr°!»km u dngl,) nl4t |u benujen
Annahme von Anzeigen zu btt Nachmittag» für dm folgmden Tag erscheinenden Nummer bi» Lorm. 10 Uhr.
Sägemehl, Torsmull oder eines andern aussaugenden Stoffes bedeckt seim Die Leichen sind thunlichst bald aus der Behausung zu ent- sernen, namentlich dann, wenn ein gesonderter Raum für die Aufstellung nicht vorhanden ist. Das Waschen der Leichen ist zu vermeiden Ihre Ausstellung im Sterbehaus« oder im offenen Sarge ist zu untersagen, das Letchengesolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu verbieten.
Die Beerdigung der Choleraletchen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zetten vorgeschriedenen Fristen thunlichst zu be-
"13) Für rasche Abführung der Schmutzwässer
der Häuter ist Sorge zu tragen. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer sollten Schmutzwässer aus Choleraorten nur dn- gelettet werden, nachdem Desinfektionsmittel (AnlageHl)tn genügender Menge zugesetzt worden sind und ausrdchend lange ein-
Deutscher Reich.
Berlin. 4. September. Der deutsche National- fest tag ist auch in diesem Jahre an zahlreichen Orten unseres Vaterlandes entsprechend gefeiert worden. Vielfach trug die Sedanfeier diesmal äußerlich ein glänzenderes Gepräge als im vorigen Jahre, wo wegen der Choleragefahr eine intensivere Begehung des Sedantages nicht räthlich erschien. Jedenfalls ist die Feier des Sedanfestes noch lange nicht auf den Aussterbeetat gesetzt, wie die Gegner dieser patriotischen und volkstümlichen Festlichkeit stets von Neuem behaupten. .... ™ ,
— Fürst Bismarck gedenkt im Laufe dieser Woche Ktssingen endlich zu verlassen, da er seinen jüngsten Anfall von Ischias nahezu wieder völlig überwunden hat. Zur Verschlimmerung der aufgetretenen Jschiasschmerzen trugen namentlich die Anstrengungen bei, die sich der Altreichskanzler beim Empfange der Frankfurter auferlegte. Jetzt indeffen befindet sich der greise Fürst erfreulicher Weise wieder auf dem Wege stetiger Besserung, so daß er nächstens die Heimreise von Kissingen nach Varzin wird antreten können. Dieselbe wird bekanntlich direct und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, an einen Besuch Bismarcks in dieser oder jener Stadt, z. B. in Leipzig, ist im Hinblick aus die Schonung, die sich der Altreichskanzler auferlegen muß, nicht zu denken. , ,
— Die Voruntersuchung in der Kieler Spionen- afsaire ist, entgegen anderweitigen Meldungen, noch nicht abgeschlossen. Demnach wird auch die Mittheilung hinfällig, der zufolge die Untersuchungsacten in Sachen der beiden in Kiel verhafteten Franzosen bereits an das Reichsgericht zu Leipzig eingeschickt worden sein sollten.
— Zu den neuen Steuervorschlägen ichreibt die „B. B.-Ztg.". Einzelne Parteien nehmen, obgleich der Verkehr der Reichstagsabgeordneten untereinander nur schriftlich
Alle Aunoncen-Lureaux be« In- unb Auslandes nehmt» Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Gießen, den 2. September 1893.
Betr.: Vertilgung der Blutlaus.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
$ e 6) Besondere Maßregeln, insbesondere Beschränkungen des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte, können bei Krankhetts- oder An- steckunasverdacht erforderlich werden gegen Obdachlose oder einen festen Wohnsitz nicht besitzende oder berufS- oder gewohnheitsmäßig umherziehende Personen (Zigeuner^ Landstreicher, fremdländische Auswanderer, die Bevölkerung dn Flutz- ahrzeuae und der die öffentlichen Gewässer befahrenden Holzstöße).
7) Die Polizeibehörde deS von Cholera ergriffenen Ortes hat dafür zu sorgen, das infictrte oder infectionsverdächtige Gegenstände vor wirksamer Desinseclton nicht in den Verkehr gelangen. Insbesondere ist dort, wo sich ein Choleraherd entwickelt hat, Ausfuhr von Milch, von gebrauchter Leibwäsche, gebrauchtem Bettzeug, alten und getragenen Kleidungsstücken, sowie von Hadern und Lumpen zu verbieten. Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege usammengepreßten, tn mit Eisenband ^nüxten handel versandten Lumpen, ferner neue Abfälle, die direct aus Spinnereien, Webereien, Confcctions- und Bletchanstalten kommen, Kunstwolle, neue Papterschnitzel, sowie endlich unverdächtiges Reise- aeväck Für den Postpacketverkehr auS Choleraortschasten kann vor- geschrteben werden, baß der Inhalt der Packete auf der Verpackung oder der Begleitadresse bezeichnet sein muß.
Einfuhrverbote gegen inländische Choleraorte sind nicht zulässig. Inwieweit die Einfuhr bestimmter Waaren und Gegenstände aus dem Auslande zu untersagen ist, unterliegt der Bestimmung der Landescentralbehörde. m .. o.ik
Es kann angebracht sein, gebrauchte Betten, Leib- und Bettwäsche und Kleidungsstücke, welche aus Choleraorten mitgebracht sind, zu destnficiren. Außerdem dürfen nur solche Gegenstände, welche nach ärztlichem Dafürhalten als mit Choleraent errungen befchmutzt anzusehen sind, zwangsweise einer Destnfection unterworfen roerbe8) Im Uebrigen ist eine Beschränkung des Gepäck- und Güterverkehrs, sowie des Verkehrs mit Post-(Brief- und Packet-) Send-
Matznahmen gegen die Cholera.
Allgemeine Maßnahmen Seitens der Behörden.
1) Die Polizeibehörden müssen von ledem ErkrankungS- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdSchltgen Krankhdten sofort tn Kenntniß gesetzt werden. Wo bereits eine Verpflichtung zur Anzeige derartiger Erkrankungs- und Todesfälle besteht, soll dieselbe neu eingeschärft werden, wo sie noch nicht ober nur betreffs der Erkrankungsfälle besteht, ist sie einzuführen bezw. au die Todesfälle auszudehnen. Namentlich sind auch die Fuhrn der Fluß- fabrzeuge zur Anzeige der auf diesen vorkommenden Falle zu verpflichten. Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen haben die OrtSpolizeibehörden Listen nach vorgeschriebenem Muster sortlausenb
Dst Beförderung von Leichen folcher Personen, welche an der Cholera gestorben sind, nach einem anderen, als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsorte ist zu untersagen. nrl(.rtf„n
11) In den von Cholera ergriffenen oder bedrohten Ortschaften ist die gesundheitspolizetliche Beaufsichtigung des VerkehrS mit Nahrungs- und Genußmttteln besonders sorgfältig zu handhaben. In AuSnahmesällen kann eS nöthig werden, Verkaufsräume zu schließen oder Vorräthe zu vernichten.
12) Für reines Trink- und Gebr auchSwasser ist bei Zeiten Sorge zu tragen; als solches ist an Choleraorten das Wasser aus Kesselbrunnen von gewöhnlicher Bauart, welche gegen Verunreinigung von oben her nicht genügend geschützt sind, nicht anzusehen und nicht zu benutzen, wenn vorwurfsfreies Leitungswasser zur Pettugung steht. Zu empfehlen sind eiserne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erdboden und tn nicht zu gelingt-Tiefe^trieben.sind(abdsintsche Brunnen). Wasserwerke müssen einer beständigen Aufsicht unterworfen sein, Brunnen, welche nach Lage ober Bauart einer AundheitS- gefährlichen Verunreinigung ausgesetzt sind, sind zu schliehen.
Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink- oder Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durcb Hausbaltabfälle, ist zu verbieten, insbesondere ist das Spulen von Gesäßen und Wäsche, welche mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den Wasserentnahmestellm oder in deren Nähe
1 Die Polizeibehörde hat, sobald der Ausbruch ober der Verdacht deS Auftretens von Cholera gemeldet ist, unverzüglich Ermittelungen durch den beamteten Arzt über Art, Stand und Ursache der Krankheit vornehmen z^u Lassem ge^eme ^hg^rafall in einer Ortschaft ist alsbald telegraphisch dem Kaiserlichen Gesundheitsamt- mitzuthetlen; demselben sind ferner täglich gedrängteUebersichtenüberdie weiteren Erkrankungs- und Todesfälle unter Benennung der Ortfchaften und Bezirke auf gleichem Wege zu übermitteln.
4 Außerdem ist über den Verlauf der Seuche in den einzelnen Ortschaften wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamt nach Maßgabe eines bestimmten Formulars Kenntniß zu geben. Die Wochenberichte sind so zeitig abzusendm, daß bis Montag Mittag die Mit- thetlungen über die in der vorangegangenen Woche bis Samstag einschließlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle im Gefund- hettsamte dnfl h^ Qrte ein tzholeraberd entwickelt, so ist es nothwendig, daß fortlaufende Nachrichten über denGang und Stand . nnD an oen der Seuche, womöglich täglich, in geeigneter Weise zur öffentlichen strengstens zu untersagen. Kenntniß^gebrach^e^^ '^^^den haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß etwa Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches aesährltches Z^ammensftomen von Menschen zur Folge haben, an oder tn der Nähe solcher Orte xu verhindern sind, in welchen die Cholera auSgebrochen ist.
3) Schulkinder, welche außerhalb deS SchulorteS wohnen, dürfen, fo lange tn dem letzteren dte Cholera herrscht, die Schu e nicht besuchen, desgleichen müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuch der Schule in einem noch cho erafreten i Orte ausgeschlossen werden. An Orten, wo die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen. 2
Gleichartige Bestimmungen müssen auch hinsichtlich des Besuches jedes anderweitigen Unterrichts erlassen werden.
4) Für den Eisenbahnverkehr gelten dte in der Anlage I enthaltenen (hier nicht abgedruckten) Bestimmungen.
5) Die Polizeibehörde eines Ortts wird je nach den Umstanden auf solche Personen ein besonderes Augenmerk zu richten haben, welche dort sich aufhalten, nachdem sie kurz zuvor in von der Cholera heimgesuchten Orten gewesen waren. Es empfiehlt sich, die Zugereisten einer nach ärztlichem Dafürhalten zu bemessenden, aber nicht über fünf Tage vom Tage ba Abreise?us dem Choleraorte hinausgehenden Beobachtung zu unterstellen; i<doch in schonender I Form und so, daß Belästigungen der Personen thunlichst vermieden I ^^te von der Landescentralstelle für zuständig erklärten Ver- I waltungsbehötden können für den Umfang ihres Beziiks oder für I Theile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich I innerhalb einer Frist von fünf Tagen vor ihrer Ankunft in von I Cholera betroffenen Orten ober Bezirken aufgehalten haben, ihre I Ankunft der OrtSpaltzeibehörde schriftlich ober mündlich zu melden
an die Grosch. Bürgermeistereien und Localpolizeibeamten des Kreises.
Wir bringen die Bestimmung des in rubr. Angelegenheit erlaffenen Reglements vom 3. Februar 1888 — Kreisblatt Nr. 32 — in Erinnerung, wonach im Monat September der zweite Rundgang der Commission vorzunehmen ist. Ganz besondere Aufmerksamkeit muß hierbei denjenigen Bäumen geschenkt werden, an welchen im Frühjahr die Blutlaus gefunden wurde. Ihren Bericht über das Ergebniß der Rundgänge erwarten wir innerhalb der ersten Woche des October. Wo bei dem im Frühjahr vorgenommenen Rundgang die Blutlaus gefunden wurde, ist in den Berichten zu erwähnen, . zomtyi uitmnvc ÄnkV so ist das Gefährt
ob sie sich auch jetzt trotz angewandter Vertilgungsmaßregeln Hat eine solche Benutzung trotzdem fiattgefunden, so ts v ist o
gezeigt hat. . <.____ A.RAr(i«nm nnh in mit rintr
v. Gagern.
Bekanntmachung, betr. die Verhütung von Flurschäden bei den Herbftübungen I der Großh. (25.) Division.
Die zur thunlichsten Vermeidung von Flurschäden geeigneten Maßnahmen werden nachstehend zur allgemeinen I Kenntniß gebracht: , „ I
1. Die reifen Feldfrüchte sind, soweit ohne Schaden mog-
lich, vor den Hebungen abzuernten und nach der Ab- I erntung möglichst bald einzufahren. I
2. Die zu schonenden Grundstücke sind zu bezeichnen und I
J 3° bie von dem Betreten durch die Truppen überhaupt I ausgeschlossenen Gärten, Parkanlagen, Holzschonun- I gen, Pslanzgärten, soweit dieselben nicht als solche I abgezäunt oder von weither für Jedermann deutlich I erkennbar sind — wie z. B. junge Pflanzungen und I Heegen — vermittelst hochstehender Tafeln I und Aufschrift auf denselben;
b. die vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, I Raps, Flachs, Samenklee, Samenrüben u. f. w.) mit- I telst etwa zwei Meter hoher Strohwische.
3. Bei Kartoffeln, minderwerthigen Rüben, Dickwurz, Sturz- I acker u. s. w. bedarf es der Bezeichnung mit Stroh- I wischen nicht. ' ,x
Das unterschiedlose Bestecken aller Felder mit War- I nungszeichen würde den Truppen nur das Erkennen der I werthvolleren Felder erschweren. I
Eine Entschädigung für etwa entstehende Flurschaden I wirb aber auch bei solchen Feldern gewährt, welche mit War- nungSzeichen nicht versehen waren.
Gießen, den 4. September 1893. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen.
______v. Gagern.___
-------------- Gießen, oen 4. September 1893.
Betr.: Wie oben.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
MM Grosch. vürgermeiftereU« des
Soweit Ihre Gemarkungen nach der Ihnen mit unserem Ausschreiben vom 11. v. M. (Kreisblatt Nr. 190) mitgetheilten Unterkunftsliste voraussichtlich von den diesjährigen Truppenübungen berührt werden, wollen Sie vorstehende Bekanntmachung alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kennt- niß bringen.
Die Polizeibediensteten und Feldschützen sind anzuweisen, im Verein mit den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirken, daß durch Zuschauer kein Schaden entsteht und daß die Schuldigen festgestellt werden.
v. Gagern. ______
Gieß en, den 4. September 1893.
Vetr.: Anschaffung von Vogelnistkästen.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
am die Grotzh. VÜrgermeiftereie« de- Aretses.
Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Vogelnistkästen aufgestellt worden sind, erinnern wir an die Erledigung unserer Verfügung vom 23. Februar d. I. (Kreisblatt Nr. 49


