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5.7.1893 Erstes Blatt
 
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Nr. 155

Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, »tt Ausnahme deS Montags.

Die Gießener Is«»itien 0 tätter toerbcn dem Anzeiger ^Wöchentlich dreimal teigelegt.

Erftcs Blatt. Mittwoch d« 5. Juli

1893

Meßmer Anzeiger

Kmerat-Anzeiger.

Vierteljähriger Avonnementsprei» » 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, lkxpedine»« und Druckerei:

Schutstraße Ar.7.

Fernsprecher 51.

Zlints- und Anzeigeblatt für den Areis Gieren.

chratisöeitage: chießener Aamitienökätter

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

Alle Annoncen-Bureaux deS In» und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlichem Theil.

Gesetz

die Waldstreu betreffend.

Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hier­mit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Der Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1839, die Waldstreu betreffend, erhält folgenden Zusatz:

Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird ermächtigt, in dem Falle außerordentlicher Futter- und Streunoth Anordnung dahin zu treffen, daß die Waldstreu aus den Gemeindewaldungen aus freier Hand ab­gegeben wird.

Der Preis bemißt sich in diesem Falle nach dem jeweils für die Abgabe von Waldstreu aus Domanial- waldungen festgesetzten Tarifpreise.

Dem Gemeinderath bleibt es jedoch Vorbehalten, den Preis mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz auch anderweitig festzusetzen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrückten Großh. Siegels.

Kranichstein, den 29. Juni 1893.

Ernst Ludwig. Finger.

Gießen, am 1. Juli 1893. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die «rvtzh. Bürgermeistereien de- Kreises.

Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Ge­setz beauftragen wir Sie, den Gemeinderath unverzüglich darüber beschließen zu lassen

1) ob die freihändige Abgabe von Waldstreu aus den Waldungen Ihrer Gemeinde beantragt wird,

2) ob die Abgabe zu einem geringeren, als dem für die Domanial-Waldungen festgesetzten Tarifpreise (vergl. die Bekanntmachung vom 20. Juni in Nr. 144 des Gießener Anzeigers v. 22. Juni), und zu welchem Preise, beantragt wird.

Ihren Bericht, in welchem Sie sich selbst über die Anträge des Gemeinderaths gutächtlich äußern wollen, erwarten wir bis spätestens 8. d. Mts.

Wünscht Ihr Gemeindevorstand es bei der Streu- Abgabe im Wege öffentlicher Versteigerung zu belassen, so empfehlen wir den Versteigerungsbedingungen beizufügen, daß a) nur Ortsangehörige bei der Versteigerung mitbieten dürfen und

b) bei Meidung einer (vom Gemeindevorstand vorher festzusetzenden) Conventionalstrafe von .... Mark die Steigerer gehalten sind, die Streu nicht wieder zu veräußern.

___________________v. Gagern.___________________

Bekanntmachung,

betr. die Leistung von Beihülfen Seitens des Staats zur Linderung des landwirthschaftlichen NothstandeS.

Nachdem Seitens der Stände des Großherzogthums der Regierung Mittel zur Linderung des unter der landwirth­schaftlichen Bevölkerung eingetretenen NothstandeS zur Ver­fügung gestellt worden sind, werden bezüglich der Verwendung derselben mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs nachstehende Bestimmungen ge­troffen :

I. Unter der obersten Leitung und Aufsicht des Groß­herzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz hat eine Landescommission zur Linderung des landwirth- schastlichen NothstandeSNothstandscommission" die nachbezeichneten Geschäfte zu besorgen.

(I. Derselben steht zu:

1) die Beschlußfassung über die Gattung und Menge der auf staatliche Kosten zu beschaffenden Streu-, Futter- und Düngermittel und Sämereien;

2) die Entscheidung über deren Abgabe, insbesondere über deren Vertheilung an die einzelnen LandeS- theile und Orte;

3) die Beschlußfassung über die etwa zu gewährende Stundung des Preises, sowie die gutächtliche Aeußerung über etwaigen gänzlichen oder theil- weisen Erlaß desselben.

III. Die Landescommission besteht aus einem von dem genannten Ministerium zu ernennenden Negierungs- commiffär als Vorsitzenden und einem in gleicher Weise zu bestellenden Stellvertreter desselben, aus drei von dem Landesausschuß der landwirthschaftlichen Vereine bezeichneten Mitgliedern desselben und aus den beiden Directoren der Centralgenosienschast der hessischen land­wirthschaftlichen Consumvereine. Die Landescommifsion entscheidet nach Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden. Dem Vorsitzenden, beziehungsweise besten Stellvertreter steht das Recht des Einspruchs gegen Beschlüsse, die er beanstandet, zu; er hat in diesem Falle sofort die Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz herbeizu­führen.

IV. Den Mitgliedern der Nothstandscommission sind die baaren Auslagen bei auswärtigen Geschäften zu er­setzen.

Nähere Vorschriften über den Geschäftsgang bei der Nothstandscommission sind vorbehalten.

V. Der Landescommission wird als ausführendes Organ die Centralgenossenschaft der hessischen landwirthschaft­lichen Consumvereine, welche sich in dankenswerther Weise hierzu erboten hat, zur Seite stehen. Derselben werden, da sie sich zur unentgeltlichen Besorgung der bezüg­lichen Geschäfte zur Verfügung gestellt hat, lediglich die ihr entstehenden baaren Aufwendungen vergütet.

VI. Die sämmtlichen Kassengeschäfte, Ausgaben wie Ein­nahmen, werden durch die dazu bestimmten staatlichen Organe besorgt.

VII. Zur Entgegennahme der Anträge auf Abgabe von Bedarfsgegenständen sind in den Ortschaften, wo land- wirthschaftliche Genossenschaften bestehen, diese letzteren und zwar für alle Ortsbewohner, in anderen Orten die nach näherer Vorschrift zu bildenden Ortsausschüsse zu­ständig. Dieselben befördern die von ihnen dazu ge­eignet befundenen Anträge mit kurzer gutächtlicher Aeußerung, insbesondere über das Bedürfniß, die Zahlfähigkeit und die Befristung, an die Nothstands- commission zur weiteren Entschließung.

Darmstadt, den 29. Juni 1893.

Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. ________________________Finger.___________Schliephake.

Gießen, den 3. Juli 1893.

Betr.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Groffh. Bürgermeistereien des Kreises.

Zur Ausführung der pos. VII. vorstehender Bekannt­machung wird auf Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz bestimmt:

1) In den Gemeinden Allendorf an der Lahn, Beuern, Climbach, Groß en - Buseck, Grünberg, Grüningen, Leihgestern, Obbornhofen, Reis­kirchen, Treis an der Lumda, Utphe, Watzen­born-Steinberg, Wies eck werden die Vorstände der daselbst bestehenden landwirthschaftlichen Consum-Vereine die Anträge auf Abgabe der auf staatliche Kosten zu beschaffenden Streu-, Futter- und Düngemittel und Sämereien nicht blos von Mitgliedern der Genossenschaften, sondern auch von allen anderen Angehörigen der Gemeinde in Empfang nehmen.

2) In allen andern (oben nicht genannten) Orten des Kreises hat der Gemeinderath alsbald Ortsausschüsse behufs Empfangnahme der Anträge um Beihülfe und behufs demnächftiger Vertheilung derselben an die Besteller zu wählen. Diese Ortsausschüsse sollen aus drei bis fünf angesehenen, mit landwirthschaftlichen Verhältnissen vertrauten Einwohnern bestehen.

3) Diese örtlichen Sammelstellen (Consum-Vereins-Vor- stände und Ortsausschüsse) haben derNothstands-Commission in Darmstadt" die bei ihnen eingehenden Meldungen mit kurzer gutächtlicher Aeußerung über das Bedürfniß, die Zah­lungsfähigkeit und etwaige Zahlungsftundung der sich Mel­denden und insbesondere noch darüber vorzulegen, für welchen Zeitraum das verlangte Quantum der Noth abzuhelfen ge­nügend sein möchte. Insoweit von der Nothstands-Commission Formulare zu dieser Vorlage vorgeschrieben werden, sind die­selben zu benutzen.

4) Die Nothstands - Commission wird den örtlichen Sammelstellen alsbald Entschließung darüber zugehen lassen, ob, in welchem Umfange und zu welcher Zeit Beihülfen werden geleistet werden.

Die Beihülfen selbst werden den örtlichen Sammelstellen zugehen, die ihre Abgaben an die Einzelempfänger gegen Empfangsbescheinigung nach Maßgabe der ihnen von der Nothstands-Commission zugehenden Bestimmungen zu bewirken haben; Formulare zu den Empfangsbescheinigungen werden den Sammelstellen von der Nothstands-Commission zugestellt werden. Bekanntmachungen über die auf staatliche Kosten beschafften Bedarfsgegenstände und deren Kosten werden gleichfalls von der Nothstands-Commission zu erwarten fentf

Wir beauftragen Sie, die Genossenschafts-Vorstände und Ortsausschüsse nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu instruiren und die Vorsitzenden der Ortsausschüsse anzuweisen, ihre Namen der Nothstands-Commission in Darmstadt als­bald mitzutheilen.

Unfehlbar bis zum 8. d. Mts. sehen wir Ihrem Berichte entgegen, daff Sie vorstehender Weisung nachgekommen, beziehungsweise daff die Ortsausschüsse gebildet sind.

v. Gagern.

Steckbrief.

Gegen den Rosenberg, Karl, von Schwaneberg, welcher flüchtig ist oder sich verborgen hält, ist die Unter­suchungshaft wegen Bedrohung und Widerstands verhängt.

Es wird um Fahndung, Verhaftung und Nachricht vor Zuführung ersucht.

Gießen, den 1. Juli 1893.

Großh. Staatsanwaltschaft. Schilling-Trygophorus.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 3. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben heute Mittag 12 Uhr 7 Minuten die Reise nach Windsor angetreten.

Berlin, 3. Juli. Der neugewählte Reichstag ist nunmehr zusammengetreten und es muß sich nun bald zeigen, wie eigentlich die Mehrheit für den Militärgesetzentwurf aus­schaut, welche vor Allem die Reichsregieiung von der neuen Volksvertretung erwartet. Erst dieser Tage wieder hatte die Nordd. Allg. Ztg." herausgerechnet, daß 206 Reichstags- abgeordnete für und 191 Abgeordnete gegen die Militär- Vorlage gewählt worden seien. Das ist indessen ebenso eine vage und auf ungewissen Voraussetzungen beruhende Berech­nung, als dies alle anderen Calculationen über die größere oder geringere Mehrheit sind, mit welcher die Militärvorlage im jetzigen Reichstage angeblich zur Annahme gelangen würde. Denn die Stellung der Polen, der Antisemiten und der Frei­sinnigen Vereinigung zu Gunsten der Heeresreform ist doch noch keineswegs eine so unbedingt zustimmende, wie die Optimisten in der Militärfrage anzunehmen pflegen, von diesen kleineren Fractionen hängt aber in Anbetracht der sonstigen Parteigruppirung im gegenwärtigen Reichstage das Schicksal der Militärvorlage ab. Allerdings bleibt jedoch die Wahr­scheinlichkeit einer schließlichen Reichstagsmehrheit für die um­gearbeitete Heeresvorlage bestehen, vorausgesetzt, daß man in Regierungskreisen mit einer gewissen Geschicklichkeit manövrirt und nachher hätte die Auflösung des Reichstags wenigstens ihren nächsten Zweck erfüllt.

Die Frage der Kostendeckung wird natürlich bei den bevorstehenden Reichstagsdebatten über die Militär- vorlage ebenfalls ihre Rolle spielen, wenngleich positive Beschlüsse in dieser Beziehung wohl erst für die nächste Session zu erwarten sind. Schon der offiziöserseits angekündigte Nachtragsetat, durch welchen die Deckung der Militärforde­rungen für das erste halbe Jahr, vom 1. October 1893 bis 31. März 1894, im Wege der Erhöhung der Matrikular- beiträge vorgesehen werden soll, wird Gelegenheit zu ein­gehenden Erörterungen des ganzen Finanzproblems in der Militärsrage geben. Die betreffenden steuer- und finanz­politischen Verhandlungen werden dann der Reichsregierung vermuthlich bereits einen Anhalt dafür gewähren, welche Aus­sichten sich hinsichtlich ihrer zu erwartenden concreten Steuer­vorschläge zur Deckung der Kosten der Heeresreform im neuen Parlamente etwa eröffnen.

Die Aufsehen erregende Amtssuspendirung des bisherigen Bürgermeisters Spieß von Schlettstadt wird jetzt damit begründet, daß derselbe eine unerlaubte Agitation zu Gunsten des von der Protestpartei des Wahlkreises Schlett­stadt aufgestellt gewesenen Candidaren für den Reichstag, des Pfarrers Glokner, getrieben habe.

Es steht nunmehr fest, daß die deutsch-russischen Handelsvertrags-Unterhandlungen trotz des Droh­gespenstes des russischen Maximalzolltarifs noch nicht gescheitert